Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W135 1429536-3/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde vonXXXX, XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde vonXXXX, römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. XXXX:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, EU 2017/0011-1 (Ra 2016/20/0038), vorgelegte Frage ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, EU 2017/0011-1 (Ra 2016/20/0038), vorgelegte Frage ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.09.2015 erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers, insbesondere zur Herkunftsprovinz XXXX und zur Sicherheitslage in Kabul, und führte hinsichtlich der subsidiären Schutzgewährung rechtlich unter anderem aus, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, handle, jedoch maßgeblich berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stamme, diese im Kindesalter mit seinen Eltern verlassen habe, er in Afghanistan lediglich über entfernte familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und seine Angehörigen in Pakistan lebten. Eine innerstaatliche Schutzalternative gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in der Hauptstadt Kabul, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen, zumal der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt habe, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut sei und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Aufgrund der Länderfeststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 und es könne aufgrund der ständig in Afghanistan und dem Wohngebiet des Beschwerdeführers stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan von einer der unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden.Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.09.2015 erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers, insbesondere zur Herkunftsprovinz römisch 40 und zur Sicherheitslage in Kabul, und führte hinsichtlich der subsidiären Schutzgewährung rechtlich unter anderem aus, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, handle, jedoch maßgeblich berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz römisch 40 stamme, diese im Kindesalter mit seinen Eltern verlassen habe, er in Afghanistan lediglich über entfernte familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und seine Angehörigen in Pakistan lebten. Eine innerstaatliche Schutzalternative gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005, etwa in der Hauptstadt Kabul, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen, zumal der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt habe, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut sei und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Aufgrund der Länderfeststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 und es könne aufgrund der ständig in Afghanistan und dem Wohngebiet des Beschwerdeführers stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan von einer der unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 verlängert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer, welcher sich seit XXXX in Strafhaft befindet, mit Schreiben vom XXXX mit, dass aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit und der rechtskräftigen Verurteilungen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein Aberkennungsverfahren, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, eingeleitet werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer, welcher sich seit römisch 40 in Strafhaft befindet, mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit und der rechtskräftigen Verurteilungen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein Aberkennungsverfahren, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, eingeleitet werde.
Mit im Spruch genannten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer "mit Bescheid vom XXXX" (gemeint wohl XXXX) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog dem Beschwerdeführer die "mit Bescheid vom XXXX" (gemeint wohl XXXX) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Stand vom 02.03.2017 und stellte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass sich die Sicherheitslage in manchen Teilen der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aufgrund von militärischen Operationen verbessert habe, dort eine Tante sowie entfernte Verwandte des Beschwerdeführers lebten, eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz aber nicht zumutbar scheine, da die dortige Lage trotz einer teilweisen Besserung noch immer als prekär zu bezeichnen sei. Sehr wohl sei dem Beschwerdeführer jedoch eine Rückkehr nach Kabul oder in eine der sicheren Provinzen Balch (Mazar i Sharif) oder Herat möglich und zumutbar. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers "nicht (mehr) vorliegen" würden, weil der Beschwerdeführer Kabul sowie die sicheren Provinzen wie Balch und Herat laut den aktuellen Länderfeststellungen sicher und zumutbar erreichen könne. Zudem bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen auch wieder Kontakt zu seinen Verwandten und Angehörigen im Herkunftsland zu suchen. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könnte wieder in zumutbarer Weise im Herkunftsland (in Kabul, Mazar i Sharif oder Herat) Fuß fassen und sich dort zumindest mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt finanzieren.Mit im Spruch genannten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer "mit Bescheid vom XXXX" (gemeint wohl römisch 40 ) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog dem Beschwerdeführer die "mit Bescheid vom XXXX" (gemeint wohl römisch 40 ) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Stand vom 02.03.2017 und stellte zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass sich die Sicherheitslage in manchen Teilen der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aufgrund von militärischen Operationen verbessert habe, dort eine Tante sowie entfernte Verwandte des Beschwerdeführers lebten, eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz aber nicht zumutbar scheine, da die dortige Lage trotz einer teilweisen Besserung noch immer als prekär zu bezeichnen sei. Sehr wohl sei dem Beschwerdeführer jedoch eine Rückkehr nach Kabul oder in eine der sicheren Provinzen Balch (Mazar i Sharif) oder Herat möglich und zumutbar. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers "nicht (mehr) vorliegen" würden, weil der Beschwerdeführer Kabul sowie die sicheren Provinzen wie Balch und Herat laut den aktuellen Länderfeststellungen sicher und zumutbar erreichen könne. Zudem bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen auch wieder Kontakt zu seinen Verwandten und Angehörigen im Herkunftsland zu suchen. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könnte wieder in zumutbarer Weise im Herkunftsland (in Kabul, Mazar i Sharif oder Herat) Fuß fassen und sich dort zumindest mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt finanzieren.
Gegen den obengenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof legte mit im Spruch genannten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?""Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).
Der Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen ist.Der Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen ist.
Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aussetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W135.1429536.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018