TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 I413 1234366-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
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  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 1234366-5/13.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. 2328238500-14647349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. 2328238500-14647349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Heilung eines Mangels wird nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Heilung eines Mangels wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge der Beschwerdeführer) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 02.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002, Zl. 01 15.234-BAW und in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006, Zl. 234.366/1-XII/36/03 abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2006, Zl. 2006/20/0782-3 ab und erwuchs die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in Rechtskraft.1. römisch 40 (in Folge der Beschwerdeführer) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 02.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002, Zl. 01 15.234-BAW und in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006, Zl. 234.366/1-XII/36/03 abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2006, Zl. 2006/20/0782-3 ab und erwuchs die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in Rechtskraft.

2. Zwischenzeitig reiste der Beschwerdeführer nach Slowenien aus und stellte nach seiner Rücküberstellung nach Österreich im Stande der Schubhaft am 28.09.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EWEST wegen bereits entschiedener Sache zurück und wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2010, Zl. A6 234.366-2/2010/3E ab.2. Zwischenzeitig reiste der Beschwerdeführer nach Slowenien aus und stellte nach seiner Rücküberstellung nach Österreich im Stande der Schubhaft am 28.09.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EWEST wegen bereits entschiedener Sache zurück und wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2010, Zl. A6 234.366-2/2010/3E ab.

3. Am 19.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Identitätsfeststellung durch die Angabe einer falschen Identität vereitelt habe, wies die Bundespolizeidirektion des Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.10.211, Zl. III-1.075.404/FrB/11, ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Sicherheitsdirektion mit Berufungsbescheid vom 13.02.2012, Zl. E1 40.201/2012, als unzulässig zurück.3. Am 19.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, FPG. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Identitätsfeststellung durch die Angabe einer falschen Identität vereitelt habe, wies die Bundespolizeidirektion des Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.10.211, Zl. III-1.075.404/FrB/11, ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Sicherheitsdirektion mit Berufungsbescheid vom 13.02.2012, Zl. E1 40.201 aus 2012,, als unzulässig zurück.

4. Am 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich, seiner seit mehreren Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft und den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat, welche ihm die Erlangung eines Reisepasses verunmöglichen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349-BMI-BFA zurück- und wies zugleich den Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss und Erkenntnis vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück.4. Am 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich, seiner seit mehreren Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft und den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat, welche ihm die Erlangung eines Reisepasses verunmöglichen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 19.03.2015, Zl. 232838500/14647349-BMI-BFA zurück- und wies zugleich den Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss und Erkenntnis vom 26.05.2015, Zl. I406 1234366-3/3E, statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

5. Mit Bescheid vom 28.05.2015, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA beschied die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut negativ und sein Antrag auf Heilung eines Mangels wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2016, Zl. I410 1234366-4/7E abermals statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

6. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 12.01.2017 niederschriftlich ein und wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2017, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.) und gewährte ihm eine Frist von vier Wochen für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).6. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 12.01.2017 niederschriftlich ein und wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit gegenständlichem Bescheid vom 01.02.2017, Zl. 232838500/14647349/BMI-BFA, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte ihm eine Frist von vier Wochen für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters Beschwerde vom 16.02.2017 und begründete dies mit einer inhaltlich falschen und rechtswidrigen Entscheidung aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung.

8. Am 17.11.2017 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer und die Zeuginnen XXXX einvernommen wurden.8. Am 17.11.2017 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer und die Zeuginnen römisch 40 einvernommen wurden.

9. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV. Begründend führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht möglich sei ein Identitätsdokument von seiner Botschaft zu erlangen.9. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Begründend führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht möglich sei ein Identitätsdokument von seiner Botschaft zu erlangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Er hält sich seit mehr als sieben Jahren durchgehend in Österreich auf. Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylantrages reiste der Beschwerdeführer nach Slowenien aus. Nach Rücküberstellung aus Slowenien stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2010 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und ist er nach erneutem rechtskräftig negativem Abschluss des Folgeasylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 lebte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland, besuchte dort von 1990 bis 2001 die Grund- und eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Zu einer allfälligen Berufsausbildung oder dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden. Nach wie vor verfügt er über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Form seiner Eltern und eines Onkels. Der Beschwerdeführer hält nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht sohin nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer führte von 2007 bis 2009 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Im Jahr 2015 traf XXXX den Beschwerdeführer zufällig wieder und traf diese zumindest zweimal privat. Beim zweiten Treffen mit XXXX bedrängte sie der Beschwerdeführer so, dass es schlussendlich zum Geschlechtsverkehr kam. Da sie mit diesem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, teilte sie dem Beschwerdeführer mit, mit ihm keine weiteren Treffen zu wollen, brach den Kontakt zum Beschwerdeführer ab und löschte dessen Handynummer. Aus diesem einmaligen Geschlechtsverkehr rührt der gemeinsame, am 04.08.2016 geborene Sohn namens XXXX her. In der vierten bis fünften Schwangerschaftswoche von XXXX versuchte der Beschwerdeführer erneut Geschlechtsverkehr mit XXXX zu haben. Diesen Vorfall zeigte sie an, was zu Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer führte. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Besuchsverbot im Verhältnis zu XXXX verfügt. Als XXXX bemerkte, dass sie schwanger war, wollte sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen. Da sie keine Handynummer vom Beschwerdeführer mehr hatte, aber noch eine Nummer seiner Familie in Afrika hatte, rief sie dort an und erhielt von seinen Eltern dessen Handynummer.Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer führte von 2007 bis 2009 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Im Jahr 2015 traf römisch 40 den Beschwerdeführer zufällig wieder und traf diese zumindest zweimal privat. Beim zweiten Treffen mit römisch 40 bedrängte sie der Beschwerdeführer so, dass es schlussendlich zum Geschlechtsverkehr kam. Da sie mit diesem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, teilte sie dem Beschwerdeführer mit, mit ihm keine weiteren Treffen zu wollen, brach den Kontakt zum Beschwerdeführer ab und löschte dessen Handynummer. Aus diesem einmaligen Geschlechtsverkehr rührt der gemeinsame, am 04.08.2016 geborene Sohn namens römisch 40 her. In der vierten bis fünften Schwangerschaftswoche von römisch 40 versuchte der Beschwerdeführer erneut Geschlechtsverkehr mit römisch 40 zu haben. Diesen Vorfall zeigte sie an, was zu Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer führte. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Besuchsverbot im Verhältnis zu römisch 40 verfügt. Als römisch 40 bemerkte, dass sie schwanger war, wollte sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen. Da sie keine Handynummer vom Beschwerdeführer mehr hatte, aber noch eine Nummer seiner Familie in Afrika hatte, rief sie dort an und erhielt von seinen Eltern dessen Handynummer.

Die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn Anthony obliegt der Kindesmutter XXXX. Eine Besuchsregelung gibt es nicht. Der Beschwerdeführe hat einmal die Woche für rund eine Stunde Kontakt im Besuchscafé mit seinem leiblichen Sohn in Gegenwart einer Betreuungsperson der Einrichtung. Die Mutter hält sich gleichzeitig in einem Nebenraum des Besuchszimmers auf, dessen Türe offensteht für den Fall, dass der Sohn seine Mutter braucht. Unterhalt für seinen Sohn leistet der Beschwerdeführer nicht. Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für die Leistung von Unterhaltsvorschüssen, weshalb keine Unterhaltsvorschüsse an die allein obsorgeberechtigte Mutter ausgezahlt werden. Den Lebensunterhalt für den gemeinsamen Sohn sichert sich die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch die Unterstützung ihrer Eltern, durch den Bezug von Mindestsicherung und Kindergeld.Die alleinige Obsorge über den gemeinsamen Sohn Anthony obliegt der Kindesmutter römisch 40 . Eine Besuchsregelung gibt es nicht. Der Beschwerdeführe hat einmal die Woche für rund eine Stunde Kontakt im Besuchscafé mit seinem leiblichen Sohn in Gegenwart einer Betreuungsperson der Einrichtung. Die Mutter hält sich gleichzeitig in einem Nebenraum des Besuchszimmers auf, dessen Türe offensteht für den Fall, dass der Sohn seine Mutter braucht. Unterhalt für seinen Sohn leistet der Beschwerdeführer nicht. Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für die Leistung von Unterhaltsvorschüssen, weshalb keine Unterhaltsvorschüsse an die allein obsorgeberechtigte Mutter ausgezahlt werden. Den Lebensunterhalt für den gemeinsamen Sohn sichert sich die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch die Unterstützung ihrer Eltern, durch den Bezug von Mindestsicherung und Kindergeld.

Von 2010 bis Mitte/Ende 2017 führte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu XXXX. Mit dieser Lebensgefährtin lebte er von April 2014 bis September 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung endete, nach der Geburt des Kindes XXXX, was XXXX als sehr betastend empfand und aufgrund von Geldknappheit, da sie nur eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und ihr Part in der Beziehung Großteils das Finanzielle war. Gegenwärtig führt der Beschwerdeführer keine Beziehung.Von 2010 bis Mitte/Ende 2017 führte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu römisch 40 . Mit dieser Lebensgefährtin lebte er von April 2014 bis September 2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung endete, nach der Geburt des Kindes römisch 40 , was römisch 40 als sehr betastend empfand und aufgrund von Geldknappheit, da sie nur eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und ihr Part in der Beziehung Großteils das Finanzielle war. Gegenwärtig führt der Beschwerdeführer keine Beziehung.

Abgesehen von seinem leiblichen Sohn und einem Cousin verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2014 beim Internationalen Kulturinstitut, Opernring 7, 1010 Wien, die A2-Prüfung abgelegt, war jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Kirche "Vienna Christian Center" (VCC) in Wien, darüber hinaus ist er in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Zeitweise ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich für die Diakonie sowie für Caritas tätig. Im Falle einer Arbeitsbewilligung verfügt der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer die Einstellungszusage eines biologischen Landwirtschaftsbetriebes. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball, sieht sich mit ihnen im Fernsehen Tennis an oder geht mit ins Fitnessstudio. Er weist in Österreich keinen Grad der Integration in sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der Beschwerdeführer erhält staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung und sichert er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich zudem durch sporadische finanzielle Zuwendungen von seinem Cousin.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (ZPERMK) bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert.

Die Situation in Nigeria stellt sich wie folgt dar:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vgl. UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Laut UNAIDS wurden bis März 2017 1.336.383 Menschen mit HIV und Aids für Behandlungen eingeschrieben. Der UNAIDS Landesdirektor berichtet, dass Nigeria diesen Fortschritt erreichen konnten, da sie eine "Testen und Behandeln Strategie" eingeführt haben. Menschen, die einen positiven Test haben, werden sofort behandelt unabhängig ihrer CD4-Werte. Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vergleiche UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Laut UNAIDS wurden bis März 2017 1.336.383 Menschen mit HIV und Aids für Behandlungen eingeschrieben. Der UNAIDS Landesdirektor berichtet, dass Nigeria diesen Fortschritt erreichen konnten, da sie eine "Testen und Behandeln Strategie" eingeführt haben. Menschen, die einen positiven Test haben, werden sofort behandelt unabhängig ihrer CD4-Werte. Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

Zudem führt die internationale Organisation AVERT vielfältige Kampagnen zur Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit, Aufklärung und Prävention durch. Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von HIV-AIDS wurde 2002 von Seiten der Regierung die National Agency for the Control of HIV/AIDS (NACA) gegründet. NACA ist für die Umsetzung des nationalen HIV/AIDS Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und LGAs. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS. Für 2016 bis 2020 gibt es von NACA eine eigene Strategie für Jugendliche und junge Erwachsene, nämlich die National HIV Strategy for Adolescents and Young People 2016-2020. Das Ziel dieser Strategie ist es, die Anzahl neuer HIV-Infektionen unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Nigeria zu verringern.

Nicht unberücksichtigt bleibt die soziale Stigmatisierung von HIV-infizierten Personen. Personen mit HIV/AIDS verlieren oft ihre Jobs oder es wird ihnen Gesundheitsversorgung verweigert. Der damalige Präsident, Goodluck Jonathan, unterzeichnete 2014 ein neues Gesetz, das Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierungen schützen soll. Laut dem HIV/AIDS Anti-Discrimination Act 2014 ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte vor, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. A6 234.366-2/2010/3E sowie des Beschlusses und des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 Zl. I406 1234366-3/3E und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016, Zl. I410 1234366-4/7E, das Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die Zeugenaussagen von XXXX sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 und die vom erkennenden Richter in der Verhandlung vom 17.11.2017 gewonnenen persönlichen Eindrücken.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweis erhoben, durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. A6 234.366-2/2010/3E sowie des Beschlusses und des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 Zl. I406 1234366-3/3E und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2016, Zl. I410 1234366-4/7E, das Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die Zeugenaussagen von römisch 40 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 und die vom erkennenden Richter in der Verhandlung vom 17.11.2017 gewonnenen persönlichen Eindrücken.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde sowie seinen Aussagen anlässlich der Beschwerdeverhandlung.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nach Slowenien ausreiste und er nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel verfügte und er lediglich während seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war leitet sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ab.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 auf die Frage nach dem Bestehen von chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen angab, diese mit "Nicht wirklich, hin und wieder habe ich depressive Phasen." beantwortete. Laut einem von Mai 2016 verschriebenen Rezept, nimmt der Beschwerdeführer in letzter Zeit wieder vermehrt die Medikamente "Trittico retard" (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid) und "Tresleen" (Wirkstoff Sertralin) ein. Der erkennende Richter berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass beide verschriebenen Medikamente hauptsächlich zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und/oder Angststörungen verschrieben werden. Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er die Medikamente "hin und wieder" einnehme und er sich gegenwärtig auch nicht in einer "dauernden Therapie" befindet. Ungeachtet dessen ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria - auch wenn kein mit mitteleuropäischen Standards vergleichbares Psychiatriewesen vorliegt - durchaus möglich ist

Die Feststellung zu seiner Situation in Nigeria, insbesondere Schulbildung ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in den vorangegangen Asylverfahren.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine beiden Eltern ermordet worden seien und er in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 teilte XXXX als Zeugin glaubhaft und in einem völlig anderen Kontext - sie schilderte ihren Versuch, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er Vater werde - dass sie, als sie entdeckte, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger war, dessen Handynummer bei seinen Eltern in Nigeria erfragt hat. Sie bestätigte glaubhaft, dass sie mit seiner Mutter telefoniert habe und ihr auch vom Beschwerdeführer auf ihr Nachfragen bestätigt worden sei, dass es sich bei dieser Frau um seine Mutter handle. Ungeachtet dessen, gab der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren an, dass er zudem über einen Onkel in Nigeria verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass sich der von der Zeugin XXXX realistisch geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat und hat keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit angegeben hat, wenn er behauptet, in Nigeria keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu haben.Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine beiden Eltern ermordet worden seien und er in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 teilte römisch 40 als Zeugin glaubhaft und in einem völlig anderen Kontext - sie schilderte ihren Versuch, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er Vater werde - dass sie, als sie entdeckte, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger war, dessen Handynummer bei seinen Eltern in Nigeria erfragt hat. Sie bestätigte glaubhaft, dass sie mit seiner Mutter telefoniert habe und ihr auch vom Beschwerdeführer auf ihr Nachfragen bestätigt worden sei, dass es sich bei dieser Frau um seine Mutter handle. Ungeachtet dessen, gab der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren an, dass er zudem über einen Onkel in Nigeria verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass sich der von der Zeugin römisch 40 realistisch geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat und hat keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit angegeben hat, wenn er behauptet, in Nigeria keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu haben.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich - insbesondere seine vorangegangen ehemaligen Beziehungen, zu den Umständen der Zeugung seines Sohnes und der Situation rund um seinen Sohn - resultieren einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und andererseits aus den Angaben seiner beiden Ex-Lebensgefährtinnen XXXX und XXXX als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017. Zudem liegen im Verwaltungsakt die Nachricht von der Zurücklegung der Anzeige gegen den Beschwerdeführer, die Geburtsurkunde seines Sohnes, die Vaterschaftsanerkenntnis, ein Protokoll des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14.03.2017 sowie eines Berichtes über die Besuchsbegleitung des Familienbundes Wien ein.Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich - insbesondere seine vorangegangen ehemaligen Beziehungen, zu den Umständen der Zeugung seines Sohnes und der Situation rund um seinen Sohn - resultieren einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und andererseits aus den Angaben seiner beiden Ex-Lebensgefährtinnen römisch 40 und römisch 40 als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017. Zudem liegen im Verwaltungsakt die Nachricht von der Zurücklegung der Anzeige gegen den Beschwerdeführer, die Geburtsurkunde seines Sohnes, die Vaterschaftsanerkenntnis, ein Protokoll des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14.03.2017 sowie eines Berichtes über die Besuchsbegleitung des Familienbundes Wien ein.

Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch das vorgelegte A2-Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes vom 03.04.2014 belegt. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von den nicht besonders guten Deutschkenntnissen in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Der Beschwerdeführer war durchgehend in der mündlichen Verhandlung auf die Übersetzung durch die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin angewiesen.

Glaubhaft erachtet der erkennende Richter, dass der Beschwerdeführer Mitglied der christlichen Gemeinde der "Vienna Christian Center" ist, er zudem ehrenamtlich für die Diakonie und die Caritas tätig wurde und er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden zum Sport trifft. Die in der vorangegangen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers erwähnte Mitgliedschaft bei der "Niger-Delta Initiative Austria" (NDIA) und der "Shiloh Ministry Int." blieben in der mündlichen Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht unerwähnt und ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise einer Mitgliedschaft zu diesen Vereinigungen. Dem Verwaltungsakt lassen sich zwei private Unterstützungserklärungen sowie eine entsprechende Einstellungszusage eines biologischen Landwirtschaftsbetriebes, datierend von April 2014, entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und er Leistungen aus der Grundversorgung sowie gelegentliche finanzielle Zuwendungen von seinem Cousin bezieht, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus dem aktuellen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 entnommen. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderberichte (Stand 07.08.2017) übermittelt und ihm während der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Den Länderberichten ist der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, als auf jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Spruchpunkt I., des angefochtenen Bescheides):3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins., des angefochtenen Bescheides):

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist gemäß § 55 Abs 1 Z 1 leg.cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 19.752/2013 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 19.752 aus 2013, ua) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs 3 NAG bzw § 9 Abs 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches nicht rechtmäßiges Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich bzw ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist seinem seit September 2010 bestehenden rund siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich zu relativieren. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist seinem seit September 2010 bestehenden rund siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich zu relativieren. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Juli 2001 illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich bis zu seiner rechtskräftigen ersten negativen Entscheidung seines Asylantrages im September 2006 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich begründete sich nach seiner Rücküberstellung aus Slowenien mit Antrag vom 28.09.2010 auf einem (letztlich ebenfalls unbegründeten) Folgeasylantrag.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages auf Aufenthaltsberechtigung vom 09.07.2002 - somit kaum ein Jahr nach seiner Einreise - und allerspätestens auch mit der Zurückweisung seines Folgeantrages am 22.10.2010, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sein Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Wie aus dem Sachverhalt auch zweifelsfrei zu entnehmen ist, fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seines unrechtmäßigen und beharrlichen Verbleibes im Bundesgebiet stellen konnte.

Überdies hat der Beschwerdeführer mit der Angabe einer unrichtigen Identität bereits erkennen lassen, dass er durch die Verschleierung seiner wahren Identität eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw zu erschweren versucht (vgl dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017: "Ja, ich habe das gesagt und zwar als ich in Slowenien war. Aber ich wurde von dort wieder zurückgebracht. Da sie mich von Slowenien aus abschieben wollten, habe ich gesagt, dass ich aus Togo bin, um nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. [...]"). Dies ging so weit, dass er sich vor der Vertretungsdelegation der nigerianischen Botschaft, bewusst als Togolese ausgab, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit eine Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung sowohl der österreichischen als auch der heimatstaatlichen der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.Überdies hat der Beschwerdeführer mit der Angabe einer unrichtigen Identität bereits erkennen lassen, dass er durch die Verschleierung seiner wahren Identität eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw zu erschweren versucht vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017: "Ja, ich habe das gesagt und zwar als ich in Slowenien war. Aber ich wurde von dort wieder zurückgebracht. Da sie mich von Slowenien aus abschieben wollten, habe ich gesagt, dass ich aus Togo bin, um nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. [...]"). Dies ging so weit, dass er sich vor der Vertretungsdelegation der nigerianischen Botschaft, bewusst als Togolese ausgab, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit eine Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung sowohl der österreichischen als auch der heimatstaatlichen der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979,Nr 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979,Nr 6833/74, Marckx).

Das Bestehen eines Familienlebens liegt aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer führte während seines Aufenthaltes in Österreich nachweislich zwei Beziehungen, die beide zwischenzeitlich beendet wurde. Während aufrechter Beziehung zu XXXX zeugte der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ex-Lebensgefährtin XXXX den minderjährige Sohn XXXX. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).Das Bestehen eines Familienlebens liegt aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer führte während seines Aufenthaltes in Österreich nachweislich zwei Beziehungen, die beide zwischenzeitlich beendet wurde. Während aufrechter Beziehung zu römisch 40 zeugte der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ex-Lebensgefährtin römisch 40 den minderjährige Sohn römisch 40 . Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, Nr. 12.738/10, J. gegen die Niederlande: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ex-Lebensgefährtin XXXX und das gemeinsame Kind XXXX österreichische Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird. Der Beschwerdeführer darf sein Kind nur stundenweise unter Aufsicht einer Betreuungsperson in Anwesenheit der Mutter sehen. Der Beschwerdeführer trägt keinen Cent zum Unterhalt des Kindes bei. Aufgrund des Umstandes, dass er kein Einkommen hat, können nicht einmal Unterhaltsvorschüsse für das Kind bestimmt werden. Umgekehrt kommen Ingrid bzw deren Familie voll und ganz für den Unterhalt des minderjährigen Kindes auf. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art 8 EMRK führt.Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ex-Lebensgefährtin römisch 40 und das gemeinsame Kind römisch 40 österreichische Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird. Der Beschwerdeführer darf sein Kind nur stundenweise unter Aufsicht einer Betreuungsperson in Anwesenheit der Mutter sehen. Der Beschwerdeführer trägt keinen Cent zum Unterhalt des Kindes bei. Aufgrund des Umstandes, dass er kein Einkommen hat, können nicht einmal Unterhaltsvorschüsse für das Kind bestimmt werden. Umgekehrt kommen Ingrid bzw deren Familie voll und ganz für den Unterhalt des minderjährigen Kindes auf. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Artikel 8, EMRK führt.

Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) sehr unsicher war. Die Geburt des minderjährigen Sohnes erfolgte nach der Ablehnung der beiden Asylanträge. Die Umstände der Zeugung des Sohnes lassen sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines prekären Aufenthaltsstatus durchaus aktiv ein Familienleben in Österreich zu begründen suchte. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) sehr unsicher war. Die Geburt des minderjährigen Sohnes erfolgte nach der Ablehnung der beiden Asylanträge. Die Umstände der Zeugung des Sohnes lassen sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines prekären Aufenthaltsstatus durchaus aktiv ein Familienleben in Österreich zu begründen suchte. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Delegation seiner heimatstaatlichen Behörde über seine Herkunft zu täuschen versuchte. Im Zuge seiner Antragsstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG gab er sich bei der hiefür erforderlichen Identitätsfeststellung als Staatsangehöriger Togos aus, offensichtlich um damit seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen bzw um seine Außerlandesschaffung zu verunmöglichen (was er in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 auch als Motiv für seine diesbezügliche Falschaussage angab). Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Delegation seiner heimatstaatlichen Behörde über seine Herkunft zu täuschen versuchte. Im Zuge seiner Antragsstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG gab er sich bei der hiefür erforderlichen Identitätsfeststellung als Staatsangehöriger Togos aus, offensichtlich um damit seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen bzw um seine Außerlandesschaffung zu verunmöglichen (was er in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 auch als Motiv für seine diesbezügliche Falschaussage angab). Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.

Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und besteht weiterhin eine Abhängigkeit aus Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung. Während aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX trug diese den finanziellen Part der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Der Umstand einer Einstellungszusage vermag die fehlende berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst zwar die vorgesehene Arbeitsleistung in der Dauer von 20 - 30 Stunden. Sonstige rudimentäre Angaben über das Arbeitsverhältnis wie z.B. der Verdienst - blieben zur Gänze ausgespart. Hierdurch ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die zugesagte Stelle auf längere Sicht behalten könnte. Es lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten sich erschöpfenden Integrationsbescheinigungen in Form eines ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau A2, der schriftlichen Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Diakonie und die Caritas, zwei den zwei privaten Unterstützungserklärungen sowie seiner glaubhaften Angabe, dass er Mitglied der christlichen Gemeinde der "Vienna Christian Center" ist und er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden zum Sport trifft, in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken.Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und besteht weiterhin eine Abhängigkeit aus Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung. Während aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 trug diese den finanziellen Part der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Der Umstand einer Einstellungszusage vermag die fehlende berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst zwar die vorgesehene Arbeitsleistung in der Dauer von 20 - 30 Stunden. Sonstige rudimentäre Angaben über das Arbeitsverhältnis wie z.B. der Verdienst - blieben zur Gänze ausgespart. Hierdurch ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die zugesagte Stelle auf längere Sicht behalten könnte. Es lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten sich erschöpfenden Integrationsbescheinigungen in Form eines ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau A2, der schriftlichen Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Diakonie und die Caritas, zwei den zwei privaten Unterstützungserklärungen sowie seiner glaubhaften Angabe, dass er Mitglied der christlichen Gemeinde der "Vienna Christian Center" ist und er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden zum Sport trifft, in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist darüber hinaus noch auszuführen, dass sich das Sprachniveau entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten) gliedert. Das A2-Niveau bestätigt Kenntnisse elementarer Sprachanwendung und wird dies wie folgt definiert: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln de eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Juli 2001 in das Bundesgebiet einreiste und im April 2014 die A2-Prüfung abgelegt hat. Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich der Eindruck, dass die vorhandenen - rudimentären - Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in keiner Relation zu seiner Aufenthaltsdauer stehen. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Verhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen; eine Kommunikation mit dem erkennenden Richter auf Deutsch war de facto nicht möglich. Die sprachliche Integration ist daher als deutlich unter dem erwartbaren Ausmaß zu bewerten.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, auch wenn diese vom Beschwerdeführer wahrheitswidrig geleugnet werden. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria Familie. Er hat nach wie vor zu Familienangehörigen in Nigeria regelmäßig Kontakt (auch wenn dies von ihm in der Verhandlung versucht wurde zu relativieren bzw in Abrede zu stellen). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Darüber hinaus besucht er sonntags im "Vienna Christian Center" die afrikanische Messe und zeugt auch dies von einer Verbundenheit zur Kultur seines Herkunftsstaates und das Fehlen seiner kulturellen Integration in Österreich. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das geradezu dreiste Verhalten des Beschwerdeführers während seiner mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist der Wert der österreichischen Gerichtsbarkeit offenbar derart egal, dass er den erkennenden Richter während der mündlichen Verhandlungen ungeniert und unverhohlen anlog. So gab er auf Nachfragen des erkennenden Richters an, dass er keinerlei Familienangehörige mehr in Nigeria besitze und ihm dadurch die Einholung heimatstaatlicher Dokumente unmöglich sei. Beides stellte sich als offenkundige Unwahrheit heraus, zumal XXXX realitätsnah, schlüssig und daher glaubhaft bestätigte, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert habe und er ihr selbst bestätigt habe, dass die Person mit der sie telefoniert habe, seine Mutter gewesen sei. Auch hieraus zeigt sich die Strategie des Beschwerdeführers, seine persönlichen Umstände vor dem Bundesverwaltungsgericht so zu verschleiern, dass er faktisch seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen kann. Diese Strategie ist als bewusste Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Ermittlung des wahren Sachverhalts zu werten und in die gegenständliche Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers einzubeziehen.In diesem Zusammenhang ist auch auf das geradezu dreiste Verhalten des Beschwerdeführers während seiner mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist der Wert der österreichischen Gerichtsbarkeit offenbar derart egal, dass er den erkennenden Richter während der mündlichen Verhandlungen ungeniert und unverhohlen anlog. So gab er auf Nachfragen des erkennenden Richters an, dass er keinerlei Familienangehörige mehr in Nigeria besitze und ihm dadurch die Einholung heimatstaatlicher Dokumente unmöglich sei. Beides stellte sich als offenkundige Unwahrheit heraus, zumal römisch 40 realitätsnah, schlüssig und daher glaubhaft bestätigte, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert habe und er ihr selbst bestätigt habe, dass die Person mit der sie telefoniert habe, seine Mutter gewesen sei. Auch hieraus zeigt sich die Strategie des Beschwerdeführers, seine persönlichen Umstände vor dem Bundesverwaltungsgericht so zu verschleiern, dass er faktisch seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen kann. Diese Strategie ist als bewusste Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Ermittlung des wahren Sachverhalts zu werten und in die gegenständliche Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers einzubeziehen.

Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchpunktes - gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchpunktes - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides):3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides):

Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 3 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt.

Wie umseits unter A.3.1. bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Wie umseits unter A.3.1. bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner Mutter. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner Mutter. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.1.3. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.1.3. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

Im angefochtenen Bescheid wurde zudem gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde überschritt damit die für eine freiwillige Ausreise vorgesehene Frist von 14 Tage und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausreisevorbereitungen des Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, welche aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich ausgeprägter sind.Im angefochtenen Bescheid wurde zudem gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde überschritt damit die für eine freiwillige Ausreise vorgesehene Frist von 14 Tage und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausreisevorbereitungen des Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, welche aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich ausgeprägter sind.

Die Beschwerde erweist sich daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet und sodass sie abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet und sodass sie abzuweisen war.

Zu B.II.) Zum Antrag auf Heilung eines Mangels

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung eines Mangels:

Die Formulierung des § 4 Abs 1 Z 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DVO) in welcher das Wort "kann" gebraucht wird weist zunächst auf die Einräumung eines Ermessens der Behörde hin. Es gibt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl zB VwGH 19.12.2012, 2010/06/0144, 18.05.2010, 2006/11/0085 ua), auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche "Kann-Bestimmung" als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen ist. Da in § 4 Abs 1 AsylG-DVO festgesetzt ist, bei welchen in den Z 1 bis 3 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Heilung eines Mangels zugelassen ist, bleibt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr ist die Heilung eines Mangels zuzulassen, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen.Die Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DVO) in welcher das Wort "kann" gebraucht wird weist zunächst auf die Einräumung eines Ermessens der Behörde hin. Es gibt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zB VwGH 19.12.2012, 2010/06/0144, 18.05.2010, 2006/11/0085 ua), auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche "Kann-Bestimmung" als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen ist. Da in Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DVO festgesetzt ist, bei welchen in den Ziffer eins bis 3 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Heilung eines Mangels zugelassen ist, bleibt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr ist die Heilung eines Mangels zuzulassen, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Die Notwendigkeit der Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DVO zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist nicht gegeben und wird diesbezüglich auf die umseitigen Ausführungen zum Familienleben unter A.I.) 3.1. verwiesen.Die Notwendigkeit der Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DVO zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nicht gegeben und wird diesbezüglich auf die umseitigen Ausführungen zum Familienleben unter A.I.) 3.1. verwiesen.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DVO geht das Bundeverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer (sowohl in den abgeschlossenen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung) gezeigten Verhaltens jedenfalls davon aus, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Urkunde möglich gewesen wäre und er keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Im Gegenteil, die Erlangung eines Reisepasses vereitelte er bislang sogar bewusst. Die nigerianische Botschaft in Wien stellt selbstverständlich Reisepässe an ihre Staatsbürger aus. Einen Nachweis wonach ihm die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellt, erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des erkennenden Richters aus anderen Verfahren Nigeria betreffend (vgl BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DVO geht das Bundeverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer (sowohl in den abgeschlossenen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung) gezeigten Verhaltens jedenfalls davon aus, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Urkunde möglich gewesen wäre und er keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Im Gegenteil, die Erlangung eines Reisepasses vereitelte er bislang sogar bewusst. Die nigerianische Botschaft in Wien stellt selbstverständlich Reisepässe an ihre Staatsbürger aus. Einen Nachweis wonach ihm die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellt, erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des erkennenden Richters aus anderen Verfahren Nigeria betreffend vergleiche BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde.

Daher ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs 1 AsylG-DVO nicht stattzugeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DVO nicht stattzugeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

Im gegenständlichen Fall weicht das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, da die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Integrationsbemühungen sowie eines bestehenden Familienlebens) an einem Verbleib in Österreich ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels (unrichtige Identitätsangabe, zweifache Asylantragstellung) gegenübersteht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers ein Familienband zerrissen wird.

Schlagworte

Antragsbegehren, Heilung, Interessenabwägung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse,
Reisedokument, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit, Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.1234366.5.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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