RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 hat die "Meldungen" nach der angeführten Gesetzesstelle mit Wirkungen ausgestattet, die diese als Rechtsverordnungen charakterisieren. Dabei stand dem Gesetzgeber das in §§ 9 und 10 dieses Gesetzes normierte, bestimmte Wirkungen an die in § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 geregelte Verordnung anknüpfende System vor Augen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass die in § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 bezeichneten "Meldungen" - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung, soweit sie als Rechtshandlungen gegenüber der Europäischen Kommission in Erscheinung treten - von der Verwaltungsbehörde, die nach den Organisationsvorschriften zu ihrer Erstattung zuständig sind, mit Wirkung für den innerstaatlichen Rechtsbereich als Verordnung zu erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X16

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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