TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W182 1266481-2

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 1266481-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX aliasXXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 750278104 - 170135639, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 aliasXXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 750278104 - 170135639, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.

Er stellte im Bundesgebiet am 28.04.2003 unter den Namen XXXX, geb. am XXXX, einen schriftlichen Asylantrag, wobei er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2003 seine Angaben zu seiner Identität auf XXXX, geb. XXXX, abänderte. Zu Dokumenten befragt, gab er an, keine zu besitzen und seinen Reisepass verloren zu haben. Er habe bei der Antragstellung eine falsche Identität angegeben, weil er damals gehört habe, dass wenn er seine richtige Identität und Anschrift angebe, nach China abgeschoben werde.Er stellte im Bundesgebiet am 28.04.2003 unter den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , einen schriftlichen Asylantrag, wobei er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.07.2003 seine Angaben zu seiner Identität auf römisch 40 , geb. römisch 40 , abänderte. Zu Dokumenten befragt, gab er an, keine zu besitzen und seinen Reisepass verloren zu haben. Er habe bei der Antragstellung eine falsche Identität angegeben, weil er damals gehört habe, dass wenn er seine richtige Identität und Anschrift angebe, nach China abgeschoben werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003 wurde seine Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 2002/126, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am 25.07.2003 persönlich ausgefolgt und rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003 wurde seine Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am 25.07.2003 persönlich ausgefolgt und rechtskräftig.

Am 02.03.2005 stellte er unter der Identität XXXX, geb. XXXX neuerlich einen Asylantrag. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.03.2005 gab er zu Personaldokumenten befragt an, seinen Reisepass in Österreich weggeworfen zu haben.Am 02.03.2005 stellte er unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 neuerlich einen Asylantrag. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.03.2005 gab er zu Personaldokumenten befragt an, seinen Reisepass in Österreich weggeworfen zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005, Zl. 05 02.781-BAE, wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG idF BGBl I 2003/101 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005, Zl. 05 02.781-BAE, wurde sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgesprochen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. C8 266481-0/2008/2E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl I 2003/101 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus und wies u.a. auch darauf hin, dass der BF auch selbst hinsichtlich der persönlichen Daten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Entscheidung wurde dem BF am 15.03.2012 zugestellt und rechtskräftig.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. C8 266481-0/2008/2E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus und wies u.a. auch darauf hin, dass der BF auch selbst hinsichtlich der persönlichen Daten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Entscheidung wurde dem BF am 15.03.2012 zugestellt und rechtskräftig.

1.2. Am 01.02.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). In einer beigefügten Stellungnahme führte er als Begründung im Wesentlichen aus, dass er seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig sei, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis habe und strafrechtlich unbescholten sei. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der BF Grundversorgung beziehe, wobei in den diesbezüglich vorgesehen Feldern des Antragsformulars weder eine Beschäftigung, Deutschkenntnisse noch Familienangehörige angegeben wurden. Dem Antrag wurden lediglich eine Meldebestätigung sowie vier Passfotographien des BF beigelegt.1.2. Am 01.02.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). In einer beigefügten Stellungnahme führte er als Begründung im Wesentlichen aus, dass er seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig sei, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis habe und strafrechtlich unbescholten sei. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der BF Grundversorgung beziehe, wobei in den diesbezüglich vorgesehen Feldern des Antragsformulars weder eine Beschäftigung, Deutschkenntnisse noch Familienangehörige angegeben wurden. Dem Antrag wurden lediglich eine Meldebestätigung sowie vier Passfotographien des BF beigelegt.

Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.02.2017 wurde der BF darauf hingewiesen, dass dem Antrag u.a. eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen sei. Dem BF wurde zur Vorlage dieser Dokumente und der Nachreichung einer ausführlichen schriftlichen Begründung seines Antrages eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Dabei sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen würde, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 01.02.2017 persönlich ausgefolgt.Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.02.2017 wurde der BF darauf hingewiesen, dass dem Antrag u.a. eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen sei. Dem BF wurde zur Vorlage dieser Dokumente und der Nachreichung einer ausführlichen schriftlichen Begründung seines Antrages eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Dabei sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen würde, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 01.02.2017 persönlich ausgefolgt.

Seitens des BF wurden hinsichtlich seines Antrages weder Dokumente noch eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages nachgereicht und wurde auch kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht.Seitens des BF wurden hinsichtlich seines Antrages weder Dokumente noch eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages nachgereicht und wurde auch kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, obwohl ihm am 01.02.2017 ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage der fehlenden Dokumente und Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages, wenn keine zeitgerechte und vollständige Vorlage erfolge, erteilt worden sei, dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch gegen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verstoßen, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Ein tatsächliches schützenswertes Privatleben liegt ebenso wenig vor wie ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und auch nicht - trotz rechtskräftiger Ausweisung - ausgereist. Er lebe von der Grundversorgung und stelle dadurch eine Belastung der Gebietskörperschaft dar. Seine Familienangehörigen befinden sich in China und bestehe eine starke Bindung zum Heimatstaat. Außerdem habe der BF keinen Identitätsnachweis vorgelegt, habe Meldelücken und versuche seine Identität zu verschleiern. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zum Herkunftsland des BF.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, obwohl ihm am 01.02.2017 ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage der fehlenden Dokumente und Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages, wenn keine zeitgerechte und vollständige Vorlage erfolge, erteilt worden sei, dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch gegen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verstoßen, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Ein tatsächliches schützenswertes Privatleben liegt ebenso wenig vor wie ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und auch nicht - trotz rechtskräftiger Ausweisung - ausgereist. Er lebe von der Grundversorgung und stelle dadurch eine Belastung der Gebietskörperschaft dar. Seine Familienangehörigen befinden sich in China und bestehe eine starke Bindung zum Heimatstaat. Außerdem habe der BF keinen Identitätsnachweis vorgelegt, habe Meldelücken und versuche seine Identität zu verschleiern. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zum Herkunftsland des BF.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die von der Behörde festgehaltene Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Er habe keinerlei Möglichkeit, seine Identitätsdokumente vorzulegen, da er keinerlei Dokumente besitze. Er habe zudem eine Stellungnahme eingereicht. Er habe somit alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende getan, um am gegenständlichen Verfahren mitzuwirken. Der Antrag sei daher keinesfalls gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Der BF habe sich zudem 7 Jahre und 3 Monate während seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei ihm daher jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilen, da er die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Der BF sei um seine Integration bemüht und versuche Deutsch zu lernen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 zu erteilen.1.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die von der Behörde festgehaltene Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Er habe keinerlei Möglichkeit, seine Identitätsdokumente vorzulegen, da er keinerlei Dokumente besitze. Er habe zudem eine Stellungnahme eingereicht. Er habe somit alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende getan, um am gegenständlichen Verfahren mitzuwirken. Der Antrag sei daher keinesfalls gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Der BF habe sich zudem 7 Jahre und 3 Monate während seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei ihm daher jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen, da er die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Der BF sei um seine Integration bemüht und versuche Deutsch zu lernen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vom Bundesamt zur Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Beschwerdeschrift.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (Z 1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (Z 2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (Ziffer eins,) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (Ziffer 2,) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind nach § 8 Abs. 2 AsylG-DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG-DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes nach § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung zu Recht erfolgt ist. Mangels Erlass einer Rückkehrentscheidung mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid war dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314, Rz 17).3.2.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung zu Recht erfolgt ist. Mangels Erlass einer Rückkehrentscheidung mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid war dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche dazu VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314, Rz 17).

Der BF wurde mit Verbesserungsauftrag vom 01.02.2017 darauf hingewiesen, dass dem Antrag u.a. eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen sei, wobei ihm zur Nachreichung eine Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Androhung der Zurückweisung seines Antrages bei Nichterfüllung und Belehrung über die Möglichkeit eines begründeter Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingeräumt wurde. Der BF ist dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen und hat auch keinen Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt.Der BF wurde mit Verbesserungsauftrag vom 01.02.2017 darauf hingewiesen, dass dem Antrag u.a. eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages sowie ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen sei, wobei ihm zur Nachreichung eine Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Androhung der Zurückweisung seines Antrages bei Nichterfüllung und Belehrung über die Möglichkeit eines begründeter Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingeräumt wurde. Der BF ist dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen und hat auch keinen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt.

Weiters ist - wie auch vom Bundesamt hinreichend im bekämpften Bescheid dargelegt wurde - darauf hinzuweisen, dass der BF, der wiederholt unbegründete Asylanträge gestellt hat, einer rechtskräftigen Ausweisung seit 2012 nicht nachgekommen ist und seither völlig illegal im Bundesgebiet verharrt, wobei die Annahme, dass er seine Identität verheimlicht angesichts der nachweislichen Angabe von Aliasidentitäten begründet erscheint, weder Deutschkenntnisse, noch eine Erwerbstätigkeit oder ein in Österreich etabliertes Familienleben aufgezeigt hat und Grundversorgung bezogen hat, dem Bundesamt trotz Aufforderung keinerlei Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass er trotz einer über 10-jährigen Aufenthaltsdauer diese Zeit genutzt hätte, um sich in Österreich in irgendeiner Form sozial und beruflich zu integrieren (vgl. dazu insbesondere VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005). Unbescholtenheit und ein großer Freundes- und Bekanntenkreis allein reichte hierfür in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht aus.Weiters ist - wie auch vom Bundesamt hinreichend im bekämpften Bescheid dargelegt wurde - darauf hinzuweisen, dass der BF, der wiederholt unbegründete Asylanträge gestellt hat, einer rechtskräftigen Ausweisung seit 2012 nicht nachgekommen ist und seither völlig illegal im Bundesgebiet verharrt, wobei die Annahme, dass er seine Identität verheimlicht angesichts der nachweislichen Angabe von Aliasidentitäten begründet erscheint, weder Deutschkenntnisse, noch eine Erwerbstätigkeit oder ein in Österreich etabliertes Familienleben aufgezeigt hat und Grundversorgung bezogen hat, dem Bundesamt trotz Aufforderung keinerlei Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass er trotz einer über 10-jährigen Aufenthaltsdauer diese Zeit genutzt hätte, um sich in Österreich in irgendeiner Form sozial und beruflich zu integrieren vergleiche dazu insbesondere VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005). Unbescholtenheit und ein großer Freundes- und Bekanntenkreis allein reichte hierfür in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht aus.

Zwar kann in Verfahren nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass der BF einen solchen Antrag gestellt hat, geht weder aus dem Akteninhalt hervor, noch wurde dies in der Beschwerdeschrift behauptet. Der BF wurde zudem nachweislich mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.02.2017 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt.Zwar kann in Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass der BF einen solchen Antrag gestellt hat, geht weder aus dem Akteninhalt hervor, noch wurde dies in der Beschwerdeschrift behauptet. Der BF wurde zudem nachweislich mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.02.2017 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt.

Somit konnte das Bundesamt den Antrag des BF in der vorliegenden Konstellation zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückweisen (vgl. VwGH 17.05.2017, Zl. Ra 2017/22/0059).Somit konnte das Bundesamt den Antrag des BF in der vorliegenden Konstellation zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückweisen vergleiche VwGH 17.05.2017, Zl. Ra 2017/22/0059).

3.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.3.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

In den Beschwerden wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht, die nicht ohnehin (bzgl. Integrationsleistungen) zu seinen Gunsten gewertet wurden. Auch trat der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen und der Abwägungsentscheidung nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente (insb. kein Nachweis der Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden; keine Anhaltspunkte für ein Mindestmaß an Integration) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die Beschwerde setzte dem nichts entgegen (vgl. dazu auch VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).In den Beschwerden wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht, die nicht ohnehin (bzgl. Integrationsleistungen) zu seinen Gunsten gewertet wurden. Auch trat der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen und der Abwägungsentscheidung nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente (insb. kein Nachweis der Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden; keine Anhaltspunkte für ein Mindestmaß an Integration) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die Beschwerde setzte dem nichts entgegen vergleiche dazu auch VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).

Sohin konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.Sohin konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im konkreten Fall entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. und 3.3. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.2. und 3.3. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Urkunde, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.1266481.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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