TE Bvwg Beschluss 2018/3/5 W173 2100511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2100511-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121506259, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121506259, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2014 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX und XXXX (in der Folge BF) stellten am 27.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für welche von den Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.1. römisch 40 und römisch 40 (in der Folge BF) stellten am 27.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für welche von den Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104671719, wurde den BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 7.091,23 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Fläche von 106,84 ha (beantragte Heimfläche von 25,26 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 81,58 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 106,84 ha (Heimfläche von 25,26 ha und anteilige Almfutterfläche von 81,58 ha) zugrunde gelegt. Die Modulationskürzung betrage Euro 627,23.

3. Am 26.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 100,32 ha betrage.3. Am 26.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 100,32 ha betrage.

4. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 104,01 ha festgestellt wurde.4. Am 25.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 104,01 ha festgestellt wurde.

5. Am 03.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 85,01 ha festgestellt wurde.5. Am 03.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 85,01 ha festgestellt wurde.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120311112, wurde den BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.611,48 gewährt und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 7.091,23 eine Rückforderung in Höhe von EUR 479,75 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Fläche von 96,80 ha (beantragte Heimfläche von 25,26 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 71,54 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 96,8 ha (Heimfläche von 25,26 und anteilige Almfutterfläche von 71,54 ha) zugrunde gelegt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bewirtschafterwechsel. Der Modulationskürzungsbetrag belaufe sich auf Euro 121,29.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/09-121506259, wurde den BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.344,37 gewährt und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 6.611,48 eine Rückforderung in Höhe von EUR 267,11 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Fläche von 96,8 ha (beantragte Heimfläche von 25,26 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 71,54 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 92,54 ha (Heimfläche von 25,26 und anteilige Almfutterfläche von 67,28 ha) zugrunde gelegt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die VOK vom 3.10.2013, die eine Differenzfläche von 3,74 ha ergeben habe. Diese Flächenabweichung betrage über 3 % bzw. über 2 ha und belaufe sich auf höchstens 20%. Von der Verhängung einer Sanktion werde aber wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist abgesehen. Der Modulationskürzungsbetrag belaufe sich auf Euro 101,19.

8. Gegen den Bescheid vom 26.06.2014 erhoben die BF Beschwerde, welche am 16.07.2014 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Der BF beantragt 1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungesbescheides, 2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, 3. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden, 4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und 5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Begründend führte der BF nach Ausführungen zur Grundlage der EBP dazu aus, dass das Ergebnis der VOK 2013 nicht nachvollziehbar sei und die Vorschreibung der Rückzahlung rechtswidrig sei, da Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien und die Rückzahlungsansprüche bereits verjährt seien.

9. Am 10.02.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Am 11.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.02.2015 der belangten Behörde ein. Diese umfasste eine "8i MOG - Erklärung" der BF und einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009" basierend auf dem Berechnungsstand 13.05.2016. Die belangte Behörde gab an, die Zahlungsansprüche neu berechnet zu haben und Übertragungen aufgrund des Bewirtschafterwechsels positiv beurteilt zu haben. Es sei auf Grund der nachgereichten § 8i MOG-Erklärung eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen. Der errechnete Betrag auf Basis der der Daten betrage EUR 6.335,92.10. Am 11.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.02.2015 der belangten Behörde ein. Diese umfasste eine "8i MOG - Erklärung" der BF und einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009" basierend auf dem Berechnungsstand 13.05.2016. Die belangte Behörde gab an, die Zahlungsansprüche neu berechnet zu haben und Übertragungen aufgrund des Bewirtschafterwechsels positiv beurteilt zu haben. Es sei auf Grund der nachgereichten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen. Der errechnete Betrag auf Basis der der Daten betrage EUR 6.335,92.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

In der gegenständlich bekämpften Entscheidung ergibt sich aus dem nachgereichten Report der belangten Behörde, dass sich die Zahlungsansprüche nunmehr geändert hätten. Auch ist der Nachreichung zu entnehmen, dass, ohne weitere Konkretisierung oder nachvollziehbare Berechnung, ein neuer Betrag in Höhe von EUR 6.335,92 errechnet wurde. Aus der computergenerierten Eingabe ergeht nicht zweifelsfrei, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungspflicht,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, meritorische
Entscheidung, Nachreichung von Unterlagen, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2100511.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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