TE Bvwg Beschluss 2018/3/2 W228 2184023-1

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Veröffentlicht am 02.03.2018
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Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

ASVG §18b
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2184023-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 06.12.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 06.12.2017 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (PVA) hat mit Bescheid vom 06.12.2017, Zl. XXXX , den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15.11.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass für den angegebenen nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3,4,5,6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen wurde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (PVA) hat mit Bescheid vom 06.12.2017, Zl. römisch 40 , den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15.11.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass für den angegebenen nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3,4,5,6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen wurde. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid vom 06.12.2017 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass ihr Vater seit 2012 aus Deutschland sein Pflegegeld beziehe. Den gewünschten Nachweis über Pflegestufe und Pflegegeld ihres Vaters füge sie in Kopie bei.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 22.01.2018 führte die PVA aus, dass nach einhelliger Rechtsprechung jener Mitgliedstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig sei, der für das Pflegegeld zuständig ist. Im gegenständlichen Fall sei daher für die Absicherung des Risikos des Alters der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig, zumal der Vater der Beschwerdeführerin Pflegegeld von der deutschen BKK Salzgitter erhalte. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht.Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 22.01.2018 führte die PVA aus, dass nach einhelliger Rechtsprechung jener Mitgliedstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig sei, der für das Pflegegeld zuständig ist. Im gegenständlichen Fall sei daher für die Absicherung des Risikos des Alters der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig, zumal der Vater der Beschwerdeführerin Pflegegeld von der deutschen BKK Salzgitter erhalte. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht.

Mit Schreiben datierend auf 26.01.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Beschwerden hätten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. In gegenständlicher Beschwerde sei kein Beschwerdegrund enthalten. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 22.01.2018 sowie die darin angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W178 2151226-1 als Beilage übermittelt.Mit Schreiben datierend auf 26.01.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Beschwerden hätten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. In gegenständlicher Beschwerde sei kein Beschwerdegrund enthalten. Daher wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 22.01.2018 sowie die darin angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W178 2151226-1 als Beilage übermittelt.

Der Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 12.12.2017 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde war kein Beschwerdegrund enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 12.12.2017 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde war kein Beschwerdegrund enthalten.

Daher wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen.Daher wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2184023.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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