Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
AlVG §10Spruch
W255 2192746-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.03.2018, GZ: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.03.2018, GZ: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 15.03.2018, VN: XXXX, wurde festgestellt, dass Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.02.2018 bis 10.04.2018 verloren hat. Der BF habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX als Bau- und Möbeltischler per 28.02.2018 vereitelt bzw. verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.1. Mit Bescheid des AMS vom 15.03.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.02.2018 bis 10.04.2018 verloren hat. Der BF habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 als Bau- und Möbeltischler per 28.02.2018 vereitelt bzw. verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.03.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er keine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, sondern krank gewesen sei und nichts machen habe können.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2018, GZ: XXXX, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20.03.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 21.07.2008 unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Aktuell würden drei Gläubiger Exekution gegen ihn führen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit den vorliegenden Exekutionen und dem vorliegenden Vereitelungstatbestand und der erfolglosen Vermittlungsversuche lasse eine vorläufige Auszahlung der Leistung bis zur Entscheidung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2018, GZ: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20.03.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 21.07.2008 unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Aktuell würden drei Gläubiger Exekution gegen ihn führen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit den vorliegenden Exekutionen und dem vorliegenden Vereitelungstatbestand und der erfolglosen Vermittlungsversuche lasse eine vorläufige Auszahlung der Leistung bis zur Entscheidung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.
1.4. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid vom 27.04.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 03.04.2018 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wiederholte der BF, dass er vom 12.02.2018 bis 18.02.2018 in Krankenstand und daher nicht arbeitsfähig gewesen sei.
5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 18.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der BF hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptung, krank gewesen zu sein, belegen.
Das stattfindende Beschwerdeverfahren bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 28.02.2018 ist noch nicht abgeschlossen.
Die belangte Behörde hat auf eine Beschwerdevorentscheidung nicht verzichtet.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der dagegen vom BF vorgebrachten Argumente ist aktenkundig.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuruückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuruückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). 2Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10f zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). 2Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10f zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Es ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.07.2008 unterbrochen lediglich durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS bereits zuvor zwei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG und drei Sperrfristen gemäß § 11 AlVG verhängt. Aktuell führen drei Gläubiger Exekutionen gegen den BF.Es ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.07.2008 unterbrochen lediglich durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS bereits zuvor zwei Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG und drei Sperrfristen gemäß Paragraph 11, AlVG verhängt. Aktuell führen drei Gläubiger Exekutionen gegen den BF.
All diese Umstände sprechen dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit des BF ehestens zu beenden.
Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den BF ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.
Der Antrag des BF, seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.03.2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2192746.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018