Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
ASVG §410Spruch
G305 2117951-1/58E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2015, XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.08.2015, römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , geb.XXXX, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1.
In Entsprechung der Beschwerde wird festgestellt, dass
XXXX, VSNR: XXXXrömisch 40 , VSNR: römisch 40
auf Grund ihrer Tätigkeit XXXX, für den Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:auf Grund ihrer Tätigkeit römisch 40 , für den Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:
Zeiten
Währung in ATS
All. BG
Währung in ATS
SZ-BG
03.01.1966 - 31.12.1966
22.961,00
Allg. BG
4.418,00
SZ-BG
01.01.1967 - 31.12.1967
26.470,00
Allg. BG
5.293,00
SZ-BG
01.01.1968 - 31.12.1968
30.078,00
Allg. BG
4.881,00
SZ-BG
01.01.1969 - 31.12.1969
34.114,00
Allg. BG
5.536,00
SZ-BG
01.01.1970 - 31.12.1970
37.034,00
Allg. BG
5.997,00
SZ-BG
01.01.1971 - 31.12.1971
40.422,00
Allg. BG
6.544,00
SZ-BG
01.01.1972 - 31.12.1972
44.374,00
Allg. BG
7.859,00
SZ-BG
01.01.1973 - 31.12.1973
53.226,00
Allg. BG
9.221,00
SZ-BG
01.01.1974 - 31.12.1974
59.172,00
Allg. BG
10.662,00
SZ-BG
01.01.1975 - 31.12.1975
74.595,00
Allg. BG
12.873,00
SZ-BG
01.01.1976 - 21.10.1976
68.366,00
Allg. BG
11.875,00
SZ-BG
05.01.1977 - 11.01.1977
1.759,00
Allg. BG
293,00
SZ-BG
03.02.1979 - 16.07.1979
26.230,00
Allg. BG
4.402,00
SZ-BG
16.05.1980 - 13.08.1980
9.547,00
Allg. BG
1.570,00
SZ-BG
01.12.1981 - 17.12.1981
6.113,00
Allg. BG
997,00
SZ-BG
18.02.1982 - 23.02.1982
2.351,00
Allg. BG
392,00
SZ-BG
26.11.1984 - 26.12.1984
14.496,00
Allg. BG
2.364,00
SZ-BG
26.02.1985 - 05.06.1985
23.501,00
Allg. BG
3.960,00
SZ-BG
01.11.1989 - 31.12.1989
33.830,00
Allg. BG
6.108,00
SZ-BG
01.01.1990 - 31.12.1990
214.182,00
Allg. BG
36.199,00
SZ-BG
01.01.1991 - 31.12.1991
230.136,00
Allg. BG
38.856,00
SZ-BG
01.01.1992 - 31.12.1992
242.274,00
Allg. BG
40.880,00
SZ-BG
01.01.1993 - 31.12.1993
254.196,00
Allg. BG
42.868,00
SZ-BG
01.01.1994 - 31.12.1994
264.084,00
Allg. BG
44.516,00
SZ-BG
01.01.1995 - 31.12.1995
274.056,00
Allg. BG
46.176,00
SZ-BG
01.01.1996 - 31.12.1996
276.444,00
Allg. BG
46.074,00
SZ-BG
01.01.1997 - 31.12.1997
22.462,00
Allg. BG
15.151,00
SZ-BG
14.01.1998 - 08.04.1998
65.959,00
Allg. BG
0,00
SZ-BG
2.
Weiter wird festgestellt, dass
XXXXrömisch 40
auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX, im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit folgender Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist:auf Grund ihrer Tätigkeit am römisch 40 , im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit folgender Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist:
Zeiten
Währung in ATS
Allg. BG
Währung in ATS
SZ-BG
01.04.1998 - 28.04.1998
14.567,00
Allg. BG
0,00
SZ-BG
3.
Weiter wird festgestellt, dass
XXXXrömisch 40
Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX, mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 , mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet ist:
Zeiten
Währung in ATS
Allg. BG
Währung in ATS
SZ-BG
15.03.1999 - 31.12.1999
142.563,00
Allg. BG
25.520,00
SZ-BG
01.01.2000 - 29.02.2000
32.000,00
Allg. BG
4.930,00
SZ-BG
4.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstverfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und sie weiter auf Grund ihrer Tätigkeit römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann XXXX.1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann römisch 40 .
1.3. Infolge Zuständigkeitsübergangs am 01.01.2014 legte der Landeshauptmann den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.4. Mit Beschluss vom 11.09.2014, XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.1.4. Mit Beschluss vom 11.09.2014, römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.
2. Zweitverfahren:
2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.):
03.01.1966 - 31.12.1966
ATS 22.961,00
(Allg.BG)
ATS 4.418,00
(SZ-BG)
01.01.1967 - 31.12.1967
ATS 26.470,00
(Allg.BG)
ATS 5.293,00
(SZ-BG)
01.01.1968 - 31.12.1968
ATS 30.078,00
(Allg.BG)
ATS 4.881,00
(SZ-BG)
01.01.1969 - 31.12.1969
ATS 34.114,00
(Allg. BG)
ATS 5.536,00
(SZ-BG)
01.01.1970 - 31.12.1970
ATS 37.034,00
(Allg. BG)
ATS 5.997,00
(SZ-BG)
01.01.1971 - 31.12.1971
ATS 40.422,00
(Allg. BG)
ATS 6.544,00
(SZ-BG)
01.01.1972 - 31.12.1972
ATS 44.374,00
(Allg. BG)
ATS 7.859,00
(SZ-BG)
01.01.1973 - 31.12.1973
ATS 53.226,00
(Allg. BG)
ATS 9.221,00
(SZ-BG)
01.01.1974 - 31.12.1974
ATS 59.172,00
(Allg. BG)
ATS 10.662,00
(SZ-BG)
01.01.1975 - 31.12.1975
ATS 74.595,00
(Allg. BG)
ATS 12.873,00
(SZ-BG)
01.01.1976 - 21.10.1976
ATS 68.366,00
(Allg. BG)
ATS 11.875,00
(SZ-BG)
05.01.1977 - 11.01.1977
ATS 1.759,00
(Allg. BG)
ATS 293,00
(SZ-BG)
03.02.1979 - 16.07.1979
ATS 26.230,00
(Allg. BG)
ATS 4.402,00
(SZ-BG)
16.05.1980 - 13.08.1980
ATS 9.547,00
(Allg. BG)
ATS 1.750,00
(SZ-BG)
01.12.1981 - 17.12.1981
ATS 6.113,00
(Allg. BG)
ATS 997,00
(SZ-BG)
18.02.1982 - 23.02.1982
ATS 2.351,00
(Allg. BG)
ATS 392,00
(SZ-BG)
26.11.1984 - 26.12.1984
ATS 14.496,00
(Allg. BG)
ATS 2.364,00
(SZ-BG)
26.02.1985 - 05.06.1985
ATS 23.501,00
(Allg. BG)
ATS 3.960,00
(SZ-BG)
01.11.1989 - 31.12.1989
ATS 33.830,00
(Allg. BG)
ATS 6.108,00
(SZ-BG)
01.01.1990 - 31.12.1990
ATS 214.182,00
(Allg. BG)
ATS 36.199,00
(SZ-BG)
01.01.1991 - 31.12.1991
ATS 230.136,00
(Allg. BG)
ATS 38.856,00
(SZ-BG)
01.01.1992 - 31.12.1992
ATS 242.274,00
(Allg. BG)
ATS 40.880,00
(SZ-BG)
01.01.1993 - 31.12.1993
ATS 254.196,00
(Allg. BG)
ATS 42.868,00
(SZ-BG)
01.01.1994 - 31.12.1994
ATS 264.084,00
(Allg. BG)
ATS 44.516,00
(SZ-BG)
01.01.1995 - 31.12.1995
ATS 274.056,00
(Allg. BG)
ATS 46.176,00
(SZ-BG)
01.01.1996 - 31.12.1996
ATS 276.444,00
(Allg. BG)
ATS 46.074,00
(SZ-BG)
01.01.1997 - 31.12.1997
ATS 22.462,00
(Allg. BG)
ATS 15.151,00
(SZ-BG)
14.01.1998 - 08.04.1998
ATS 65.959,00
(Allg. BG)
ATS 0,00
(SZ-BG)
und dass sie auf Grund ihrer
Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei XXXX mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):Tätigkeit am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,000 (Allg. BG) zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und auf Grund ihrer Tätigkeit bei römisch 40 mit folgenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 3.):
15.03.1999 - 31.12.1999
ATS 142.563,00
(Allg. BG)
ATS 25.520,00
(SZ-BG)
01.01.2000 - 29.02.2000
ATS 32.000,00
(Allg. BG)
ATS 4.930,00
(SZ-BG)
Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass mangels Zuständigkeit nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten (Spruchpunkt 4.) und über die höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen abgesprochen werde (Spruchpunkt 5.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ein Verfahren zwischen der BF und der XXXX, wegen der Höhe der Alterspension beim Landesgericht für XXXX anhängig sei. Das XXXX habe dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX11.2011, XXXX, unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom 03.01.1966 bis 08.04.1998 von der XXXX, vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 vom XXXXund vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 von der XXXX zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der StGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die XXXX um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum 1979 bis 1998 ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass sie am 27.09.1965 nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 sei sie zum 03.01.1966 als Schreibkraft im XXXX im damaligen XXXX eingestellt worden. Mit 01.04.1975 sei sie in den XXXX überstellt worden. Im Juni 1977 habe sie am XXXX für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt und um ihre Überstellung in die XXXX ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im April 1978 versucht, dem Wunsch der BF nach XXXX Verwendung im Bereich der XXXXzu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab Juni 1980 bis November 1989 habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom XXXX seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr 1998 in Höhe von ATS 15.607,00 für 30 Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die 28 Tage währende Tätigkeit der BF als XXXX ATS 14.567,00 anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von XXXXauf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des XXXX durch das XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre 1999 und 2000 aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei jedoch die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ein Verfahren zwischen der BF und der römisch 40 , wegen der Höhe der Alterspension beim Landesgericht für römisch 40 anhängig sei. Das römisch 40 habe dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX11.2011, römisch 40 , unterbrochen. Nach einer Darstellung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde fest, dass die BF vom 03.01.1966 bis 08.04.1998 von der römisch 40 , vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 vom XXXXund vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 von der römisch 40 zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der StGKK angemeldet gewesen sei. Insoweit die Beitragsgrundlagen strittig sind, seien diese anhand der im Haus befindlichen Unterlagen und des Vorbringens der BF geprüft worden. Schlussendlich sei mit den ehemaligen Dienstgebern Kontakt aufgenommen worden, um die gespeicherten Grundlagen zu verifizieren. Im Zuge dessen sei die römisch 40 um die Übermittlung der Lohnunterlagen der BF für den Zeitraum 1979 bis 1998 ersucht worden, da ältere Unterlagen nicht mehr aufgelegen seien. Hinsichtlich ihres "neuen" Vorbringens, nicht korrekt eingestuft worden zu sein, habe festgestellt werden können, dass sie am 27.09.1965 nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie um die Aufnahme als Schreibkraft angesucht habe. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 sei sie zum 03.01.1966 als Schreibkraft im römisch 40 im damaligen römisch 40 eingestellt worden. Mit 01.04.1975 sei sie in den römisch 40 überstellt worden. Im Juni 1977 habe sie am römisch 40 für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt und um ihre Überstellung in die römisch 40 ersucht. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Dienstgeberin im April 1978 versucht, dem Wunsch der BF nach römisch 40 Verwendung im Bereich der XXXXzu entsprechen, doch sei dies mangels eines freien Dienstpostens gescheitert. Ab Juni 1980 bis November 1989 habe sich die BF mit kurzfristigen Unterbrechungen (auf Grund der Geburten ihrer fünf weiteren Kinder) in Mutterschutz- bzw. Karenzurlauben befunden. Aus versicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht sei die BF immer ihrer Verwendung entsprechend eingestuft gewesen. Vom römisch 40 seien ebenfalls Lohnunterlagen (darunter Protokolle über die An- und Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen und Amtsbestätigungen) für die BF übermittelt worden. Die Ausbildungsentschädigung für das Kalenderjahr 1998 in Höhe von ATS 15.607,00 für 30 Tage habe 70% des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters entsprochen, weshalb für die 28 Tage währende Tätigkeit der BF als römisch 40 ATS 14.567,00 anzusetzen gewesen seien. Der ehemals gesetzliche Anspruch von XXXXauf Sonderzahlungen sei mit der Änderung des römisch 40 durch das römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn 01.06.1997 gestrichen worden. In Bezug auf die Dienstgeberin römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass weder bei dieser, noch beim Steuerberater Unterlagen für die Jahre 1999 und 2000 aufgelegen seien. Zum Abspruch über die Ersatzzeiten stellte die belangte Behörde überdies fest, dass die BF eine Reihe von Versicherungszeiten aufweise, die nicht auf eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber zurückzuführen seien, sondern möglicherweise als Ersatzzeiten pensionsrelevant sein könnten. Dabei handle es sich um Zeiten, in welchen Kranken-, Wochen- oder Karenzurlaubsgeld bezogen wurde und um Zeiten, während denen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde. Zur Entscheidung über die Ersatzzeiten sei jedoch die Pensionsversicherungsanstalt und nicht der Krankenversicherungsträger zuständig. Im Zusammenhang mit den höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sie aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit lediglich über Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund von dienstnehmerhaften Tätigkeiten der BF bescheidmäßig absprechen könne.
2.2. Gegen diesen, der BF am 28.08.2015 zugestellten Bescheid richtete sich ihre am 25.09.2015 zur Post gegebene (sohin rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie einerseits auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und die sie andererseits mit dem Antrag verband, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass sie vom 01.01.1966 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.08.2009 beschäftigt gewesen sei, und zwar vom 01.01.1966 bis 08.04.1998 beim XXXX, vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 beim XXXX und vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 bei der XXXX. Auch habe sie vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 zwölf Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im XXXXzusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2009 sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das XXXX als XXXX erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes XXXX habe sie Berufung an das Oberlandesgericht XXXX erhoben. Dieses habe das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" mit Beschluss vom XXXX2011, XXXX, unterbrochen.Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass sie vom 01.01.1966 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.08.2009 beschäftigt gewesen sei, und zwar vom 01.01.1966 bis 08.04.1998 beim römisch 40 , vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 beim römisch 40 und vom 15.03.1999 bis 29.02.2000 bei der römisch 40 . Auch habe sie vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 zwölf Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und im XXXXzusätzliche Versicherungszeiten erworben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2009 sei ihr die Alterspension zuzüglich Kinderzuschuss zuerkannt worden; dagegen habe sie Klage an das römisch 40 als römisch 40 erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 habe sie Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 erhoben. Dieses habe das Berufungsverfahren zur bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" mit Beschluss vom XXXX2011, römisch 40 , unterbrochen.
Die bis zu ihrem Pensionsantritt im XXXXvom 01.01.1965 bis zum 01.08.2009 erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In der Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelte. Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1., 2. und 3. lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der XXXX vom 07.04.2015, das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der XXXX die Jahre 1966 bis 1978, 1981, 1983, 1986, 1987 und 1988 fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für ihre Tätigkeit könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in SpruchteilDie bis zu ihrem Pensionsantritt im XXXXvom 01.01.1965 bis zum 01.08.2009 erworbenen - in einer Tabelle verzeichneten - Versicherungszeiten habe die belangte Behörde nur teilweise berücksichtigt. In der Tabelle findet sich eine Auflistung der Zeiten des Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges, sowie des Krankengeldbezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie von Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Besuchs einer höheren Schule und von Zeiten des Universitätsstudiums, hinsichtlich dessen sie das Fehlen von Feststellungen durch die belangte Behörde bemängelte. Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde (auf der Grundlage nicht nachvollziehbaren, sekundären) Datenmaterials in Spruchteil 1., 2. und 3. lediglich jährliche Meldungen von "Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" festgestellt habe. Vielmehr hätte der Bescheid als Grundlage für die Berechnung der Alterspension der BF die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt. Dadurch, dass in der Tabelle die Beträge in Schilling ausgewiesen wurden und nicht in Cent, habe die Behörde die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit verhindert. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BF beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 enthalte der Bescheid lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. So enthalte die in Spruchteil 1.) dargestellte Tabelle mit wenig Sorgfalt erstellte und lückenhafte Daten aus dem Schreiben der römisch 40 vom 07.04.2015, das die materiellen Basisdaten, auf das sich dieses Schreiben stütze, nicht offengelegt habe und daher unüberprüfbar geblieben sei. So würden im Schreiben der römisch 40 die Jahre 1966 bis 1978, 1981, 1983, 1986, 1987 und 1988 fehlen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Erklärung der Lücken. Für ihre Tätigkeit könne sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf überprüfbare materielle Basisdaten stützen. Für ihre Tätigkeit bei römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 enthalte der Spruchteil 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen. Für alle drei Dienstgeber enthalte der Spruch des Bescheides rechtswidrig keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen. Die Verneinung der Zuständigkeit in Spruchteil
4.) und in Spruchteil 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Sie hat im Verfahren in Verwaltungssachen rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des § 74 Abs. 1 ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage gemäß § 74 Abs. 1 ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des XXXX vom XXXX2011 inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim XXXX sei sie in der gesamten Dienstzeit von 1966 bis 1998 auf einem Dienstposten des XXXX (XXXX für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. Sie sei in den Jahren 1966 bis 1975 rechtswidrig "XXXX" entlohnt wurden. Lediglich von 1975 bis 1977 sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "XXXX" entlohnt worden. 1977 habe sie die Reifeprüfung für Berufstätige in XXXXabgelegt. Im Jahr 1995 habe sie das Studium der Rechtswissenschaften an der UniversitätXXXX abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz.4.) und in Spruchteil 5.) sei wenig überzeugend. Die belangte Behörde habe sich in den Spruchteilen 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Sonderzahlungsgrundlagen beschränkt und das Zahlenmaterial in ATS dargestellt. Sie hat im Verfahren in Verwaltungssachen rechtswidrig keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen und keine Feststellungen zu den übrigen Fällen des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG getroffen. Sie habe sich mit der Vorfrage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG als Hauptfrage nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch den Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011 inhaltlich unbeachtet gelassen. Beim römisch 40 sei sie in der gesamten Dienstzeit von 1966 bis 1998 auf einem Dienstposten des römisch 40 (römisch 40 für Bedienstete ohne Reifeprüfung) beschäftigt gewesen. Sie sei in den Jahren 1966 bis 1975 rechtswidrig "XXXX" entlohnt wurden. Lediglich von 1975 bis 1977 sei sie in Übereinstimmung mit ihrem "XXXX" entlohnt worden. 1977 habe sie die Reifeprüfung für Berufstätige in XXXXabgelegt. Im Jahr 1995 habe sie das Studium der Rechtswissenschaften an der UniversitätXXXX abgeschlossen. Die Vorenthaltung des ihr gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gebührenden Entgelts sei rechtswidrig, weil diskriminierend und gleichheitswidrig und verstoße dies gegen den verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz.
2.3. Am 01.12.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.08.2015 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
Mit hg. Schreiben vom 21.12.2015 wurde der BF der unter einem übermittelte Vorlagebericht und der eingeholte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
2.4. In ihrer dazu ergangenen, zum 07.01.2016 datierten und am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Stellungnahme führte die BF zunächst aus wie in der Beschwerdeschrift.
Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt. Gemäß dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende - auf Cent gerundete - Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von Amts wegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor 1979 keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor 1979 enthält. Vom Land Steiermark habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie gemäß § 44 Abs. 1 ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten.Ergänzend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid richtigerweise die Höhe der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe rechtswidrig kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen durchgeführt. Auch hätte sie die Ersatzzeiten (Wochengeld, Krankengeld usw.) und neutrale Zeiten festzustellen gehabt. Gemäß dem rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz wäre die die belangte Behörde auch zur Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zuständig gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz auf die "Höhe der Beitragsgrundlagen", konkret auf die Feststellung der Meldungen der Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung reduziert. Da gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG der im Beitragszeitraum gebührende - auf Cent gerundete - Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist, hätte die belangte Behörde bei sämtlichen Schillingbeträgen von Amts wegen den Umrechnungswert in Euro feststellen müssen. Im Zusammenhang mit den ihr von den Dienstgebern zur Verfügung gestellten Datenmaterial habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, welche Unterlagen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden. Die Behauptung der belangten Behörde, sie hätte der BF "originäre Gehaltslisten" zur Verfügung gestellt, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch der wiederholte Hinweis der belangten Behörde, dass für die Zeit vor 1979 keine pensionsrechtlich relevanten Daten vorhanden seien. Dies stehe im Widerspruch zum Spruch des angefochtenen Bescheides, der tabellarisch Zahlenmaterial für die Zeit vor 1979 enthält. Vom Land Steiermark habe sie das ihr gebührende Entgelt, auf das sie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG einen Rechtsanspruch habe, nicht erhalten.
2.5. Mit hg. Schreiben vom 13.01.2016 wurde der belangten Behörde die zum 07.01.2016 datierte Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
2.6. Zur Klärung noch offener Fragen wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.04.2016 anberaumt.
2.7. Am 04.03.2016 erschien die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, um Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen.
2.8. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete die BF eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, das XXXX, unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom XXXX beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im XXXX führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des XXXX vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß § 44 ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.1998. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß § 44 ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen XXXX würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das XXXX als ihre Dienstgeberin Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das XXXX als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung imXXXXfachdienst im XXXX nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.2.8. Mit ihrer per Telefax am 07.04.2016 übermittelten Eingabe erstattete die BF eine mit selbem Tag datierte ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihr Dienstgeber, das römisch 40 , unterlassen habe, sie ausbildungsadäquat zu beschäftigen und entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung zu entlohnen. Im Einzelnen sei sie vom römisch 40 beschäftigt bzw. wie in der im Schriftsatz enthaltenen Tabelle eingereiht worden. Allerdings berücksichtige die Tabelle die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht. Zur tabellarischen Darstellung ihrer Einreihung im römisch 40 führte sie weiter aus, dass diese mit der (mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten) Dienstzeitenbestätigung des römisch 40 vom 31.10.2000 korrespondiere, wonach sie in der gesamten Dienstzeit diskriminierend inadäquat im Dienstzweig "Verwaltungsfachdienst" als Vertragsbedienstete beschäftigt gewesen sei. Die ihr ausgezahlte Entlohnung, die sie als "Minder-Entlohnung" bezeichnet, unterschreitet den gebührenden Arbeitsverdienst gemäß Paragraph 44, ASVG im Zeitraum 03.01.1966 bis 31.03.1975 und vom 21.06.1977 bis 08.04.1998. Diese "Minder-Entlohnung" habe Minderauszahlungen beim Mutterschaftsgeld, beim Karenzurlaubsgeld, beim Krankengeld, bei der Abfertigung, beim Arbeitslosengeld etc. ausgelöst. Das Verfahren der belangten Behörde sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da sie den der BF gemäß Paragraph 44, ASVG gebührenden Arbeitsverdienst nicht festgestellt habe und zum Punkt Überstellung auf eine ausbildungsadäquate höherwertige Planstelle die zahllosen Ansuchen und persönlichen Vorsprachen der BF bei den zuständigen Leitungsorganen und Amtsträgern dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten, Dienstzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters dann vor, dann Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet werden. Die diesbezüglichen Regelungen in den Dienstbestimmungen römisch 40 würden eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für Pensionszeiten erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres vor, woraus eine Altersdiskriminierung resultiere. Vom Vorstehenden ausgehend habe das römisch 40 als ihre Dienstgeberin Vordienstzeiten für die Vorrückung sowie für die Pensionszeiten im Zeitraum vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet, woraus eine Altersdiskriminierung der BF resultiere. Im Sinne der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hätte das römisch 40 als Dienstgeberin der BF die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (von September 1963 bis September 1965 - Besuch der Büroschule; vom 03.01.1966 bis 11.07.1967 - Beschäftigung imXXXXfachdienst im römisch 40 nicht berücksichtigt. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 habe sie wegen des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe pensionsrechtlich relevante Ersatzzeiten im Ausmaß von 8 Monaten erworben. In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E, führte die BF aus, dass die belangte Behörde es im wiederholten bzw. fortgesetzten Verfahren neuerlich unterlassen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Im zweiten Rechtsgang habe die belangte Behörde den in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Bescheid vom 09.04.2013 unter dem neuen Datum 27.08.2015 textgleich erlassen. In der vorliegenden Rechtssache stehe der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde habe die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der BF nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vorlägen. Auch habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.
Abschließend bekräftigte die BF den schon in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
2.9. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung XXXX des XXXX und ein Schreiben des der XXXX mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VBG 1948 zur Vorlage.2.9. Mit ihrer als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Eingabe brachte sie eine zum 31.10.2000 datierte Dienstzeitbestätigung der Rechtsabteilung römisch 40 des römisch 40 und ein Schreiben des der römisch 40 mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 26, VBG 1948 zur Vorlage.
2.10. Mit Eingabe vom 08.04.2016 ersuchte die BF um die Verlegung der für den 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, dies mit der Begründung, dass sie erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 11.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen.
Ein ärztliches Attest war der Vertagungsbitte jedoch nicht beigefügt.
2.11. Am 11.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der BF eine mündliche Verhandlung zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen durchgeführt. Der anwesende Vertreter der belangten Behörde wurde insbesondere zu den Themenkreisen Informationsbeschaffung, Einstufung und Entlohnung der BF und behaupteter Nachkauf von Versicherungszeiten vernommen.
2.12. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, zur Vorlage brachte.2.12. Am 12.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.04.2016 datierte, als "Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin" titulierte Eingabe ein, mit der sie eine mit demselben Tag datierte ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , zur Vorlage brachte.
2.13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 erging eine Aufforderung an die BF, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung (persönliche Zustellung am 20.04.2016) folgende Nachweise vorzulegen:
* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin XXXX in den Jahren 1999 und 2000;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise für ihre Entlohnung bei der Dienstgeberin römisch 40 in den Jahren 1999 und 2000;
* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung XXXX im Zeitraum 1966 bis 1976;* Lohnunterlagen (z.B.: Gehaltszettel) bzw. sonstige Nachweise im Hinblick auf ihre Entlohnung römisch 40 im Zeitraum 1966 bis 1976;
* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin XXXX (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen;* ein detailliertes Vorbringen zum Ausbildungsgang und zu ihrer praktischen Verwendung bei der Dienstgeberin römisch 40 (z.B.: dienstliche und außerdienstliche Zeugnisse, die ihre abgeschlossenen Ausbildungen dokumentieren; Kursbesuchsbestätigungen;
Bestellungsdekrete; Verständigung der Dienstgeberin über die Einstufung der BF; eigene Erledigungen [z.B.: Bescheide;
Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim XXXX) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;Verordnungen etc.] während ihrer Dienstzeit beim römisch 40 ) zu erstatten und Zeugen [z.B.: Vorgesetzte, Kollegen etc.] namhaft zu machen;
* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim XXXX bekämpft hat und Nachweise hiezu;* ein Vorbringen dazu zu erstatten, ob bzw. wann sie die Einstufung beim römisch 40 bekämpft hat und Nachweise hiezu;
* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;* einen Nachweis (Antrag bei der StGKK) über eine Antragstellung gemäß Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu erbringen;
* einen Nachweis über den Nachkauf von Versicherungszeiten (Antrag;
Verständigungsschreiben; Zahlscheine etc.) zu erbringen;
* sowie sämtliche Ersatzzeiten darzustellen.
2.14. Am 29.04.2016 nahm die BF gemeinsam mit deren Ehegatten Einsicht in den sie betreffenden Gerichtsakt und ließ umfangreiche Teile des Gerichtsaktes ablichten und sich die Ablichtung aushändigen.
2.15. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des XXXX vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung der XXXX, einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der XXXX, einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.2.15. Mit ihrer zum 04.05.2016 datierten, am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF ein Urkundenkonvolut zur Vorlage, bestehend aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ. 302 2003386-1/2E, eine zum 19.06.2012 datierte Auskunftsliste des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, eine am 17.03.1999 bei der belangten Behörde eingegangene Anmeldung der BF, eine am 02.03.2000 bei der belangten Behörde eingegangene Abmeldung der BF, einen Computerausdruck ohne Erläuterung, eine weitere Seite mit nur einer Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung, je eine Beitragsgrundlagen-Nachweiskarte für die Jahre 1966, 1967, 1968, 1969, 1970 und 1971, fünf Seiten mit je einer einzigen Zeile Computerausdruck ohne Erläuterung für die Jahre 1972 bis 1976, einen zum 08.02.1966 datierten Dienstvertrag, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 08.06.1966, einen undatierten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 18.04.1975, ein Empfehlungsschreiben der Direktorin des römisch 40 vom 22.01.1975, eine Dienstanweisung der römisch 40 , einen Antrag vom 31.12.1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der römisch 40 , einen Bescheid vom 24.11.1982 mit dem der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 1965 (das sind 12 Kalendermonate) bewilligt wurde und eine Bestätigung vom 21.12.1987 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die vollständige Bezahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965.
Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXXgebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen.Sodann brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergänzend vor, dass die belangte Behörde sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 als Berufungsgericht vom 10.11.2011, XXXXgebunden gewesen sei. Sie besitze daher einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E eine "Ersatzentscheidung" treffe. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E zu stützen.
2.16. Mit hg. Schreiben vom 12.05.2016 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 04.05.2016 datierten Eingabe vom 06.05.2016 und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln und bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beimXXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim XXXX verrichteten Tätigkeiten für eine von der StGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt.2.16. Mit hg. Schreiben vom 12.05.2016 wurde der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der zum 04.05.2016 datierten Eingabe vom 06.05.2016 und der anher übermittelten Urkunden der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Auflistung sämtlicher von der BF seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten anher zu übermitteln und bekannt zu geben, ob die BF während ihrer Dienstzeit beimXXXX korrekt eingestuft war oder nicht bzw. ob und unter welchen Bedingungen nachträglich eine Höhereinstufung der BF möglich wäre bzw. ob die von der BF beim römisch 40 verrichteten Tätigkeiten für eine von der StGKK vorzunehmende (nachträgliche) Korrektur der Einstufung der BF sprechen und sollten Zeiten nicht anerkannt werden können, möge mitgeteilt werden, um welche Zeiten es sich handelt.
2.17. Mit Schreiben vom 14.06.2016, XXXX, teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger die erworbenen (Versicherungs)zeiten für pensionswirksam zu erklären. In Hinblick auf den Versicherungsdatenauszug erging der Hinweis, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1965 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeiten auf dem Versicherungsauszug vermerkt sind, würden diese eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim XXXX in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden; diesbezüglich wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden sei.2.17. Mit Schreiben vom 14.06.2016, römisch 40 , teilte die belangte Behörde in Entsprechung des hg. Auftrages mit, dass es ihr nur möglich sei, die Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge habe der Pensionsversicherungsträger die erworbenen (Versicherungs)zeiten für pensionswirksam zu erklären. In Hinblick auf den Versicherungsdatenauszug erging der Hinweis, dass sich darin die entsprechenden Grundlagen zu den Zeiten fänden und wer für die Zeiten meldepflichtig war (Dienstgeber, AMS, Kasse etc.) und dass sich hier deutlich Zuständigkeitskompetenzen erkennen ließen. Die Kasse werde nicht die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1965 (Besuch einer mittleren Schule) bewerten. Da diese Zeiten auf dem Versicherungsauszug vermerkt sind, würden diese eine pensionsrechtliche Wirkung entfalten. Sodann wurde dem erkennenden Verwaltungsgericht nochmals die bereits im Spruch des hier angefochtenen Bescheides dargestellten "Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung" beim römisch 40 in Erinnerung gebracht. Die Entscheidung, inwieweit diese und vor allem andere Versicherungszeiten schlussendlich pensionswirksam sind, habe der zuständige Pensionsversicherungsträger zu entscheiden; diesbezüglich wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens bereits ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers übermittelt worden sei.
Zur (wiederholt) vorgelegten Zeitentabelle wurde festgehalten, dass es sich dabei um bestimmte, als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (06.01.1978 bis 02.02.1979, 16.04.1982 bis 25.11.1984 und 27.02.1986 bis 05.09.1986) handle und dass das Dienstverhältnis während des Karenzurlaubs weiterbestehe. Da die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ende, seien für diese Zeiten auch keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Da eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und die BF eine Darlegung schuldig geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei den von der BF geführten Zeiten der Pflichtversicherung (07.10.2006 bis 06.11.2006) handle. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum 13.11.2000 bis 31.08.2001. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob die BF während ihrer Tätigkeit beim XXXX korrekt eingestuft war, habe es bis dato keine Veranlassung gegeben, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, jener, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, jener, die die Dienstgeberin der BF übermittelt hat und des Lohnschemas ergebe keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausübe, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte - 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten - enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom 01.11.1989 und eine Dienstzeitbestätigung vom 01.10.2000. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteilwerden lassen; sie sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern hat, und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum XXXX seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der StGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen.Zur (wiederholt) vorgelegten Zeitentabelle wurde festgehalten, dass es sich dabei um bestimmte, als Karenzurlaub bezeichnete Zeiten (06.01.1978 bis 02.02.1979, 16.04.1982 bis 25.11.1984 und 27.02.1986 bis 05.09.1986) handle und dass das Dienstverhältnis während des Karenzurlaubs weiterbestehe. Da die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ende, seien für diese Zeiten auch keine Daten im Versichertendatenauszug enthalten, was aber durch die Ersatzzeiten der Kindererziehung pensionsrechtlich kompensiert werde. Da eine Meldung zur Sozialversicherung fehle und die BF eine Darlegung schuldig geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden, um welche Zeit es sich bei den von der BF geführten Zeiten der Pflichtversicherung (07.10.2006 bis 06.11.2006) handle. Am Auszug seien weitere Zeiten geführt, nämlich jene für den Zeitraum 13.11.2000 bis 31.08.2001. Zu diesen Zeiten sei ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erlassen worden, gegen den die BF ein Rechtsmittel ergriffen habe. Zur Frage, ob die BF während ihrer Tätigkeit beim römisch 40 korrekt eingestuft war, habe es bis dato keine Veranlassung gegeben, die Einstufung der BF hinsichtlich ihres Tätigkeitsbildes zu überprüfen. Die Überprüfung der in der Kasse vorhandenen Unterlagen, jener, die elektronisch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgemerkt sind, jener, die die Dienstgeberin der BF übermittelt hat und des Lohnschemas ergebe keine Fehleinstufung und keine unrichtige Beitragsgrundlage. Gibt eine Dienstnehmerin im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme während einer Prüfung oder mittels Anzeige an die Kasse oder eine Interessensvertretung an, dass sie eine andere (höherwertige) Tätigkeit ausübe, so erfolge eine Prüfung immer auch in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, da spezifische Unterlagen, wie Dienstpostenbeschreibungen, Ausmaß von Tätigkeiten, sonstige Arbeitseinsätze, Bewertung von Tätigkeiten, Eigenverantwortlichkeit etc. zur weiteren Überprüfung zwingend notwendig seien. Die Behauptung der Dienstnehmerin allein, in gewisser Art und Weise tätig gewesen zu sein, reiche für eine Änderung der Einstufung niemals aus. Das dem Gericht übermittelte - 55 Seiten umfassende Konvolut an Dokumenten - enthalte nur die Berechnung des Vorrückungsstichtages vom 01.11.1989 und eine Dienstzeitbestätigung vom 01.10.2000. Eine Einschätzung anhand von Dokumenten sei grundsätzlich nicht möglich. Die Ablegung einer Reifeprüfung allein sei für die Einstufung nicht ausschlaggebend. Die BF verkenne, dass ihre Einstufung zwar nicht ausbildungs- aber durchaus tätigkeitsadäquat gewesen sei. Das habe keine unmittelbaren Auswirkungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Ihren Angaben zufolge habe sie trotz abgelegter Reifeprüfung vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 als Schreibkraft Tonbanddiktate reinschreiben müssen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in den 90er Jahren lasse sich nicht einschätzen, da abzuklären sei, wie sich die zeitliche Relation von juristischen Tätigkeiten und nicht juristischen Tätigkeiten gestaltet habe, wie der Dienstposten beschrieben und die Tätigkeit bewertet gewesen seien. Nicht jede Tätigkeit, die auch eine Bescheidausstellung und das Führen von Verwaltungsverfahren zum Inhalt habe, erfordere ein juristisches Studium. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass das "Bestehen der Zeiten" "ohnehin nicht strittig" sei und seien diese Zeiten auf Grund ihrer bloßen Vormerkung pensionsrelevant. Hilfe im Sinne von Hinweisen, Sachverhaltsdarstellungen, Unterlagen, Zeugenbekanntgaben etc. habe die BF der Kasse nicht zuteilwerden lassen; sie sei wohl davon ausgegangen, dass die Kasse sämtliche Eventualitäten und Möglichkeiten, die jemand während eines 50 Jahre lang währenden Schul- und Arbeitslebens zu meistern hat, und Hinweis erkenne und mitüberprüfe. Dies sei realitätsfern und denkunmöglich. Erst im Zuge des ersten Rechtsgangs vor dem BVwG habe die BF angegeben, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung einen höherwertigen Dienstposten hätte bekleiden müssen, ihr diese Beförderung in diskriminierender Art und Weise vorenthalten worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Kasse nicht in der Lage, diskriminierende Vorgehensweisen eines Dienstgebers zu berücksichtigen, da diese arbeitsrechtliche Problematik zivilrechtlich aufgegriffen werden müsste. Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum römisch 40 seien weder eine Klage oder sonstige Maßnahmen ergriffen worden. Zwar sei dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass Versicherungszeiten vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 nachgekauft wurden, jedoch könne dies von der StGKK auf Grund "mangelnder Expertise" nicht bestätigt werden. Eine explizite Auskunft darüber, ob und welche Versicherungszeiten nachgekauft wurden und auf welche gesetzlichen Grundlagen sich ein solcher Nachkauf stützt, könne nur der Pensionsversicherungsträger erteilen.
2.18. Mit hg. Schreiben vom 17.06.2016 wurde der BF die vorbezeichnete Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (24.06.2016) dazu zu äußern.
2.19. In ihrer (im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen) Stellungnahme vom 08.07.2016 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von ihr seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die sie unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Die Beantwortung der an die belangte Behörde gestellten Frage 2) ergebe sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht erliegenden Aktenbestand bzw. aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die an die belangte Behörde gerichtete Frage 3) widerspreche den Bestimmungen der §§ 37 und 38 AVG über das Ermittlungsverfahren, zumal dieser Vorgang geeignet sei, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang eine rechtswidrige Delegierung des vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde darzustellen. Auch ergebe sich die Beantwortung dieser Frage aus dem Aktenbestand, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die weiter an die belangte Behörde gestellte Frage 4) widerspreche ebenfalls dem Verfahrensrecht und sei diese Frage geeignet, das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die BF bekräftige, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin XXXX nicht bekämpft hätte. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin XXXX habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR 1.169,73 ab 01.08.2009 herausgestellt. Auch widerspreche die an die belangte Behörde gerichtete Frage 5) dem Verfahrensrecht und sei geeignet, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom 24.11.1982 gemäß Art. VII der 32. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei.2.19. In ihrer (im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen) Stellungnahme vom 08.07.2016 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auch eine von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Auflistung sämtlicher von ihr seit Beginn ihrer Berufslaufbahn erworbenen Pensionsversicherungszeiten an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu verändern vermag. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Liste mit insgesamt 31 Zeilen aus dem angefochtenen Bescheid vorgelegt habe. In dieser Liste würden jene Pensionsversicherungszeiten fehlen, die sie unter der Bezeichnung "Tabelle 1: Beitragszeiten und Ersatzzeiten" sowohl im Einspruch vom 10.05.2013 als auch in der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 und anlässlich weiterer Stellungnahmen und Äußerungen dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vorgelegt habe. Die Beantwortung der an die belangte Behörde gestellten Frage 2) ergebe sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht erliegenden Aktenbestand bzw. aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die an die belangte Behörde gerichtete Frage 3) widerspreche den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 AVG über das Ermittlungsverfahren, zumal dieser Vorgang geeignet sei, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang eine rechtswidrige Delegierung des vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde darzustellen. Auch ergebe sich die Beantwortung dieser Frage aus dem Aktenbestand, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Urkunden. Die weiter an die belangte Behörde gestellte Frage 4) widerspreche ebenfalls dem Verfahrensrecht und sei diese Frage geeignet, das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die BF bekräftige, dass sie die unrichtige Einstufung durch die (übermächtige) Dienstgeberin römisch 40 nicht bekämpft hätte. Die außergewöhnliche Dimension der unrichtigen Einstufung durch die Dienstgeberin römisch 40 habe sich erst auf Grund der Beschäftigung mit der niedrigen Pension in Höhe von brutto EUR 1.169,73 ab 01.08.2009 herausgestellt. Auch widerspreche die an die belangte Behörde gerichtete Frage 5) dem Verfahrensrecht und sei geeignet, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es sei mehrfach aktenkundig, dass der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten durch die BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Versicherungsanstalt der Angestellten vom 24.11.1982 gemäß Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG bewilligt worden sei.
Zur Altersdiskriminierung durch den DienstgeberXXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. So habe der EuGH im richtungsweisenden Urteil vom 18.06.2009 in der Rechtssache H. gegen die XXXX festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78 EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widersprechen und daher unzulässig seien. In einer ähnlich gelagerten Causa habe das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 13.04.2011, XXXX, ausgesprochen, dass der Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im Sinne der Richtlinie 2000/78 EG rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als schwerwiegend mangelhaft.Zur Altersdiskriminierung durch den DienstgeberXXXX infolge Nichtanrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres liege nach der aktuellen Judikatur des EuGH in der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten (Schulzeiten etc.) eine rechtswidrige Differenzierung auf Grund des Alters vor, wenn Vordienstzeiten nur nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres angerechnet würden. So habe der EuGH im richtungsweisenden Urteil vom 18.06.2009 in der Rechtssache H. gegen die römisch 40 festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78 EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widersprechen und daher unzulässig seien. In einer ähnlich gelagerten Causa habe das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 13.04.2011, römisch 40 , ausgesprochen, dass der Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im Sinne der Richtlinie 2000/78 EG rechtswidrig sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren habe sich mit der Altersdiskriminierung der BF nicht einmal ansatzweise befasst und erweise es sich auch aus diesem Grund als schwerwiegend mangelhaft.
Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Art. 138 B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus § 38 AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX als Berufungsgericht vom XXXX2011, XXXX gebunden gewesen.Aus der Gewaltentrennung ergebe sich auch das Prinzip der wechselseitigen Bindung der von den Gerichten und den Verwaltungsbehörden gesetzten Vollzugsakte. Dieses Prinzip komme in Artikel 138, B-VG und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck. Auch aus Paragraph 38, AVG folge, dass die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Akte der Gerichte gebunden seien. Eine solche Bindung bestehe, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde im ersten und im zweiten Rechtsgang an den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 als Berufungsgericht vom XXXX2011, römisch 40 gebunden gewesen.
Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte sie den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXXals Berufungsgericht vom XXXX2011, XXXX und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E, zu stützen habe.Darüber hinaus seien sowohl die Verwaltungsbehörde, als auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden. Die BF habe einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: G302 2003386-1/2E die Ersatzentscheidung treffe. Sodann wiederholte sie den im angeführten Beschluss an die belangte Behörde ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und verwies weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Pkt. 2.8 ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt wäre, eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, da eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Das von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren erweise in wesentlichen Punkten gleichfalls mangelhaft, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGG nicht vorlägen und es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt sei, eine nachfolgende Überprüfung des Bescheides vorzunehmen. Aus diesen Gründen bleibe auch im zweiten Rechtsgang kein Raum für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine vom Bundesverwaltungsgericht dennoch erlassene Sachentscheidung wäre als "unzuständige Sachentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen. Das bedeute für die belangte Behörde die Verpflichtung, ihre Bescheide auf den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXXals Berufungsgericht vom XXXX2011, römisch 40 und auf den gleichfalls rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ.: G302 2003386-1/2E, zu stützen habe.
Ihre Stellungnahme verband die BF sodann mit dem (wiederholt gestellten) Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufgeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
2.20. Mit hg. Schreiben vom 19.07.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben.
Die ihr gewährte Frist zur Äußerung ließ die belangte Behörde jedoch reaktionslos verstreichen.
2.21. Mit hg. Ladung vom 26.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2016 anberaumt, zu der die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden.
2.22. Mittels Boten und per Telefax überbrachte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2016 eine mit selbem Tag datierte Äußerung, mit der sie abermals den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Auch beantragte sie die Abberaumung der für den 07.11.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich wiederholte sie zunächst die Verfahrensgänge vor den Verwaltungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht und führte weiter aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im XXXX, Beitragszeiten, Ersatzzeiten" gemäß § 242 ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des XXXX vom XXXX2011, XXXX gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2013 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 11.09.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe.Inhaltlich wiederholte sie zunächst die Verfahrensgänge vor den Verwaltungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgericht und führte weiter aus, dass die belangte Behörde keine rechtsmittelfähigen Feststellungen zu den in der in der Stellungnahme abgebildeten "Tabelle 1: Versicherungszeiten im römisch 40 , Beitragszeiten, Ersatzzeiten" gemäß Paragraph 242, ASVG getroffen habe. Auch das bisherige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe zu keinen diesbezüglichen Ergebnissen geführt. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde den rechtskräftigen Unterbrechungsbeschluss des römisch 40 vom XXXX2011, römisch 40 gröblich rechtswidrig missachtet. Sie habe den im ersten Rechtsgang erlassenen und mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 aufgehobenen Bescheid vom 09.04.2013 wortgleich wiederholt und lediglich hinzugefügt, dass sie nicht über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten werde, ebenso nicht über die (höchsten) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang habe die belangte Behörde keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Aus den angeführten Gründen zur Selbstbindung an den eigenen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 11.09.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht für eine meritorische Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht zuständig. Dazu komme, dass eine bestimmte Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht möglich sei, weil die belangte Behörde unterschiedlich umfangreiche Aktenkonvolute zu ihrem Verfahren in Umlauf gebracht habe, von denen bis dato nicht festgestellt sei, welches der Konvolute den maßgeblichen Verfahrensgang wiedergebe.
2.23. In einer weiteren Äußerung vom 04.11.2016 wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des XXXX, des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber XXXX.2.23. In einer weiteren Äußerung vom 04.11.2016 wiederholte die BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus begehrte sie die Beischaffung des Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt, des Gerichtsaktes des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, des Gerichtsaktes des römisch 40 , des Verwaltungsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes über den ersten Rechtsgang und des Personalaktes der BF beim Dienstgeber römisch 40 .
Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem rechtskräftigen Beschluss des XXXX vom XXXX2011 und dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 vorzunehmen sei und monierte sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung "über Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 nicht gefolgt sei, da es hätte offenlegen müssen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Sache der mündlichen Verhandlung sei. Auch widerspreche die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf, da der Gegenstand der Verhandlung vom 11.04.2016 die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte sein müssen. Auch erstrecke sich das Ermittlungsverfahren in ihrer Pensionsrechtssache über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und habe vor mehr als einem halben Jahrhundert begonnen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Beteiligte nach zum Teil vielen Jahrzehnten maßgebliche verfahrensrelevante Details nicht mehr wiedergeben könnten. Noch vor der Parteienvernehmung komme daher der Herbeischaffung der relevanten Akten und Aktenteile als schriftliche Beweismittel eine besondere prioritäre Bedeutung zu. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vorgenommenen Akteneinsicht habe die BF den auf einem Tisch aufgelegten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum fortgesetzten Verfahren und ein unsortiertes Aktenkonvolut ungesicherten Umfanges der belangten Behörde, ohne Inhaltsverzeichnis, ohne Seitennummerierung festgestellt, jedoch dessen Vollständigkeit nicht feststellen können. Eine Einsichtnahme in elektronisch geführte Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sei ihr nicht gewährt worden.Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem rechtskräftigen Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011 und dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 vorzunehmen sei und monierte sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung "über Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung" der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 nicht gefolgt sei, da es hätte offenlegen müssen, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Sache der mündlichen Verhandlung sei. Auch widerspreche die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016 dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf, da der Gegenstand der Verhandlung vom 11.04.2016 die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte sein müssen. Auch erstrecke sich das Ermittlungsverfahren in ihrer Pensionsrechtssache über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten und habe vor mehr als einem halben Jahrhundert begonnen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Beteiligte nach zum Teil vielen Jahrzehnten maßgebliche verfahrensrelevante Details nicht mehr wiedergeben könnten. Noch vor der Parteienvernehmung komme daher der Herbeischaffung der relevanten Akten und Aktenteile als schriftliche Beweismittel eine besondere prioritäre Bedeutung zu. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 vorgenommenen Akteneinsicht habe die BF den auf einem Tisch aufgelegten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum fortgesetzten Verfahren und ein unsortiertes Aktenkonvolut ungesicherten Umfanges der belangten Behörde, ohne Inhaltsverzeichnis, ohne Seitennummerierung festgestellt, jedoch dessen Vollständigkeit nicht feststellen können. Eine Einsichtnahme in elektronisch geführte Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sei ihr nicht gewährt worden.
2.24. Am 07.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Erst in dieser Verhandlung ließ sich die (nicht erschienene) BF durch den für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, XXXX, entschuldigen, dass sie sich seit Sonntag, 06.11.2016 auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen, der sich mit Eingabe OZ 29 entschuldigte. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim XXXX vom 03.01.1966 bis 08.04.1998, für deren Tätigkeit beim XXXX vom 01.04.1998 bis 28.04.1998, für deren Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt.2.24. Am 07.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Erst in dieser Verhandlung ließ sich die (nicht erschienene) BF durch den für sie eingeschrittenen Rechtsvertreter, römisch 40 , entschuldigen, dass sie sich seit Sonntag, 06.11.2016 auf einem Kuraufenthalt befinde. Für die belangte Behörde war auch deren Vertreter nicht erschienen, der sich mit Eingabe OZ 29 entschuldigte. Dem Rechtsvertreter der BF wurde der Auftrag zur Vorlage der monatlichen Gehaltszettel der BF für deren Tätigkeit beim römisch 40 vom 03.01.1966 bis 08.04.1998, für deren Tätigkeit beim römisch 40 vom 01.04.1998 bis 28.04.1998, für deren Tätigkeit bei der römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 und bei allfällig sonstigen Dienstgebern bis zu ihrem Pensionsantritt erteilt.
2.25. Mit hg. Schreiben vom 07.11.2016 wurden die Äußerung der BF vom 02.11.2016 und deren Äußerung vom 04.11.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Die ihr gesetzte Frist ließ die belangte reaktionslos verstreichen.
2.26. Mit Eingabe vom 01.12.2016 erklärte die BF, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, XXXX, erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und ihm dieser Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitgeteilt werde.2.26. Mit Eingabe vom 01.12.2016 erklärte die BF, dass sie die ihrem Rechtsvertreter, römisch 40 , erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufe und ihm dieser Widerruf "mit sofortiger Wirkung per Einschreiben, vorgängig per Telefax" mitgeteilt werde.
2.27. Mit seinem am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz gab der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung bekannt.
2.28. In einer neuerlichen, zum 19.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf Jahre dauere (Anm.: das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem 01.01.2014), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem XXXX. Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sie sich auf eine Kommentierung dazu, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegenden Unterlagen, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass Gegenstand der Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen die beim XXXX erworbenen Versicherungszeiten seien. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb XXXX erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim XXXX nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres am 11.07.1967 (Beginn der Berufsausbildung am 01.09.1963 und die Dienstzeit ab 03.01.1966) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin, dem XXXX sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen XXXX und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könne für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könne das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des XXXX aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus.2.28. In einer neuerlichen, zum 19.12.2016 datierten und am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nunmehr schon mehr als fünf Jahre dauere Anmerkung, das Bundesverwaltungsgericht besteht erst seit dem 01.01.2014), obwohl auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der im fortgesetzten Verfahren mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem mangelhaften Ermittlungsverfahren im ersten Rechtsgang keine essentiellen Verfahrensergänzungen durchgeführt. Das bedeute eine rechtswidrige Blockade des Pensionsverfahrens vor dem römisch 40 . Im Hinblick auf den auf die Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln gerichteten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 zur Vorlage von monatlichen Gehaltszetteln beschränkte sie sich auf eine Kommentierung dazu, welche Unterlagen welcher Dienstgeber bereits im Akt einliegenden Unterlagen, um anschließend wiederholt darauf hin zu weisen, dass Gegenstand der Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen die beim römisch 40 erworbenen Versicherungszeiten seien. Dagegen würden jene Versicherungszeiten, die sie außerhalb römisch 40 erworben habe, nicht den Gegenstand des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden. Überdies brachte sie vor, dass sie auf Grund der wiederholt erfolgten diskriminierenden Festsetzung von Vorrückungsstichtagen während ihrer gesamten Dienstzeit beim römisch 40 nicht das ihr gebührende Entgelt, sondern ein zu niedriges Entgelt erhalten habe, dies mit der Auswirkung, dass auch ihre Alterspension zu niedrig sei. Bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres am 11.07.1967 (Beginn der Berufsausbildung am 01.09.1963 und die Dienstzeit ab 03.01.1966) nicht eingerechnet worden. In der Folge vorgenommene Neufestsetzungen des Vorrückungsstichtages hätten weitere rechtsgrundlose diskriminierende Schlechterstellung nach sich gezogen. Von ihrer Dienstgeberin, dem römisch 40 sei sie während der gesamten Dienstzeit rechtswidrig in zu niedrige Entlohnungsgruppen römisch 40 und zu niedrige Entlohnungsstufen eingereiht worden, dies mit dem Argument, dass sie Mutter von sechs ehelichen Kindern sei. Das aus den angeführten Gründen auf dem Boden diskriminierender Maßnahmen errechnete Entgelt einschließlich Sonderzahlungen könne für die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund könne das in den Gehaltszetteln, in den Beitragsgrundlagennachweiskarten, Gebührenblättern etc. des römisch 40 aufscheinende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht in Ansatz gebracht werden. Eine gesetzeskonforme Berechnung der Alterspension setze eine diskriminierungsfreie und gesetzeskonforme Maßnahme für die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen voraus.
Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum 14.01.1998 datiertes Dienstzeugnis des XXXX und den Beschluss des XXXX Graz vom XXXX2011,XXXXzur Vorlage.Mit ihrer Eingabe brachte die BF wiederholt ein zum 14.01.1998 datiertes Dienstzeugnis des römisch 40 und den Beschluss des römisch 40 Graz vom XXXX2011,XXXXzur Vorlage.
2.29. Mit hg. Schreiben vom 23.12.2016 wurde die Eingabe der BF vom 19.12.2016 der belangten Behörde übermittelt und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
2.30. In ihrer zum 23.12.2016 datierten, am 05.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die belangte Behörde aus, dass schon der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Versicherungsdatenauszug alle - für die Pensions- und Leistungsfeststellung relevanten - Versicherungszeiten der BF beinhalte. Die Beurteilung, welche Versicherungszeiten für die Pensionsberechnung als Beitragszeit, Ersatzzeit oder als neutrale Zeit zu werten sei, liege im Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Leistungsfeststellungsverfahrens. Darüber hinaus könne und werde die belangte Behörde über weite Strecken des Versicherungsverlaufs der BF keine Aussage darüber treffen, ob Zeiten als pensionsrechtlich erworben gelten; auch das sei nur dem Pensionsbescheid zu entnehmen. Sodann ging die belangte Behörde in einer tabellarischen Aufstellung auf die einzelnen Versicherungszeiten der BF und die einzelnen Zuständigkeitsbereiche des Pensionsversicherungsträgers und des Krankenversicherungsträgers ein. Dabei habe jeder Versicherungsträger die Pflichtversicherung und die jeweilige Beitragsgrundlage festzustellen, für die er zuständig ist.
2.31. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde erneut eine mündliche Verhandlung für den 13.03.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
2.32. In ihrer Äußerung vom 06.02.2017 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich aus dem Beschluss des XXXX vom XXXX2011, XXXX, schließen lasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage gemäß § 38 AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen.2.32. In ihrer Äußerung vom 06.02.2017 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich aus dem Beschluss des römisch 40 vom XXXX2011, römisch 40 , schließen lasse, dass dann, wenn der Pensionsversicherungsträger die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG festgestellt hat, der Krankenversicherungsträger zuständig sei, den an ihn gerichteten Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit Bescheid zu erledigen. Die im Unterbrechungsbeschluss des Oberlandesgerichtes enthaltene gerichtliche Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen ersetze einen Antrag der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG auf Feststellung der Höhe der Gesamtbeitragsgrundlagen.
Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand "Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" vorbei. Der Bescheid vom 27.08.2015 erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des XXXXvom XXXX2011 keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde enthalte rechtswidrig keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Das gelte auch für den im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde. Letzterer gehe wiederholt rechtswidrig am Verfahrensgegenstand "Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" vorbei. Der Bescheid vom 27.08.2015 erweise sich als rechtswidrig, da er im Widerspruch zum Verbot ne bis in idem stehe, entgegen dem Beschluss des XXXXvom XXXX2011 keine Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen habe und im Widerspruch zum rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 stehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG führte die BF aus, das im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Aktenlage feststehe, dass auch der mit Beschwerde angefochtene (zweite) Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015 aufzuheben sei. Daher hätten schon die ersten beiden Verhandlungen entfallen können. Auch hätten sie, die BF, und die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Vor diesem Hintergrund erklärte die BF, auf die Durchführung der für den 13.03.2017 anberaumten Verhandlung zu verzichten und stellte den Antrag auf Abberaumung dieser Verhandlung. Überdies beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 27.08.2015 und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.
2.33. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 brachte die BF einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag ein, den sie auf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht gründete und mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für die Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 25.09.2015 setzen.
2.34. Mit hg. Beschluss vom 09.03.2017, XXXX, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015, Zl. XXXX aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.2.34. Mit hg. Beschluss vom 09.03.2017, römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
2.35. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zurückweisung über das Prinzip der Trennung von Leistungs- und Verwaltungssachen hinweggesetzt hätte und der StGKK einen Auftrag zu einer Entscheidung erteilt hätte, wofür diese nicht zuständig sei. Bestritten wurde weiter das Vorliegen der für eine Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG maßgeblichen Voraussetzungen, zumal sich die StGKK mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten auseinandergesetzt hätte.2.35. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zurückweisung über das Prinzip der Trennung von Leistungs- und Verwaltungssachen hinweggesetzt hätte und der StGKK einen Auftrag zu einer Entscheidung erteilt hätte, wofür diese nicht zuständig sei. Bestritten wurde weiter das Vorliegen der für eine Zurückweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG maßgeblichen Voraussetzungen, zumal sich die StGKK mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten auseinandergesetzt hätte.
2.36. Mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042-6 behob der Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 09.03.2017 und begründete dies im Kern damit, dass die Aufgabe der belangten Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG darin bestanden hätte, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den §§ 44 ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, festzustellen. Dagegen sei die belangte Behörde nicht dafür zuständig gewesen, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dienten nach § 242 ASVG nur der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG. Ihre Ermittlung sei daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des § 242 ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspreche und habe diese durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Mit dem Beschluss des BVwG vom 11.09.2014 sei die belangte Behörde nur verpflichtet gewesen, das Ermittlungsverfahren und die Begründung zu ergänzen und darauf einen neuen Bescheid betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen zu gründen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nachgekommen, indem sie der BF Parteiengehör gewährt habe und auf deren Vorbringen ausführlich eingegangen sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der von der belangten Behörde am 27.08.2015 erlassene Bescheid ein "Beharrungsbescheid" sei, mit dem die Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollte.2.36. Mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042-6 behob der Verwaltungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 09.03.2017 und begründete dies im Kern damit, dass die Aufgabe der belangten Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach Paragraph 410, ASVG darin bestanden hätte, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den Paragraphen 44, ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich führten, festzustellen. Dagegen sei die belangte Behörde nicht dafür zuständig gewesen, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dienten nach Paragraph 242, ASVG nur der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach Paragraph 238, ASVG. Ihre Ermittlung sei daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des Paragraph 242, ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspreche und habe diese durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Mit dem Beschluss des BVwG vom 11.09.2014 sei die belangte Behörde nur verpflichtet gewesen, das Ermittlungsverfahren und die Begründung zu ergänzen und darauf einen neuen Bescheid betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen zu gründen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nachgekommen, indem sie der BF Parteiengehör gewährt habe und auf deren Vorbringen ausführlich eingegangen sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der von der belangten Behörde am 27.08.2015 erlassene Bescheid ein "Beharrungsbescheid" sei, mit dem die Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollte.
2.37. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2018 anberaumt, um darin insbesondere noch die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, inwieweit die Bezahlung der BF bei der Dienstgeberin XXXX hinter dem Anspruchslohn zurückblieb, zu erörtern.2.37. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2018 anberaumt, um darin insbesondere noch die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, inwieweit die Bezahlung der BF bei der Dienstgeberin römisch 40 hinter dem Anspruchslohn zurückblieb, zu erörtern.
2.38. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 gab die BF (abermals) die Erklärung ab, dass sie auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichte.
2.39. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann stattfinde, wenn durch diese eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet werden könne. Jedoch sei davon auszugehen, dass auch die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung keine endgültige Klärung der Rechtssache nach sich ziehen könne, zumal allein für die Feststellung der gebührenden Beitragsgrundlagen (= gebührendes Entgelt = gebührender Arbeitsverdienst) wesentliche Akten bzw. Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorliegen würden, daher könne der maßgebliche Sachverhalt gemäß § 46 AVG noch nicht festgestellt werden. In der Folge ergingen die Anträge, 1.) die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen,2.39. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann stattfinde, wenn durch diese eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet werden könne. Jedoch sei davon auszugehen, dass auch die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung keine endgültige Klärung der Rechtssache nach sich ziehen könne, zumal allein für die Feststellung der gebührenden Beitragsgrundlagen (= gebührendes Entgelt = gebührender Arbeitsverdienst) wesentliche Akten bzw. Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorliegen würden, daher könne der maßgebliche Sachverhalt gemäß Paragraph 46, AVG noch nicht festgestellt werden. In der Folge ergingen die Anträge, 1.) die für den 26.03.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen,
2.) das Bundesverwaltungsgericht wolle von der belangten Behörde einen nachvollziehbaren Prüfbericht über die von der belangten Behörde durchgeführte zahlenmäßige Überprüfung der Beitragsgrundlagen von Amts wegen herbeischaffen, 3.) vom XXXX Urkunden samt ziffernmäßig nachvollziehbaren Berechnungen von Amts wegen herbeischaffen betreffend die Feststellung der Vordienstzeiten beginnend mit 01.09.1963, der Vorrückungsstichtage, der Einstufung der BF, des monatlichen Arbeitsverdiensts der BF seit dem 03.01.1966 und der Dienstpostenpläne in den XXXXvoranschlägen der Kalenderjahre 1966 bis 1998.2.) das Bundesverwaltungsgericht wolle von der belangten Behörde einen nachvollziehbaren Prüfbericht über die von der belangten Behörde durchgeführte zahlenmäßige Überprüfung der Beitragsgrundlagen von Amts wegen herbeischaffen, 3.) vom römisch 40 Urkunden samt ziffernmäßig nachvollziehbaren Berechnungen von Amts wegen herbeischaffen betreffend die Feststellung der Vordienstzeiten beginnend mit 01.09.1963, der Vorrückungsstichtage, der Einstufung der BF, des monatlichen Arbeitsverdiensts der BF seit dem 03.01.1966 und der Dienstpostenpläne in den XXXXvoranschlägen der Kalenderjahre 1966 bis 1998.
2.40. Am 26.03.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung - in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen BF - durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX1949 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und mit XXXX, gemeldet.1.1. Die am XXXX1949 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und mit römisch 40 , gemeldet.
Sie befindet sich seit dem XXXX2009 in Pension.
1.2. Von September 1963 bis einschließlich September 1965 besuchte sie die Bürofachschule des XXXX, die sie am 27.09.1965 mit der Staatsprüfung in Stenotypie absolvierte. In der Folge legte sie am 20.06.1977 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung ab und belegte sodann an der XXXX, das sie am 02.10.1995 mit dem akademischen Grad "Mag. iur." abschloss.1.2. Von September 1963 bis einschließlich September 1965 besuchte sie die Bürofachschule des römisch 40 , die sie am 27.09.1965 mit der Staatsprüfung in Stenotypie absolvierte. In der Folge legte sie am 20.06.1977 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung ab und belegte sodann an der römisch 40 , das sie am 02.10.1995 mit dem akademischen Grad "Mag. iur." abschloss.
1.3. Sie weist folgende Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten auf:
1.3.1. Beschäftigung bei der XXXX1.3.1. Beschäftigung bei der römisch 40
1.3.1.1. Nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie suchte die Beschwerdeführerin um eine Aufnahme in den XXXX als Schreibkraft an. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 wurde die BF zum 03.01.1966 zunächst befristet bis 02.07.1966 als Schreibkraft im XXXX im vormaligen XXXX eingestellt. Das Monatsgehalt zu Beginn ihres Dienstverhältnisses war mit ATS 1.846,50 festgesetzt [AS 323 ff]. Mit zum 08.06.1966 datiertem Nachtrag zum Dienstvertrag wurde ihr mit Wirkung 03.07.1966 befristeter Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert [AS 327].1.3.1.1. Nach Ablegung der Staatsprüfung in Stenotypie suchte die Beschwerdeführerin um eine Aufnahme in den römisch 40 als Schreibkraft an. Mit Dienstvertrag vom 08.02.1966 wurde die BF zum 03.01.1966 zunächst befristet bis 02.07.1966 als Schreibkraft im römisch 40 im vormaligen römisch 40 eingestellt. Das Monatsgehalt zu Beginn ihres Dienstverhältnisses war mit ATS 1.846,50 festgesetzt [AS 323 ff]. Mit zum 08.06.1966 datiertem Nachtrag zum Dienstvertrag wurde ihr mit Wirkung 03.07.1966 befristeter Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert [AS 327].
Mit Schreiben vom 22.01.1975 beantragte ihr Vorgesetzter für sie die Überstellung vom XXXX in das XXXX und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie als Schreibkraft den Heimleiter des vormaligen XXXX "in allen Belangen der Wirtschaft und der Verwaltung" unterstützt habe. Auch habe sie im Parteienverkehr "außerordentliches Geschick und Einfühlungsvermögen" gezeigt [AS 331].Mit Schreiben vom 22.01.1975 beantragte ihr Vorgesetzter für sie die Überstellung vom römisch 40 in das römisch 40 und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie als Schreibkraft den Heimleiter des vormaligen römisch 40 "in allen Belangen der Wirtschaft und der Verwaltung" unterstützt habe. Auch habe sie im Parteienverkehr "außerordentliches Geschick und Einfühlungsvermögen" gezeigt [AS 331].
Am 01.04.1975 erfolgte ihre Überstellung in den XXXX, XXXX.Am 01.04.1975 erfolgte ihre Überstellung in den römisch 40 , römisch 40 .
Nachdem sie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt hatte, suchte sie um die Überstellung in das XXXX an. Allerdings scheiterten die Versuche ihrer Dienstgeberin, sie im Bereich der XXXX zu verwenden, an einem freien Dienstposten.Nachdem sie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige die Reifeprüfung abgelegt hatte, suchte sie um die Überstellung in das römisch 40 an. Allerdings scheiterten die Versuche ihrer Dienstgeberin, sie im Bereich der römisch 40 zu verwenden, an einem freien Dienstposten.
Vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 war sie in der XXXX im XXXX eingesetzt und erbrachte dort Schreibarbeiten nach Tonbanddiktaten.Vom 06.11.1989 bis 19.08.1990 war sie in der römisch 40 im römisch 40 eingesetzt und erbrachte dort Schreibarbeiten nach Tonbanddiktaten.
Vom 20.08.1990 bis 28.02.1994 war sie in der XXXX im XXXXeingesetzt.Vom 20.08.1990 bis 28.02.1994 war sie in der römisch 40 im XXXXeingesetzt.
Vom 01.03.1994 bis 13.01.1998 wurde sie in der XXXX im XXXXverwendet.Vom 01.03.1994 bis 13.01.1998 wurde sie in der römisch 40 im XXXXverwendet.
Bis zum 01.04.1975 wurde sie von ihrer Dienstgeberin in der XXXX des XXXX verwendet und mit Wirkung 01.04.1975 in die XXXX überstellt. Ab diesem Zeitpunkt war sie bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses am 13.01.1998 im XXXX.Bis zum 01.04.1975 wurde sie von ihrer Dienstgeberin in der römisch 40 des römisch 40 verwendet und mit Wirkung 01.04.1975 in die römisch 40 überstellt. Ab diesem Zeitpunkt war sie bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses am 13.01.1998 im römisch 40 .
1.3.1.2. Die BF befand sich sohin vom 03.01.1966 bis einschließlich 08.04.1998 als Vertragsbedienstete in einem Dienstverhältnis zum XXXX.1.3.1.2. Die BF befand sich sohin vom 03.01.1966 bis einschließlich 08.04.1998 als Vertragsbedienstete in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 .
1.3.1.3. Vom 06.01.1978 bis 02.02.1979, weiter vom 10.08.1981 bis 30.11.1981, vom 19.02.1983 bis 25.01.1984, vom 27.02.1986 bis 05.09.1986 und vom 01.11.1987 bis 31.10.1989 befand sie sich nach der Geburt ihrer Kinder im Karenzurlaub gemäß § 29b des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 idgF. [AS 337].1.3.1.3. Vom 06.01.1978 bis 02.02.1979, weiter vom 10.08.1981 bis 30.11.1981, vom 19.02.1983 bis 25.01.1984, vom 27.02.1986 bis 05.09.1986 und vom 01.11.1987 bis 31.10.1989 befand sie sich nach der Geburt ihrer Kinder im Karenzurlaub gemäß Paragraph 29 b, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 idgF. [AS 337].
1.3.1.4. Mit der Ablegung der Reifeprüfung am 20.06.1977 und dem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften am 02.10.1995 schuf die BF zwar die Voraussetzung für eine höherwertige Verwendung, doch scheiterte eine ausbildungsadäquate Verwendung letztlich am Nichtvorhandensein eines freien Dienstpostens.
Die Beschwerdeführerin wurde, wie erwähnt, ab dem 01.04.1975 analog den sachlich in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen stets ihrer Verwendung im XXXX entsprechend eingestuftDie Beschwerdeführerin wurde, wie erwähnt, ab dem 01.04.1975 analog den sachlich in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen stets ihrer Verwendung im römisch 40 entsprechend eingestuft
So heißt es in der mit einer Datumsstampiglie vom 25.03.1996 versehenen XXXX [AS 333], wobei ausschließlich jene Teile der Dienstanweisung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden, die die BF unmittelbar betreffen, wie folgt:So heißt es in der mit einer Datumsstampiglie vom 25.03.1996 versehenen römisch 40 [AS 333], wobei ausschließlich jene Teile der Dienstanweisung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden, die die BF unmittelbar betreffen, wie folgt:
"[...] 2.)
a) Frau XXXX wird ab 1.4.1996 die Revisionen der XXXX, die Beschaffung und Beglaubigung von XXXX, sowie die Führung derXXXX durchführen.a) Frau römisch 40 wird ab 1.4.1996 die Revisionen der römisch 40 , die Beschaffung und Beglaubigung von römisch 40 , sowie die Führung derXXXX durchführen.
b) Frau XXXX wird ab XXXX bei der Durchführung der Rechtsmittelverfahren in XXXXb) Frau römisch 40 wird ab römisch 40 bei der Durchführung der Rechtsmittelverfahren in römisch 40
In der zum 14.06.1996 datierten XXXX [AS 335], die abgesehen von einer handschriftlichen Anmerkung keinen gedruckten Hinweis auf die sie erlassen habende Stelle enthält, heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:In der zum 14.06.1996 datierten römisch 40 [AS 335], die abgesehen von einer handschriftlichen Anmerkung keinen gedruckten Hinweis auf die sie erlassen habende Stelle enthält, heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"[...] Frau XXXX übernimmt alle bescheidmäßigen Angelegenheiten angefochtener Entscheidungen nach § 6 Abs. 6 AMPFG, einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsverfahren, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofgegenschriften hinsichtlich der Buchstaben B, U bis Z. [...]""[...] Frau römisch 40 übernimmt alle bescheidmäßigen Angelegenheiten angefochtener Entscheidungen nach Paragraph 6, Absatz 6, AMPFG, einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsverfahren, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofgegenschriften hinsichtlich der Buchstaben B, U bis Z. [...]"
Selbst wenn sie die in den auszugsweise zitierten Dienstanweisungen genannten Tätigkeiten verrichtete, konnte anlassbezogen weder festgestellt werden, dass sie von ihrer Dienstgeberin als Juristin verwendet worden wäre, noch dass für die in der XXXX genannten (und von der BF verrichteten) Tätigkeiten eine Reifeprüfung oder ein abgelegtes Studium der Rechtswissenschaften notwendig gewesen wäre.Selbst wenn sie die in den auszugsweise zitierten Dienstanweisungen genannten Tätigkeiten verrichtete, konnte anlassbezogen weder festgestellt werden, dass sie von ihrer Dienstgeberin als Juristin verwendet worden wäre, noch dass für die in der römisch 40 genannten (und von der BF verrichteten) Tätigkeiten eine Reifeprüfung oder ein abgelegtes Studium der Rechtswissenschaften notwendig gewesen wäre.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, über welchen Zeitraum die BF die in den zitierten Dienstanweisungen angeführten Tätigkeiten verrichtete.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des XXXXzu irgendeiner Zeit auf einer Planstelle der XXXX des Verwaltungsfachdienstes verwendet worden wäre.Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des XXXXzu irgendeiner Zeit auf einer Planstelle der römisch 40 des Verwaltungsfachdienstes verwendet worden wäre.
Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin während bzw. zeitnah nach erfolgter Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem XXXX keine Klage beim Landesgericht für ZiXXXX einbrachte, um sich gegen ihre dienstrechtliche Einstufung zur Wehr zu setzen. Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie bei einer allfälligen Klagsführung Gefahr gelaufen wäre, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wird festgestellt, dass diesbezüglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin während bzw. zeitnah nach erfolgter Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem römisch 40 keine Klage beim Landesgericht für ZiXXXX einbrachte, um sich gegen ihre dienstrechtliche Einstufung zur Wehr zu setzen. Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie bei einer allfälligen Klagsführung Gefahr gelaufen wäre, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wird festgestellt, dass diesbezüglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
1.3.1.5. Die BF wurde während ihres Dienstverhältnisses als vollzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete ihrer Verwendung entsprechend entlohnt.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr von ihrer Dienstgeberin eine dienstrechtliche Besserstellung nach dem Erwerb der Reifeprüfung bzw. nach erfolgtem Abschluss ihres Studiums der Rechtswissenschaften vorenthalten worden sei, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt hervorkam, dass die ihr von der Dienstgeberin gezahlte Entlohnung nicht ihrer dienstrechtlichen Verwendung entsprochen hätte. Auch kam nicht hervor, dass ihr ein niedrigeres bzw. ein höheres Gehalt gezahlt worden wäre, als das ihr nach den sachlich in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer Verwendung gebührende Gehalt ("Anspruchslohn").
1.3.1.6. Am 13.01.1998 endete ihr Dienstverhältnis beim XXXX unter Zuerkennung einer Abfertigung.1.3.1.6. Am 13.01.1998 endete ihr Dienstverhältnis beim römisch 40 unter Zuerkennung einer Abfertigung.
1.3.2. Beschäftigung beim XXXX:
Vom 01.04.1998 bis einschließlich 28.04.1998 war die BF beim XXXX als XXXX tätig und bezog in dieser Zeit nach den sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des XXXX einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von ATS 14.567,00 (d.s. EUR 1.058,63) für insgesamt 30 Tage.Vom 01.04.1998 bis einschließlich 28.04.1998 war die BF beim römisch 40 als römisch 40 tätig und bezog in dieser Zeit nach den sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des römisch 40 einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von ATS 14.567,00 (d.s. EUR 1.058,63) für insgesamt 30 Tage.
Die Höhe des an sie zur Auszahlung gelangten Ausbildungsbeitrages belief sich damals auf 70 v.H. des einem/einer Richteramtsanwärters /Richteramtsanwärterin gebührenden Gehalts. Da Rechtspraktikanten auf Grund einer Novelle des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. I Nr. 61/1997 mit Wirksamkeit ab dem 01.06.1997 keinen Anspruch mehr auf eine Sonderzahlung hatten, gelangte auch keine Sonderzahlung zur Auszahlung.Die Höhe des an sie zur Auszahlung gelangten Ausbildungsbeitrages belief sich damals auf 70 v.H. des einem/einer Richteramtsanwärters /Richteramtsanwärterin gebührenden Gehalts. Da Rechtspraktikanten auf Grund einer Novelle des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, mit Wirksamkeit ab dem 01.06.1997 keinen Anspruch mehr auf eine Sonderzahlung hatten, gelangte auch keine Sonderzahlung zur Auszahlung.
1.3.3. Beschäftigung bei der XXXX1.3.3. Beschäftigung bei der römisch 40
Von 27.12.1999 bis 29.02.2000 befand sich die BF als vollversicherte Angestellte in einem Dienstverhältnis zur XXXX.Von 27.12.1999 bis 29.02.2000 befand sich die BF als vollversicherte Angestellte in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 .
Die allgemeine Beitragsgrundlage belief sich dort auf ATS 142.563,00 und die Sonderzahlung BG auf ATS 25.520,00 [AS 243].
1.4. Nachkauf von Versicherungszeiten
1.4.1. Mit Antrag vom 31.12.1980 begehrte die Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (in der Folge: so oder kurz: PVA) den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gem. Art. VII der 32. Novelle zum ASVG und verband ihren Antrag mit dem Ersuchen, die Beiträge für den Einkauf in 60 aufeinanderfolgenden Monatsraten zahlen zu dürfen [AS 339 ff].1.4.1. Mit Antrag vom 31.12.1980 begehrte die Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (in der Folge: so oder kurz: PVA) den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gem. Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG und verband ihren Antrag mit dem Ersuchen, die Beiträge für den Einkauf in 60 aufeinanderfolgenden Monatsraten zahlen zu dürfen [AS 339 ff].
1.4.2. Mit Bescheid vom 24.11.1982 bewilligte die PVA der Beschwerdeführerin den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für den Zeitraum 01.01.1965 bis 31.12.1965 (sohin für insgesamt 12 Kalendermonate) und sprach aus, dass die Entrichtung des gesamten Beitrages in 60 aufeinanderfolgenden Monatsraten beginnend mit Jänner 1983 zugelassen wird [AS 343].
1.4.3. Aus einem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 21.12.1987 geht hervor, dass die BF die für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für den Zeitraum 01.01.1965 bis 31.12.1965 vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von ATS 15.105,40 (d.s. EUR 1.097,75) vollständig gezahlt und damit Versicherungszeiten in der PVA erworben habe [AS 345 ff].
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden.
Anzumerken ist weiter, dass die BF auf die mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Aufforderung zur Vorlage - konkret bezeichneter - weiterer Unterlagen zur Beurteilung der von ihr aufgeworfenen bzw. noch offenen Fragen aufgefordert wurde, nicht reagierte, obwohl sie zu diesen Unterlagen (Personalakten etc.) Zugang gehabt hätte und ihr damit auch die Möglichkeit der Vorselektion nach der jeweiligen Relevanz der Beweismittel offenstand. Abgesehen davon legte sie ihre Taktik darauf an, das Bundesverwaltungsgericht dazu aufzufordern, diese Unterlagen im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht beizuschaffen, womit sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung jedoch keinesfalls Rechnung trug.
Die hg. festgestellten, im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gründen auf der tabellarischen Darstellung der bei allen Dienstgebern der BF XXXX erworbenen, im Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2016 (AS 464 ff) dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, denen die belangten Behörde nicht nur die schon vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. 2017/08/0042, als vollständig erachteten Ermittlungen, sondern auch sämtliche von der BF mit Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgelegten Urkunden (AS 243 - 447) zu Grunde legte. Den im Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2016 dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ist die BF nicht substantiiert entgegen getreten bzw. ist es ihr nicht gelungen, das in diesem Schreiben dargestellte Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen.Die hg. festgestellten, im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gründen auf der tabellarischen Darstellung der bei allen Dienstgebern der BF römisch 40 erworbenen, im Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2016 (AS 464 ff) dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, denen die belangten Behörde nicht nur die schon vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. 2017/08/0042, als vollständig erachteten Ermittlungen, sondern auch sämtliche von der BF mit Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgelegten Urkunden (AS 243 - 447) zu Grunde legte. Den im Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2016 dargestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ist die BF nicht substantiiert entgegen getreten bzw. ist es ihr nicht gelungen, das in diesem Schreiben dargestellte Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen.
Es war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf das Ergebnis des dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2015 zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahrens, sowie - soweit dies anhand der von der BF vorgelegten Urkunden (AS 243 - 447) möglich war - auf das vom Bundesverwaltungsgericht im Wege zahlreich gewährter Parteiengehöre an die belangte Behörde bzw. an die BF, die trotz gehöriger Ladung - stets mit der Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen gehindert zu sein - zu den vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht erschien, abzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu denen er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, 1.) wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2.) wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung auf nimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,3.2. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu denen er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, 1.) wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2.) wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung auf nimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3.) wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4.) wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht, 5.) wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt, 6.) wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt, 7.) wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8.) wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet, 9.) wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.3.) wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4.) wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht, 5.) wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt, 6.) wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt, 7.) wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8.) wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet, 9.) wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
Gemäß § 409 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Gemäß § 409 zweiter Satz ASVG sind die Träger der Krankenversicherung zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, unbeschadet der Bestimmung des § 411. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen (§ 409 dritter Satz).Gemäß Paragraph 409, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Gemäß Paragraph 409, zweiter Satz ASVG sind die Träger der Krankenversicherung zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411, Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen (Paragraph 409, dritter Satz).
Gemäß § 29 ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten - unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit - die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die zu Z 2 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sachlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 29, ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten - unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit - die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die zu Ziffer 2, genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sachlich zuständig ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Dies ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (§ 49 Abs. 1 Z 1).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Dies ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins,).
Unter Entgelt werden die Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1). Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Unter Entgelt werden die Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Beiträge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten. Dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme aufGemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Beiträge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten. Dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf
§ 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
3.3. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren bestand die Aufgabe der belangten Behörde darin, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den §§ 44 ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG geführt hatten, festzustellen. Dagegen war sie nicht zuständig, auch die Ersatzzeiten und/oder die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Sinne des § 242 ASVG festzustellen.3.3. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren bestand die Aufgabe der belangten Behörde darin, die Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten nach den Paragraphen 44, ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG geführt hatten, festzustellen. Dagegen war sie nicht zuständig, auch die Ersatzzeiten und/oder die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Sinne des Paragraph 242, ASVG festzustellen.
Die von der BF mehrfach monierte Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hat entgegen ihrer - im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehenden - Auffassung durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).Die von der BF mehrfach monierte Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hat entgegen ihrer - im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehenden - Auffassung durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen vergleiche VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).
3.3.1. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass die belangte Behörde die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss desXXXX vom XXXX.2011, XXXX, festzustellen gehabt hätte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass zur Feststellung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht der Krankenversicherungsträger (sohin die belangte Behörde), sondern der Pensionsversicherungsträger berufen ist (VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).3.3.1. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass die belangte Behörde die Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss desXXXX vom römisch 40 .2011, römisch 40 , festzustellen gehabt hätte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass zur Feststellung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nicht der Krankenversicherungsträger (sohin die belangte Behörde), sondern der Pensionsversicherungsträger berufen ist (VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde infolge Unzuständigkeit die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß § 242 ASVG nicht festgestellt hat, und ist dies aus den angeführten Gründen auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde infolge Unzuständigkeit die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, ASVG nicht festgestellt hat, und ist dies aus den angeführten Gründen auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3.2. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die belangte Behörde in der Tabelle "Allg. BG" und "SZ-BG" zu Spruchteil 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides die Vorschrift des § 44 Abs. 1 ASVG dadurch missachte, dass sie die Beträge lediglich in Schilling und nicht in Euro mit Rundung auf Cent angeführt habe, wodurch die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit mit der in Euro und Cent festzustellenden Höhe der Alterspension der BF verhindert werde, so ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Zeiten in Schilling gespeichert und die Grundlagen daher noch immer in dieser Währung vorgemerkt sind.3.3.2. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die belangte Behörde in der Tabelle "Allg. BG" und "SZ-BG" zu Spruchteil 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides die Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG dadurch missachte, dass sie die Beträge lediglich in Schilling und nicht in Euro mit Rundung auf Cent angeführt habe, wodurch die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit mit der in Euro und Cent festzustellenden Höhe der Alterspension der BF verhindert werde, so ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Zeiten in Schilling gespeichert und die Grundlagen daher noch immer in dieser Währung vorgemerkt sind.
Da bezüglich dieser (in Schilling gespeicherten) Zeiten keine gesetzliche Verpflichtung zur Umrechnung besteht, ist der bescheidmäßige Abspruch über die in Schilling abgespeicherten Grundlagen nur in dieser Währung möglich. Hievon bleibt unberührt, dass die Leistung seit der Währungsumstellung nicht mehr in Schilling, sondern in Euro auszuzahlen ist.
3.3.3. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass Spruchteil 1.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides für ihre Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 nur rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte, sich der in Beschwerde gezogene Bescheid in Hinblick auf die Tätigkeit der BF am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 auf keine überprüfbaren materiellen Basisdaten stützen könne und der Bescheid in dessen Spruchteil 3.) in Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte und dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er in Ansehung aller drei vorgenannter Dienstgeber keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen enthalte, so ist ihr zu entgegnen, dass sie - von den unsubstantiiert vorgetragenen Behauptungen abgesehen - ein Vorbringen dahin schuldig bleibt, was sie konkret meint, wenn sie davon spricht, dass der Bescheid in den Spruchpunkten 1.) und 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte bzw. sich der Bescheid in Spruchpunkt 3.) auf "keine überprüfbaren materiellen Basisdaten" stütze.3.3.3. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass Spruchteil 1.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides für ihre Tätigkeit beim römisch 40 im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 nur rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte, sich der in Beschwerde gezogene Bescheid in Hinblick auf die Tätigkeit der BF am römisch 40 im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 auf keine überprüfbaren materiellen Basisdaten stützen könne und der Bescheid in dessen Spruchteil 3.) in Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der römisch 40 im Zeitraum 15.03.1999 bis 29.02.2000 lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte und dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er in Ansehung aller drei vorgenannter Dienstgeber keine Feststellungen zu den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen enthalte, so ist ihr zu entgegnen, dass sie - von den unsubstantiiert vorgetragenen Behauptungen abgesehen - ein Vorbringen dahin schuldig bleibt, was sie konkret meint, wenn sie davon spricht, dass der Bescheid in den Spruchpunkten 1.) und 3.) lediglich rudimentäre und lückenhafte Feststellungen enthalte bzw. sich der Bescheid in Spruchpunkt 3.) auf "keine überprüfbaren materiellen Basisdaten" stütze.
Es ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 5 ff), auf welche Grundlagen die belangte Behörde ihre Feststellungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis beim XXXX, beim XXXX und bei der Dienstgeberin XXXX stützt. So gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstgeberin XXXX auf die Lohnunterlagen der BF im Zeitraum 1966 bis 1998, auf die ihr vom XXXX übermittelten Jahresgrundlagen für den Zeitraum 1979 bis 1998, da ältere Unterlagen nicht mehr aufliegen und auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, sowie auf einen Abgleich, den die belangte Behörde zwischen diesen Datenquellen herstellte. Im Bescheid findet sich weiter der Hinweis, dass die belangte Behörde auch sämtliche im Haus befindlichen Unterlagen, ob physisch oder elektronisch, dem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Gleiches gilt auch, soweit der belangten Behörde entsprechende Quellen zur Verfügung standen bzw. soweit eine Beurteilung im Rahmen der zu wünschen übrig gelassen habenden Mitwirkung der BF möglich war, für die übrigen Dienstnehmer XXXX und XXXX.Es ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 5 ff), auf welche Grundlagen die belangte Behörde ihre Feststellungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis beim römisch 40 , beim römisch 40 und bei der Dienstgeberin römisch 40 stützt. So gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit der Dienstgeberin römisch 40 auf die Lohnunterlagen der BF im Zeitraum 1966 bis 1998, auf die ihr vom römisch 40 übermittelten Jahresgrundlagen für den Zeitraum 1979 bis 1998, da ältere Unterlagen nicht mehr aufliegen und auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, sowie auf einen Abgleich, den die belangte Behörde zwischen diesen Datenquellen herstellte. Im Bescheid findet sich weiter der Hinweis, dass die belangte Behörde auch sämtliche im Haus befindlichen Unterlagen, ob physisch oder elektronisch, dem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Gleiches gilt auch, soweit der belangten Behörde entsprechende Quellen zur Verfügung standen bzw. soweit eine Beurteilung im Rahmen der zu wünschen übrig gelassen habenden Mitwirkung der BF möglich war, für die übrigen Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 .
Dort, wo keine Unterlagen mehr vorhanden waren bzw. sind (wie dies bei den Dienstgebern XXXX und XXXX in Bezug auf Unterlagen zu Zeiten der Fall ist, die länger als 15 Jahre zurückliegen) bzw. Unterlagen zur Klärung offener Fragen benötigt wurden, erging im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Aufforderung an die BF, diese Unterlagen beizuschaffen. Sie hätte zu den Unterlagen (etwa zu dem beim XXXX geführten Personalakt) leicht Zugang gehabt und wäre es ihr leicht möglich gewesen, aus dem Personalakt jene Unterlagen vorzuselektieren, die ihr Beschwerdevorbringen stützen. Abgesehen davon wäre eine Folgeleistung ihrer Mitwirkungspflicht geschuldet gewesen. Sie reagierte jedoch damit, die Aufträge Bundesverwaltungsgericht im Wege von in Schriftsätzen gestellten Anträgen dahin zu drehen, dass die angeforderten Unterlagen vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen beigeschafft werden, wie sich dies insbesondere aus ihrer jüngsten Äußerung vom 21.03.2018 ergibt. Ihre Anträge stützte die BF zu Unrecht auf die Bestimmung des § 37 AVG zur amtswegigen Ermittlungspflicht, zumal beschwerdegegenständlich der verfahrenseinleitende Antrag unverändert aufrecht erhalten blieb.Dort, wo keine Unterlagen mehr vorhanden waren bzw. sind (wie dies bei den Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 in Bezug auf Unterlagen zu Zeiten der Fall ist, die länger als 15 Jahre zurückliegen) bzw. Unterlagen zur Klärung offener Fragen benötigt wurden, erging im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Aufforderung an die BF, diese Unterlagen beizuschaffen. Sie hätte zu den Unterlagen (etwa zu dem beim römisch 40 geführten Personalakt) leicht Zugang gehabt und wäre es ihr leicht möglich gewesen, aus dem Personalakt jene Unterlagen vorzuselektieren, die ihr Beschwerdevorbringen stützen. Abgesehen davon wäre eine Folgeleistung ihrer Mitwirkungspflicht geschuldet gewesen. Sie reagierte jedoch damit, die Aufträge Bundesverwaltungsgericht im Wege von in Schriftsätzen gestellten Anträgen dahin zu drehen, dass die angeforderten Unterlagen vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen beigeschafft werden, wie sich dies insbesondere aus ihrer jüngsten Äußerung vom 21.03.2018 ergibt. Ihre Anträge stützte die BF zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 37, AVG zur amtswegigen Ermittlungspflicht, zumal beschwerdegegenständlich der verfahrenseinleitende Antrag unverändert aufrecht erhalten blieb.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. inwieweit die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen bzw. die in der Folge in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid getroffenen Feststellungen der BF einen Grund zur Beanstandung liefern sollten. Erst im weiteren Verlauf ihres Beschwerdevorbringens wird klar, dass sich die BF wohl gewünscht hätte, dass die belangte Behörde die "höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" festgestellt hätte.
Abgesehen davon, dass sich dieses Begehren selbst mit dem Spruch des Beschlusses des XXXX vom XXXX2017, XXXX nicht in Einklang bringen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde die Feststellung der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Sinne des § 242 ASVG verwehrt ist, zumal diese vom Pensionsversicherungsträger festzustellen sind (VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).Abgesehen davon, dass sich dieses Begehren selbst mit dem Spruch des Beschlusses des römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 nicht in Einklang bringen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde die Feststellung der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Sinne des Paragraph 242, ASVG verwehrt ist, zumal diese vom Pensionsversicherungsträger festzustellen sind (VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0042).
Aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in Spruchpunkt 5.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen hat, dass sie über die "höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen" mangels Zuständigkeit nicht abspreche.
3.3.4. Wenn die BF im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis beim XXXX weiter rügt, dass ihr das im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG gebührende Entgelt vorenthalten worden sei, und sich die belangte Behörde deshalb nicht auf die gemeldeten Beitragsgrundlagen zurückziehen hätte dürfen und sie vielmehr das der BF gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gebührende Entgelt, davon ausgehend die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen und die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte feststellen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben hat, dass ihre "jahrelangen Bemühungen" um eine "ausbildungsadäquate Einstufung" mit "hinhaltenden Scheinargumenten abgelehnt worden" seien. Ihr ist zu konzedieren, dass sie im Verlauf ihres Dienstverhältnisses beim XXXX zwar Anstrengungen unternommen hatte, durch eine höherwertige Qualifizierung eine dementsprechende Stelle zu erlangen, doch scheiterten ihre Bemühungen letztlich daran, dass eine entsprechende B-wertige oder3.3.4. Wenn die BF im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis beim römisch 40 weiter rügt, dass ihr das im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gebührende Entgelt vorenthalten worden sei, und sich die belangte Behörde deshalb nicht auf die gemeldeten Beitragsgrundlagen zurückziehen hätte dürfen und sie vielmehr das der BF gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gebührende Entgelt, davon ausgehend die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen und die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen hätte feststellen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben hat, dass ihre "jahrelangen Bemühungen" um eine "ausbildungsadäquate Einstufung" mit "hinhaltenden Scheinargumenten abgelehnt worden" seien. Ihr ist zu konzedieren, dass sie im Verlauf ihres Dienstverhältnisses beim römisch 40 zwar Anstrengungen unternommen hatte, durch eine höherwertige Qualifizierung eine dementsprechende Stelle zu erlangen, doch scheiterten ihre Bemühungen letztlich daran, dass eine entsprechende B-wertige oder
A-wertige Planstelle nicht frei war.
Die BF wurde von ihrer Dienstgeberin, dem XXXX, bis zum 01.04.1975 im XXXX verwendet und war dementsprechend eingestuft und wurde ihr auch das Gehalt einer auf einer XXXXbewerteten Planstelle tätigen Vertragsbediensteten gezahlt. Ab dem 01.04.1975 wurde sie in das Gehaltsschema XXXX überstellt und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Schema verwendet und entlohnt.Die BF wurde von ihrer Dienstgeberin, dem römisch 40 , bis zum 01.04.1975 im römisch 40 verwendet und war dementsprechend eingestuft und wurde ihr auch das Gehalt einer auf einer XXXXbewerteten Planstelle tätigen Vertragsbediensteten gezahlt. Ab dem 01.04.1975 wurde sie in das Gehaltsschema römisch 40 überstellt und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Schema verwendet und entlohnt.
Wenn sie weiter ausführt, trotz abgelegter Reifeprüfung und Abschlusses ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der XXXX nicht entsprechend entlohnt worden zu sein, dann übersieht sie, dass sie ausgehend vom 01.04.1975 bis zur Beendigung des beim XXXX bestandenen Dienstverhältnisses im Jahr 1998 im XXXXfachdienst I/c eingestuft war und auch ein entsprechendes Gehalt bezog.Wenn sie weiter ausführt, trotz abgelegter Reifeprüfung und Abschlusses ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der römisch 40 nicht entsprechend entlohnt worden zu sein, dann übersieht sie, dass sie ausgehend vom 01.04.1975 bis zur Beendigung des beim römisch 40 bestandenen Dienstverhältnisses im Jahr 1998 im XXXXfachdienst I/c eingestuft war und auch ein entsprechendes Gehalt bezog.
Sie übersieht mit ihren Argumenten auch, dass ihr eine Höherqualifizierung nicht automatisch den Anspruch auf eine entsprechende Einstufung und Bezahlung eröffnet, sondern nur, wenn auch eine entsprechende Planstelle frei ist und von ihr besetzt werden kann. Genau das war hier jedoch nicht der Fall.
Ob die BF ihrer Ausbildung entsprechend verwendet wurde, konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wegen der lange zurückliegenden Zeit einerseits und der unterbliebenen Mitwirkung durch sie selbst, da sie zu keiner einzigen mündlichen Verhandlung erschien, nicht geklärt werden. Aus den von ihr vorgelegten XXXX[AS 333] und XXXX [AS 335] ergibt sich jedenfalls nicht, dass sie von ihrer Dienstgeberin seit der Erlassung dieser Dienstanweisungen als Maturantin bzw. als Juristin verwendet wurde. Auch ergibt sich aus den angeführten Dienstanweisungen nicht, dass die darin genannten Tätigkeiten eine Reifeprüfung oder ein abgelegtes Studium der Rechtswissenschaften erfordert hätten.Ob die BF ihrer Ausbildung entsprechend verwendet wurde, konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wegen der lange zurückliegenden Zeit einerseits und der unterbliebenen Mitwirkung durch sie selbst, da sie zu keiner einzigen mündlichen Verhandlung erschien, nicht geklärt werden. Aus den von ihr vorgelegten XXXX[AS 333] und römisch 40 [AS 335] ergibt sich jedenfalls nicht, dass sie von ihrer Dienstgeberin seit der Erlassung dieser Dienstanweisungen als Maturantin bzw. als Juristin verwendet wurde. Auch ergibt sich aus den angeführten Dienstanweisungen nicht, dass die darin genannten Tätigkeiten eine Reifeprüfung oder ein abgelegtes Studium der Rechtswissenschaften erfordert hätten.
Selbst wenn die BF - wie sie im Beschwerdeverfahren erstmals behauptete - ihrer Ausbildung nicht entsprechend verwendet und entlohnt worden wäre, hat sie zu keinem Zeitpunkt während bzw. zeitnah nach dem Ende des Dienstverhältnisses beimXXXX eine zivilrechtliche Klärung beim Landesgericht XXXX XXXXXXXX herbeigeführt.Selbst wenn die BF - wie sie im Beschwerdeverfahren erstmals behauptete - ihrer Ausbildung nicht entsprechend verwendet und entlohnt worden wäre, hat sie zu keinem Zeitpunkt während bzw. zeitnah nach dem Ende des Dienstverhältnisses beimXXXX eine zivilrechtliche Klärung beim Landesgericht römisch 40 XXXXXXXX herbeigeführt.
Da die BF schon damals nicht mit der Energie auftrat, mit der sie heute langwierige Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichten führt, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch ihrer Einstufung entsprechend entlohnt wurde und eine Überstellung in eine B- bzw. A-bewertete Planstelle und eine dementsprechende Verwendung letztlich an einer entsprechend freien Planstelle gescheitert ist, was sie bereits zum damaligen Zeitpunkt wusste bzw. wissen musste.
3.3.5. Es ist unstrittig, dass die BF beim Pensionsversicherungsträger Versicherungszeiten, den Zeitraum 01.01.1965 bis 31.12.1965 (sohin für insgesamt 12 Kalendermonate) betreffend, nachgekauft hat.
Da der nachträgliche Einkauf von Versicherungszeiten beim Pensionsversicherungsträger erfolgt ist, ist auch in diesem Fall dem Krankenversicherungsträger die Befugnis zur Feststellung dieser Zeiten mangels Zuständigkeit verwehrt.
3.3.6. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter rügt, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die nachfolgend angeführten Ersatzzeiten nicht wahrgenommen und keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen habe und sie im angefochtenen Bescheid keinen Anhaltspunkt dafür finden könne, auf welcher Verfahrensebene die Einbeziehung der Ersatzzeiten erfolgt sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich schon aus der systematischen Einordnung der die Ersatzzeiten normierenden Bestimmung des § 227 ASVG im Vierten Teil betreffend Pensionsversicherung ergibt, dass die Zuständigkeit zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension im Zusammenhang mit den Ersatzzeiten beim Pensionsversicherungsträger liegt.3.3.6. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter rügt, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die nachfolgend angeführten Ersatzzeiten nicht wahrgenommen und keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen habe und sie im angefochtenen Bescheid keinen Anhaltspunkt dafür finden könne, auf welcher Verfahrensebene die Einbeziehung der Ersatzzeiten erfolgt sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich schon aus der systematischen Einordnung der die Ersatzzeiten normierenden Bestimmung des Paragraph 227, ASVG im Vierten Teil betreffend Pensionsversicherung ergibt, dass die Zuständigkeit zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension im Zusammenhang mit den Ersatzzeiten beim Pensionsversicherungsträger liegt.
Bei Ersatzzeiten handelt es sich um bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es handelt sich hier idR um Zeiten, während denen die versicherte Person aus verschiedenen, vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten (Sonntag in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu § 227 ASVG).Bei Ersatzzeiten handelt es sich um bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es handelt sich hier idR um Zeiten, während denen die versicherte Person aus verschiedenen, vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten (Sonntag in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu Paragraph 227, ASVG).
Aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 4.) des in Beschwerde gezogenen Bescheides daher zu Recht ausgesprochen, dass sie über Ersatzzeiten oder neutrale Zeiten mangels Zuständigkeit nicht abspreche.
3.3.7. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2016 [AS 519 ff] rügte die BF erstmals, dass sich die belangte Behörde in dem von ihr geführten, ursprünglich mit Bescheid vom 09.04.2013, XXXX, erledigten Ermittlungsverfahren nicht einmal ansatzweise mit der Frage der Altersdiskriminierung befasst habe, weshalb dieses an einem schwerwiegenden Mangel leide.3.3.7. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2016 [AS 519 ff] rügte die BF erstmals, dass sich die belangte Behörde in dem von ihr geführten, ursprünglich mit Bescheid vom 09.04.2013, römisch 40 , erledigten Ermittlungsverfahren nicht einmal ansatzweise mit der Frage der Altersdiskriminierung befasst habe, weshalb dieses an einem schwerwiegenden Mangel leide.
Die Rechtsrüge der BF gründet auf einem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2009, Zl. C 88/08 (H. vs. Technische Universität Graz), das sich anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des (österreichischen) Obersten Gerichtshofs vom 27.02.2008 mit der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Zusammenhang mit der auf im Bundesdienst bestehende Vertragsbedienstetenverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 26 VBG ausführlich auseinandergesetzt hat. Dem zitierten Erkenntnis des EuGH liegt ein konkreter Rechtsstreit eines Vertragsbediensteten (in der Folge: Kläger) gegen die Technische Universität Graz (in der Folge: Beklagte) zur Frage seiner Einstufung in die Laufbahn eines Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes bei seiner Einstellung zu Grunde. Im bezogenen Anlassfall absolvierte der Kläger mit einer um 22 Monate älteren Kollegin eine Lehre als Chemielabortechniker bei der Beklagten und wurden er und seine Kollegin nach dem Ende der Lehre für drei Monate weiterbeschäftig. Da seine Kollegin jedoch um 22 Monate älter war als er, wurde sie höher eingestuft, woraus sich bei ihr ein höheres Monatsgehalt ergab, als beim Kläger. Hierauf erhob der Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage, die er mit dem Begehren verband, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Entschädigung in Höhe der ihn wegen seines Alters benachteiligenden Gehaltsdifferenz zu zahlen. Nachdem der eingebrachten Klage sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch vor dem Berufungsgericht stattgegeben wurde, legte die Beklagte Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ein, der das Verfahren aussetzte und den Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens mit der (einzigen) Frage konfrontierte, ob die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung desDie Rechtsrüge der BF gründet auf einem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2009, Zl. C 88/08 (H. vs. Technische Universität Graz), das sich anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des (österreichischen) Obersten Gerichtshofs vom 27.02.2008 mit der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Zusammenhang mit der auf im Bundesdienst bestehende Vertragsbedienstetenverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 26, VBG ausführlich auseinandergesetzt hat. Dem zitierten Erkenntnis des EuGH liegt ein konkreter Rechtsstreit eines Vertragsbediensteten (in der Folge: Kläger) gegen die Technische Universität Graz (in der Folge: Beklagte) zur Frage seiner Einstufung in die Laufbahn eines Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes bei seiner Einstellung zu Grunde. Im bezogenen Anlassfall absolvierte der Kläger mit einer um 22 Monate älteren Kollegin eine Lehre als Chemielabortechniker bei der Beklagten und wurden er und seine Kollegin nach dem Ende der Lehre für drei Monate weiterbeschäftig. Da seine Kollegin jedoch um 22 Monate älter war als er, wurde sie höher eingestuft, woraus sich bei ihr ein höheres Monatsgehalt ergab, als beim Kläger. Hierauf erhob der Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage, die er mit dem Begehren verband, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Entschädigung in Höhe der ihn wegen seines Alters benachteiligenden Gehaltsdifferenz zu zahlen. Nachdem der eingebrachten Klage sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch vor dem Berufungsgericht stattgegeben wurde, legte die Beklagte Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ein, der das Verfahren aussetzte und den Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens mit der (einzigen) Frage konfrontierte, ob die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des
18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden.
Die an ihn herangetragene Vorfrage beantwortete der Europäische Gerichtshof nach erfolgter Auseinandersetzung mit der Bestimmung des hier anzuwendenden § 26 VBG, die zum damaligen Zeitpunkt bei der Einstufung von Vertragsbediensteten des Bundesdienstes allgemein jede Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschloss, im Kern dahin, dass diese Normierung, da sie das Alter der Personen bei ihrer Einstellung nicht berücksichtigte, im Hinblick auf die Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt einer durch ihr niedriges Alter definierten Gruppe von Arbeitnehmern nicht angemessen war, wenngleich anzumerken ist, dass der EuGH eine sachlich begründete Ungleichbehandlung als gerechtfertigt erachtete.Die an ihn herangetragene Vorfrage beantwortete der Europäische Gerichtshof nach erfolgter Auseinandersetzung mit der Bestimmung des hier anzuwendenden Paragraph 26, VBG, die zum damaligen Zeitpunkt bei der Einstufung von Vertragsbediensteten des Bundesdienstes allgemein jede Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschloss, im Kern dahin, dass diese Normierung, da sie das Alter der Personen bei ihrer Einstellung nicht berücksichtigte, im Hinblick auf die Förderung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt einer durch ihr niedriges Alter definierten Gruppe von Arbeitnehmern nicht angemessen war, wenngleich anzumerken ist, dass der EuGH eine sachlich begründete Ungleichbehandlung als gerechtfertigt erachtete.
Wenn die BF unter Berufung auf eine weitere Vorabentscheidung des EuGH vom 11.11.2014, Zl. C 530/13, ausführt, dass sie allein schon durch die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages viel zu spät mit 11.07.1967 durch den Dienstgeber fortgesetzt bis zu deren Ausscheiden aus demXXXX im Jahr 1998 eine kumuliert niedrige Entlohnung erhalten hätte, so ist hier zunächst vorauszuschicken, dass auf das gegenständliche Dienstverhältnis (im Gegensatz zum zitierten Anlassfall, der das auf Dienstverträge beim Bund anzuwendende VBG zum Inhalt hatte) landesrechtliche Dienstrechtsbestimmungen anzuwenden sind; doch selbst wenn die hier anzuwendende landesrechtliche Dienstrechtspragmatik ähnlich gestaltet wäre, wie die auf ein Vertragsbedienstetenverhältnis beim Bund anzuwendende Bestimmung des § 26 VBG, so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig, dass jedes beim XXXXbegründete Vertragsbedienstetenverhältnis gleichheitswidrig bzw. diskriminierend ist, wie dies die BF im Hinblick auf ihr Dienstverhältnis vermeint. Da sie jedoch ein konkretes Vorbringen dazu schuldig geblieben ist, worin sich die Gleichheitswidrigkeit der Vorrückungsstichtagsfestsetzung in ihrem Fall konkret gründet, steht dies einer sachlichen Beurteilung dieser Frage entgegen.Wenn die BF unter Berufung auf eine weitere Vorabentscheidung des EuGH vom 11.11.2014, Zl. C 530/13, ausführt, dass sie allein schon durch die diskriminierende Festsetzung des Vorrückungsstichtages viel zu spät mit 11.07.1967 durch den Dienstgeber fortgesetzt bis zu deren Ausscheiden aus demXXXX im Jahr 1998 eine kumuliert niedrige Entlohnung erhalten hätte, so ist hier zunächst vorauszuschicken, dass auf das gegenständliche Dienstverhältnis (im Gegensatz zum zitierten Anlassfall, der das auf Dienstverträge beim Bund anzuwendende VBG zum Inhalt hatte) landesrechtliche Dienstrechtsbestimmungen anzuwenden sind; doch selbst wenn die hier anzuwendende landesrechtliche Dienstrechtspragmatik ähnlich gestaltet wäre, wie die auf ein Vertragsbedienstetenverhältnis beim Bund anzuwendende Bestimmung des Paragraph 26, VBG, so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig, dass jedes beim XXXXbegründete Vertragsbedienstetenverhältnis gleichheitswidrig bzw. diskriminierend ist, wie dies die BF im Hinblick auf ihr Dienstverhältnis vermeint. Da sie jedoch ein konkretes Vorbringen dazu schuldig geblieben ist, worin sich die Gleichheitswidrigkeit der Vorrückungsstichtagsfestsetzung in ihrem Fall konkret gründet, steht dies einer sachlichen Beurteilung dieser Frage entgegen.
Abgesehen davon fällt die Beurteilung dieser von der BF aufgeworfenen Frage der angeblich gleichheitswidrigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der sich allfällig daraus ergebenden Minderentlohnung bzw. der sich daraus allfällig ergebenden Änderung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage nicht in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers. Abgesehen davon ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass sie diese Frage - wie in den in den Judikaten des EuGH zu Grunde liegenden Anlassfällen - an das XXXX zur zivilrechtlichen Klärung herangetragen hätte.Abgesehen davon fällt die Beurteilung dieser von der BF aufgeworfenen Frage der angeblich gleichheitswidrigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der sich allfällig daraus ergebenden Minderentlohnung bzw. der sich daraus allfällig ergebenden Änderung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage nicht in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers. Abgesehen davon ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass sie diese Frage - wie in den in den Judikaten des EuGH zu Grunde liegenden Anlassfällen - an das römisch 40 zur zivilrechtlichen Klärung herangetragen hätte.
3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, Entgelt, Feststellungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2117951.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018