TE Bvwg Beschluss 2018/4/26 W208 2186380-1

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §6 Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
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  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2186380-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 01.02.2018, Zl 100 Jv 6035/17t-33a (003 Rev 17284/17m), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 01.02.2018, Zl 100 Jv 6035/17t-33a (003 Rev 17284/17m), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 und § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 28, Absatz eins

VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 01.02.2018, Zl 100 Jv 6035/17t-33a (003 Rev 17284/17m), wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer von der nunmehrigen beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) erhobenen Vorstellung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der bP betreffend eine Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht XXXX, Zl XXXX, eine "restliche Entscheidungsgebühr" gemäß TP 7 lit a GGG (ON 51) von €1. Mit dem oben genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 01.02.2018, Zl 100 Jv 6035/17t-33a (003 Rev 17284/17m), wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer von der nunmehrigen beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) erhobenen Vorstellung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der bP betreffend eine Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht römisch 40 , Zl römisch 40 , eine "restliche Entscheidungsgebühr" gemäß TP 7 Litera a, GGG (ON 51) von €

11,00, eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit a GGG von € 58,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß §6a Abs 1 GEG von € 8,00, in Summe €11,00, eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a Litera a, GGG von € 58,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß §6a Absatz eins, GEG von € 8,00, in Summe €

77,00, vorgeschrieben.

2. Mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben der bP vom 10.02.2018 brachte die bP zusammengefasst vor, sie ersuche um Begründung, warum man erst so lange nach Abschluss des Gerichtsverfahrens versuche, angeblich offene Gebühren einzuheben, zumal das Verfahren längst abgeschlossen sei und sie alle ihr "in dieser Zeit und Angelegenheit" vorgeschriebenen Gebühren/Kosten sowohl zur Gänze als auch immer zeitgerecht bezahlt habe. Sie ersuche auch um Begründung, warum man zuerst versuche, für das eine, dann aber ohne ersichtlichen Grund für das andere Kind Geld nachzufordern. Weiters wolle sie festhalten, dass sie derzeit arbeitslos sei und einen monatlichen Leistungsanspruch von lediglich € 30,31 pro Tag habe. Da ihre Tochter weiterhin Alimentationszahlungen von ihr erhalte, überstiegen ihre Fixkosten ihr Einkommen bei Weitem. Weiters stelle sie die korrekte Abwicklung der Pflegschaftssache sowie die Qualifikation des Gerichtspersonals in Frage. Die bP beantragte die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Schreiben vom 13.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

4. Das BVwG teilte der bP mit Schreiben vom 23.03.2018 (der bP zugestellt am 10.04.2018) mit, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, weil sie nicht die Gründe beinhalte, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, erteilte ihr den Auftrag, diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.4. Das BVwG teilte der bP mit Schreiben vom 23.03.2018 (der bP zugestellt am 10.04.2018) mit, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, weil sie nicht die Gründe beinhalte, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, erteilte ihr den Auftrag, diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

Zum Ersuchen der bP um Erklärung, wie es zu einer Nachforderung von Gerichtsgebühren kommen könne, obwohl das zugrunde liegende Gerichtsverfahren schon lange abgeschlossen sei, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall infolge einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch eine Revisorin die Einhebung zusätzlicher Gebühren aufgetragen worden waren. Es wurde erläutert, dass es sich dabei um einen üblichen Prozess innerhalb der Justizverwaltung handelt, der dazu führen kann, dass - obwohl der Abschluss des Gerichtsverfahrens bereits Jahre zurückliegt - nachträglich Gerichtsgebühren eingefordert werden.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2018 (Postaufgabe am 17.04.2018) brachte die bP vor, dass sie ein weiteres Mal um "Beantwortung ihrer Anfrage vom 10.02.2018" ersuche. Sie ersuche um Begründung, warum man sich für Fehler, die "mangels sorgfältiger Bearbeitung und gerichtsinterner Schlampereien" verursacht würden, nun an ihr "schadlos zu halten" versuche und nicht die "den Schaden verursacht habende Gerichtsmitarbeiterin" zur Rechenschaft gezogen werde. Eine Behauptung über die Rechtswidrigkeit habe sie nicht aufgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere werden folgende Feststellungen getroffen:

Der dem Grundverfahren zugrunde liegende Beschluss vom 25.07.2012 wurde nach Abweisung eines Rekurses der bP mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS WIEN vom 19.10.2012 am 18.12.2012 rechtskräftig. Am 05.10.2017 und damit innerhalb von fünf Jahren erfolgte die erstmalige Vorschreibung der strittigen Gebühren.

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.

Die bP brachte auch nach der Aufforderung zur Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe vor, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sondern hat ihm Gegenteil sogar angeführt, keine Behauptung einer Rechtswidrigkeit aufgestellt zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

3.2. Zurückweisung

Die aushaftende Forderung ist gemäß § 8 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht verjährt, weil sie innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens erfolgt ist.Die aushaftende Forderung ist gemäß Paragraph 8, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht verjährt, weil sie innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens erfolgt ist.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Weder dem Beschwerdeschriftsatz noch dem - nach dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG erfolgten - Schreiben der bP vom 15.04.2018 sind Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu entnehmen.

Somit ist die Beschwerde § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Somit ist die Beschwerde Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Weiterleitung als Antrag auf Stundung und/oder Nachlass

Das BVwG ist der Ansicht, dass das Schreiben der bP vom 10.02.2018, soweit diese darin auf ihre Arbeitslosigkeit, ihre Sorgepflichten und ihre damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verweist, einen Antrag auf Stundung und/oder Nachlass von Gebühren gemäß § 9 GEG darstellt.Das BVwG ist der Ansicht, dass das Schreiben der bP vom 10.02.2018, soweit diese darin auf ihre Arbeitslosigkeit, ihre Sorgepflichten und ihre damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verweist, einen Antrag auf Stundung und/oder Nachlass von Gebühren gemäß Paragraph 9, GEG darstellt.

Das BVwG wird diesen Antrag daher gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige Behörde, den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, weiterleiten.Das BVwG wird diesen Antrag daher gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die zuständige Behörde, den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, weiterleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Eingabe,
Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag, Ratenzahlung,
Rechtsmittelantrag, Stundungsantrag, Unzuständigkeit BVwG,
Verbesserungsauftrag, Weiterleitung eines Anbringens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2186380.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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