TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W213 2194474-1

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

BDG 1979 Anl.1 Z9.4
BDG 1979 §143
BDG 1979 §2
BDG 1979 §284 Abs92
BDG 1979 §38 Abs3 Z1
BDG 1979 §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  14. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 05.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 25.02.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  72. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  73. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  74. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  75. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  76. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  77. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2194474-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.03.2018, GZ. PAD/18/00391619, betreffend Antrag auf Ernennung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe XXXX (§§ 2 und 4 BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.03.2018, GZ. PAD/18/00391619, betreffend Antrag auf Ernennung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe römisch 40 (Paragraphen 2 und 4 BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ §§ 2, 4 Abs.2, 143, 284 Abs. 92 BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen Paragraphen 2, 4, Absatz 2, 143, 284, Absatz 92, BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als stellvertretender Kommandant der XXXX Dienst bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als stellvertretender Kommandant der römisch 40 Dienst bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 stellte er durch seinen anwaltlichen Vertreter den Antrag rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe XXXX ernannt zu werden und sein Gehalt auf dieser Grundlage zu erhalten. Begründend führte er aus, dass er seit 01.01.2007 Kommandant der XXXX (XXXX) gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und mit Wirkung vom 01.04.2016 zur XXXX auf den Arbeitsplatz des ersten Stellvertreters des PI-Kommandanten (XXXX) versetzt worden. Dabei sei im Spruch des Versetzungsbescheides festgestellt worden, dass er diese Versetzung - die aus organisatorischen Gründen erfolgt sei - nicht zu vertreten habe. Gemäß Anlage 1/09 zum BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 113/2017 wäre er in die Funktionsgruppe 5 der VerwendungsgruppeXXXX vorgerückt, wenn diese Versetzung nicht erfolgt wäre. Gemäß § 35 GehG und 145b BDG dürfe eine vom Beamten nicht zu vertretende Versetzung nur dann zu einer finanziellen Schlechterstellung führen, wenn dessen schriftliche Zustimmung vorliege. Eine solche Zustimmung habe er nicht erteilt.Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 stellte er durch seinen anwaltlichen Vertreter den Antrag rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe römisch 40 ernannt zu werden und sein Gehalt auf dieser Grundlage zu erhalten. Begründend führte er aus, dass er seit 01.01.2007 Kommandant der römisch 40 (römisch 40 ) gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und mit Wirkung vom 01.04.2016 zur römisch 40 auf den Arbeitsplatz des ersten Stellvertreters des PI-Kommandanten (römisch 40 ) versetzt worden. Dabei sei im Spruch des Versetzungsbescheides festgestellt worden, dass er diese Versetzung - die aus organisatorischen Gründen erfolgt sei - nicht zu vertreten habe. Gemäß Anlage 1/09 zum BDG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, wäre er in die Funktionsgruppe 5 der VerwendungsgruppeXXXX vorgerückt, wenn diese Versetzung nicht erfolgt wäre. Gemäß Paragraph 35, GehG und 145b BDG dürfe eine vom Beamten nicht zu vertretende Versetzung nur dann zu einer finanziellen Schlechterstellung führen, wenn dessen schriftliche Zustimmung vorliege. Eine solche Zustimmung habe er nicht erteilt.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 30.01.2018 auf rückwirkende Ernennung in die Funktionsgruppe XXXX per 01.08.2017und auf Auszahlung Ihres Gehaltes auf dieser Grundlage wird als unbegründet abgewiesen."Ihr Antrag vom 30.01.2018 auf rückwirkende Ernennung in die Funktionsgruppe römisch 40 per 01.08.2017und auf Auszahlung Ihres Gehaltes auf dieser Grundlage wird als unbegründet abgewiesen.

[...] "

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2016 Kommandant der XXXX (XXXX) gewesen sei. Mit Ablauf des 31.03.2016 sei die XXXX geschlossen und mit der XXXX zur XXXX zusammengelegt worden.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2016 Kommandant der römisch 40 (römisch 40 ) gewesen sei. Mit Ablauf des 31.03.2016 sei die römisch 40 geschlossen und mit der römisch 40 zur römisch 40 zusammengelegt worden.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Organisationsänderung gemäß 38 BDG als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (XXXX) zur "XXXX" neu versetzt worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Versetzung nicht zu vertreten habe.Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Organisationsänderung gemäß 38 BDG als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (römisch 40 ) zur "XXXX" neu versetzt worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Versetzung nicht zu vertreten habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die mit BGBl. I Nr. 113/2017 verfügte Änderung des Richtverwendungskatalogs auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da diese Änderung gemäß § 284 Abs. 92 BDG mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei. Auch bei einer rückwirkenden Inkraftretensbestimmung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 1 BDG bei Verwendungsänderungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten in eine andere Funktionsgruppe durch Änderung der Bewertung gar keine Ernennung vorgesehen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, verfügte Änderung des Richtverwendungskatalogs auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da diese Änderung gemäß Paragraph 284, Absatz 92, BDG mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei. Auch bei einer rückwirkenden Inkraftretensbestimmung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, BDG bei Verwendungsänderungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten in eine andere Funktionsgruppe durch Änderung der Bewertung gar keine Ernennung vorgesehen sei.

Der Verweis auf § 145b BDG gehe ins Leere, da die dort geregelte Wahrungsfunktionsgruppe in der Verwendungsgruppe XXXX erst dann greife, wenn der betroffene Beamte zumindest der Funktionsgruppe 5 angehört habe. Der Beschwerdeführer aber sei als Kommandant der XXXX in der Funktionsgruppe 4 eingestuft gewesen.Der Verweis auf Paragraph 145 b, BDG gehe ins Leere, da die dort geregelte Wahrungsfunktionsgruppe in der Verwendungsgruppe römisch 40 erst dann greife, wenn der betroffene Beamte zumindest der Funktionsgruppe 5 angehört habe. Der Beschwerdeführer aber sei als Kommandant der römisch 40 in der Funktionsgruppe 4 eingestuft gewesen.

Ebenfalls nicht relevant sei die Bestimmung des § 76 GehG - der im Antrag genannte § 35 GehG beziehe sich auf Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes - da dem Beschwerdeführer durch die Versetzung vom 01.04.2016 kein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zugewiesen worden sei und er deshalb keine finanzielle Schlechterstellung erlitten habe. Mangels Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz scheide auch eine Anwendung des § 113e GehG aus.Ebenfalls nicht relevant sei die Bestimmung des Paragraph 76, GehG - der im Antrag genannte Paragraph 35, GehG beziehe sich auf Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes - da dem Beschwerdeführer durch die Versetzung vom 01.04.2016 kein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zugewiesen worden sei und er deshalb keine finanzielle Schlechterstellung erlitten habe. Mangels Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz scheide auch eine Anwendung des Paragraph 113 e, GehG aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Bekräftigung des verfahrenseinleitenden Antrags im Wesentlichen vor, dass er gegenüber jenen Beamten, die zum selben Zeitpunkt die selbe Funktion wie er gehabt hätten und nicht abberufen worden seien, eindeutig schlechter gestellt sei. Diese Diskriminierung sei durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt, da sie nichts mit seiner Dienstleistung zu tun gehabt habe, sondern organisatorischen Belangen der Polizeiverwaltung geschuldet gewesen sei. Auch im Spruch des Versetzungsbescheides sei festgestellt worden, dass er die für die Abberufung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten habe. Zum Zeitpunkt der Versetzung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass mit 01.07.2017 eine ihn benachteiligende Gesetzesänderung erfolgen werde. Der Umstand der Ungleichbehandlung sei erst mit 01.07.2017 eingetreten. Ein Rechtsmittel gegen die Versetzung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.

Es werde daher beantragt

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.01.2018 stattgegeben werde und der Beschwerdeführer rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe XXXX ernannt werde und sein Gehalt auf dieser Grundlage zur Auszahlung gebracht werde;2. den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.01.2018 stattgegeben werde und der Beschwerdeführer rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe römisch 40 ernannt werde und sein Gehalt auf dieser Grundlage zur Auszahlung gebracht werde;

3. den bekämpften Bescheid zu beheben und die belangte Behörde mit einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu beauftragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsache der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX und seiner Versetzung zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.Der Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsache der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Kommandanten der römisch 40 und seiner Versetzung zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 2, 4, 143, 145b und 284 BDG sowie die Anlage 1 Z 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 2, 4, 143, 145 b und 284 BDG sowie die Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn(2) Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn

1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn

1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

...

§ 4.Paragraph 4,

...

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.

...

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

...

§ 145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:Paragraph 145 b, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,

2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.

...

§ 284.Paragraph 284,

...

(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2017 treten in Kraft:(92) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, treten in Kraft:

1. der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. b mit 30. Juni 2018,1. der Entfall der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera b, mit 30. Juni 2018,

2. § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f, Anlage 1 Z 9.4 lit. a, Anlage 1 Z 9.4 lit.c, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, Anlage 1 Z 12.3 lit. g und Anlage 1 Z 12.4 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.2. Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 4, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

...

Anlage 1

...

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,

b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,

..."

Im vorliegenden Fall ist - unstrittig - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde mit Wirkung vom 01.04.2016 vom Arbeitsplatz des Kommandanten XXXX abberufen und zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (XXXX) versetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass das wichtige dienstliche Interesse für diese Versetzung in der Durchführung einer Organisationsänderung (Auflassung der Polizeiinspektionen XXXX und XXXXbei gleichzeitiger Neuerrichtung der XXXX) gelegen war.Im vorliegenden Fall ist - unstrittig - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde mit Wirkung vom 01.04.2016 vom Arbeitsplatz des Kommandanten römisch 40 abberufen und zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (römisch 40 ) versetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass das wichtige dienstliche Interesse für diese Versetzung in der Durchführung einer Organisationsänderung (Auflassung der Polizeiinspektionen römisch 40 und XXXXbei gleichzeitiger Neuerrichtung der römisch 40 ) gelegen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Abs. 3 Z. 1 BDG dar (vgl. VfGH, 11.06.2003, GZ. B1454/02 mwNw). Dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Organisationsänderung unsachlich gewesen sei behauptet - ungeachtet der Rechtskraft des Versetzungsbescheides - nicht einmal der Beschwerdeführer.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Absatz 3, Ziffer eins, BDG dar vergleiche VfGH, 11.06.2003, GZ. B1454/02 mwNw). Dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Organisationsänderung unsachlich gewesen sei behauptet - ungeachtet der Rechtskraft des Versetzungsbescheides - nicht einmal der Beschwerdeführer.

Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Anlage 1, 9.4 der Anlage zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 existierte der Arbeitsplatz eines Kommandanten der XXXX nicht mehr, weshalb sich auch diese Änderung des Richtverwendungskataloges nicht auf diesen Arbeitsplatz auswirken konnte. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch aus den Wahrungsbestimmungen des § 145b BDG bzw. § 76 GehG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da er auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe 4, versetzt wurde.Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Anlage 1, 9.4 der Anlage zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, existierte der Arbeitsplatz eines Kommandanten der römisch 40 nicht mehr, weshalb sich auch diese Änderung des Richtverwendungskataloges nicht auf diesen Arbeitsplatz auswirken konnte. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch aus den Wahrungsbestimmungen des Paragraph 145 b, BDG bzw. Paragraph 76, GehG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da er auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe 4, versetzt wurde.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geht daher das Beschwerdevorbringen ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 2, 4 Abs.2, 143, 284 Abs. 92 BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 2, 4, Absatz 2, 143, 284, Absatz 92, BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Stellung, Funktionsgruppe,
Organisationsänderung, Polizist, Versetzung, Verwendungsgruppe,
wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2194474.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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