RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §2 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Eisenbahnbauvorhaben, die im zeitlichen Geltungsbereich des NÖ NatSchG in der Fassung vor Inkrafttreten des NÖ NatSchG 2000 im Vertrauen auf diese Rechtslage, verbunden mit maßgeblichen Investitionen, in Angriff genommen wurden, unterliegen naturschutzgesetzlichen Regelungen nur unter jenen Einschränkungen, die § 2 Abs 3 NÖ NatSchG 1977, LGBl 5500-4, für (unter anderem) Eisenbahnbauvorhaben vorsieht. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall in verfassungskonformer Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes, die seinen zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben, das Verfahren nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (und nicht - ungeachtet der Verfahrensdauer und der Anzahl der Rechtsgänge - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht) zu führen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X07

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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