Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2185287-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 404124/27/ZD/0118, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 404124/27/ZD/0118, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2018, Zl. 404124/30/ZD/0218, vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Beschluss der Stellungskommission Salzburg vom 31.10.2013 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben vom 18.11.2013 (Postaufgabe) gaben er eine Zivildiensterklärung ab.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2013, Zl. 404124/1 /ZD/13, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.11.2013 festgestellt.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.01.2014, Zl. 404124/17/ZD/0114, wurde ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bis längstens 09.09.2016 aufgeschoben.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.01.2014, Zl. 404124/17/ZD/0114, wurde ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bis längstens 09.09.2016 aufgeschoben.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2016, Zl.404124/19/ZD/1016, wurde der Beschwerdeführer dem XXXX für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.01.2017, Zl.404124/21/ZD/0117, wurde der Bescheid vom 04.10.2016 gemäß § 68 AVG ersatzlos behoben.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2016, Zl.404124/19/ZD/1016, wurde der Beschwerdeführer dem römisch 40 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.01.2017, Zl.404124/21/ZD/0117, wurde der Bescheid vom 04.10.2016 gemäß Paragraph 68, AVG ersatzlos behoben.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.01.2018, Zl. 404124/27 /ZD/0118, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Schreiben vom 01.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter dagegen fristgerecht Beschwerde.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achte. Auf Grund der Gesamtumstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er aufgrund der angeführten Gründe nicht zum Zivildienst hätte einbezogen werden können. Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde hätte anders, nämlich im Sinne eines Absehens vom Ableisten des Zivildienstes ausfallen müssen. Die dargelegte wirtschaftliche, sowie gesundheitliche Situation seiner Mutter hätte dazu führen müssen, dass von seiner Einberufung abgesehen würde.
Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 4 ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien. Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZDG mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig werde und Zivildienst zu leisten habe. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz ZDG sei der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung "XXXX" sei eine gemäß § 4 Abs. 1 ZDG anerkannte Einrichtung.Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 zivildienstpflichtig sei. Die Einrichtung "XXXX" sei eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ZDG anerkannte Einrichtung.
In der Beschwerde werde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, ja nicht einmal eine solche behauptet. Es werde lediglich angeführt und behauptet (ohne Beweismittel vorzulegen), auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und des Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht den ordentlichen Zivildienst leisten zu können. Dies begründe aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bisherige Beschwerdevorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
[...]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft."
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achteDer Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte er geltend, dass er hohe private Verbindlichkeiten hätte und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, den Zivildienst zu absolvieren. Weiters hätte die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand wäre, welcher es nötig machen würde, dass er auf seine Mutter achte
Finanzielle Gegebenheiten bzw. ein vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizierter psychisch schlechter Gesundheitszustand seiner Mutter, wie sie im gegenständlichen Fall vorgebracht werden, sind im Verfahren zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht relevant und stellen auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Gründe für eine (befristete) Befreiung dar.
Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig, der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 03.04.2018 anzutreten.
Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden.Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH 22.04.2008, 2008/11/0005; 19.03.1997, 97/11/0012) zu entscheiden.
Einen solchen Antrag an die Zivildienstserviceagentur hat der Beschwerdeführer bislang nicht gestellt.
Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufschubgründe, Befreiungsgründe, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2185287.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018