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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Der Gesetzgeber des § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 hat die "Meldungen" nach der angeführten Gesetzesstelle mit Wirkungen ausgestattet, die diese als Rechtsverordnungen charakterisieren. Dabei stand dem Gesetzgeber das in §§ 9 und 10 dieses Gesetzes normierte, bestimmte Wirkungen an die in § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 geregelte Verordnung anknüpfende System vor Augen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass die in § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 bezeichneten "Meldungen" - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung, soweit sie als Rechtshandlungen gegenüber der Europäischen Kommission in Erscheinung treten - von der Verwaltungsbehörde, die nach den Organisationsvorschriften zu ihrer Erstattung zuständig sind, mit Wirkung für den innerstaatlichen Rechtsbereich als Verordnung zu erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X16Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017