RS Vfgh 2007/10/2 G27/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
Sbg Landesbeamten-PensionsG §61, §63, §68
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes über die - bei Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - zu berücksichtigenden Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft im Ausmaß von bloß 50 Prozent

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Sbg Landesbeamten-PensionsG, LGBl 17/2001 idF LGBl 36/2003, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs4 B-VG und gegen den Gleichheitssatz.Aufhebung der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Sbg Landesbeamten-PensionsG, Landesgesetzblatt 17 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2003,, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs4 B-VG und gegen den Gleichheitssatz.

Die für die Höhe der Nebengebührenzulage maßgebliche (Gesamt-)Summe der Nebengebührenwerte wird von zwei Faktoren bestimmt: von der Höhe der anspruchsbegründenden Nebengebühren in den einzelnen Bezugszeiträumen und von der (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren - insoferne handelt es sich also auch beim Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss um ein "zeitabhängiges Recht". Im hier vorliegenden Zusammenhang ist daher die Berücksichtigung dieser (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zu subsumieren.

Die in Prüfung gezogene Regelung sieht genau das vor, was - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl AB, 1562 BlgNR 20.GP) - der Verfassungsesetzgeber mit Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG hintanhalten wollte, nämlich eine - hier - landesgesetzliche Regelung, die "zwar die Anrechnung von beim [betreffenden Land] zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von [beim Bund, einem anderen Land,] (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht".Die in Prüfung gezogene Regelung sieht genau das vor, was - ausweislich der Gesetzesmaterialien vergleiche AB, 1562 BlgNR 20.GP) - der Verfassungsesetzgeber mit Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG hintanhalten wollte, nämlich eine - hier - landesgesetzliche Regelung, die "zwar die Anrechnung von beim [betreffenden Land] zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von [beim Bund, einem anderen Land,] (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht".

Wenn - wie die Salzburger Landesregierung ausführt - "zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen als auch im Hinblick auf die Verwaltungspraxis große Unterschiede im Zusammenhang mit der Gewährung von Nebengebühren bestehen können und ... auch bestehen", dann kann eine Regelung, der zufolge - ungeachtet dieser großen Unterschiede - in jedem Fall 50% der beim anderen Dienstgeber angefallenen Nebengebühren berücksichtigt werden, nicht sachlich sein.

(Anlassfall B3564/05, E v 02.10.07: Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Nebengebühren, Nebengebührenwerte, Zulage, Homogenitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G27.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten