RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Art 18 Abs 2 B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind (vgl hiezu zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg 12157). Dies steht einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" gemäß § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 - als Voraussetzung der Heranziehung der in § 10 NÖ NatSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X14

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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