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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Art 18 Abs 2 B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind (vgl hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in § 10 NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X14Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017