TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W136 2165161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2165161-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz - Senat 2 vom 02.03.2017, GZ 102 Ds 4/17w, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen römisch 40 über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz - Senat 2 vom 02.03.2017, GZ 102 Ds 4/17w, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten XXXXgemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten XXXXgemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte XXXX (im Folgenden kurz DB) schuldig erkannt, er habe am XXXX einen näher genannten Strafgefangenen in der Beamtenküche der Justizanstalt XXXX geschlagen und beschimpft und hierdurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 gröblich verletzt. Über den DB wurde eine Geldbuße in der Höhe eines Drittels des Monatsbezuges verhängt.1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte römisch 40 (im Folgenden kurz DB) schuldig erkannt, er habe am römisch 40 einen näher genannten Strafgefangenen in der Beamtenküche der Justizanstalt römisch 40 geschlagen und beschimpft und hierdurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 gröblich verletzt. Über den DB wurde eine Geldbuße in der Höhe eines Drittels des Monatsbezuges verhängt.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der DB die Beschimpfung des Strafgefangenen sinngemäß als Trottel bzw. Idiot zugestanden habe. Der leugnenden Verantwortung des DB zur Misshandlung des Strafgefangenen durch Versetzen zumindest eines Schlages auf die Schulter wurde hingegen im Hinblick auf gegenteilige glaubwürdige Zeugenaussagen nicht gefolgt.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der DB im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben eine Pflichtverletzung begangen habe, sodass trotz geringer Tatfolgen eine Geldbuße zu verhängen war. Als erschwerend wurden die gesteigerte Intensität der Tatausführung (Beschimpfung und Misshandlung), als mildernd die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, der auffällige Widerspruch zwischen der Tat und dem bisherigen Verhalten des DB sowie die Verantwortungsübernahme zur Beschimpfung des Strafgefangenen gewertet.

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz rechtzeitig Beschwerde bezüglich der Höhe der verhängten Strafe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erwägungen zur Strafbemessung in Richtung Verhängung einer Geldbuße unrichtig wären, da es sich um ein erhebliches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des DB handle, welches bei Bekanntwerden ein negatives Beispiel für die angehaltenen Insassen darstellt, weshalb aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung würden die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Auch wären die Tatfolgen nicht gering, da die Tat von mehreren Insassen und einem Arbeitskollegen wahrgenommen werden konnte, wodurch eine unerwünschte negative Vorbildwirkung erzielt würde.

3. Zu dieser Beschwerde des Disziplinaranwaltes nahm der DB mit Gegenschrift vom 03.07.2017 Stellung und beantragte die Beschwerde des Disziplinaranwaltes als unbegründet abzuweisen.

Ausgeführt wurde, dass außer dem vermeintlichen Opfer und dem Arbeitskollegen keiner den Angriff des DB wahrgenommen hätten. Zwar stelle der DB nicht in Abrede, den Insassen berührt zu haben, dies jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem Verhalten des Opfers, das sich im Gespräch vom DB abgewandt und weggehen habe wollen. Dies sei von der belangten Behörde als Schlag gewertet worden, jedoch habe der DB nie die Intention einer Misshandlung gehabt, weshalb keine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung des DB vorliege. Die Ausführungen des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der Tatfolgen seien nicht nachvollziehbar, weil es keine gegeben habe. Auch bleibe offen, inwiefern die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe erheblich überwiegen würden. Die Strafzumessung der belangten Behörde mit € 900,- sei vollkommen rechtsrichtig und müsse Bedacht genommen werden, dass der über elf Monate suspendierte DB einen Bruttoverlust von € 15.400,- habe hinnehmen müssen.

4. Mit Note vom 19.07.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund Annexität zum Verfahren W 136 2132038-1 wurde der Verfahrensakt von der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung letztlich der Gerichtsabteilung W 136 zur Bearbeitung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb den Ausführungen des DB, er habe den Insassen keinen Schlag versetzt ins Leere gehen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung in Bezug auf die Auswahl der Strafart kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter II.2 A.Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb den Ausführungen des DB, er habe den Insassen keinen Schlag versetzt ins Leere gehen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung in Bezug auf die Auswahl der Strafart kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter römisch zwei.2 A.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall haben weder der beschwerdeführende Disziplinaranwalt noch der rechtsfreundlich vertretene DB die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Im vorliegenden Fall haben weder der beschwerdeführende Disziplinaranwalt noch der rechtsfreundlich vertretene DB die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A I.)Zu A römisch eins.)

1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) lauten:1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

3.1. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

3.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:

"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat."Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

4.1. Das Beschwerdevorbringen ist auf Grund seiner Allgemeinheit nicht geeignet, eine gesetzwidrige Ermessensübung der belangten Behörde bei der Auswahl der Strafmittel nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufzuzeigen. Weder wurde ausgeführt, inwiefern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die als erschwerend gewerteten Umstände jene überwiegen würden, welche als mildernd gewertet wurden, noch kann erkannt werden, inwiefern der Umstand, dass die Pflichtverletzung von anderen Insassen bzw. einem Arbeitskollegen wahrgenommen wurde, als schwerwiegende Tatfolge zu sehen ist. Die belangten Behörde hat zutreffend die Tat als schwerwiegende Pflichtverletzung im Kernbereich der Aufgabenstellung des DB qualifiziert und hat ihre Erwägungen zur Auswahl des Strafmittel der Geldbuße zwar knapp, jedoch für eine Nachvollziehbarkeit ausreichend begründet dargelegt, indem sie die Verhängung der Geldbuße mit dem Überwiegen von Milderungsgründen und den geringen Tatfolgen begründet hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die ausgesprochene Strafe angesichts der Schwere der Pflichtverletzung als eher mild zu bewerten ist, allerdings kann im Hinblick auf die Begründung eine rechtswidrige Ermessensübung nicht erkannt werden und wurde eine solche auch nicht in der Beschwerde dargelegt.4.1. Das Beschwerdevorbringen ist auf Grund seiner Allgemeinheit nicht geeignet, eine gesetzwidrige Ermessensübung der belangten Behörde bei der Auswahl der Strafmittel nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufzuzeigen. Weder wurde ausgeführt, inwiefern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die als erschwerend gewerteten Umstände jene überwiegen würden, welche als mildernd gewertet wurden, noch kann erkannt werden, inwiefern der Umstand, dass die Pflichtverletzung von anderen Insassen bzw. einem Arbeitskollegen wahrgenommen wurde, als schwerwiegende Tatfolge zu sehen ist. Die belangten Behörde hat zutreffend die Tat als schwerwiegende Pflichtverletzung im Kernbereich der Aufgabenstellung des DB qualifiziert und hat ihre Erwägungen zur Auswahl des Strafmittel der Geldbuße zwar knapp, jedoch für eine Nachvollziehbarkeit ausreichend begründet dargelegt, indem sie die Verhängung der Geldbuße mit dem Überwiegen von Milderungsgründen und den geringen Tatfolgen begründet hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die ausgesprochene Strafe angesichts der Schwere der Pflichtverletzung als eher mild zu bewerten ist, allerdings kann im Hinblick auf die Begründung eine rechtswidrige Ermessensübung nicht erkannt werden und wurde eine solche auch nicht in der Beschwerde dargelegt.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Geldbuße in der Höhe eines Drittels des Monatsbezuges ausgesprochen. Die Festlegung der Höhe der Geldbuße stellt ebenfalls einen Ermessensentscheidung dar, diese wurde jedoch im Gegensatz zur Auswahl des Strafmittels von der belangten Behörde nicht näher begründet. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde, wonach trotz Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben aufgrund Überwiegens von Milderungsgründen eine Geldbuße zu verhängen war, wären bei der konkreten betragsmäßigen Festlegung der Geldbuße die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB zu berücksichtigen. Hiezu hat der DB vor der belangten Behörde angegeben, dass er zwar über keine wesentlichen Vermögensgüter, außer einem PKW Marke VW Golf plus verfügt, allerdings auch keine Schulden oder Sorgepflichten hat. Trotz der Schwere der Pflichtverletzung, nämlich Beschimpfung und Misshandlung eines Strafgefangenen, hat die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldbuße gerade noch das Auslangen gefunden, allerdings sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass hierbei der Strafrahmen insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB nicht voll auszuschöpfen wäre. Wenn seitens des DB diesbezüglich vorgebracht wird, dass er bereits durch die lange Suspendierung eine Gehaltseinbuße in der Höhe von € 15.400,- habe hinnehmen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass ihm diese infolge Gehaltskürzung einbehaltenen Beträge gemäß § 13 zweiter Satz GehG ohnehin nachgezahlt werden.4.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Geldbuße in der Höhe eines Drittels des Monatsbezuges ausgesprochen. Die Festlegung der Höhe der Geldbuße stellt ebenfalls einen Ermessensentscheidung dar, diese wurde jedoch im Gegensatz zur Auswahl des Strafmittels von der belangten Behörde nicht näher begründet. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde, wonach trotz Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben aufgrund Überwiegens von Milderungsgründen eine Geldbuße zu verhängen war, wären bei der konkreten betragsmäßigen Festlegung der Geldbuße die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB zu berücksichtigen. Hiezu hat der DB vor der belangten Behörde angegeben, dass er zwar über keine wesentlichen Vermögensgüter, außer einem PKW Marke VW Golf plus verfügt, allerdings auch keine Schulden oder Sorgepflichten hat. Trotz der Schwere der Pflichtverletzung, nämlich Beschimpfung und Misshandlung eines Strafgefangenen, hat die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldbuße gerade noch das Auslangen gefunden, allerdings sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass hierbei der Strafrahmen insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB nicht voll auszuschöpfen wäre. Wenn seitens des DB diesbezüglich vorgebracht wird, dass er bereits durch die lange Suspendierung eine Gehaltseinbuße in der Höhe von € 15.400,- habe hinnehmen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass ihm diese infolge Gehaltskürzung einbehaltenen Beträge gemäß Paragraph 13, zweiter Satz GehG ohnehin nachgezahlt werden.

Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes war daher insoweit stattzugeben, als der gesetzliche Strafrahmen für eine Geldbuße auszuschöpfen war und die verhängte Geldbuße auf einen halben Monatsbezug anzuheben war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -
Stattgebung, Ermessensübung, Geldbuße, Justizwachebeamter,
Strafbemessung, Strafbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2165161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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