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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Eisenbahnbauvorhaben, die im zeitlichen Geltungsbereich des NÖ NatSchG in der Fassung vor Inkrafttreten des NÖ NatSchG 2000 im Vertrauen auf diese Rechtslage, verbunden mit maßgeblichen Investitionen, in Angriff genommen wurden, unterliegen naturschutzgesetzlichen Regelungen nur unter jenen Einschränkungen, die § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977, LGBl 5500-4, für (unter anderem) Eisenbahnbauvorhaben vorsieht. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall in verfassungskonformer Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes, die seinen zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben, das Verfahren nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (und nicht - ungeachtet der Verfahrensdauer und der Anzahl der Rechtsgänge - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht) zu führen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X07Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017