Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z2Spruch
I412 1432591-2/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX aliasDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias
XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektionrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion
Oberösterreich BAL vom 07.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Oberösterreich BAL vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III desA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen, wohingegen Beschwerde erhoben wurde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014, Zl. I406 1432591-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen, wohingegen Beschwerde erhoben wurde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014, Zl. I406 1432591-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Am 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX ein Aufenthaltstitel erteilt.3. Am 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat römisch 40 ein Aufenthaltstitel erteilt.
4. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 8 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Nach Einvernahme eines Zeugen wurde von der belangten Behörde am 07.03.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und mit Schriftsatz vom 15.03.2018 seitens des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag gestellt.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 06.04.2018 der Gerichtsabteilung I412 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt.
Die belangte Behörde geht in Anwendung des § 38 AVG davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung nach § 117 FPG vorliegt und führt in der Begründung zu Spruchpunkt III. an, dass es sich beim Eingehen einer Aufenthaltsehe um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt, weswegen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Die belangte Behörde geht in Anwendung des Paragraph 38, AVG davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung nach Paragraph 117, FPG vorliegt und führt in der Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. an, dass es sich beim Eingehen einer Aufenthaltsehe um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt, weswegen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu § 6 AsylG 2005).Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht vergleiche hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu Paragraph 6, AsylG 2005).
Fallbezogen bestreitet der Beschwerdeführer unter Anführung weiterer Zeugen, dass es sich bei seiner - mittlerweile geschiedenen - Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und legt dazu eine Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion XXXX vor. Ein Ausgang des dazu anhängigen Verfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen.Fallbezogen bestreitet der Beschwerdeführer unter Anführung weiterer Zeugen, dass es sich bei seiner - mittlerweile geschiedenen - Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und legt dazu eine Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion römisch 40 vor. Ein Ausgang des dazu anhängigen Verfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer unbescholten und derzeit erwebstätig. Der Beschwerdeführer unterhält ferner einen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.
Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.
1.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.1.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
Gegenständlich war gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ein Teilerkenntnis (vgl auch § 59 Abs 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat (vgl zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.Gegenständlich war gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat vergleiche zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I412.1432591.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018