TE Bvwg Beschluss 2018/5/3 W103 2164008-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2164008-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1122750805-180222270, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1122750805-180222270, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Antragssteller, ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus XXXX zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen.1. Der nunmehrige Antragssteller, ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus römisch 40 zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der Beschwerdeführer nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen.

Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 127, 130 StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs 2 AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach Paragraphen 127, 130, StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.

Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vgl. Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In XXXX habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vereinte der Beschwerdeführer. Abschließend gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabei gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt.Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In römisch 40 habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, vereinte der Beschwerdeführer. Abschließend gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabei gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt.

Am 13.06.2017 fand im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat in Vorlage brachte (Gerichtsurteile; Außerplanmäßige Prüfung von Steuerunterlagen, Entscheidung über die Änderung des Prüfungsberichts).

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom 31.01.2017 durch das XXXX nach Auskunft der XXXX feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht XXXX verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der Beschwerdeführer ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides).Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom 31.01.2017 durch das römisch 40 nach Auskunft der römisch 40 feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht römisch 40 verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der Beschwerdeführer ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde unter anderem erwogen, der Beschwerdeführer hätte sich zwar als langjähriger Unternehmer eines internationalen Transport- und Logistikzentrums präsentiert, besitze jedoch weder betriebswirtschaftliche Kenntnisse, noch habe er die Namen seiner Mitarbeiter aufzählen können. Ungeachtet dessen habe er Dokumente vorgelegt, denen zufolge die von ihm genannte Firma einer Steuerprüfung unterzogen worden wäre und werde auch die Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe in Weißrussland aufgrund des in Vorlage gebrachten Gerichtsurteils als wahr erachtet. Die behaupteten Fluchtgründe im Sinne einer Verfolgung durch den KGB würden hingegen nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben vorzuwerfen wären. Aufgrund der herangezogenen Länderberichte könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Zum Einreiseverbot wurde bezugnehmend auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers festgehalten, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerichtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 erfolgte die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung.

Mit Eingabe vom 04.07.2017 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Desweiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - erfolglos - versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer werde - infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens - wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, das dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Desweiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - erfolglos - versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer werde - infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens - wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, das dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 12.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit hg. Beschluss vom 14.07.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer Übersetzung durch eine geeignete Dolmetscherin zugeführt (eingelangt am 07.08.2017).

5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 57AsylG 2005 idgF, sowie § 9 BFA-VG §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55Abs. 1a FPG § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt VII).5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 A, s, y, l, G, 2005 idgF, sowie Paragraph 9, BFA-VG Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55 A, b, s, 1a FPG Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben).

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Weißrussland sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Weißrussland in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebenso wenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Weißrussland nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in Weißrussland wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Weißrussland auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit Juli 2016, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Weißrussland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In Weißrussland würden seine Eltern leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers Weissrussland auszugehen. Gegen eine Integration sprächen auch die Vorstrafen des BF. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Weißrussland sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Weißrussland in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebenso wenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Weißrussland nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in Weißrussland wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Weißrussland auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit Juli 2016, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Weißrussland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In Weißrussland würden seine Eltern leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers Weissrussland auszugehen. Gegen eine Integration sprächen auch die Vorstrafen des BF. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Im Detail wurde angeführt:

"Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen geltend, er sei in XXXX Inhaber eines Transport- und Logistikunternehmens gewesen und als solcher Schutzgelderpressungen durch Exekutivbeamte ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die geforderten 30% seines Firmenumsatzes abzuliefern und sei in der Folge bedroht und zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft wären Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- entstanden. Nach seiner Haftentlassung seien Mitarbeiter des KGB an ihn herangetreten, welche ihn zur Zahlung von USD 50.000,- binnen kurzer Frist aufgefordert und ihm seinen Reisepass abgenommen hätten."Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen geltend, er sei in römisch 40 Inhaber eines Transport- und Logistikunternehmens gewesen und als solcher Schutzgelderpressungen durch Exekutivbeamte ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die geforderten 30% seines Firmenumsatzes abzuliefern und sei in der Folge bedroht und zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Haft wären Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- entstanden. Nach seiner Haftentlassung seien Mitarbeiter des KGB an ihn herangetreten, welche ihn zur Zahlung von USD 50.000,- binnen kurzer Frist aufgefordert und ihm seinen Reisepass abgenommen hätten.

Der Beschwerdeführer bestätigte dabei ausdrücklich, in seinem Herkunftsstaat keinen darüberhinausgehenden Verfolgungshandlungen - etwa aufgrund einer allfälligen politischen Betätigung - ausgesetzt gewesen zu sein (AS 105).

In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird es aufgrund der seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen als glaubhaft erachtet, dass dieser in Weißrussland zuletzt ein Unternehmen für Transport und Logistik geleitet hat sowie dass dieser im Jahr 2015 infolge einer Selbstanzeige durch ein Bezirksgericht in XXXX wegen Diebstahls verurteilt worden war und die verhängte Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat bereits verbüßt hat.In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird es aufgrund der seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen als glaubhaft erachtet, dass dieser in Weißrussland zuletzt ein Unternehmen für Transport und Logistik geleitet hat sowie dass dieser im Jahr 2015 infolge einer Selbstanzeige durch ein Bezirksgericht in römisch 40 wegen Diebstahls verurteilt worden war und die verhängte Haftstrafe in seinem Herkunftsstaat bereits verbüßt hat.

Der seitens des Beschwerdeführers geschildete, auf obige Umstände aufbauende, Verfolgungssachverhalt im Sinne einer Verfolgung durch Exekutivorgane zwecks Erpressung von Schutzgeld, wird jedoch als nicht glaubhaft erachtet.

Ein auffälliger Widerspruch trat hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuletzt durch KGB-Mitarbeiter gewährten Frist zur Zahlung einer Summe von 50.000,- auf. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung davon sprach, eine einwöchige Frist zur Aufbringung jenes Betrages erhalten zu haben, erklärte er hierzu widersprüchlich im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, lediglich eine dreitägige Zahlungsfrist erhalten zu haben. Da es sich hierbei um die Schilderung des letztlich fluchtauslösenden Ereignisses handelt, wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Erlebens gleichbleibende Angaben zu diesem Punkt tätigen würde.

Bereits vor diesem Hintergrund muss daher erheblich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen tatsächlich eine Rückkehr in seine Heimat fürchtet.

Der Beschwerdeführer stellte die behauptete Verfolgungssituation lediglich vergleichsweise vage in den Raum, ohne diese durch konkrete nachvollziehbare Angaben oder mit seinem Vorbringen in Einklang stehende Beweismittel untermauern zu können.

Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereits wenige Monate nach seiner Einreise aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung von Diebstählen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sodass es auch vor diesem Hintergrund nicht als gänzlich unplausibel erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit ebenfalls eine Straftat gegen fremdes Vermögen begangen hat.

Die durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten weißrussischen Unterlagen (Urteil eines Bezirksgerichts in XXXX, sowie Unterlagen über die Verpflichtung zur Nachzahlung einer Steuerschuld der Firma des Beschwerdeführers) wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer detaillierten Übersetzung zugeführt, doch vermag deren Inhalt den durch den Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungssachverhalt keineswegs zu bekräftigen. Vielmehr bestätigen die darin ersichtlichen Ausführungen die Ansicht der Behörde, wonach der dargelegte Verfolgungssachverhalt als gänzlich unglaubwürdig zu werten sei. So erweisen sich beispielsweise bereits die im vorgelegten Gerichtsurteil ersichtlichen Zeitangaben chronologisch nicht in Einklang mit den durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtkausalen Ereignissen. Demnach geht aus dem weißrussischen Gerichtsurteil insbesondere hervor, dass die Registrierung jener Firma, derentwegen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Schutzgelderpressungen und in weiterer Folge die Anlastung einer Straftat und Verurteilung erfolgt wären, erst zu einem Zeitpunkt (April 2014) erfolgt wäre, als sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Strafvollzug aufgrund Diebstahles (infolge einer Selbstanzeige vom 31.01.2014) befunden hätte. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe sei infolge Verletzung der Bedingungen des offenen Strafvollzugs erfolgt. Dem in Vorlage gebrachten weißrussischen Gerichtsurteil lässt sich sohin entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe keinesfalls den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Hintergrund aufweisen können, zumal zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige die Registrierung der Firma noch nicht einmal erfolgt war.Die durch den Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten weißrussischen Unterlagen (Urteil eines Bezirksgerichts in römisch 40 , sowie Unterlagen über die Verpflichtung zur Nachzahlung einer Steuerschuld der Firma des Beschwerdeführers) wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer detaillierten Übersetzung zugeführt, doch vermag deren Inhalt den durch den Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungssachverhalt keineswegs zu bekräftigen. Vielmehr bestätigen die darin ersichtlichen Ausführungen die Ansicht der Behörde, wonach der dargelegte Verfolgungssachverhalt als gänzlich unglaubwürdig zu werten sei. So erweisen sich beispielsweise bereits die im vorgelegten Gerichtsurteil ersichtlichen Zeitangaben chronologisch nicht in Einklang mit den durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten fluchtkausalen Ereignissen. Demnach geht aus dem weißrussischen Gerichtsurteil insbesondere hervor, dass die Registrierung jener Firma, derentwegen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Schutzgelderpressungen und in weiterer Folge die Anlastung einer Straftat und Verurteilung erfolgt wären, erst zu einem Zeitpunkt (April 2014) erfolgt wäre, als sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Strafvollzug aufgrund Diebstahles (infolge einer Selbstanzeige vom 31.01.2014) befunden hätte. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe sei infolge Verletzung der Bedingungen des offenen Strafvollzugs erfolgt. Dem in Vorlage gebrachten weißrussischen Gerichtsurteil lässt sich sohin entnehmen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe keinesfalls den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Hintergrund aufweisen können, zumal zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige die Registrierung der Firma noch nicht einmal erfolgt war.

Den vorgelegten Unterlagen bezüglich des Strafverfahrens sowie der Steuerprüfung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lässt sich insgesamt kein Hinweis darauf entnehmen, dass jene Verfahren in einer rechtsmissbräuchlichen Weise geführt worden wären oder einen Konnex zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsmotiv aufweisen würden.

Festzuhalten bleibt überdies, dass die im Urteil des Bezirksgerichts XXXX ausgesprochene Haftstrafe durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits verbüßt wurde und keine Hinweise auf eine diesem neuerlich drohende Inhaftierung im Verfahren ersichtlich wurden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich problematischer Haftbedingungen in Weißrussland unterbleiben kann.Festzuhalten bleibt überdies, dass die im Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 ausgesprochene Haftstrafe durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits verbüßt wurde und keine Hinweise auf eine diesem neuerlich drohende Inhaftierung im Verfahren ersichtlich wurden, weshalb auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich problematischer Haftbedingungen in Weißrussland unterbleiben kann.

Aus den Länderberichten ergeben sich - wenn auch die Problematik der vielerorts vorkommenden Korruption nicht verkannt wird - keine Anhaltspunkte dafür, dass die weißrussischen Behörden generell nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, oder dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Alleine aufgrund des Umstands, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt bzw generell keine Schutzfähigkeit oder -willigkeit aufweist.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten und kann dieser keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes entnommen werden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht auszuschließen war, dass die durch den Beschwerdeführer vorgelegten weißrussischen Unterlagen einen für diesen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Verfolgungssachverhaltes günstigen Inhalt aufweisen würden, doch ergibt sich aus der in Auftrag gegebenen Übersetzung, wie dargelegt, kein Hinweis auf einen Sachverhalt, welcher die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage stellen würde. Vielmehr bekräftigen die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen die von der Behörde getroffenen Erwägungen. Insofern in der Beschwerdeschrift des Weiteren moniert wird, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Einvernahme respektive Darlegung seiner Fluchtgründe erhalten hätte, bleibt festzuhalten, dass auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, welche weiteren Angaben der Beschwerdeführer hätte tätigen wollen, um die Entscheidung des Bundesamtes in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw keine Asylrelevanz aufweist.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen."

6. Am 26.09.2017 wurde der Antragsteller vom XXXX wegen § 127, 1306. Am 26.09.2017 wurde der Antragsteller vom römisch 40 wegen Paragraph 127, 130

(1) 1 Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Er befindet sich dzt. in Strafhaft.

7. Aus dem Stande der Strafhaft stellt der Antragsteller am 06.03.2018 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2018 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2018 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG u Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu in der Beweiswürdigung folgendes an:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität und Staatszugehörigkeit wurden bereits im Erstverfahren festgestellt. (Weißrussischer Reisepass Nr.:XXXX, lautend auf den Namen XXXX - Auskunft XXXX)Ihre Identität und Staatszugehörigkeit wurden bereits im Erstverfahren festgestellt. (Weißrussischer Reisepass Nr.:XXXX, lautend auf den Namen römisch 40 - Auskunft römisch 40 )

Zum angegebenen Erhalt des Medikamentes "XXXX" wird auf die oben angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unter Punkt 6. Medizinische Versorgung hingewiesen, aus der hervorgeht, dass eine entsprechende Behandlung mit "XXXX" in Weißrussland erhältlich ist, ebenso psychiatrische Behandlung wegen Drogensucht, etwa in Form einer ambulanten Methadonbehandlung.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Aufgrund Ihrer unglaubwürdigen Angaben im Erstverfahren

(Sie haben sich als langjähriger Unternehmer ausgegeben, besaßen jedoch keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, konnten nicht alle Ihre Mitarbeiter namentlich nennen, konnten weiters keine internationale Frachtpapiere benennen, oder grundlegendes betriebswirtschaftliches Basiswissen erklären und ebenfalls konnten Sie keine Angaben hinsichtlich Kosten über zu entrichtende Steuern nennen; Ebenfalls konnten Sie den Namen Ihres Geschäftspartner (10%-iger Anteil) nicht nennen.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe, dass Sie von der Polizei (KGB) bedroht worden wären, da Sie inhaftiert und Ihre Steuerschuld nicht begleichen hätten können und bei Nichtnachkommen dieser Zahlungs-Frist getötet oder verschwinden würden, war aufgrund vorliegender Unterlagen der weißrussischen Behörden über Ihre Verbüßung einer Strafe und Ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entsprach.)

wurde Ihr gesamtes Vorbringen von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen und entsprechend begründet beschieden und ebenfalls vom BVwG bestätigt.

Gesamthaft betrachtet konnte im Vorverfahren festgestellt werden, dass auf Grund der mangelnden Plausibilität und zum Teil Widersprüchlichkeit Ihrer Aussagen, Ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden konnte.

Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.03.2018 im XXXX zusammengefasst an, dass Sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Seit der Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren hätten Sie Österreich nicht verlassen.Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.03.2018 im römisch 40 zusammengefasst an, dass Sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Seit der Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren hätten Sie Österreich nicht verlassen.

Sie hätten am 21.02.2018 einen Freund in Weißrussland angerufen. Dieser Freund hätte Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Eltern das Haus an den KGB hätten verschenken müssen und Ihre Eltern seien daraufhin in die Ukraine geflüchtet. Sie hätten auch einen Brief erhalten, in dem stehen würde, dass die Ermittlungsbehörden in Weißrussland Sie für eine weitere Vernehmung brauchen und Sie dort schnellstmöglich erscheinen sollen.

Sie wären in Weißrussland mit Ihrem Cousin in einem Casino gewesen. Dort hätte Ihnen jemand 500 US$ aus Ihrer Tasche gestohlen, dies wollten Sie anzeigen. Bei einer Vernehmung wo Sie eine Anzeige machten wären Ermittlungen aufgenommen worden. Als Sie wieder darüber informiert worden wären, wäre Ihnen gesagt worden, dass die Polizisten davon überzeugt sei, dass Ihr Cousin ihnen das Geld gestohlen hätte. Sie hätten aber keine Anzeige gegen Ihren Cousin machen wollen, also hätten Sie die Anzeige zurückgezogen bzw. nichts mehr gesagt. Die Polizisten seien in einen anderen Raum gegangen und hätten diese Person, die Sie erpresst habe, angerufen. Eine Person namens "XXXX" hätte von Ihnen 50.000,00 US$ erpresst, Sie würden nicht wissen warum. Sie hätten gehört, wie einer der Polizisten mit diesem telefoniert hätte und der den Polizisten Anweisungen gegeben hätte. Danach hätten die Polizisten untereinander gesprochen und Sie die Worte gehört "Dann geht er halt wegen falscher Beweisaussage in das Gefängnis".

Danach seien die Polizisten wieder gekommen und Sie hätten Ihre Anzeige zurückziehen wollen, weil die Ihren Cousin als Dieb verdächtigt hätten, denn dieser wäre die ganze Zeit bei Ihnen gewesen.

Sie vermuteten, dass alle Korrupt seien und die Sie in das Gefängnis stecken oder "verschwinden" lassen wollen, da Sie in Ihrem Haus als Inhaber stünden und das KGB könne Ihr Haus nicht verkaufen wenn Sie noch als Inhaber im Verzeichnis stünden. Dies seien alle Ihre Fluchtgründe.

Bei einer Rückkehr nach Weißrussland würden Sie befürchte, dass Sie in das Gefängnis kämen oder die Sie "verschwinden", umbringen lassen. Als Sie noch in Weißrussland gewesen waren, hätte man Ihnen oft gedroht, dass man Sie tot finden würde.

Ihre Fluchtgründe seien Ihnen seit 21.02.2018 bekannt.

Konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, würden Sie nicht haben.

Im Rahmen der mit Ihnen am 13.03.2018 geführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol gaben Sie an, dass Sie an keinen Krankheiten leiden und auch außer "XXXX" keine Medikamente benötigen.

Ihre Angaben, welche Sie bei der Erstbefragung gemacht hätten, würden stimmen. Korrekturen oder Ergänzungen hätten Sie keine. Sie hätten ein Schreiben einer weißrussischen Behörde bekommen und dieses vorgelegt. Über den Inhalt dieses Schreibens befragt, gaben Sie an, dass es eine komische Geschichte sei, welche Ihren Bruder beträfe. Sie hätten bei der Polizei Angaben dazu gemacht und später Ihre Meinung geändert und andere Angaben gemacht. Der Staatsanwalt sei der Meinung, dass Ihre ersten Angaben nicht korrekt wären und es würde behauptet, dass Sie falsche Angaben gemacht hätten und deswegen strafrechtlich verfolgt würden.

Weiters gaben Sie an, dass es eine Person in Wien geben würde, welche Ihnen versprochen hätte, Ihnen im Falle Ihrer Freilassung Unterkunft zu geben. Den Namen der Person wollten Sie nicht angeben.

Die Angaben, welche Sie in Ihrem Vorverfahren gemacht hätten, würden ebenfalls stimmen und diese Angaben würden auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Laut Ihren letzten Informationen aus der Heimat hätte es gewisse Veränderungen gegeben, wie Sie von Ihren Angehörigen erfahren hätten. Die Situation hätte sich in Zusammenhang mit der damaligen Situation verschlechtert. Sie wären ein erfolgreicher Unternehmer in Weißrussland gewesen. Sie hätten eine Transportfirma gekauft und guten Umsatz erhofft. Die Firma hätte einen finanziellen Schaden vor Ihrer Übernahme gehabt. Sie wären von Beamten der Behörde bedroht und erpresst worden, da diese der Meinung gewesen wären, Sie hätten Schuld am finanziellen Schaden der Firma. Es wäre eine organisierte Vortäuschung gewesen, Ihnen wäre ein Ladendiebstahl vorgeworfen worden. Sie hätten bedingte Haftstrafe bekommen und ab 18:00 Uhr Ihre Wohnung nicht mehr verlassen dürfen. Sie hätten die Behörden nicht überzeugen können, dass es Ihnen unmöglich sei, durch diese Zeiteinschränkung Ihrer Arbeit nachzugehen. Sie wären weiter bedroht worden und seien dann eine Woche später geflüchtet. Ihre Eltern wären auch bedroht worden und diese seien in die Ukraine ausgereist. Ihre Eltern hätten Ihnen die Wohnung überschrieben, aber Sie seien nicht sicher ob Sie da noch hin könnten. Im Falle der Abschiebung könnten Sie auf keinen Fall nach Weißrussland zurück. Begonnen hätte das alles im Jahre 2014. Leider wären Sie von den Beamten als "Geldquelle" gesehen worden.

Befragt nach weiteren Gründen gaben Sie an: Es hätte noch einen zweiten Vorfall gegeben. Ihr Cousin hätte Ihnen ca. 500 US Dollar geliehen. Zusammen seien Sie dann ins Casino gegangen am 31.05.2016. Sie hätten mit Gewinn gespielt und zum Schluss festgestellte, dass Ihnen 500 US Dollar im Hosensack fehlten. Sie wollten sofort die Überwachungskameraaufnahme sehen und die Polizei wäre verständigt worden. Die Polizei habe alles aufgenommen. Am nächsten Tag hätte die Polizei Ihnen mitgeteilt, dass derjenige, der Ihnen das Geld entwendet habe, Ihr Cousin gewesen sei. Sie hätten dies ausgeschlossen, die Polizei hätte behauptet, dass es nicht genau zu sehen wäre, dass Ihr Cousin Ihnen das Geld entwendet habe, doch wäre davon ausgegangen worden. Die Polizei hätte mit den Behörden kommuniziert und Ihnen wäre vorgeworfen worden, eine falsche Aussage gemacht zu haben.

Befragt, warum Sie erst am 06.03.2018 neuerlich einen Asylantrag stellten, gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass das Erstverfahren in 2. Instanz rechtskräftig wurde und aufgrund der Änderung der Lage in Weißrussland.

Ihnen wurden die Länderinformationen zu Weißrussland angeboten und erklärt, dass Sie im Zuge des folgenden Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abgeben können.

Im Zuge des Parteiengehörs am 14.03.2018 gaben Sie an, dass Ihre bisherigen Angaben stimmten würden. Sie hätten Ihrerseits nichts mehr hinzuzufügen.

Nachdem Sie zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise aufgefordert wurden, gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Beweismittel vorgelegt haben und befürchteten, dass Sie getötet würden. Später allerdings gaben Sie an, dass das Schriftstück welches Sie im Zuge der Erstbefragung vorgelegt hatten, beweisen würde, dass Sie in Weißrussland eingesperrt werden. Falls Sie zu Tode kämen, dann wäre XXXX daran schuld.Nachdem Sie zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise aufgefordert wurden, gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Beweismittel vorgelegt haben und befürchteten, dass Sie getötet würden. Später allerdings gaben Sie an, dass das Schriftstück welches Sie im Zuge der Erstbefragung vorgelegt hatten, beweisen würde, dass Sie in Weißrussland eingesperrt werden. Falls Sie zu Tode kämen, dann wäre römisch 40 daran schuld.

Sie würden 24 Stunden Zeit benötigen, um Ihre Eltern und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit Sie bei einer Rückkehr nach Weißrussland nicht spurlos verschwinden könnten und Ihre Eltern und der Anwalt über Ihre Rückkehr informiert sind.

Die Länderfeststellungen hätten Sie bei der gestrigen Einvernahme nicht angenommen, weil Sie diese nicht lesen könnten und keine Zeit dazu gehabt hätten.

Im gegenständlichen Antrag bezogen Sie sich wiederum auf die von Ihnen bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe, welche von der Behörde als auch vom BVwG geprüft und gänzlich als unglaubwürdig qualifiziert wurden, sowie auf die von Ihnen nunmehr dazu vorgebrachten neuen Gründe wie die Schenkung Ihres Hauses an den KGB durch Ihre Eltern, welche danach in die Ukraine geflüchtet seien, sowie auf den Umstand, dass Sie in einem Schreiben der Behörden in Weißrussland aufgefordert wurden, zu einer Anzeige wegen Gelddiebstahles (der Ihnen wiederfahren sei) zu einer weiteren Vernehmung bei der Behörde in Weißrussland zu erscheinen.

Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie befürchteten, deswegen in Weißrussland ins Gefängnis zu kommen oder die Sie verschwinden/umbringen lassen, als auch zu dem vorgelegten Schreiben der weißrussischen Behörden, dass Sie zu einer weiteren Einvernahme bezüglich der Klärung eines Gelddiebstahles (der Ihnen am 31.05.2016 wiederfahren sei) in Weißrussland erscheinen sollen, ist festzuhalten, dass sich eine derartige Aufforderung zu einer Einvernahme in Weißrussland zu erscheinen nicht unter "Verfolgung im Sinne der GFK" subsummieren lässt. Aus dem Schreiben der weißrussischen Behörden kann vielmehr erkannt werden, dass die Behörden in Weißrussland die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts hinsichtlich des angeblichen Diebstahles von $ 500 betreiben.

Zu Ihren Angaben in der Erstbefragung, Ihre Eltern hätten der Polizei (KGB) das Haus schenken müssen, ist festzuhalten, dass Sie selbst später widersprüchlich in der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 angaben, dass Ihnen Ihre Eltern eine Wohnung überschrieben hätten.

Zu Ihren Angaben, dass Sie, nachdem die Polizisten in einen anderen Raum gegangen seien, Sie gehört hätten, dass diese Polizisten mit dieser Person, die Sie erpresst habe, telefonieren gehört hätten, ist festzuhalten, dass dies nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft ist, da erhebende Polizisten sich sicher nicht bei Telefonaten belauschen lassen. Weiters ist festzuhalten, dass ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass Sie, für den Fall, dass die Polizei Sie wegen Falschaussagen hätte festnehmen wollen, Sie wieder frei gelassen hätte.

Die Behörde geht deshalb davon aus, dass Sie sich den nunmehr vorgebrachten neuen Fluchtgrund zurechtgelegt haben, wohl wissend, dass Ihre im ersten Verfahren genannten Fluchtgründe als solche nicht anerkannt wurden und Sie somit eine Abschiebung zu verhindern versuchten.

Die h.o. Behörde erachtet Ihre nunmehrigen Angaben (Schenkung Ihres Hauses an den KGB durch Ihre Eltern bzw. Überschreibung einer Wohnung an Sie und Ihre Befürchtungen, dass Sie in das Gefängnis kommen), als auch Ihre Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (Schreiben aus Weißrussland wegen einer komischen Geschichte Ihren Bruder betreffend) und Ihren Angaben beim Parteiengehör, dass Sie befürchteten, nach Ihrer Rückkehr spurlos zu verschwinden, bzw. eingesperrt werden würden ebenfalls als nicht glaubwürdig an.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie keine neuen glaubhaften asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Zu Ihren Angaben, Sie würden 24 Stunden Zeit benötigen, um Ihre Eltern und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit Sie bei einer Rückkehr nach Weißrussland nicht spurlos verschwinden würden und Ihre Eltern und der Anwalt über Ihre Rückkehr informiert sind, ist festzuhalten, dass Sie sich derzeit in Strafhaft befinden und Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen steht, mit Ihren Eltern und Ihrem Anwalt telefonisch in Kontakt zu treten. In der JA Innsbruck sind entsprechende Sozialbetreuer anwesend, die Ihnen dabei behilflich sein werden. Nach diesen Telefonaten würden Sie Ihren Asylantrag zurückziehen und sogar freiwillig nach Weißrussland zurückkehren.

Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liegt nicht vor und es wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen."

Die Verwaltungsakten langten am 16.03.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 19.03.2018 informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 16.03.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 19.03.2018 informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 57AsylG 2005 idgF, sowie § 9 BFA-VG §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55Abs. 1a FPG § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt VII).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 A, s, y, l, G, 2005 idgF, sowie Paragraph 9, BFA-VG Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55 A, b, s, 1a FPG Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 5.1) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 5.1) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. nennt neue Gründe die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in Weißrussland+ ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort verhaftet werden würde. Er hätte telefonisch von einem Freund am 21.02.2018 erfahren, dass seine Eltern das Haus an den KGB verschenken hätten müssen. Weiter würde er wegen einer Anzeige (500 US-Dollar seien ihn gestohlen worden) von der Polizei vorgeladen worden sein. Die Polizei versuche von ihnen 50.000.- US-Dollar zu erpressen.

Hinsichtlich der bereits bekannten Gründe (Erpressung durch die Polizei) liegt bereits eine Rechtskräftige Entscheidung vor.

Hinsichtlich der neu vorgebrachten Gründe (Er hätte telefonisch von einem Freund am 21.02.2018 erfahren, dass seine Eltern das Haus an den KGB verschenken hätten müssen), ist dies völlig unglaubwürdig, es wurden dafür keinerlei Beweismittel vorgelegt.

Dieser Grund sollte auch aus seinen in Erstverfahren angegebenen Problemen mit der Polizei/KGB resultieren und war daher auch nicht glaubwürdig, da die ganze Verfolgungssituation bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig bewertet wurde.

Da der BF schon im vorangegangenen Verfahren schwer widersprüchliche Angaben machte, ist die Glaubwürdigkeit des BF schwer erschüttert.

Offensichtlich wurde der Folgeantrag nur gestellt um nach der Haftentlassung in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erhalten um nicht abgeschoben zu werden.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:Paragraph 75, (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2018 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2164008.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten