RS Vfgh 2007/10/12 G50/07

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir TourismusG 2006 §8 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 betreffend die Vertretung von Mitgliedern in der Vollversammlung eines Tourismusverbandes durch berufsmäßige Parteienvertreter; keine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit; weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Vorschriften über die Willensbildung von Kollegialorganen von Körperschaften öffentlichen Rechts

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des §8 Abs3 Tir TourismusG 2006.

Die bekämpfte Bestimmung schließt es aus, dass berufsmäßige Parteienvertreter mehr als fünf Mitglieder eines Tourismusverbandes bei der Ausübung ihres Stimmrechtes vertreten. Es liegen genügend Anhaltspunkte vor, um eine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers zu bejahen, zumal er bereits (zumindest) einmal von der angefochtenen Vorschrift betroffen war. Nach dem Antragsvorbringen und den Umständen des Falles kann es überdies als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der Antragsteller auch künftig die Absicht hat, im Rahmen der Vollversammlungen von Tourismusverbänden deren Mitglieder als Mandanten (direkt oder in einem Substitutionsverhältnis) zu vertreten. Die angefochtene Vorschrift berührt den antragstellenden Rechtsanwalt daher unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre. Auch steht und stand ihm kein anderer (zumutbarer) Weg zur Verfügung.

Abweisung des Antrags.

Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung von Vorschriften über die Willensbildung von Kollegialorganen von Körperschaften öffentlichen Rechts, wie etwa der Vollversammlung der Tourismusverbände nach dem Tir TourismusG 2006, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. Es könnte ihm von Verfassungs wegen nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausginge, dass bei Tourismusverbänden die Willensbildung in der Vollversammlung nur dann in zufrieden stellender Weise gesichert ist, wenn die Mitglieder grundsätzlich persönlich anwesend sind, so dass der Austausch von Argumenten in der Beratung und im Vorfeld von Abstimmungen in unmittelbarer Form möglich ist. Der Gesetzgeber dürfte daher aus solchen Überlegungen heraus (und die Materialien dürften in diesem Sinne zu verstehen sein) durchaus auch eine restriktive, "vertretungsfeindliche" Regelung schaffen. Wenn der Tiroler Tourismusgesetzgeber Derartiges tut, jedoch auf der anderen Seite berufsmäßigen Parteienvertretern eine Ausnahme zugesteht, dann liegt nicht eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit solcher Parteienvertreter vor, sondern eine Regelung, die offenbar die Professionalität berufsmäßiger Parteienvertreter als sachlichen Grund für eine privilegierende Vertretungsregelung anerkennt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, VfGH / Individualantrag, Körperschaften öffentlichen Rechts, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G50.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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