Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
AVG §76 Abs1Spruch
W156 2014437-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren C XXXX F XXXX S XXXX GmbH, XXXX Wien, K XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014, GZ VA-VR XXXX , betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren C römisch 40 F römisch 40 S römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, K römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014, GZ VA-VR römisch 40 , betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der C XXXX F XXXX SA) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der C römisch 40 F römisch 40 S
XXXX GmbH, XXXX Wien, K XXXX XXXX , der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. K XXXX S XXXX für die Sprache Polnisch in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 iHv Euro 292,70 auferlegt.römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, K römisch 40 römisch 40 , der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Mag. K römisch 40 S römisch 40 für die Sprache Polnisch in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 iHv Euro 292,70 auferlegt.
Die C XXXX F XXXX S XXXX GmbH, XXXX Wien, K XXXX XXXX , als antragstellende Partei im zu W156 200437-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC:Die C römisch 40 F römisch 40 S römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, K römisch 40 römisch 40 , als antragstellende Partei im zu W156 200437-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC:
BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 292,70 zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die C XXXX F XXXX S XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer GPLA unterzogen.1. Die C römisch 40 F römisch 40 S römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer GPLA unterzogen.
2. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung vom 23.04.2014, 19.06.2014 und 02.10.2014 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse am 09.10.2014 einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für die in der Anlage genannten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Gesamthöhe von 11.889,38 Euro zu entrichten habe.
3. Mit Schreiben vom 11.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Mit Schreiben vom 20.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Am 20.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der 4 zu befragenden Zeugen wurde Fr. Mag. K XXXX S4. Am 20.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der 4 zu befragenden Zeugen wurde Fr. Mag. K römisch 40 S
XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch hinzugezogen.römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch hinzugezogen.
Die Dolmetscherin legte am 20.10.2017 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 379) über Euro 292,70 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
Da die Beschwerdeführerin die Gebührennote direkt nach Beendigung ihrer Tätigkeit am 20.10.2017 erstellt hat, wurde diese an die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin direkt übergeben. Es wurde keine Stellungnahme zur Höhe der Gebührennote abgegeben. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin merkte lediglich an, dass eine allfällige Vorschreibung an die Beschwerdeführerin unzulässig sei, da die Einvernahme mit einem Dolmetscher der polnischen Sprache schon im erstinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen sei.
Die Gebühren der Dolmetscherin wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 23.11.2017 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 292,70 auch tatsächlich erwachsen.
5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gestellt hat (Anträge am 23.04.2014, 19.06.2014 und 02.10.2014 eingebracht) und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen.Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestellt hat (Anträge am 23.04.2014, 19.06.2014 und 02.10.2014 eingebracht) und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren die Befragung mittels Dolmetscher erforderlich gewesen wäre, da sich zwischenzeitlich keine Änderung der Sprachkenntnisse der Zeugen ergeben hat und daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine Dolmetscherin beizuziehen gewesen war.
Zudem ist zu beachten, dass anfallende Dolmetschergebühren - wiederum in Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG - auch im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen wären, da im ASVG keine Bestimmungen enthalten sind, die im gegenständlichen Fall der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebührenübernahme auferlegen.Zudem ist zu beachten, dass anfallende Dolmetschergebühren - wiederum in Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG - auch im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen wären, da im ASVG keine Bestimmungen enthalten sind, die im gegenständlichen Fall der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebührenübernahme auferlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen, Dolmetschergebühren - Neuberechnung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2014437.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018