TE Bvwg Beschluss 2018/2/15 G303 2179957-1

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G303 2179957-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Spanien, vertreten durch MMag. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 16.11.2017, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Spanien, vertreten durch MMag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wurde über die Beschwerdeführerin (Im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wurde über die Beschwerdeführerin (Im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: belangte Behörde) zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgeführt, dass die BF im Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2016 insgesamt siebenmal vom Amtsgericht XXXX sowie am XXXX.2017 vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Betruges verurteilt worden sei. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige ihr bisheriger Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft an Eigentum, an Ruhe, an Schutz des Vermögens und sozialem Frieden. Das von der BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und auch kontinuierlich gesetzt und sei aufgrund deren wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weswegen von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr zu sprechen sei.Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: belangte Behörde) zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgeführt, dass die BF im Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2016 insgesamt siebenmal vom Amtsgericht römisch 40 sowie am römisch 40 .2017 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges verurteilt worden sei. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige ihr bisheriger Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft an Eigentum, an Ruhe, an Schutz des Vermögens und sozialem Frieden. Das von der BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und auch kontinuierlich gesetzt und sei aufgrund deren wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weswegen von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr zu sprechen sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 18.12.2017 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF ist spanische Staatsangehörige. Sie ist beginnend ab 12.09.2016 an unterschiedlichen Adressen im Bundesgebiet gemeldet (ZMR-Abfrage vom 19.12.2017)

Der Verwaltungsakt (AS 33 - Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 18.07.2017) beinhaltet eine Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 18.07.2017 mit den Suchkriterien "XXXX; weiblich; Geburtsdatum: XXXX" (vollständiger Name, Geschlecht und Geburtsdatum der BF). Die Anfrage ergab, dass eine Person mit diesen angefragten Daten im österreichischen Strafregister nicht verzeichnet ist. Es wurde jedoch ein ähnlicher Personensatz gefunden. Dieser Personensatz mit der EDV-Zahl: XXXX lautet "XXXX, geb. XXXX, Geburtsort: XXXX, Deutschland; Staatsangehörigkeit:Der Verwaltungsakt (AS 33 - Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 18.07.2017) beinhaltet eine Strafregisterauskunft der Republik Österreich vom 18.07.2017 mit den Suchkriterien "XXXX; weiblich; Geburtsdatum: XXXX" (vollständiger Name, Geschlecht und Geburtsdatum der BF). Die Anfrage ergab, dass eine Person mit diesen angefragten Daten im österreichischen Strafregister nicht verzeichnet ist. Es wurde jedoch ein ähnlicher Personensatz gefunden. Dieser Personensatz mit der EDV-Zahl: römisch 40 lautet "XXXX, geb. römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , Deutschland; Staatsangehörigkeit:

Österreich" und scheinen zu dieser Person sieben strafgerichtliche Verurteilungen durch das Amtsgericht XXXX auf.Österreich" und scheinen zu dieser Person sieben strafgerichtliche Verurteilungen durch das Amtsgericht römisch 40 auf.

Die vom Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017 in der gegenständlichen Rechtssache durchgeführte Abfrage im Strafregister der Republik Österreich ergab folgende Personensätze:

Personendaten:

 

 

EDV-Zahl:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Vorname:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Familienname:

XXXXrömisch 40

XXXX geb. XXXX römisch 40 geb. römisch 40

Geschlecht:

weiblich

weiblich

Geburtsdatum:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Geburtsort:

XXXX, Spanienrömisch 40 , Spanien

XXXX, Deutschlandrömisch 40 , Deutschland

Staatsangehörigkeit:

Spanien

Österreich

Vorname Vater:

XXXXrömisch 40

------------

Vorname Mutter:

XXXXrömisch 40

------------

Verurteilung:

BG XXXX 1) Urteil vom XXXX.2017 BG römisch 40 1) Urteil vom römisch 40 .2017

Amtsgericht XXXX 1) Urteil vom XXXX.2007 2) Urteil vom XXXX.2008 3) Urteil vom XXXX.2009 4) Urteil vom XXXX.2010 5) Urteil vom XXXX.2012 6) Urteil vom XXXX.2016 7) Urteil vom XXXX.2017 Amtsgericht römisch 40 1) Urteil vom römisch 40 .2007 2) Urteil vom römisch 40 .2008 3) Urteil vom römisch 40 .2009 4) Urteil vom römisch 40 .2010 5) Urteil vom römisch 40 .2012 6) Urteil vom römisch 40 .2016 7) Urteil vom römisch 40 .2017

Bei den beiden Personensätzen stimmen weder die Vor- bzw. Nachnamen (vollständig) überein, noch die Geburtsdaten, die Geburtsorte oder die Staatsangehörigkeiten.

Der Personensatz zu EDV-Zahl XXXX (im Folgenden: Person 1) betrifft die BF.Der Personensatz zu EDV-Zahl römisch 40 (im Folgenden: Person 1) betrifft die BF.

Aufgrund der mangelnden Übereinstimmung der Daten der BF mit den Daten der zweiten aufscheinenden Person (im Folgenden: Person 2) in wesentlichen Identifizierungsmerkmalen, kann nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um dieselbe Person handelt.

In den vorgelegten Akten befinden sich keine Urkunden, die eine Übereinstimmung der BF mit Person 2 belegen. Die belangte Behörde führte auch diesbezüglich keinerlei Erhebungen durch.

Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, das Strafurteil des BG XXXX und die sieben Strafurteile des Amtsgerichts XXXX beizuschaffen.Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, das Strafurteil des BG römisch 40 und die sieben Strafurteile des Amtsgerichts römisch 40 beizuschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das erkennende Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die die belangte Behörde als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann.

So wurden trotz aktenkundiger Hinweise, dass im Strafregister der Republik Österreich unterschiedliche Personendaten aufscheinen, keine Erhebungen dahingehend vorgenommen, ob der Datensatz zu Person 2 ebenfalls die BF betrifft bzw. es sich hierbei allenfalls um eine Alias-Identität der BF handelt oder ob es sich um gänzlich unterschiedlichen Personen handelt.

Person 2 hat - im Gegensatz zu der BF - überdies die österreichische Staatsangehörigkeit und wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine österreichische Staatsangehörige nicht zulässig.

Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt, ob die im Strafregister der Republik Österreich zu Person 2 aufscheinenden Verurteilungen des Amtsgerichts XXXX überhaupt auf die BF beziehen. Es unterblieb zudem die Beischaffung der Strafurteile des Amtsgerichts XXXX und des Urteils des BG XXXX. Die belangte Behörde hat es dadurch unterlassen, den relevanten Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Identität der BF, umfassend zu ermitteln und festzustellen.Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt, ob die im Strafregister der Republik Österreich zu Person 2 aufscheinenden Verurteilungen des Amtsgerichts römisch 40 überhaupt auf die BF beziehen. Es unterblieb zudem die Beischaffung der Strafurteile des Amtsgerichts römisch 40 und des Urteils des BG römisch 40 . Die belangte Behörde hat es dadurch unterlassen, den relevanten Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Identität der BF, umfassend zu ermitteln und festzustellen.

Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Da die belangte Behörde nicht einmal die Staatsangehörigkeit(en) der BF abschließend erhob und auch sonst - abgesehen von einer Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme - keine Ermittlungsschritte, wie die Beischaffung der Strafurteile, setzte, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Erhebungen selbst durchführt, zumal die maßgeblichen und grundsätzlichen Sachverhaltselemente nicht erhoben wurden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309 mwN).

Die von der belangten Behörde angestellte Gefährdungsprognose hat sich bei der Darstellung des persönlichen Verhaltens der BF bloß auf das Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilungen bezogen, ohne konkret auf das von der BF gesetzte Verhalten (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Schwere der Schuld etc) einzugehen. Dies ist nur unter Einbeziehung der Strafurteile möglich.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Identität bzw. das Bestehen einer Alias-Identität der BF festzustellen haben und wegen welcher Straftaten die BF verurteilt wurde und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte (Beischaffung der Strafurteile, allenfalls Einsicht in die relevanten Teile des Strafakts [Einvernahmeprotokolle], ggf Einvernahme der BF) vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

deutsche Gerichte, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2179957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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