TE Bvwg Beschluss 2018/5/3 W122 2101745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966

Spruch

W122 2101745-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, wohnhaft in XXXX gegen des Finanzamtes XXXX, zugestellt am 20.11.2014, GZ BMF-00709042/001-PA-WE/2014, betreffend Übergenuss:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, wohnhaft in römisch 40 gegen des Finanzamtes römisch 40 , zugestellt am 20.11.2014, GZ BMF-00709042/001-PA-WE/2014, betreffend Übergenuss:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt XXXX zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt römisch 40 zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche/gerichtliche Verfahren

Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom XXXX wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entlassung abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am XXXX zugestellt.Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom römisch 40 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entlassung abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am römisch 40 zugestellt.

Mit Ablauf des Monats XXXX wurden die Suspendierungsbezüge des Beschwerdeführers eingestellt.Mit Ablauf des Monats römisch 40 wurden die Suspendierungsbezüge des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.03.2012, AW 2012/09/0003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde am XXXX zugestellt.Der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.03.2012, AW 2012/09/0003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde am römisch 40 zugestellt.

Im XXXX wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend Suspendierungsbezüge ab dem XXXX angewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ein Vorschuss von € 3000 zuerkannt.Im römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend Suspendierungsbezüge ab dem römisch 40 angewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ein Vorschuss von € 3000 zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2012, 2012/09/0013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am XXXX zugestellt. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer ein Übergenuss in der Höhe vonXXXX netto gefordert.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2012, 2012/09/0013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am römisch 40 zugestellt. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer ein Übergenuss in der Höhe vonXXXX netto gefordert.

Aufgrund geänderter Rechtsansicht wurde dem Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde ein Übergenuss in der Höhe vonXXXX netto bekannt gegeben.Aufgrund geänderter Rechtsansicht wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 von der belangten Behörde ein Übergenuss in der Höhe vonXXXX netto bekannt gegeben.

Nach einer weiteren Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde wurde ein Übergenuss in der Höhe vonXXXX festgestellt.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten undatierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Summe vonXXXX netto innerhalb von vier Wochen dem Bund (Finanzamt XXXX) zurückzuzahlen.Mit dem oben angeführten undatierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Summe vonXXXX netto innerhalb von vier Wochen dem Bund (Finanzamt römisch 40 ) zurückzuzahlen.

Begründend angeführt wurde der Verfahrensgang, die Rechtslage und drei Rechtssätze zum Übergenuss.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.

Die Begründung des Bescheides würde nicht erkennen lassen, welche Teilbeträge auf die im Spruch des Bescheides genannten Zeiträume entfallen würden. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie der Betrag ermittelt worden wäre. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits Einkommensteuer entrichtet hätte.

Die Rechtskraft der Entlassung wäre nicht erst für den Zeitraum ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beseitigt, sondern auch für den Zeitraum davor. Davon ginge auch die belangte Behörde aus, wenn sie dem Beschwerdeführer bestätigt, bis zum Ablauf des Monats XXXX Finanzbeamter gewesen zu sein.Die Rechtskraft der Entlassung wäre nicht erst für den Zeitraum ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beseitigt, sondern auch für den Zeitraum davor. Davon ginge auch die belangte Behörde aus, wenn sie dem Beschwerdeführer bestätigt, bis zum Ablauf des Monats römisch 40 Finanzbeamter gewesen zu sein.

Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer die Übergenüsse bis Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im guten Glauben empfangen.

Es wäre nicht darauf abzustellen, welche Bezüge auf die Monate ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen, sondern auf die ab diesem Zeitpunkt empfangenen Leistungen.

Der Beschwerdeführer hätte alle nun rückgeforderten Bezüge nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung empfangen. Ein Irrtum wäre nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom XXXX die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Die Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Ohne die erfolgten Zahlungen, Nachzahlungen und Vorschusszahlungen den einzelnen Monaten zuzuordnen und den zustehenden Beträgen gegenüberzustellen, erfolgte nach Fristerstreckung am 22.12.2017 eine Stellungnahme der belangten Behörde mit tabellarischen Aufstellungen von zusammengefassten Monatsabrechnungen aus dem Besoldungssystem.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass die von der belangten Behörde dargelegten Auszüge aus dem Besoldungssystem für dieselben Monate abhängig von Abfragezeitpunkten unterschiedlich waren. Der Beschwerdeführer verwies auf einen aktuellen Krankenstand aufgrund einer Schädelverletzung im Jänner 2018 und beantragte die Einvernahme des Sachbearbeiters der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mehrere dem Bescheid zugrunde gelegte Monatsabrechnungen aus dem Besoldungssystem des Bundes stimmen nicht mit den erfolgten Zahlungen an den Beschwerdeführer überein.

Der gegenständliche Übergenuss entstand sowohl durch eine Nachzahlung, eine beabsichtigte Vorschusszahlung im XXXX als auch durch spätere Zahlungen von Suspendierungsbezügen. Diese Zahlungen erfolgten nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassung.Der gegenständliche Übergenuss entstand sowohl durch eine Nachzahlung, eine beabsichtigte Vorschusszahlung im römisch 40 als auch durch spätere Zahlungen von Suspendierungsbezügen. Diese Zahlungen erfolgten nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassung.

Zur Zuordnung zu den jeweiligen Anspruchsgrundlagen und steuerlichen Behandlung dieser Beträge konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Bis zum XXXX konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm die überwiesenen gekürzten Suspendierungsbezüge zustanden.Bis zum römisch 40 konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm die überwiesenen gekürzten Suspendierungsbezüge zustanden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Zur steuerlichen Behandlung verweist die belangte Behörde ausschließlich auf die automatisiert erstellten Abzüge und stellt dabei die Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Abrede, er hätte dafür bereits Steuer bezahlt. Dennoch wird im gegenständlichen Bescheid von Nettobeträgen ausgegangen. Der Beschwerdeführer konnte durch seinen Jahreslohnzettel und durch die Tatsache, dass er einen Vorschuss gemischt mit einer Nachzahlung und einer aktuellen Monatszahlung erhielt, darlegen, dass die Teilbeträge des geforderten Übergenusses nicht nachvollziehbar sind. Eine Klärung dieser Teilbeträge im Wege des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte trotz tabellarischer Auflistung unterschiedlicher Auszüge aus dem Besoldungssystem nicht durchgeführt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu Paragraph 60,, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe vonXXXX zu ersetzen habe, legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte (Netto-)Betrag ermittelt wurde.Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß Paragraph 13 a, GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe vonXXXX zu ersetzen habe, legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte (Netto-)Betrag ermittelt wurde.

Betreffend die Berechnung der Höhe des Betrages wurde seitens der belangten Behörde lediglich auf die Anlage zum Bescheid verwiesen (Monatsabrechnungen), doch lässt sich dieser Anlage nicht entnehmen, welche Beträge dem Beschwerdeführer in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Beispielsweise wurde ein gewährter Vorschuss in der Höhe vonXXXX in der Monatsabrechnung vom XXXX zum XXXX nicht als Bezug sondern als Abzug ausgewiesen. Weiters findet man auf Monatsabrechnungen (AS 103 und AS 58) zum XXXX unterschiedliche Grundbezüge ohne Erläuterung, ob diese zur Anweisung gebracht wurden. In die Bescheidbegründung selbst sind die Monatsabrechnungen nicht geflossen.Betreffend die Berechnung der Höhe des Betrages wurde seitens der belangten Behörde lediglich auf die Anlage zum Bescheid verwiesen (Monatsabrechnungen), doch lässt sich dieser Anlage nicht entnehmen, welche Beträge dem Beschwerdeführer in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Beispielsweise wurde ein gewährter Vorschuss in der Höhe vonXXXX in der Monatsabrechnung vom römisch 40 zum römisch 40 nicht als Bezug sondern als Abzug ausgewiesen. Weiters findet man auf Monatsabrechnungen (AS 103 und AS 58) zum römisch 40 unterschiedliche Grundbezüge ohne Erläuterung, ob diese zur Anweisung gebracht wurden. In die Bescheidbegründung selbst sind die Monatsabrechnungen nicht geflossen.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, er könne die Summe nicht nachvollziehen, ist richtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht (vgl. VwGH vom 22.10.1990, Zl. 89/12/0110; VwGH vom 23.06.1993, Zl. 92/12/0143; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0177).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht vergleiche VwGH vom 22.10.1990, Zl. 89/12/0110; VwGH vom 23.06.1993, Zl. 92/12/0143; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0177).

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, "in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind". In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, "ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht." (vgl. VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2009/12/0145).Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, "in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind". In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, "ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht." vergleiche VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2009/12/0145).

Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil das Zustandekommen des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Betrages nicht erläutert wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer beantragte, den Referenten der belangten Behörde zeugenschaftlich zu befragen, kann darauf verwiesen werden, dass sich dieser Antrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der strittigen Geldleistungen, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Bezugskürzung, Entlassung,
Ermittlungspflicht, Geldforderung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
Rückforderung Übergenuss, Suspendierung, Übergenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2101745.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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