TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 W239 2174069-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

W239 2174069-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.09.2017, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.02.2017 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.02.2017 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.12.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Der Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen wurden von der ÖB Damaskus am 09.02.2017 an das BFA übermittelt. Den Unterlagen lag auch ein etwa halbseitiger Bericht des Dokumentenberaters an der ÖB Beirut vom 06.02.2017 und eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" bei. Daraus geht hervor, dass vier der vorgelegten Dokumente (Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Zivilregister) Totalfälschungen seien, wobei die Beglaubigungsstempel echt seien. Der Heiratsvertrag, welcher üblicherweise immer als Kopie vorgelegt werde, sei auch hier eine Kopie, welche folglich inhaltlich nicht korrekt bewertet werden könne.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Bei den Angaben in der Erstbefragung [der Bezugsperson] und auch in der Befragung [der Bezugsperson] vor dem BFA hätten keine Differenzen (z.B. Heirat in Hasaka am 21.03.2017, Ehefrau XXXX , Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson) zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Einreiseantrag festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses herausgestellt, weil sich von fünf vorgelegten Dokumenten vier als gefälscht herausgestellt hätten. Das fünfte Dokumente (Heiratsvertrag) sei als Kopie vorgelegt worden und habe daher nicht vollständig auf seine Echtheit überprüft werden können. Die Überprüfung sei durch einen Dokumentenberater in der ÖB Beirut erfolgt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei durch zweifelsfreie und unbedenkliche Dokumente nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Bei den Angaben in der Erstbefragung [der Bezugsperson] und auch in der Befragung [der Bezugsperson] vor dem BFA hätten keine Differenzen (z.B. Heirat in Hasaka am 21.03.2017, Ehefrau römisch 40 , Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson) zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Einreiseantrag festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich jedoch derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses herausgestellt, weil sich von fünf vorgelegten Dokumenten vier als gefälscht herausgestellt hätten. Das fünfte Dokumente (Heiratsvertrag) sei als Kopie vorgelegt worden und habe daher nicht vollständig auf seine Echtheit überprüft werden können. Die Überprüfung sei durch einen Dokumentenberater in der ÖB Beirut erfolgt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei durch zweifelsfreie und unbedenkliche Dokumente nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 23.03.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 29.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 angeschlossen, nicht jedoch der Bericht des Dokumentenberaters. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Per E-Mail vom 31.03.2017 gab das Österreichische Rote Kreuz seine Bevollmächtigung bekannt und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson seit ihrer Kindheit kenne. Am 21.03.2015 sei die Ehe zwischen den beiden geschlossen worden. Zum Beweis dafür würden nunmehr Hochzeitsfotos vorgelegt.

Inhaltlich wurde der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA entgegengehalten, dass der seitens des BFA zitierte Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden müsse. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der VwGH festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Der Befund sei die vom Sachverständigen (...) vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen (...) aus dem Befund, würden das Gutachten im engeren Sinn bilden. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257).

Das BFA und die ÖB Damaskus hätten der Aufforderung zur Stellungnahme weder den Bericht beigelegt noch dessen Ergebnis konkretisiert, sodass sich nicht nachvollziehen lasse, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Die Prognoseentscheidung des BFA müsse ausreichend begründet sein, damit die Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu nehmen. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Der Bericht des Dokumentenberaters hätte daher ausgehändigt werden müssen.

Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichend wären, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei dies für sich genommen noch kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern seien sonstige Beweismittel zu prüfen. Das BFA habe selbst festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stets gleichbleibend, klar und widerspruchsfrei gewesen seien. Beide hätten stets angegeben, miteinander verheiratet zu sein. Wenn das BFA der Ansicht sei, dass die bloße Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreiche, so müsse ihm das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, entgegengehalten werden, in dem ausgesprochen worden sei, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden.Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichend wären, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei dies für sich genommen noch kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern seien sonstige Beweismittel zu prüfen. Das BFA habe selbst festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stets gleichbleibend, klar und widerspruchsfrei gewesen seien. Beide hätten stets angegeben, miteinander verheiratet zu sein. Wenn das BFA der Ansicht sei, dass die bloße Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreiche, so müsse ihm das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, entgegengehalten werden, in dem ausgesprochen worden sei, dass im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen, die Beweisschwelle somit erheblich niedriger liege. Lediglich wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, könne der Antrag abgewiesen werden.

Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu, ihr das Gutachten des Dokumentenberaters zur Fälschung der vorgelegten Urkunden auszuhändigen und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahme wurde dem BFA am 03.04.2017 weitergeleitet, welches in seiner Rückmeldung vom 19.04.2017 bekannt gab, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei nachzuweisen ("voller Beweis" iSd AVG). Die bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend, da es bei diesem Verfahren nicht um die Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen iSd GFK gehe. Zur Stellungnahme, die auf das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, hinweise, sei anzumerken, dass durch die Vorlage von fünf nicht unbedenklichen Urkunden (laut Bericht der ÖB Beirut seien vier Urkunden Totalfälschungen und eine Urkunde sei als Kopie vorgelegt worden und habe daher nicht überprüft werden können) die Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit nicht überschritten worden sei. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd AsylG (Ehegattin) sei. Somit bestehe auch im Lichte des Art. 8 EMRK keine Familieneigenschaft. In diesem Sinn sei ohne die Vorlage von unbedenklichen Dokumenten keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose möglich.Die Stellungnahme wurde dem BFA am 03.04.2017 weitergeleitet, welches in seiner Rückmeldung vom 19.04.2017 bekannt gab, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei nachzuweisen ("voller Beweis" iSd AVG). Die bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend, da es bei diesem Verfahren nicht um die Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen iSd GFK gehe. Zur Stellungnahme, die auf das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, hinweise, sei anzumerken, dass durch die Vorlage von fünf nicht unbedenklichen Urkunden (laut Bericht der ÖB Beirut seien vier Urkunden Totalfälschungen und eine Urkunde sei als Kopie vorgelegt worden und habe daher nicht überprüft werden können) die Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit nicht überschritten worden sei. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige iSd AsylG (Ehegattin) sei. Somit bestehe auch im Lichte des Artikel 8, EMRK keine Familieneigenschaft. In diesem Sinn sei ohne die Vorlage von unbedenklichen Dokumenten keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose möglich.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die per E-Mail vom 21.07.2017 eingebrachte Beschwerde, eingelangt am selben Tag, in der das Vorbringen der Stellungnahme vom 31.03.2017 im Wesentlichen wiederholt wurde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Damaskus die Auffassung des BFA, wonach die Beschwerdeführerin zu ihrem Familienstand ausschließlich nicht unbedenkliche Urkunden vorgelegt habe. Die für die Bewertung der vorgelegten Dokumente maßgeblichen Gründe würden sich aus dem im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden Gutachten des befassten Dokumentenberaters vom 06.02.2017 ergeben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Dokumentenberaters nicht nachvollziehbar sei, entbehre somit jeglicher Grundlage.

5. Am 05.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.5. Am 05.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vorne herein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Die Beschwerde sei der ÖB Damaskus mit 21.07.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 22.09.2017 datiert und an diesem Datum zugestellt worden. Damit sei die in § 14 VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verletzt worden.Festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vorne herein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Die Beschwerde sei der ÖB Damaskus mit 21.07.2017 übermittelt worden, die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst mit 22.09.2017 datiert und an diesem Datum zugestellt worden. Damit sei die in Paragraph 14, VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verletzt worden.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.03.2017 und der Beschwerde vom 21.07.2017 verwiesen. Soweit die ÖB Damaskus angemerkt habe, dass das Gutachten des Dokumentenberaters im Verfahrensakt aufliege, so sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 21.03.2017 beantragt worden sei, das Gutachten auszuhändigen, damit die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen könne. Die Beschwerdeführerin selbst sei in Syrien aufhältig. Eine Anreise zur Vertretungsbehörde zum Zwecke der Akteneinsicht sei ihr aufgrund der restriktiven Einreisebestimmungen des Libanon nicht möglich. Aus diesem Grund sei beantragt worden, das Gutachten dem bevollmächtigten Vertreter zu übermitteln. Dieser Antrag sei zur Gänze außer Acht gelassen worden, sodass im Rahmen der Beschwerde zurecht die Verletzung des Parteiengehörs gerügt worden sei.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 18.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt, wo er am 20.10.2017 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.02.2017 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.02.2017 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen; von fünf vorgelegten Dokumenten hätten sich vier als gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung sei durch einen Dokumentenberater in der ÖB Beirut erfolgt.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen; von fünf vorgelegten Dokumenten hätten sich vier als gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung sei durch einen Dokumentenberater in der ÖB Beirut erfolgt.

Mit Bescheid vom 12.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2017, eingelangt am selben Tag.Mit Bescheid vom 12.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2017, eingelangt am selben Tag.

Hinsichtlich der am 21.07.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde endete die in § 14 VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist der Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, 21.09.2017. Die mit 22.09.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag (Freitag, 22.09.2017) per E-Mail zugestellt und ist somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.Hinsichtlich der am 21.07.2017 bei der befassten Behörde eingegangenen Beschwerde endete die in Paragraph 14, VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist der Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, 21.09.2017. Die mit 22.09.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde am selben Tag (Freitag, 22.09.2017) per E-Mail zugestellt und ist somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Im Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zwar die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch der entsprechende Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut vom 06.02.2017, auf den sich das BFA gestützt hatte. Die Beschwerdeführerin gab am 31.03.2017 durch ihre Vertretung eine entsprechende Stellungnahme ab und beantragte die Aushändigung des genannten Berichts. Davon wurde seitens der ÖB Damaskus jedoch Abstand genommen.

Weder in der ursprünglichen Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 noch im Bescheid der ÖB Damaskus vom 12.06.2017 noch in der (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wurde der Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut vom 06.02.2017 in einer Weise wiedergegeben, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass vier der fünf vorgelegten Dokumente gefälscht seien.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen; dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen; dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Rz 7), ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 6.).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 21.07.2017, eingelangt am selben Tag bei der ÖB Damaskus, rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die in § 14 VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am Donnerstag, 21.09.2017. Spätestens mit Ablauf des 21.09.2017 wäre die Beschwerdevorentscheidung daher gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen gewesen; tatsächlich wurde die mit 22.09.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst an diesem Tag (Freitag, 22.09.2017) zugestellt und ist somit verspätet. Sie wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 21.07.2017, eingelangt am selben Tag bei der ÖB Damaskus, rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die in Paragraph 14, VwGVG festgesetzte zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am Donnerstag, 21.09.2017. Spätestens mit Ablauf des 21.09.2017 wäre die Beschwerdevorentscheidung daher gegenüber dem Beschwerdeführer zu erlassen gewesen; tatsächlich wurde die mit 22.09.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung erst an diesem Tag (Freitag, 22.09.2017) zugestellt und ist somit verspätet. Sie wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24, GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24, Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.

Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Der Ansicht, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte.

Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.02.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.02.2017 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre es hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.Problematisch wäre es hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).

Im vorliegenden Fall wurde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA alleine darauf gestützt, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Ein Dokumentenberater der ÖB Beirut habe die Dokumente überprüft und vier der fünf Urkunden als Totalfälschungen erkannt. Dass zusätzlich etwa Widersprüche zwischen den von der Bezugsperson getätigten Angaben im Asylverfahren und den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bestünden, ist nicht hervorgekommen, was vom BFA auch dezidiert festgehalten wurde. Somit kommt dem Bericht des Dokumentenberaters vom 06.02.2017, der die einzige Grundlage für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bildet, zentrale Bedeutung im Verfahren zu. Dieser wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgehändigt und wurde der konkrete Inhalt des Berichts auch sonst nirgends in einer Weise wiedergegeben, die es ihr erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen (und zwar als Befund und Gutachten im engeren Sinn) davon ausgegangen werde, dass vier der fünf vorgelegten Dokumente gefälscht seien. Der Beschwerdeführerin ist daher darin beizupflichten, dass ihr tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente zielgerichtet Stellung zu nehmen.

Die konkreten Ausführungen des Dokumentenberaters wären der Beschwerdeführerin mitzuteilen gewesen. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen der ÖB Damaskus und dem BFA ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden.

Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Damaskus im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihr war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Damaskus im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihr war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

Ohne Abklärung der genauen Umstände der Eheschließung, der Frage der Gültigkeit der Ehe in Syrien bzw. in Österreich sowie des bisherigen gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und der Überprüfung der vorgelegten Dokumente zusammen mit dem Treffen valider Feststellungen dazu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.

Hinzuweisen sei noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (d.h. zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die ÖB Damaskus zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und zur Erlassung eines neuen Bescheids vorzugehen.Hinzuweisen sei noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (d.h. zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die ÖB Damaskus zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und zur Erlassung eines neuen Bescheids vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, ersatzlose Behebung,
Fristversäumung, gefälschtes Beweismittel, Kassation,
österreichische Botschaft, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,
Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W239.2174069.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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