TE Bvwg Beschluss 2018/5/11 W239 2176828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2176828-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.10.2017, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Der Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen wurden von der ÖB Damaskus am 16.09.2016 an das BFA übermittelt. Den Unterlagen lag auch ein allgemeiner, nicht auf den gegenständlichen Fall bezogener Bericht des Dokumentenberaters an der ÖB Beirut vom 13.05.2016 und eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen bei. Aus der "Checkliste" geht hervor, dass die Heiratsurkunde, der in Kopie vorgelegte Heiratsvertrag, der Auszug aus dem Familienstandesregister und der Auszug aus dem Personenstandesregister Fälschungen seien ("vorgelegt und nicht in Ordnung"). Das "Family Book" sei "vorgelegt und in Ordnung".

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.05.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses herausgestellt, weil aufgrund der vorgelegten Dokumente eine rechtsgültige Ehe zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson nicht bestanden habe. Im Einreiseverfahren seien von der Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt worden, unter anderem auch eine Heiratsurkunde. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle. Aufgrund der Tatsache, dass somit keine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich nachgewiesen werden habe können, seien die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.05.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses herausgestellt, weil aufgrund der vorgelegten Dokumente eine rechtsgültige Ehe zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson nicht bestanden habe. Im Einreiseverfahren seien von der Beschwerdeführerin diverse Dokumente vorgelegt worden, unter anderem auch eine Heiratsurkunde. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle. Aufgrund der Tatsache, dass somit keine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich nachgewiesen werden habe können, seien die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 12.05.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.05.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 02.05.2017 angeschlossen, nicht jedoch die Unterlagen des Dokumentenberaters. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Per E-Mail vom 23.05.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA eine Stellungnahme ab, die seitens des BFA am 24.05.2017 an die ÖB Damaskus weitergeleitet wurde. In der Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Mann am 20.06.2014 geheiratete habe und sie die Ehe am 15.10.2014 bei den zuständigen Behörden registriert hätten. Die Unterlagen, die sie vorgelegt habe, würden das beweisen. Sie hätten alle Dokumente nach der Heirat gemacht und diese seien nicht gefälscht. Nach der Heirat sei ihr Mann zwei Mal von der syrischen Regierung aufgefordert worden, zum Militär zu gehen, aber er habe bezahlt, um nicht einrücken zu müssen. Am 20.11.2014 habe er sich dazu entschlossen, zu flüchten. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit ihrer Schwiegermutter alleine in einem Haus; der Schwiegervater sei am XXXX .2017 an Krebs verstorben. Sie wisse nicht, was sie tun solle. Es sei schwer, ohne ihren Mann hier in Syrien zu leben. Die Aufforderung zur Stellungnahme, die sie erhalten habe, sei für sie verwirrend, weil sie alle Dokumente gemäß den Regeln in Syrien richtig gemacht habe. Sie ersuche, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und ihr mitzuteilen, welche Dokumente sie noch vorlegen solle.Per E-Mail vom 23.05.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA eine Stellungnahme ab, die seitens des BFA am 24.05.2017 an die ÖB Damaskus weitergeleitet wurde. In der Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Mann am 20.06.2014 geheiratete habe und sie die Ehe am 15.10.2014 bei den zuständigen Behörden registriert hätten. Die Unterlagen, die sie vorgelegt habe, würden das beweisen. Sie hätten alle Dokumente nach der Heirat gemacht und diese seien nicht gefälscht. Nach der Heirat sei ihr Mann zwei Mal von der syrischen Regierung aufgefordert worden, zum Militär zu gehen, aber er habe bezahlt, um nicht einrücken zu müssen. Am 20.11.2014 habe er sich dazu entschlossen, zu flüchten. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit ihrer Schwiegermutter alleine in einem Haus; der Schwiegervater sei am römisch 40 .2017 an Krebs verstorben. Sie wisse nicht, was sie tun solle. Es sei schwer, ohne ihren Mann hier in Syrien zu leben. Die Aufforderung zur Stellungnahme, die sie erhalten habe, sei für sie verwirrend, weil sie alle Dokumente gemäß den Regeln in Syrien richtig gemacht habe. Sie ersuche, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und ihr mitzuteilen, welche Dokumente sie noch vorlegen solle.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.06.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde bezweifelt, da es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG sei ein Familienangehöriger, wer Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die formelle und materielle Gültigkeit einer Eheschließung bemesse sich nach dem Recht des Herkunftsstaates der Verlobten. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Aufgrund eines Prüfberichtes der ÖB Damaskus sei dem BFA mitgeteilt worden, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten vorwiegend um Fälschungen handle. Bei den Dokumenten sei der Schutzmusterdruck im Hintergrund als Tintenstrahldruck ausgeführt worden. Zudem seien weder Stempel noch Aussteller bekannt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei nachzuweisen. Die bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Nicht umfasst von der Begriffsbestimmung seien reine Lebensgemeinschaften, welche keine eingetragenen Partnerschaften darstellen würden. Ehegatten seien nur dann Familienangehörige iSd AsylG, wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Da dies aufgrund gefälschter Dokumente nicht nachgewiesen habe werden können, sei eine Ehegatteneigenschaft nicht gegeben.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.06.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde bezweifelt, da es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei ein Familienangehöriger, wer Ehegatte eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Die formelle und materielle Gültigkeit einer Eheschließung bemesse sich nach dem Recht des Herkunftsstaates der Verlobten. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Aufgrund eines Prüfberichtes der ÖB Damaskus sei dem BFA mitgeteilt worden, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten vorwiegend um Fälschungen handle. Bei den Dokumenten sei der Schutzmusterdruck im Hintergrund als Tintenstrahldruck ausgeführt worden. Zudem seien weder Stempel noch Aussteller bekannt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich sei nachzuweisen. Die bloße Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Nicht umfasst von der Begriffsbestimmung seien reine Lebensgemeinschaften, welche keine eingetragenen Partnerschaften darstellen würden. Ehegatten seien nur dann Familienangehörige iSd AsylG, wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Da dies aufgrund gefälschter Dokumente nicht nachgewiesen habe werden können, sei eine Ehegatteneigenschaft nicht gegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.07.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.07.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 23.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe.

3. Per E-Mail vom 31.07.2017, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften; gleichzeitig wurde die entsprechende Vollmacht vorgelegt.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Inhaltlich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Wenn das BFA an der Echtheit der vorgelegten Dokumente zweifle, so sei anzumerken, dass allgemeine Zweifel nicht ausreichend seien, um konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Im vorliegenden Fall könnten als weitere Beweismittel sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson herangezogen werden. Die Bezugsperson habe sowohl bei der Erstbefragung am 10.01.2015 als auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 08.04.2015 angegeben, verheiratet zu sein. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung auch das Familienbuch eingereicht, das die Eheschließung am 20.06.2014 bescheinige. Da dieses Dokument nicht im "Prüfbericht" als angebliche Fälschung angeführt werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA dieses Dokument offensichtlich nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorliegens der Familieneigenschaft müssten jedenfalls sämtliche Beweismittel berücksichtigt werden oder müsse allenfalls begründet werden, warum manchen Beweisen eine höhere oder keine Beweiskraft zukomme. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung entbinde die Behörde nicht von der Verpflichtung zu einer schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren Argumentation. Des Weiteren hätte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson vorgenommen werden können. Zudem müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen.

Hinsichtlich des vom BFA zitierten "Prüfberichtes" sei festzuhalten, dass dieser mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden müsse. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der VwGH festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Der Befund sei die vom Sachverständigen (...) vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen (...) aus dem Befund, würden das Gutachten im engeren Sinn bilden. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257).

Das BFA und die ÖB Damaskus hätten es verabsäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen, sodass sich nicht nachvollziehen lasse, wer den "Prüfbericht" verfasst habe, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Die Prognoseentscheidung des BFA müsse ausreichend begründet sein, damit die Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu nehmen. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Der "Prüfbericht" hätte daher ausgehändigt werden müssen.

Abschließend wurde festgehalten, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK mit ihrem Ehemann bereits ab dem Beginn ihrer Beziehung zueinander bestanden habe, und zwar unabhängig von der Frage, ab wann eine Ehe nach syrischem Recht gültig sei. Die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich sei gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten, damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Bezugsperson, das Familienleben in Österreich fortsetzen könne. Das Familienleben bestehe im Übrigen auch seit der Flucht weiter und zwar im täglichen Kontakt der Ehepartner über Telefon und über sonstige Online-Möglichkeiten (WhatsApp, Viber etc.).Abschließend wurde festgehalten, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK mit ihrem Ehemann bereits ab dem Beginn ihrer Beziehung zueinander bestanden habe, und zwar unabhängig von der Frage, ab wann eine Ehe nach syrischem Recht gültig sei. Die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich sei gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten, damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Bezugsperson, das Familienleben in Österreich fortsetzen könne. Das Familienleben bestehe im Übrigen auch seit der Flucht weiter und zwar im täglichen Kontakt der Ehepartner über Telefon und über sonstige Online-Möglichkeiten (WhatsApp, Viber etc.).

Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen und die angezweifelten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen bzw. zu konkretisieren, was an den eingereichten Dokumenten als falsch erachtet werde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde seitens der ÖB Damaskus ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Damaskus die Auffassung des BFA, dass eine Familienangehörigeneigenschaft iSd AsylG 2005 nicht vorliege. Das BFA habe davon ausgehen müssen, dass keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Bezugsperson vorgelegen sei. Der Dokumentenberater habe festgestellt, dass sowohl die Heiratsurkunde, der Heiratsvertrag als auch die Auszüge aus dem Personenstands- bzw. Familienstandesregister Fälschungen seien. Daher habe mit den vorgelegten gefälschten Unterlagen ein Nachweis für eine erfolgte Eheschließung nicht erbracht werden können. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Fall handle es sich um keine kriminalpolizeiliche Überprüfung, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei den Dokumentenberatern um besonders geschulte Experten handle, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet wären, den behaupteten Eheschluss und somit das rechtsgültige Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat zu beweisen, könne die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden.

Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Es werde dabei nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche.

Ebenso könne die Beschwerde im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.Ebenso könne die Beschwerde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre.

5. Am 18.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.5. Am 18.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 15.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt, wo er am 16.11.2017 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 12.02.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 12.02.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.05.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.05.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des BFA vom 02.05.2017 zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch der allgemeine Bericht des Dokumentenberaters an der ÖB Beirut vom 13.05.2016 und die handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen, auf die sich das BFA gestützt hatte. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin eine entsprechende Stellungnahme ab.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus gegenüber mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Weder in der ursprünglichen Stellungnahme des BFA vom 02.05.2017 noch im Bescheid der ÖB Damaskus vom 20.06.2017 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2017 wurde der allgemeine Bericht des Dokumentenberaters an der ÖB Beirut vom 13.05.2016 und der Inhalt der handschriftlich ausgefüllten "Checkliste für Dokumente" samt den handschriftlichen, stichwortartigen Notizen in einer Weise wiedergegeben, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass es sich beim Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle. Zudem fand der Umstand, dass in der handschriftlich ausgefüllten "Checkliste für Dokumente" auch angeben wurde, das "Family Book" sei "vorgelegt und in Ordnung", keinerlei Berücksichtigung.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 27.07.2016 elektronisch und am 15.09.2016 persönlich und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre es hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.Problematisch wäre es hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).

Im vorliegenden Fall wurde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA alleine darauf gestützt, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine rechtsgültige Ehe nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei dem Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle. Somit kommt der Einschätzung des herangezogenen Dokumentenberaters, die die einzige Grundlage für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bildet, zentrale Bedeutung im Verfahren zu. Diesbezüglich ist im Akt lediglich ein allgemeiner, nicht auf den gegenständlichen Fall bezogener Bericht des Dokumentenberaters an der ÖB Beirut vom 13.05.2016 und eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen ersichtlich. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgehändigt und wurde der konkrete Inhalt der Unterlagen auch sonst nirgends in einer Weise wiedergegeben, die es ihr erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen (und zwar als Befund und Gutachten im engeren Sinn) davon ausgegangen werde, dass die Heiratsurkunde, der in Kopie vorgelegte Heiratsvertrag, der Auszug aus dem Familienstandesregister und der Auszug aus dem Personenstandesregister Fälschungen seien ("vorgelegt und nicht in Ordnung"). Auch fand der Umstand, dass das "Family Book" "vorgelegt und in Ordnung" sei, in der Begründung der Wahrscheinlichkeitsprognose keinerlei Beachtung. Beweiswürdigende Überlegungen dazu fehlen zur Gänze.

Der seitens des BFA ergangenen Prognoseentscheidung vom 02.05.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2017 mangelt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung und vermögen sie den angefochtenen Bescheid daher nicht zu tragen. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihr tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente zielgerichtet Stellung zu nehmen.

Die konkreten Ausführungen des Dokumentenberaters, die sich im gegenständlichen Fall auf die ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" und auf handschriftlich verfasste stichwortartige Notizen beschränken, wären der Beschwerdeführerin mitzuteilen gewesen. Ein bloßer Austausch der diesbezüglichen Erwägungen zwischen der ÖB Damaskus und dem BFA ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden.

Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Damaskus im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihr war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Damaskus im Hinblick auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet waren, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Ihr war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichendem Parteiengehör keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden, abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

Ohne Abklärung der genauen Umstände der Eheschließung, der Frage der Gültigkeit der Ehe in Syrien bzw. in Österreich sowie des bisherigen gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und der Überprüfung der vorgelegten Dokumente zusammen mit dem Treffen valider Feststellungen dazu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.

Hinzuweisen sei noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (d.h. zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die ÖB Damaskus zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und zur Erlassung eines neuen Bescheids vorzugehen.Hinzuweisen sei noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (d.h. zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die ÖB Damaskus zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und zur Erlassung eines neuen Bescheids vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, gefälschtes Beweismittel, Gültigkeit, Kassation,
österreichische Botschaft, Parteiengehör, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W239.2176828.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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