TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W205 2182491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2182491-1/2E

W205 2182492-1/2E

W205 2182493-1/2E

W205 2182494-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 29.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2391/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 17.08.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0089/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 29.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2391/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 17.08.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0089/2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 29.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2391/2016, wird nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 29.11.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2391/2016, wird nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 06.12.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig: ÖG) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 06.12.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig: ÖG) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

2. Die als Sohn von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson M.A., geboren (nach den zugrunde gelegten eigenen Angaben im Asylverfahren) am XXXX , stellte am 20.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit - seit 30.09.2016 rechtskräftigem - Bescheid vom 26.08.2016, Zl. 1083754408 - 151149790, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 statt und zuerkannte der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Bezugsperson kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Die als Sohn von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson M.A., geboren (nach den zugrunde gelegten eigenen Angaben im Asylverfahren) am römisch 40 , stellte am 20.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit - seit 30.09.2016 rechtskräftigem - Bescheid vom 26.08.2016, Zl. 1083754408 - 151149790, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und zuerkannte der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Bezugsperson kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses dem ÖG mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 20.07.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die in Österreich lebende Bezugsperson sei volljährig.3. Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses dem ÖG mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 20.07.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die in Österreich lebende Bezugsperson sei volljährig.

4. Das ÖG richtete mit Schreiben vom 20.07.2017 unter Anschluss der Mitteilung und der Stellungnahme des BFA eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilten die Beschwerdeführer in einem persönlichen Schreiben mit, es sei die Vorlage von Reisepässen verlangt worden, der Erstbeschwerdeführer habe alles, was er in Syrien noch besessen habe, verkauft, um die Reisepässe kaufen zu können. In Syrien würde viel Geld für einen Reisepass verlangt, er habe $ 5000 bezahlt. Sie könnten wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren. Sein Sohn habe in Österreich zwei Anträge gestellt, um das Geburtsdatum ändern zu lassen, diese seien nicht beachtet worden. Sein tatsächliches Geburtsdatum könne aus der Familienerklärung entnommen werden, es sei der XXXX . Sein Sohn sei jetzt XXXX Jahre alt, da er volljährig sei, würde nunmehr der Antrag nicht anerkannt. Sein Sohn und die Beschwerdeführer würden sich daher jetzt in einer sehr schlechten Lage befinden.Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilten die Beschwerdeführer in einem persönlichen Schreiben mit, es sei die Vorlage von Reisepässen verlangt worden, der Erstbeschwerdeführer habe alles, was er in Syrien noch besessen habe, verkauft, um die Reisepässe kaufen zu können. In Syrien würde viel Geld für einen Reisepass verlangt, er habe $ 5000 bezahlt. Sie könnten wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren. Sein Sohn habe in Österreich zwei Anträge gestellt, um das Geburtsdatum ändern zu lassen, diese seien nicht beachtet worden. Sein tatsächliches Geburtsdatum könne aus der Familienerklärung entnommen werden, es sei der römisch 40 . Sein Sohn sei jetzt römisch 40 Jahre alt, da er volljährig sei, würde nunmehr der Antrag nicht anerkannt. Sein Sohn und die Beschwerdeführer würden sich daher jetzt in einer sehr schlechten Lage befinden.

In einer vom Rechtsvertreter eingebrachten ausführlichen Stellungnahme vom 10.08.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Bezugsperson habe am XXXX das XXXX Lebensjahr vollendet, bis zu diesem Zeitpunkt sei keine erkennbare Verfahrenshandlung bezüglich der Einreiseanträge getroffen worden. Bei der beabsichtigten Ablehnung stütze sich das BFA auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, doch könne dieses für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden.In einer vom Rechtsvertreter eingebrachten ausführlichen Stellungnahme vom 10.08.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Bezugsperson habe am römisch 40 das römisch 40 Lebensjahr vollendet, bis zu diesem Zeitpunkt sei keine erkennbare Verfahrenshandlung bezüglich der Einreiseanträge getroffen worden. Bei der beabsichtigten Ablehnung stütze sich das BFA auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, doch könne dieses für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden.

Momentan sei nämlich ein Vorabentscheidungsersuchen am EuGH anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, ersuche das Rechtbank Den Haag den EuGH um Beantwortung der Frage, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, derMomentan sei nämlich ein Vorabentscheidungsersuchen am EuGH anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, ersuche das Rechtbank Den Haag den EuGH um Beantwortung der Frage, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der

• als Minderjähriger einreist,

• Asyl beantragt,

• während des Verfahrens 18 Jahre alt wird,

• Asyl erhält und

• anschließend eine Familienzusammenführung beantragt.

Der Sachverhalt gehe sogar über den vorliegenden Fall hinaus, da tatsächlich auf das Datum der Asylantragstellung in den Niederlanden abgezielt werde und umfasse ansonsten die Umstände des vorliegenden Falles. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL wäre somit auch für den vorliegenden Fall bindend.

Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden.

Weiters habe die Behörde durch Untätigkeit Willkür geübt. Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig sei. Art. 5 Abs. 4 der RL verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Einreise am 06.12.2016, somit XXXX Monate vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt worden. Aus der Stellungnahme des BFA würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt worden sei. Ebenso wenig führe die Behörde an, welche Ermittlungsschritte gesetzt bzw. ob überhaupt ermittelt worden sei und weshalb eine Entscheidung nicht vor dem XXXX habe ergehen können. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege ein willkürliches Verhalten unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Dass ohne erkennbare Ermittlungsschritte nur XXXX Tage nach Erreichen der Volljährigkeit eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein aufgrund der Tatsache der Volljährigkeit der Bezugsperson abgegeben werde, stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und würde die beabsichtigte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten.Weiters habe die Behörde durch Untätigkeit Willkür geübt. Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig sei. Artikel 5, Absatz 4, der RL verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Einreise am 06.12.2016, somit römisch 40 Monate vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt worden. Aus der Stellungnahme des BFA würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt worden sei. Ebenso wenig führe die Behörde an, welche Ermittlungsschritte gesetzt bzw. ob überhaupt ermittelt worden sei und weshalb eine Entscheidung nicht vor dem römisch 40 habe ergehen können. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege ein willkürliches Verhalten unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Dass ohne erkennbare Ermittlungsschritte nur römisch 40 Tage nach Erreichen der Volljährigkeit eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose allein aufgrund der Tatsache der Volljährigkeit der Bezugsperson abgegeben werde, stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und würde die beabsichtigte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten.

Beantragt wurde, dem Einreiseantrag stattzugeben und den Antragstellern die Einreise zu gestatten, in eventu das Einreiseverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 auszusetzen.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA erstattete dieses mit Schreiben vom 16.08.2007 eine Stellungnahme und hielt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidungsfindung durch den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen merkte das BFA an, eine solche Aussetzung würde einer ehestmöglichen Erledigung des Antrages entgegenstehen. Ergänzend führte das BFA aus, es solle "am Rande bemerkt werden", dass die Anträge im Familienverfahren erst am XXXX bei der Behörde unvollständig (Identitätsdokumente hätten gefehlt) eingelangt seien. In weiterer Folge gehe aus dem von den Antragstellern übermittelten Schreiben hervor, die Reisepässe seien in Syrien gekauft worden, "alleine der Satz GEKAUFT" lasse darauf schließen, dass diese nicht rechtmäßig von syrischen Behörden ausgestellt, sondern käuflich erworben worden seien und es sich um Fälschungen handle.5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA erstattete dieses mit Schreiben vom 16.08.2007 eine Stellungnahme und hielt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidungsfindung durch den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen merkte das BFA an, eine solche Aussetzung würde einer ehestmöglichen Erledigung des Antrages entgegenstehen. Ergänzend führte das BFA aus, es solle "am Rande bemerkt werden", dass die Anträge im Familienverfahren erst am römisch 40 bei der Behörde unvollständig (Identitätsdokumente hätten gefehlt) eingelangt seien. In weiterer Folge gehe aus dem von den Antragstellern übermittelten Schreiben hervor, die Reisepässe seien in Syrien gekauft worden, "alleine der Satz GEKAUFT" lasse darauf schließen, dass diese nicht rechtmäßig von syrischen Behörden ausgestellt, sondern käuflich erworben worden seien und es sich um Fälschungen handle.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 29.08.2017, verweigerte das ÖG jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die in Österreich lebende Bezugsperson sei volljährig. Im Übrigen verwies die Behörde zur näheren Begründung auf die Stellungnahme des BFA zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 20.07.2017.6. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 29.08.2017, verweigerte das ÖG jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die in Österreich lebende Bezugsperson sei volljährig. Im Übrigen verwies die Behörde zur näheren Begründung auf die Stellungnahme des BFA zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 20.07.2017.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die mit 21.09.2017 datierte und am 22.09.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. In dieser wird zunächst bei der Darstellung des Sachverhalts ausdrücklich angeführt, die Bezugsperson M.A. sei am XXXX geboren, sie habe das XXXX Lebensjahr am XXXX vollendet. In der rechtlichen Begründung wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen aus der (oben dargestellten) Stellungnahme vom 10.08.2017 und brachten vor, das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Verfahrens ausgesetzt werden müsse. Entgegen der Ansicht des BFA komme es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, dass einer Aussetzung des Verfahrens einer ehestmöglichen Erledigung entgegenstehen würde. Weiters moniert die Beschwerde die vom BFA in der abschließenden Stellungnahme "am Rande" angemerkten Ausführungen zur Fälschung der vorgelegten Reisepässe, dieser Vorwurf verstoße gegen das Überraschungsverbot, weil die Beschwerdeführer bisher dazu nicht hätten Stellung nehmen können, weiters könnten weder allgemeine Zweifel noch vage Vermutungen vorgelegten Dokumenten die Beweiskraft absprechen, selbst bei Vorliegen von Zweifeln an der Verwandtschaft bei Einlangen der Unterlagen beim BFA im Februar 2017 wäre bis zur Erreichung der Volljährigkeit eine DNA-Analyse noch möglich gewesen. Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß § 35 AsylG 2005, in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16.7. Gegen den Bescheid richtet sich die mit 21.09.2017 datierte und am 22.09.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. In dieser wird zunächst bei der Darstellung des Sachverhalts ausdrücklich angeführt, die Bezugsperson M.A. sei am römisch 40 geboren, sie habe das römisch 40 Lebensjahr am römisch 40 vollendet. In der rechtlichen Begründung wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen aus der (oben dargestellten) Stellungnahme vom 10.08.2017 und brachten vor, das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Verfahrens ausgesetzt werden müsse. Entgegen der Ansicht des BFA komme es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, dass einer Aussetzung des Verfahrens einer ehestmöglichen Erledigung entgegenstehen würde. Weiters moniert die Beschwerde die vom BFA in der abschließenden Stellungnahme "am Rande" angemerkten Ausführungen zur Fälschung der vorgelegten Reisepässe, dieser Vorwurf verstoße gegen das Überraschungsverbot, weil die Beschwerdeführer bisher dazu nicht hätten Stellung nehmen können, weiters könnten weder allgemeine Zweifel noch vage Vermutungen vorgelegten Dokumenten die Beweiskraft absprechen, selbst bei Vorliegen von Zweifeln an der Verwandtschaft bei Einlangen der Unterlagen beim BFA im Februar 2017 wäre bis zur Erreichung der Volljährigkeit eine DNA-Analyse noch möglich gewesen. Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16.

8. In der Folge erließ das ÖG mit Bescheid vom 29.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 29.11.2017 zugestellt.8. In der Folge erließ das ÖG mit Bescheid vom 29.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 29.11.2017 zugestellt.

9. Dagegen richtet sich der mit 12.12.2017 datierte und am selben Tag eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführer. In diesem verwiesen die Beschwerdeführer zunächst darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung sich als unzulässig erweise, dass sie zu spät ergangen sei. Die Beschwerde sei der Behörde am 22.09.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei erst mit 29.11.2017 datiert und den Beschwerdeführern an diesem Datum zugestellt worden. Überdies-so der Vorlageantrag weiter- sei angemerkt, dass für das Einreiseverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestimmungen der RL 2003/86/EG vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung anwendbar sei, es handle sich somit um eine klare Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die Richtlinie regle die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige und sehe aufgrund der besonderen Lage von Flüchtlingen günstigere Bedingungen für deren Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vor.

Die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des EuGH zur GZ C-550/16 sei auch für den gegenständlichen Fall von Bedeutung, da sich die Umstände gleichen bzw. über den vorliegenden Fall hinausgehen würden. Auch im gegenständlichen Verfahren handle es sich um den Anwendungsbereich der RL, die Bezugsperson sei als unbegleitete Minderjährige nach Österreich eingereist, habe jedoch bereits vor Erreichung der Volljährigkeit Asyl erhalten und es sei der Antrag auf Familienzusammenführung auch vor diesem Datum gestellt worden. Die im Vorabentscheidungsersuchen angeführte "rückwirkende Gewährung" von Asyl sei gleichzusetzen mit der Feststellung, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zukomme, was sich als deklarativer Akt gestalte. Sollte der EuGH die Bestimmung dahingehend auslegen, dass die RL auch jene Personen als "unbegleitete Minderjährige" ansehe, die zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz zwar noch minderjährig gewesen seien, jedoch zum Zeitpunkt der Asylgewährung sowie des Antrages auf Familienzusammenführung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hätten, müsse dies umso mehr für Fälle gelten, in welchen die Bezugsperson-wie im vorliegenden Fall-zu all diesen Zeitpunkten minderjährig gewesen sei und erst im Verfahren über die Familienzusammenführung die Volljährigkeit erreicht habe.

10. Mit dem am 11.01.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 06.12.2016 beim ÖG in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson M.A., dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen.Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 06.12.2016 beim ÖG in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson M.A., dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen.

Die Bezugsperson ist syrischer Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 26.08.2016, Zl. 1083754408 - 151149790, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Bezugsperson ist syrischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 geboren. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 26.08.2016, Zl. 1083754408 - 151149790, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der den Einreiseantrag abweisende angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 29.08.2017 zugestellt, die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 21.09.2017 wurde am 22.09.2017 eingebracht, die mit 29.11.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag zugestellt, der mit 12.12.2017 datierte Vorlageantrag der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die - im Verfahren unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt des ÖG iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Das Geburtsdatum der Bezugsperson geht aus dem Akt des BFA zum Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hervor und wurde von den Beschwerdeführern sowohl in den Stellungnahmen während des laufenden Verfahrens als auch in der Beschwerde letztlich ausdrücklich bestätigt.

Die Daten betreffend die Zustellung der behördlichen Entscheidungen sowie die Einbringung der dagegen gerichteten Schriftsätze sind aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Der mit "Beschwerdevorentscheidung" übertitelte § 14 VwGVG lautet:Der mit "Beschwerdevorentscheidung" übertitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:

"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 27 VwGVG regelt den Prüfungsumfang und normiert folgendes: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG regelt den Prüfungsumfang und normiert folgendes: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

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1.-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis

verbunden ist.

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen stand es der belangten Behörde daher frei, den angefochtenen Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Vor dem Hintergrund dieser Regelungen stand es der belangten Behörde daher frei, den angefochtenen Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).

Im Beschwerdefall langte die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde bei der belangten Behörde am Mittwoch, dem 22.09.2017, ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des Mittwoch, dem 22.11.2017 (abweichende Wochenend- bzw. Feiertagsregelungen im Empfangsstaat iSd § 11 Abs. 1 FPG liegen in diesem Zeitraum nicht vor).Im Beschwerdefall langte die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde bei der belangten Behörde am Mittwoch, dem 22.09.2017, ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des Mittwoch, dem 22.11.2017 (abweichende Wochenend- bzw. Feiertagsregelungen im Empfangsstaat iSd Paragraph 11, Absatz eins, FPG liegen in diesem Zeitraum nicht vor).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2017 wurde den Beschwerdeführern jedoch erst am 29.11.2017 zugestellt und erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung ist daher aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl in diesem Sinne: Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.) und der jeweils angefochtene Bescheid vom 17.08.2017 in der Folge im Lichte der Beschwerde vom 21.09.2017 zu prüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung ist daher aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinne: Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) und der jeweils angefochtene Bescheid vom 17.08.2017 in der Folge im Lichte der Beschwerde vom 21.09.2017 zu prüfen.

Zu A) II. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde

1. Rechtslage:

Angesichts der am 06.12.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 - geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005).Angesichts der am 06.12.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 - geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005).

Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

-[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;"

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

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-1. dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

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-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

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-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

-3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im Zusammenhang mit der Frage der Familienangehörigeneigenschaft bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach dem AsylG 2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. 01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 24/2016 sowie letztlich mit BGBl. I Nr. 145/2017 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 insofern unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den Beschwerdeführern angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gehegt hat.Im Zusammenhang mit der Frage der Familienangehörigeneigenschaft bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach dem AsylG 2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. 01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sowie letztlich mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 insofern unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den Beschwerdeführern angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gehegt hat.

In diesem Erkenntnis vom 28. 01.2016 ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.In diesem Erkenntnis vom 28. 01.2016 ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Neuschaffung des § 35 Abs. 2a AsylG 2005 (RV 996 dB 25. GP, 5) nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie bereits in VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden (vgl. zu alledem unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage: VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231-0234).An dieser Beurteilung vermögen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Neuschaffung des Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 Regierungsvorlage 996 dB 25. GP, 5) nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie bereits in VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden vergleiche zu alledem unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage: VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231-0234).

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vorjudikatur ergänzend angemerkt, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Antragsteller auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) (dort:) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen.In seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vorjudikatur ergänzend angemerkt, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Antragsteller auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) (dort:) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen.

3. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 anknüpfen, um den Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. um den Bruder der übrigen Beschwerdeführer. Angesichts des festgestellten Geburtsdatums der Bezugsperson ( XXXX ) hat diese am3. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 anknüpfen, um den Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. um den Bruder der übrigen Beschwerdeführer. Angesichts des festgestellten Geburtsdatums der Bezugsperson ( römisch 40 ) hat diese am

XXXX das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit war sie wohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.12.2016 (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach, unstrittig vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage waren daher Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige" iSd § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 5 AsylG 2005. Was die übrigen Beschwerdeführer betrifft, so kommt diesen als Geschwistern der Bezugsperson angesichts des Wortlauts des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens schon von vornherein die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht zu.römisch 40 das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit war sie wohl im Zeitpunkt der Antragstellung am 06.12.2016 (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach, unstrittig vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage waren daher Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige" iSd Paragraph 35, Absatz eins, bzw. Absatz 5, AsylG 2005. Was die übrigen Beschwerdeführer betrifft, so kommt diesen als Geschwistern der Bezugsperson angesichts des Wortlauts des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens schon von vornherein die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht zu.

Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.

Soweit in der Beschwerde - wie bereits zuvor im Verfahren - auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Begriffsverständnisses "unbegleiteter Minderjähriger" in Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG hingewiesen wird und die Beschwerdeführer der Sache nach vertreten, dass die Klärung dieser Frage eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstelle, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordert, diese aber nicht vorschreibt, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren ist. Insbesondere geben die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vor, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zu Teil werden muss. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005, der genau nur den Zweck erfüllt, einem Familienangehörigen, der allein durch das Verwandtschaftsverhältnis einen Schutzstatus ableiten kann, die Einreise nur zu diesem Zweck der Schutzgewährung zu ermöglichen, nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, hat schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stellt insofern keine Vorfrage dar.Soweit in der Beschwerde - wie bereits zuvor im Verfahren - auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Begriffsverständnisses "unbegleiteter Minderjähriger" in Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG hingewiesen wird und die Beschwerdeführer der Sache nach vertreten, dass die Klärung dieser Frage eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstelle, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordert, diese aber nicht vorschreibt, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren ist. Insbesondere geben die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vor, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zu Teil werden muss. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005, der genau nur den Zweck erfüllt, einem Familienangehörigen, der allein durch das Verwandtschaftsverhältnis einen Schutzstatus ableiten kann, die Einreise nur zu diesem Zweck der Schutzgewährung zu ermöglichen, nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, hat schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stellt insofern keine Vorfrage dar.

Soweit die Beschwerdeführer die "am Rande" angemerkten Ausführungen zur Fälschung der vorgelegten Reisepässe in der Stellungnahme des BFA bemängeln, so trifft dieser Vorwurf zwar inhaltlich zu, doch sind diese Ausführungen für die angefochtene Entscheidung nicht entscheidungswesentlich, wurde doch im Verfahren weder die Identität der Beschwerdeführer noch das Verwandtschaftsverhältnis von Beschwerdeführern und Bezugsperson in Zweifel gezogen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Entscheidungszeitpunkt,
ersatzlose Behebung, Familienzusammenführung, Fristablauf,
österreichische Vertretungsbehörde, Unzuständigkeit, Volljährigkeit,
Vorabentscheidungsersuchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2182491.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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