Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
ASVG §293Spruch
W219 2193428-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.01.2018, GZ 0001756139, Teilnehmernummer 1090309599, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.01.2018, GZ 0001756139, Teilnehmernummer 1090309599, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 21.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" - ergänzt mit dem handschriftlichen Vermerk "Karenz" - an.
Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere
Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.]Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: " römisch 40 ... [geb.]
85, XXXX ... [geb.] 07, XXXX ... [geb.] 10 und XXXX ... [geb.] 17."85, römisch 40 ... [geb.] 07, römisch 40 ... [geb.] 10 und römisch 40 ... [geb.] 17."
Dem Antrag waren zunächst nur 5 Meldebestätigungen angeschlossen.
2. Am 06.12.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
sämtliche aktuelle Bezüge auch Kinderbetreuungsbeihilfe mit Zuschuss bzw. Rezeptgebührenbefreiung v.Fr. Gärtner Cornelia und aktuelle Bezüge von Hr. XXXX und evtl.Alimente/Unterhalt von XXXX und XXXX bitte nachreichensämtliche aktuelle Bezüge auch Kinderbetreuungsbeihilfe mit Zuschuss bzw. Rezeptgebührenbefreiung v.Fr. Gärtner Cornelia und aktuelle Bezüge von Hr. römisch 40 und evtl.Alimente/Unterhalt von römisch 40 und römisch 40 bitte nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Mit E-Mail vom 13.12.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Brief mit den fehlenden Unterlagen auf dem Postweg verloren gegangen sei. Da das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bereits entsorgt worden sei, wisse sie nicht, welche Unterlagen für die positive Erledigung ihres Antrages noch fehlen würden. Sie ersuche daher um neuerliche Zusendung des Schreibens.
In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach, die am 15.12.2017 bzw. am 18.12.2017 bei der belangten Behörde einlangten. Dabei handelt es sich um
? eine mit 30.11.2017 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hinsichtlich des Leistungsanspruchs nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin beginnend mit dem 19.12.2017 (voraussichtlich) bis zum 23.10.2019 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich EUR 16,92 erhält;
? drei Lohn-Gehaltsabrechnungen von XXXX vom September, Oktober und November 2017, aus denen sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.567,15 bzw. EUR 1.588,46 und EUR 3.427,85 ergibt;? drei Lohn-Gehaltsabrechnungen von römisch 40 vom September, Oktober und November 2017, aus denen sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.567,15 bzw. EUR 1.588,46 und EUR 3.427,85 ergibt;
? ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , mit welchem festgestellt wird, dass für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ( XXXX )von deren Vater bis auf weiteres, jedoch längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 330,-- (beginnend ab dem 01.05.2017) zu leisten ist;? ein Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , mit welchem festgestellt wird, dass für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ( römisch 40 )von deren Vater bis auf weiteres, jedoch längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 330,-- (beginnend ab dem 01.05.2017) zu leisten ist;
? sowie ein mit 12.12.2017 datiertes handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem sie mitteilt, dass es mit dem Vater ihrer Tochter XXXX eine private Vereinbarung hinsichtlich der von ihm zu leistenden Alimente (von EUR 330,--pro Monat) gebe.? sowie ein mit 12.12.2017 datiertes handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem sie mitteilt, dass es mit dem Vater ihrer Tochter römisch 40 eine private Vereinbarung hinsichtlich der von ihm zu leistenden Alimente (von EUR 330,--pro Monat) gebe.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, welche am 18.12.2017 bei der belangten Behörde einlangten. Zusätzlich zu den bereits oben genannten Unterlagen (die teilweise neuerlich übermittelt wurden) handelte es sich dabei um:
? ein mit 06.11.2015 datiertes handschriftliches Schreiben von XXXX , mit welchem er die Zahlung von Alimenten für seine Tochter XXXX in Höhe von EUR 330,-- bestätigt,? ein mit 06.11.2015 datiertes handschriftliches Schreiben von römisch 40 , mit welchem er die Zahlung von Alimenten für seine Tochter römisch 40 in Höhe von EUR 330,-- bestätigt,
? eine mit 13.11.2017 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder sowie
? ein mit 12.12.2017 datierter Auszug aus dem Steuerakt von XXXX (betitelt mit "Daten des Steueraktes für 2016").? ein mit 12.12.2017 datierter Auszug aus dem Steuerakt von römisch 40 (betitelt mit "Daten des Steueraktes für 2016").
4. Am 18.12.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung).
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Gesetzl. Anspruch (z.B.: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld / Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX , sowie Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen.Gesetzl. Anspruch (z.B.: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld / Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 , sowie Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte--
Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld
-€ 514,65-monatl.
--
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Einkünfte
Alimente € 330,00 monatl.
XXXXrömisch 40
Einkünfte
Lohn/Gehalt € 1.588,45 monatl.
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge
€ 2.433,10 € -140,00 € -140,00
monatl. monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 5 Haushaltsmitglied
€ 2.293,10 €1.955,61
monatl. monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 337,49
monatl.
Gesetzl. Anspruch (z.B.: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld / Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX , sowie Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen. Gesetzl. Anspruch (z.B.: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld / Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 , sowie Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag nachreichen.
5. Zu diesem Schreiben, welches von der Beschwerdeführerin offensichtlich als "Ablehnung [ihres] Antrages auf Befreiung der Gis Gebühren" angesehen wurde, nahm diese mit E-Mail vom 21.12.2017 Stellung. Sie widerspricht darin der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung ihres maßgeblichen Haushaltseinkommens insbesondere dahingehend, dass lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 140,-- in Abzug gebracht worden sei. Die finanzielle Situation ihrer Familie würde sich jedoch wesentlich schwieriger darstellen. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht in der Lage, die Rundfunkgebühren zu bezahlen und ersuche um neuerliche Überprüfung und positive Erledigung ihres Antrages.
Mit E-Mail vom 28.12.2017 erklärte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Befreiungsverfahren um ein zweistufiges handle. Neben dem Erfordernis einer "gesetzlich normierten Anspruchsgrundlage" (wie bspw. einem AMS-Bezug oder "Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe") würde es auch zu einer Überprüfung des Haushalts-Nettoeinkommens kommen. Von der Beschwerdeführerin sei keine gesetzliche Anspruchsgrundlage nachgewiesen worden. Außerdem würde ihr Haushalts-Nettoeinkommen auch jene Grenze überschreiten, die für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren maßgeblich sei.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) und das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere wurde ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin weder ein gesetzlicher Anspruch wie eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und/oder eine Rezeptgebührenbefreiung noch eine Mietzinsaufschlüsselung und/oder ein Mietvertrag nachgereicht worden sei.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung) und das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere wurde ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin weder ein gesetzlicher Anspruch wie eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und/oder eine Rezeptgebührenbefreiung noch eine Mietzinsaufschlüsselung und/oder ein Mietvertrag nachgereicht worden sei.
Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid im Wesentlichen die bereits im unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen mit dem Unterschied, dass nunmehr auch für XXXX Alimente in Höhe von EUR 330,-- monatlich zur Summe der Einkünfte hinzugerechnet wurden. Es ergab sich sohin (unter Abzug eines als Wohnungsaufwand betitelten Postens in Höhe von EUR 140,--) ein maßgebliches Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin von EUR 2.623,10, was eine Richtsatzüberschreitung von EUR 667,49 bedeutete.Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid im Wesentlichen die bereits im unter römisch eins.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen mit dem Unterschied, dass nunmehr auch für römisch 40 Alimente in Höhe von EUR 330,-- monatlich zur Summe der Einkünfte hinzugerechnet wurden. Es ergab sich sohin (unter Abzug eines als Wohnungsaufwand betitelten Postens in Höhe von EUR 140,--) ein maßgebliches Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin von EUR 2.623,10, was eine Richtsatzüberschreitung von EUR 667,49 bedeutete.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail Beschwerde, welche am 06.02.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin wendet sich darin gegen die Berechnung der belangten Behörde. Sie empfindet insbesondere den von der belangten Behörde als Pauschalbetrag in Abzug gebrachten Wohnungsaufwand als zu gering. Aufgrund ihrer eigenen, in der Beschwerde näher dargestellten Berechnung würde sich im Ergebnis eine Richtsatzunterschreitung in Höhe von EUR 851,-- ergeben.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 19.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesener Weise zwar seit dem 19.12.2017 (voraussichtlich) bis zum 23.10.2019 Kinderbetreuungsgeld erhält. Zusätzlich bezieht sie für ihre drei Kinder Familienbeihilfe. (Weitere) Nachweise (nämlich solche für den Bezug von Leistungen iSd § 47 FGO, vgl. unten die rechtliche Würdigung) erbrachte die Beschwerdeführerin jedoch nicht.Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesener Weise zwar seit dem 19.12.2017 (voraussichtlich) bis zum 23.10.2019 Kinderbetreuungsgeld erhält. Zusätzlich bezieht sie für ihre drei Kinder Familienbeihilfe. (Weitere) Nachweise (nämlich solche für den Bezug von Leistungen iSd Paragraph 47, FGO, vergleiche unten die rechtliche Würdigung) erbrachte die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.
Die Feststellung hinsichtlich des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im Verfahren vor der belangten Behörde selbst vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin legte jedoch im gesamten Verfahren - trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde - keinen Nachweis des Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen, der einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, vor. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen lediglich gegen die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens richtet, nicht bestritten.Die Beschwerdeführerin legte jedoch im gesamten Verfahren - trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde - keinen Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen, der einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, vor. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen lediglich gegen die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens richtet, nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
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3.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil sie zum einen nicht anspruchsberechtigt sei, da "Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" würde. Zusätzlich würde das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2017 war der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie - auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen - keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und auch ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, einen geeigneten Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO (wie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld oder eine Rezeptgebührenbefreiung) binnen gesetzter Frist nachzuweisen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2017 war der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie - auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen - keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und auch ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, einen geeigneten Anspruch iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO (wie Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld oder eine Rezeptgebührenbefreiung) binnen gesetzter Frist nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens zwar weitere Unterlagen vor, insbesondere Nachweise über den Bezug von Familienbeihilfe sowie von Kinderbetreuungsgeld. Allerdings handelt es sich bei den nachgewiesenen Bezügen von Familienbeihilfe und von Kinderbetreuungsgeld um keine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen, auch nicht iSd Z 7 leg.cit., da diese Ansprüche unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bestehen (vgl. etwa BVwG 31.10.2014, W219 2007075-1; 11.07.2016, W219 2123570-1).Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens zwar weitere Unterlagen vor, insbesondere Nachweise über den Bezug von Familienbeihilfe sowie von Kinderbetreuungsgeld. Allerdings handelt es sich bei den nachgewiesenen Bezügen von Familienbeihilfe und von Kinderbetreuungsgeld um keine der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen, auch nicht iSd Ziffer 7, leg.cit., da diese Ansprüche unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bestehen vergleiche etwa BVwG 31.10.2014, W219 2007075-1; 11.07.2016, W219 2123570-1).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens. Die Beschwerde bestreitet insbesondere nicht, dass kein Nachweis eines Befreiungsgrundes iSd § 47 Abs. 1 FGO erbracht wurde.Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens. Die Beschwerde bestreitet insbesondere nicht, dass kein Nachweis eines Befreiungsgrundes iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO erbracht wurde.
Eine Gebührenbefreiung setzt jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die Beschwerdeführerin kreuzte bei der Antragstellung zwar eine der im Antragsformular zur Verfügung stehenden "Anspruchsgrundlagen" ("Pflegegeld") an und vermerkte ergänzend "Karenz". Allerdings erbrachte sie wie dargelegt weder bei der Antragstellung, noch nach mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde einen Nachweis des Bezugs einer Leistung iSd § 47 Abs. 1 FGO.Eine Gebührenbefreiung setzt jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt vergleiche Paragraph 48, FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die Beschwerdeführerin kreuzte bei der Antragstellung zwar eine der im Antragsformular zur Verfügung stehenden "Anspruchsgrundlagen" ("Pflegegeld") an und vermerkte ergänzend "Karenz". Allerdings erbrachte sie wie dargelegt weder bei der Antragstellung, noch nach mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde einen Nachweis des Bezugs einer Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Haushalts-Nettoeinkommen über oder unter der in Pkt. II.3.1. dargestellten Betragsgrenze liegt und ob und in welcher Höhe Abzugsposten bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens anzuerkennen sind.Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Haushalts-Nettoeinkommen über oder unter der in Pkt. römisch zwei.3.1. dargestellten Betragsgrenze liegt und ob und in welcher Höhe Abzugsposten bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens anzuerkennen sind.
Die Beschwerde war abzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung (insb. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 zur Mitwirkungspflicht) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung (insb. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 zur Mitwirkungspflicht) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Familienbeihilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2193428.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018