TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W122 2152477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15
GehG §18
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 18 heute
  2. GehG § 18 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 18 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 18 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 18 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 18 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 18 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 18 gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W122 2152477-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 21.02.2017, P407461/58-KdoLaSK/G1/2017, betreffend Mehrleistungszulage, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 21.02.2017, P407461/58-KdoLaSK/G1/2017, betreffend Mehrleistungszulage, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 und 18A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 und 18

Gehaltsgesetz 1956 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche/gerichtliche Verfahren

1.1. Mit Bescheid des (damaligen) Korpskommandos II vom 10.11.2000 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2000 gemäß § 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 eine pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) in der Höhe von monatlich 8,89 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos II, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebührt.1.1. Mit Bescheid des (damaligen) Korpskommandos römisch zwei vom 10.11.2000 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2000 gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 eine pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) in der Höhe von monatlich 8,89 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebührt.

Mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 wurde der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz eines Referatsleiters (A2/5, Reisegebühren) diensteingeteilt. Die besoldungsrechtliche Stellung hätte sich dabei geändert.

1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 24.02.2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 06.11.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 die ihm gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu bemessen wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass auf Grund der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 und der Nichtübernahme des Beschwerdeführers in die Heeresbuchhaltung für diesen - ungeachtet seines nunmehrigen Aufgabenbereiches - kein Anspruch auf die ihm seinerzeit zuerkannte buchhaltungsspezifische Nebengebühr bestehe. Dies deshalb, weil die dem Beschwerdeführer bisher gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage ausschließlich für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit in der Buchhaltung des Korpskommandos II zuerkannt worden sei.1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 24.02.2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 06.11.2002, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 die ihm gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit 0 (Null) neu bemessen wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass auf Grund der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 und der Nichtübernahme des Beschwerdeführers in die Heeresbuchhaltung für diesen - ungeachtet seines nunmehrigen Aufgabenbereiches - kein Anspruch auf die ihm seinerzeit zuerkannte buchhaltungsspezifische Nebengebühr bestehe. Dies deshalb, weil die dem Beschwerdeführer bisher gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage ausschließlich für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit in der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei zuerkannt worden sei.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2004, 2003/12/0065, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Wegfall der Verwendung, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen der anspruchsbegründenden Aufwendungen verbunden ist, zwar grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren führt, in Bezug auf den Beschwerdeführer aber nicht in nachvollziehbarer Weise klar gestellt sei, ob es sich überhaupt um eine neue Verwendung in diesem Sinn handelt. Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wonach er in seiner neuen Verwendung weiterhin der ursprünglichen Verwendung entsprechende Tätigkeiten in einem Ausmaß verrichte, das mengenmäßig erheblich über der Normalleistung liege, dann erwiese sich die vorgenommene Nullbemessung der Mehrleistungszulage als rechtswidrig.

In der Folge erging der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 06.11.2002 stattgegeben und dieser Bescheid behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II ab 01.12.2002 die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage in der Höhe von 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Gewährung der in Rede stehenden pauschalierten Mehrleistungszulage nicht auf die Organisationseinheit, in der der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ausübe, sondern darauf abzustellen sei, ob er in seiner nunmehrigen neuen Verwendung als Referatsleiter in der G1- Abteilung des Kommandos Landstreitkräfte weiterhin die der ursprünglichen Verwendung in der seinerzeitigen Buchhaltung zugrunde liegenden Tätigkeiten verrichte. Da dieser Umstand im vorliegenden Fall zutreffe, habe seine Berufung einer positiven Erledigung zugeführt werden können. (vgl. Rz 2-5 Erk. Verwaltungsgerichtshof, 22.06.2016, 2013/12/0232)In der Folge erging der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 06.11.2002 stattgegeben und dieser Bescheid behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei ab 01.12.2002 die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage in der Höhe von 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Gewährung der in Rede stehenden pauschalierten Mehrleistungszulage nicht auf die Organisationseinheit, in der der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ausübe, sondern darauf abzustellen sei, ob er in seiner nunmehrigen neuen Verwendung als Referatsleiter in der G1- Abteilung des Kommandos Landstreitkräfte weiterhin die der ursprünglichen Verwendung in der seinerzeitigen Buchhaltung zugrunde liegenden Tätigkeiten verrichte. Da dieser Umstand im vorliegenden Fall zutreffe, habe seine Berufung einer positiven Erledigung zugeführt werden können. vergleiche Rz 2-5 Erk. Verwaltungsgerichtshof, 22.06.2016, 2013/12/0232)

1.3. Mit Bescheid des (damaligen) Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013 wurde ausgesprochen, zu dem am 13.12.2012 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG (MLZ) für die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ab 1. September 2012 werde festgestellt, dass diesem auf Grund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne. Als Rechtsgrundlagen wurden § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG sowie § 113h Abs. 3 GehG genannt.1.3. Mit Bescheid des (damaligen) Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013 wurde ausgesprochen, zu dem am 13.12.2012 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 18, GehG (MLZ) für die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ab 1. September 2012 werde festgestellt, dass diesem auf Grund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG sowie Paragraph 113 h, Absatz 3, GehG genannt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer neuerlich dar, dass sich seiner Ansicht nach seine Tätigkeit als Referatsleiter RGV, wofür ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2004 die Mehrleistungszulage zuerkannt worden sei, bis dato nicht geändert habe; ab 01.09.2006 sei lediglich die Aufstellung des Streitkräfteführungskommandos erfolgt und er führe seine Geschäfte als Referatsleiter RGV vom gleichen Schreibtisch aus weiter. Er sei im Zeitraum 2002 bis 2012 immer Referatsleiter RGV gewesen.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Bescheid aufzuheben sei, weil der angeführte Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage nie gestellt worden sei. Er habe in seinem Antrag lediglich hinterfragt, warum ihm die mit Bescheid zuerkannte Zulage mit Ablauf des 31. August 2012 zahlungsmäßig eingestellt worden sei. Einen Antrag auf Zuerkennung habe er nicht gestellt, wozu auch, die belangte Behörde habe ihm in seiner Funktion als Referatsleiter RGV diese Zulage mit Bescheid ab 2002 zuerkannt und er übe diese Funktion seither aus.

1.4. Mit Bescheid vom 11.11.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wesentlich geändert hätten. Für die Bediensteten der Buchhaltung seien seinerzeit - mangels elektronischer Hilfsmittel - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung erforderliche manipulative Aufgaben angefallen. Die Buchhaltungen hätten die übermittelten Zahlungsverrechnungsaufträge tagfertig (im Akkord) vorgeprüft und geprüft in das damalige Verrechnungssystem einzugeben. Diese Tätigkeiten hätten sich einerseits nach Auflösung der Buchhaltungen auf fast den ganzen Behördenbereich verteilt, andererseits seien diese Aufgaben durch die Einführung neuer EDV-Systeme ersatzlos weggefallen.

Eine Neubemessung mit null würde den Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht auf Pauschalverrechnung verletzen. Weiters habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2012 eine weitere Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage bzw. mit Schreiben vom 28.12.2012 um diesbezügliche bescheidmäßige Absprache ersucht.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde weist der Beschwerdeführer in der Darstellung des Sachverhaltes darauf hin, dass er am 13.09.2012 den Antrag auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Weiters tritt er mit näherer Begründung der Ansicht der belangten Behörde entgegen, wonach sich sein Aufgabenbereich im September 2006 mit seiner amtswegigen Versetzung zum Streitkräfteführungskommando derart verändert hätte, dass mit seiner Versetzung auch sein Anspruch auf Mehrleistungszulage erloschen sei. Vielmehr entspreche seine aktuelle Tätigkeit beim Streitkräfteführungskommando (Referatsleiter RGV) genau jener Tätigkeit beim Kommando Landstreitkräfte (ebenfalls Referatsleiter RGV), für welche ihm die Mehrleistungszulage mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannt worden sei. Es hätte somit im September 2006 eine Umstellung auf den Differenzausgleich nicht erfolgen dürfen und es wäre ihm die Mehrleistungszulage weiter auszubezahlen gewesen.

Mit Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0232 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen abweisenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Ziel des Antrages wäre nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage sondern die weiterhin folgende Ausbezahlung gewesen. Da kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar war, erwies sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig. Es werde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, was der Beschwerdeführer mit seinem weiterhin mehrdeutigen Antrag tatsächlich anstrebte, zumal dieser eine Deutung in Richtung eines bloß auf Liquidierung der Mehrleistungszulage oder auch in Richtung eines Feststellungsbegehrens, dass ihm die Mehrleistungszulage auf Grund des Pauschalierungsbescheides vom 10.12.2000 mangels Eintritts der darin enthaltenen auflösenden Bedingung nach wie vor gebührt, zulasse.

Mit Erkenntnis vom 18.08.2016, W106 2000689-1/8E wurde der angefochtene Bescheid vom 20.06.2013 durch das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos aufgehoben. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dabei im Wesentlichen übernommen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte der Partei eine Instanz genommen.

1.5. Mit Konkretisierung vom 03.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm bescheidmäßig als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage für die Zeit ab dem 01.09.2006 (unter Anrechnung des tatsächlich gewährten Differenzausgleiches) nachzubezahlen, sowie ab dem 01.09.2012 weiterhin auszubezahlen; in eventu bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob ihm die bescheidmäßig als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage ab 01.09.2006 gebühre.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 21.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung der Mehrleistungszulage ab dem 01.09.2006 und ab dem 01.09.2012 abgewiesen (Spruchpunkt 2) und auf den Eventualantrag hinsichtlich Feststellung ob die bescheidmäßig als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage ab dem 01.09.2006 gebührt festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 15 i.V.m. § 18 Gehaltsgesetz nicht vorliegen würden.Mit dem oben angeführten Bescheid vom 21.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung der Mehrleistungszulage ab dem 01.09.2006 und ab dem 01.09.2012 abgewiesen (Spruchpunkt 2) und auf den Eventualantrag hinsichtlich Feststellung ob die bescheidmäßig als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage ab dem 01.09.2006 gebührt festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Gehaltsgesetz nicht vorliegen würden.

Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe der Rechtslage des Verfahrensganges im Wesentlichen, dass der Bescheid vom 10.11.2000 auf einen anderen Arbeitsplatz bezogen wäre. Die Bemessung der pauschalierten Nebengebühren hätte so lange Bestand haben sollen, solange der Beschwerdeführer in der genannten Weise verwendet wurde.

Wenn die Verwendung wegfallen würde, führe dies auch zum Wegfall der Nebengebühren.

Die gegenständliche Zulage basiere nicht aufgrund einer Rechtsverordnung. Die seinerzeitigen Bewertungskriterien wie Zielmarke, Messbarkeit, Akkordtätigkeit und tagfertige Abrechnung hätten sich grundlegend geändert. Durch die Umstellung des elektronischen Systems sei eine tagesaktuelle akkordähnliche Abarbeitung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen hinfällig geworden. Nur wenn die neue Verwendung einen Anspruch auf die Nebengebühr begründet könne diese weiterbezahlt werden.

Bereits im Zuge der dienstbehördlichen Überprüfungstätigkeiten im Frühjahr 2006 sei die Entscheidung getroffen worden, dass dem Beschwerdeführer die mir Leistungszulage nicht mehr gebühre.

In Folge der Versetzung mit Wirksamkeit vom 01.09.2006 sei dem Beschwerdeführer persönlich mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf die Mehrleistungszulage hätte.

Um den Effekt der sozialen Maßnahme des Differenzausgleichs zu erhalten, sei dem Beschwerdeführer die Mehrleistungszulage weiterhin als Nebengebühr angewiesen worden.

Sodann sei entschieden worden, dass die Umstellung nicht rückwirkend mit September 2006 sondern mit Juni 2009 zu vollziehen gewesen wäre.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Mehrleistungszulage getrennt von der Arbeitsplatzwertigkeit zu beurteilen wäre.

Die belangte Behörde hätte verabsäumt hinreichend zu ermitteln, inwiefern eine Änderung der Verwendung bzw. des Tätigkeitsbereiches tatsächlich stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer hätte darauf hingewiesen, dass sich bei gleichbleibender Tätigkeit der Arbeitsanfall sogar erhöht hätte. Dieses Argument sei übergangen worden.

Die Umstrukturierung hätte keine für die hier zu beurteilende Frage relevante Veränderung des Arbeitsplatzes bewirkt. Der Arbeitsaufwand hätte sich deutlich erhöht und es wären neue Agenden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer würde als Referatsleiter nach wie vor dieselben Tätigkeiten ausführen wie früher und die vormaligen Arbeitsplatzaufgaben wären gänzlich erhalten geblieben.

Der Beschwerdeführer würde nach wie vor ca. 100.000 Anträge zu bearbeiten haben und diese zum Teil in Papierform. Die wöchentliche oder tägliche Durchführung von Zahlungen wäre Nebensache.

Es gebe Bedienstete im Referat des Beschwerdeführers, die noch immer eine Mehrleistungszulage erhalten würden, obwohl sie mit denselben Applikationen arbeiten würden, wie der Beschwerdeführer.

Bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der aktuelle Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bis auf eine quantitative Erhöhung des Arbeitsaufwandes mit seiner früheren Tätigkeit weitgehend ident wäre, weshalb die pauschalierte Mehrleistungszulage nicht erloschen wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass ihm ab 01.09.2006 die pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin gebühre und bemessen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 07.04.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 25.01.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei dass er mit der Aufstellung des Streitkräfteführungskommandos am 01.09.2006 in die Funktionsgruppe sechs gekommen ist. Zuvor wäre der Beschwerdeführer in der Funktionsgruppe fünf gewesen. Seit dem 01.12.2002 wäre der Beschwerdeführer in der Funktionsgruppe fünf. Für ihn wäre das Datum nicht relevant, da sich für ihn niemals etwas geändert hätte. Dennoch bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Mitarbeiteranzahl verdoppelt hatte. Nach dem 01.09.2006 hatte der Beschwerdeführer über 20 Bedienstete zu führen. Der Beschwerdeführer hätte selbst auch abgerechnet d.h. er hätte selbst Abrechnungen geprüft. Befragt nach der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter gab er an, dass er die Gesamtverantwortung für alle Abrechnungen gehabt hätte. Die Bediensteten wären mit den Fragen, die sich aus den Abrechnungen ergeben, zu ihm gekommen. Er hätte ca. 15 Beratungen pro Tag gehabt. Befragt nach der Normalleistung hinsichtlich Beratungsgesprächen gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörde einen Bescheid ausgestellt hätte, der die Zulage begründen würde. Auf Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, dass es stimme, dass er Ende 2002 Leitungsaufgaben bekommen hätte, die er zuvor als Referent in der Buchhaltung nicht gehabt hätte.

Die beiden Verfahrensparteien wurden aufgefordert, die Leistung des Beschwerdeführers zahlenmäßig näher zu belegen.

Mit Äußerung vom 12.02.2018 stellte der Beschwerdeführer in Frage, ob die angeforderten Daten hinsichtlich mengenmäßiger Mehrleistung überhaupt noch vorhanden wären. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen die Daten auszuheben.

Mit Erledigung vom 12.02.2018 teilte die belangte Behörde mit, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausübte und lieferte Zahlenmaterial zur Anzahl der bearbeiteten Fälle durch den Beschwerdeführer und durch weitere Prüfer zum Jahr 2012, 2014, 2015, 2016 und 2017. Nach Auskunft des zuständigen Referenten bei der damaligen Berufungsbehörde sei nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof der Berufung ohne weiteres Ermittlungsverfahren stattgegeben worden. Es wurde auf die auflösende Bedingung verwiesen.

Am 02.03.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Erledigung der belangten Behörde vom 12.02.2018 ab. Der Beschwerdeführer könne die Vergleichszahlen der belangten Behörde weder bestätigen noch widerlegen. Es wäre Ende des Jahres 2017 zu keinen Auszahlungen mehr gekommen und eine Vielzahl der Abrechnungen seien zu einem späteren Zeitpunkt freigegeben worden. Die Berechnung der belangten Behörde wäre falsch. Es käme nicht auf das Durchschnittsausmaß sondern auf das Normausmaß an. Aufgrund der Auslastung mit der Führungstätigkeit zu zwei Drittel wäre das Ausmaß entsprechend zu kürzen. Das Normausmaß würde für den Beschwerdeführer nicht 10.000 sondern nur 3.334 betragen. Diese Anzahl hätte der Beschwerdeführer überschritten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2018 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach seinen eigenen Angaben weniger als die Hälfte seiner Zeit damit verbracht haben konnte, eine normale Arbeitsleistung zu überschreiten. Der Beschwerdeführer gab an, sich bei der ersten Verhandlung hinsichtlich der Prüffälle pro Tag geirrt zu haben.

In mündlicher Verkündung wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

Am 19.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.09.2006 als Referatsleiter für die Angelegenheiten der Reisegebührenvorschrift (RGV) im Streitkräfteführungskommando/Joint 1 zur dauernden Dienstleistung eingeteilt. In der Zeit davor war er ab 1. Dezember 2002 als Referatsleiter RGV im Kommando Landstreitkräfte und bis 30. November 2002 als Referent "Buchh & stv Ltr" in der Buchhaltung des Korpskommandos II und eingeteilt.Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.09.2006 als Referatsleiter für die Angelegenheiten der Reisegebührenvorschrift (RGV) im Streitkräfteführungskommando/Joint 1 zur dauernden Dienstleistung eingeteilt. In der Zeit davor war er ab 1. Dezember 2002 als Referatsleiter RGV im Kommando Landstreitkräfte und bis 30. November 2002 als Referent "Buchh & stv Ltr" in der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei und eingeteilt.

Im gegenständlichen Zeitraum ab dem 01.09.2006 übte der Beschwerdeführer überwiegend heterogene Leitungs- Beratungs- und Schulungstätigkeiten aus, die nicht hinsichtlich einer normalen, wiederkehrenden Leistung vergleichbar sind. Lediglich ca. zu einem Drittel seiner Tätigkeiten führte der Beschwerdeführer Prüftätigkeiten durch, die aufgrund ihrer Homogenität mit der Prüftätigkeit anderer vergleichbar sind und seinerzeit die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage begründet hatten. Diese Teiltätigkeiten übte der Beschwerdeführer in der relativ kurzen Zeit, die ihm hiefür zur Verfügung stand in einer auch relativ betrachtet mengenmäßig nicht herausragenden Art und Weise aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausübt, die eine mengenmäßige Überschreitung einer Normalleistung bedeuten, zu zweifeln.

Die Feststellungen hinsichtlich der untergeordneten Rolle der Prüftätigkeit am zu beurteilenden Referatsleiterarbeitsplatz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich für ihn keinerlei Änderungen ergeben hätten ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, um sich in eine bessere Verfahrensposition zu bringen. Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ist dahingehend zu sehen, dass er gleichzeitig behauptet, es hätten sich keine Änderungen ergeben, aber auch eingesteht, dass er Leitungsaufgaben übernommen hat, die er vorher nicht hatte, und dass sich später sein Organisationselement hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl verdoppelt hat. Auch hinsichtlich der Anzahl der von ihm geprüften Fälle machte der Beschwerdeführer zum Teil falsche und zum Teil widersprüchliche Angaben bzw. verwies auf ihm nicht vorliegendes Datenmaterial.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 18 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 - Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 130/2003 - lautet:Paragraph 18, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, - Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003, - lautet:

"Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2004, 2003/12/0065, festhielt, ist auf das Vorhandensein von erheblichen Mehrleistungen im Vergleich zur Normalleistung abzustellen.

Insoweit sich der Spruch des gegenständlichen Bescheides nicht ausdrücklich auf die Gebührlichkeit sondern auf die Voraussetzungen beschränkt, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde dadurch die Gebührlichkeit verneinte. Eine diesbezügliche Ergänzung des Spruches konnte somit unterbleiben. Der Gegenstand des Spruchs entspricht dem Gegenstand des Antrags.

Insoweit die gewählte Formulierung im Spruchpunkt 1 (Vorliegen von Voraussetzungen) offen lässt, ob es sich dabei um inhaltliche oder formelle Voraussetzungen handelt, kann die Begründung des Bescheides als Interpretationshilfe herangezogen werden, welche inhaltlich den zu verneinenden Anspruch auf eine Mehrleistungszulage begründet. Auch die in den Spruch eingeflossene Antragszusammenfassung unterstreicht die Deutung hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung, welche über das konkretisierte Begehren des Beschwerdeführers abspricht.

Die Entscheidung über den Eventualantrag in Spruchpunkt 1 und die Entscheidung über den Antrag auf Auszahlung in Spruchpunkt 2 bewirkt in ihrer Gesamtheit im Moment der Bescheiderlassung keine fehlerhafte Vorgangsweise, wenn auch der Eventualantrag erst durch Entscheidung über den Primärantrag relevant wurde.

Die Beschränkung des Antrages auf den Zeitraum nach dem 01.09.2006 und auf die zuvor ohne konkrete Bezugnahme auf das Maß der Mehrleistungen bescheidmäßig zuerkannte Nebengebühr vermag es nicht, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Intention eines Verweises auf die Rechtskraft eines anderen Bescheides zu erfüllen, weil trotz bestehender Rechtskraft auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen abzustellen ist. Dies versucht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation in der Beschwerde zu negieren, indem er auf den bereits ausgestellten Bescheid rekurriert.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt von Arbeitsergebnissen, Tätigkeiten und diesbezüglicher Quantifizierungen nicht darlegen, worin seine erhebliche Überschreitung von Normalleistungen bestand. Die von ihm behaupteten Bearbeitungszahlen waren teilweise falsch und konnten aufgrund der Leitungs- und Beratungstätigkeit nicht mit standardisierten Tätigkeiten einer Vergleichsgruppe hinsichtlich der am Arbeitsplatz verrichteten Mehrleistungen in Einklang gebracht werden. Eine Vergleichsgruppe an Arbeitsplätzen, die ein quantifizierbares ("Normalleistung") und bewertbares ("gut") Ausmaß an Leistungen erbringt, konnte aufgrund mangelnder Homogenität der Tätigkeiten nicht gefunden werden. Die durchgeführten Vergleiche bezogen sich nur auf einen geringen Anteil (ca. 30 %) der Aufgaben des Beschwerdeführers.

Das Argument, seine Tätigkeiten hätten sich nicht geändert, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer als Leiter eines Organisationselements mit erheblicher Verantwortungskomponente die Voraussetzungen des § 18 GehG 1956 nicht mehr erfüllte und die Mehrleistungszulage deshalb zu Recht einzustellen war.Das Argument, seine Tätigkeiten hätten sich nicht geändert, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer als Leiter eines Organisationselements mit erheblicher Verantwortungskomponente die Voraussetzungen des Paragraph 18, GehG 1956 nicht mehr erfüllte und die Mehrleistungszulage deshalb zu Recht einzustellen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auch zum Fall des Beschwerdeführers) zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Gebührlichkeit von Mehrleistungszulagen, von dieser bereits zur gegenständlichen Sache einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Diensteinteilung, dienstliche Aufgaben,
Mehrleistungszulage, Normalleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2152477.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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