Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AVG §57Spruch
W220 1427639-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 820729502-171063580, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 820729502-171063580, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.06.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 21.06.2012 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAT) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BAT vom 19.06.2012, Zl. 12 07.295-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß2. Mit Bescheid des BAT vom 19.06.2012, Zl. 12 07.295-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß
§ 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit Erkenntnis vom 24.08.2012, Zl. C20 427.639-1/2012/3E, als unbegründet ab.
4. Der BF wurde am 14.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. 820729502-171063580, wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. 820729502-171063580, wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, am 14.03.2018 Beschwerde.
7. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgen: BVwG) am 04.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).
II. 2. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. 2. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
2.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet:Paragraph 57, FPG lautet:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 57 AVG lautet:Paragraph 57, AVG lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
2.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 Abs. 6 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:2.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, Absatz 6, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.
Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
[...]
Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen. Gleichzeitig kann die Missachtung der Wohnsitzauflage bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft - unter Berücksichtigung weiterer Gründe - herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen."Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 121, Absatz eins a, FPG verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, verwiesen. Gleichzeitig kann die Missachtung der Wohnsitzauflage bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft - unter Berücksichtigung weiterer Gründe - herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu Paragraphen 76, Absatz 3, Ziffer 8 und 121 Absatz eins a, verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen."
2.3. Als Ausnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in einem ordentlichen Verfahren (§ 56 AVG) vor Bescheiderlassung berechtigt § 57 AVG die Behörde bei (gegenständlich nicht relevanter) Vorschreibung von Geldleistungen in bestimmten Fällen oder wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen (Mandats-)Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 1, 3 und 6, (Stand 1.7.2005, rdb.at)).2.3. Als Ausnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in einem ordentlichen Verfahren (Paragraph 56, AVG) vor Bescheiderlassung berechtigt Paragraph 57, AVG die Behörde bei (gegenständlich nicht relevanter) Vorschreibung von Geldleistungen in bestimmten Fällen oder wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen (Mandats-)Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser "Berechtigung" steht im Ermessen der Behörde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 1, 3 und 6, (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
Anders als die in § 57 AVG formulierte, im Ermessen der Behörde liegende Berechtigung normiert § 57 Abs. 6 FPG zwingend (arg.: "ist") die Anordnung einer Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid. Nach dem Gesetzeswortlaut ist demnach der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sodass die zu § 57 AVG, auf den auch § 57 Abs. 6 FPG verweist, vertretene Ansicht, dass eine rechtswidrige Nichterlassung eines Mandats für die Partei des Verwaltungsverfahrens insofern nicht von Bedeutung sein kann, als sie keinesfalls die Rechtmäßigkeit eines erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Bescheides beeinträchtigen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 7, (Stand 1.7.2005, rdb.at)), nicht Platz greifen kann.Anders als die in Paragraph 57, AVG formulierte, im Ermessen der Behörde liegende Berechtigung normiert Paragraph 57, Absatz 6, FPG zwingend (arg.: "ist") die Anordnung einer Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid. Nach dem Gesetzeswortlaut ist demnach der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sodass die zu Paragraph 57, AVG, auf den auch Paragraph 57, Absatz 6, FPG verweist, vertretene Ansicht, dass eine rechtswidrige Nichterlassung eines Mandats für die Partei des Verwaltungsverfahrens insofern nicht von Bedeutung sein kann, als sie keinesfalls die Rechtmäßigkeit eines erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Bescheides beeinträchtigen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 7, (Stand 1.7.2005, rdb.at)), nicht Platz greifen kann.
Dem Behördenhandeln nach § 57 FPG hat dabei schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung, da beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. Abs. 1 Z1 und Z 2 leg.cit.) nach den Materialen eine "Gefahr in Verzug" begründen.Dem Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat dabei schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung, da beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Absatz eins, Z1 und Ziffer 2, leg.cit.) nach den Materialen eine "Gefahr in Verzug" begründen.
2.4. Anhaltspunkte, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können, sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid (Hinweis E 3. November 1987, 87/04/0077) oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung; Hinweis E 9. Oktober 1984, 84/07/0188; E 27. November 1990, 90/07/0102; E 20. März 2001, 99/11/0226; E 24. Mai 2005, 2004/05/0186), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird (Hinweis E 17. Dezember 1986, 86/11/0142), die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (Hinweis E 17. November 1986, 86/11/0142; E 22. November 1994, 93/11/0226; E 30. Oktober 1990, 90/04/0117), ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar ist (Hinweis E 30. Oktober 1990, 90/04/0117), das Vorliegen eines Ausspruchs nach § 64 Abs. 2 AVG (Hinweis E 26. November 1991, 91/11/0149; E 22. November 1994, 93/11/0226), nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittel (Hinweis E 30. Oktober 1990, 90/04/0117; E 27. November 1990, 90/07/0102; E 22. November 1994, 93/11/0226; E 30. Jänner 1996, 95/11/0146; E 20. März 2001, 99/11/0226; E 23. Mai 2003, 2002/11/0235) (VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223).2.4. Anhaltspunkte, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können, sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid (Hinweis E 3. November 1987, 87/04/0077) oder die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung; Hinweis E 9. Oktober 1984, 84/07/0188; E 27. November 1990, 90/07/0102; E 20. März 2001, 99/11/0226; E 24. Mai 2005, 2004/05/0186), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird (Hinweis E 17. Dezember 1986, 86/11/0142), die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (Hinweis E 17. November 1986, 86/11/0142; E 22. November 1994, 93/11/0226; E 30. Oktober 1990, 90/04/0117), ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar ist (Hinweis E 30. Oktober 1990, 90/04/0117), das Vorliegen eines Ausspruchs nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG (Hinweis E 26. November 1991, 91/11/0149; E 22. November 1994, 93/11/0226), nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittel (Hinweis E 30. Oktober 1990, 90/04/0117; E 27. November 1990, 90/07/0102; E 22. November 1994, 93/11/0226; E 30. Jänner 1996, 95/11/0146; E 20. März 2001, 99/11/0226; E 23. Mai 2003, 2002/11/0235) (VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223).
2.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die in Beschwerde gezogene Erledigung des BFA ist mangels Bezeichnung als solchen, mangels Bezugnahme auf die Ermächtigung zum Erlass eines Mandatsbescheides, aufgrund des Umstandes, dass sich aus dem Bescheidinhalt klar ergibt, dass die Behörde den Erlass eines Mandatsbescheides nicht beabsichtigte, aufgrund des Vorliegens eines Abspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung (Erhebung einer Beschwerde an das BVwG binnen vier Wochen) jedenfalls nicht als Mandatsbescheid (iSd § 57 AVG), sondern als "ordentlicher" Bescheid (iSd § 56 AVG) zu qualifizieren.Die in Beschwerde gezogene Erledigung des BFA ist mangels Bezeichnung als solchen, mangels Bezugnahme auf die Ermächtigung zum Erlass eines Mandatsbescheides, aufgrund des Umstandes, dass sich aus dem Bescheidinhalt klar ergibt, dass die Behörde den Erlass eines Mandatsbescheides nicht beabsichtigte, aufgrund des Vorliegens eines Abspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung (Erhebung einer Beschwerde an das BVwG binnen vier Wochen) jedenfalls nicht als Mandatsbescheid (iSd Paragraph 57, AVG), sondern als "ordentlicher" Bescheid (iSd Paragraph 56, AVG) zu qualifizieren.
Da § 57 Abs. 6 FPG jedoch nur zum Erlass eines Mandatsbescheides eine gesetzliche Grundlage bietet, war der vom BFA erlassene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Da Paragraph 57, Absatz 6, FPG jedoch nur zum Erlass eines Mandatsbescheides eine gesetzliche Grundlage bietet, war der vom BFA erlassene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Wortlaut des § 57 Abs. 6 FPG zwingend den Erlass eines Mandatsbescheides bedingt oder der Behörde insofern (aufgrund des Verweises auf § 57 AVG) lediglich eine entsprechende Befugnis eingeräumt wird.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Wortlaut des Paragraph 57, Absatz 6, FPG zwingend den Erlass eines Mandatsbescheides bedingt oder der Behörde insofern (aufgrund des Verweises auf Paragraph 57, AVG) lediglich eine entsprechende Befugnis eingeräumt wird.
Die Bedeutung geht über den Einzelfall hinaus, da die in Rede stehende Norm nach hg. Ansicht missverständlich formuliert ist und schon aufgrund von Rechtsschutz- und Zuständigkeitserwägungen für eine nicht abschätzbare Anzahl von Verfahren die Rechtslage geklärt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W220.1427639.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018