RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs5;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0037 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in Autowracks, die auf unbefestigtem Boden gelagert werden, umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten sind, und es daher keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedarf, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. In einem solchen Fall ist es Sache des Bf (hier Mieter des Grundstücks, auf dem die Autowracks gelagert werden), präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme im seinem Fall nicht zutreffen sollte (Hinweis E 25.3.1999, 99/07/0002; E 13.4.2000, 99/07/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070169.X03

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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