Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W262 2172239-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Burgenland, vom 29.03.2018, mit dem der Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Burgenland, vom 29.03.2018, mit dem der Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, W238 2172239-1/3E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt; diese Entscheidung blieb unbekämpft.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, W238 2172239-1/3E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt; diese Entscheidung blieb unbekämpft.
2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.02.2018 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides erster Instanz im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG. Mit Schreiben vom 05.03.2018 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 nicht entsprochen werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zustehe. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 07.03.2018 in Bezug auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2018 die Erlassung eines Bescheides. Gleichzeitig stellte er den Antrag, "von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 und 3 AVG zu verfügen" (siehe dazu den hg. Beschluss zu W238 2172239-2/6E vom heutigen Tage).2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.02.2018 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides erster Instanz im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Mit Schreiben vom 05.03.2018 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 nicht entsprochen werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zustehe. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 07.03.2018 in Bezug auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2018 die Erlassung eines Bescheides. Gleichzeitig stellte er den Antrag, "von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG zu verfügen" (siehe dazu den hg. Beschluss zu W238 2172239-2/6E vom heutigen Tage).
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2018 bzw. 07.03.2018 auf Aufhebung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 28.08.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 68 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2018 bzw. 07.03.2018 auf Aufhebung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 28.08.2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
4. In seiner fristgerechten Beschwerde vom 11.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass "zwar kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Aufhebungsbescheids nach § 68 Abs. 2 AVG [besteht], doch besteht ein solcher und ein Menschenrecht auf ein faires Verfahren, zu dem auch die Gewährung von Parteiengehör im gesamten Verfahren zählt." (Anm.: Groß- und Kleinschreibung vom Bundesverwaltungsgericht adaptiert).4. In seiner fristgerechten Beschwerde vom 11.04.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass "zwar kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Aufhebungsbescheids nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG [besteht], doch besteht ein solcher und ein Menschenrecht auf ein faires Verfahren, zu dem auch die Gewährung von Parteiengehör im gesamten Verfahren zählt." Anmerkung, Groß- und Kleinschreibung vom Bundesverwaltungsgericht adaptiert).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Bescheid vom 29.03.2018, der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.04.2018 und den Gerichtsakten zu W238 2172239-1 und W238 2172239-2. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4
BBG.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen.
Zwar handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde. Da jedoch mit dem Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wurde, ein Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde und derartige Verfahren im Bundesverwaltungsgericht einer Senatsentscheidung vorbehalten sind, hat auch die Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines solchen gemäß § 68 Abs. 2 AVG durch Senat zu erfolgen.Zwar handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde. Da jedoch mit dem Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wurde, ein Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde und derartige Verfahren im Bundesverwaltungsgericht einer Senatsentscheidung vorbehalten sind, hat auch die Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines solchen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG durch Senat zu erfolgen.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. § 68 AVG lautet wie folgt:3.3. Paragraph 68, AVG lautet wie folgt:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."
3.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.03.2018 die "Aufhebung des Bescheides erster Instanz [gemeint: Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017] im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen.3.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.03.2018 die "Aufhebung des Bescheides erster Instanz [gemeint: Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.06.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017] im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
3.4.1. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung der der Behörde gemäß Abs. 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, dh. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 22.02.2012, 2012/08/0012; 18.09.2013, 2011/03/0231; 18.06.2014, 2013/09/0162; 25.03.2015, Ra 2015/13/0007, VfGH 05.03.2012, B 18/12). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Bescheides ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 129 ff. mwN).3.4.1. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung der der Behörde gemäß Absatz 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht, dh. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH 22.02.2012, 2012/08/0012; 18.09.2013, 2011/03/0231; 18.06.2014, 2013/09/0162; 25.03.2015, Ra 2015/13/0007, VfGH 05.03.2012, B 18/12). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Bescheides ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 129 ff. mwN).
3.4.2. Der Antrag des Beschwerdeführers geht aber auch schon deshalb ins Leere, weil in dem den aufzuhebenden Bescheid betreffenden Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde, wobei die Verwaltungssache durch (abweisendes) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, Zahl W238 2172239-1/3E, rechtskräftig beendet wurde. Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid (bzw. die Beschwerdevorentscheidung) unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Insofern kommt die beantragte "Aufhebung des Bescheides erster Instanz" nicht in Betracht.
3.5. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist; zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragt hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist; zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragt hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.4) zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.4) zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Abänderung, amtswegige Aufhebung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2172239.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018