Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
BDG 1979 Anl.1 Z9.4Spruch
W213 2194474-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.03.2018, GZ. PAD/18/00391619, betreffend Antrag auf Ernennung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe XXXX (§§ 2 und 4 BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.03.2018, GZ. PAD/18/00391619, betreffend Antrag auf Ernennung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe römisch 40 (Paragraphen 2 und 4 BDG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ §§ 2, 4 Abs.2, 143, 284 Abs. 92 BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen Paragraphen 2, 4, Absatz 2, 143, 284, Absatz 92, BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als stellvertretender Kommandant der XXXX Dienst bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als stellvertretender Kommandant der römisch 40 Dienst bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 stellte er durch seinen anwaltlichen Vertreter den Antrag rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe XXXX ernannt zu werden und sein Gehalt auf dieser Grundlage zu erhalten. Begründend führte er aus, dass er seit 01.01.2007 Kommandant der XXXX (XXXX) gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und mit Wirkung vom 01.04.2016 zur XXXX auf den Arbeitsplatz des ersten Stellvertreters des PI-Kommandanten (XXXX) versetzt worden. Dabei sei im Spruch des Versetzungsbescheides festgestellt worden, dass er diese Versetzung - die aus organisatorischen Gründen erfolgt sei - nicht zu vertreten habe. Gemäß Anlage 1/09 zum BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 113/2017 wäre er in die Funktionsgruppe 5 der VerwendungsgruppeXXXX vorgerückt, wenn diese Versetzung nicht erfolgt wäre. Gemäß § 35 GehG und 145b BDG dürfe eine vom Beamten nicht zu vertretende Versetzung nur dann zu einer finanziellen Schlechterstellung führen, wenn dessen schriftliche Zustimmung vorliege. Eine solche Zustimmung habe er nicht erteilt.Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 stellte er durch seinen anwaltlichen Vertreter den Antrag rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe römisch 40 ernannt zu werden und sein Gehalt auf dieser Grundlage zu erhalten. Begründend führte er aus, dass er seit 01.01.2007 Kommandant der römisch 40 (römisch 40 ) gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und mit Wirkung vom 01.04.2016 zur römisch 40 auf den Arbeitsplatz des ersten Stellvertreters des PI-Kommandanten (römisch 40 ) versetzt worden. Dabei sei im Spruch des Versetzungsbescheides festgestellt worden, dass er diese Versetzung - die aus organisatorischen Gründen erfolgt sei - nicht zu vertreten habe. Gemäß Anlage 1/09 zum BDG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, wäre er in die Funktionsgruppe 5 der VerwendungsgruppeXXXX vorgerückt, wenn diese Versetzung nicht erfolgt wäre. Gemäß Paragraph 35, GehG und 145b BDG dürfe eine vom Beamten nicht zu vertretende Versetzung nur dann zu einer finanziellen Schlechterstellung führen, wenn dessen schriftliche Zustimmung vorliege. Eine solche Zustimmung habe er nicht erteilt.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 30.01.2018 auf rückwirkende Ernennung in die Funktionsgruppe XXXX per 01.08.2017und auf Auszahlung Ihres Gehaltes auf dieser Grundlage wird als unbegründet abgewiesen."Ihr Antrag vom 30.01.2018 auf rückwirkende Ernennung in die Funktionsgruppe römisch 40 per 01.08.2017und auf Auszahlung Ihres Gehaltes auf dieser Grundlage wird als unbegründet abgewiesen.
[...] "
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2016 Kommandant der XXXX (XXXX) gewesen sei. Mit Ablauf des 31.03.2016 sei die XXXX geschlossen und mit der XXXX zur XXXX zusammengelegt worden.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2016 Kommandant der römisch 40 (römisch 40 ) gewesen sei. Mit Ablauf des 31.03.2016 sei die römisch 40 geschlossen und mit der römisch 40 zur römisch 40 zusammengelegt worden.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Organisationsänderung gemäß 38 BDG als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (XXXX) zur "XXXX" neu versetzt worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Versetzung nicht zu vertreten habe.Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Organisationsänderung gemäß 38 BDG als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (römisch 40 ) zur "XXXX" neu versetzt worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Versetzung nicht zu vertreten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die mit BGBl. I Nr. 113/2017 verfügte Änderung des Richtverwendungskatalogs auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da diese Änderung gemäß § 284 Abs. 92 BDG mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei. Auch bei einer rückwirkenden Inkraftretensbestimmung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 1 BDG bei Verwendungsänderungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten in eine andere Funktionsgruppe durch Änderung der Bewertung gar keine Ernennung vorgesehen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, verfügte Änderung des Richtverwendungskatalogs auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da diese Änderung gemäß Paragraph 284, Absatz 92, BDG mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei. Auch bei einer rückwirkenden Inkraftretensbestimmung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, BDG bei Verwendungsänderungen durch Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten in eine andere Funktionsgruppe durch Änderung der Bewertung gar keine Ernennung vorgesehen sei.
Der Verweis auf § 145b BDG gehe ins Leere, da die dort geregelte Wahrungsfunktionsgruppe in der Verwendungsgruppe XXXX erst dann greife, wenn der betroffene Beamte zumindest der Funktionsgruppe 5 angehört habe. Der Beschwerdeführer aber sei als Kommandant der XXXX in der Funktionsgruppe 4 eingestuft gewesen.Der Verweis auf Paragraph 145 b, BDG gehe ins Leere, da die dort geregelte Wahrungsfunktionsgruppe in der Verwendungsgruppe römisch 40 erst dann greife, wenn der betroffene Beamte zumindest der Funktionsgruppe 5 angehört habe. Der Beschwerdeführer aber sei als Kommandant der römisch 40 in der Funktionsgruppe 4 eingestuft gewesen.
Ebenfalls nicht relevant sei die Bestimmung des § 76 GehG - der im Antrag genannte § 35 GehG beziehe sich auf Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes - da dem Beschwerdeführer durch die Versetzung vom 01.04.2016 kein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zugewiesen worden sei und er deshalb keine finanzielle Schlechterstellung erlitten habe. Mangels Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz scheide auch eine Anwendung des § 113e GehG aus.Ebenfalls nicht relevant sei die Bestimmung des Paragraph 76, GehG - der im Antrag genannte Paragraph 35, GehG beziehe sich auf Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes - da dem Beschwerdeführer durch die Versetzung vom 01.04.2016 kein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zugewiesen worden sei und er deshalb keine finanzielle Schlechterstellung erlitten habe. Mangels Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz scheide auch eine Anwendung des Paragraph 113 e, GehG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Bekräftigung des verfahrenseinleitenden Antrags im Wesentlichen vor, dass er gegenüber jenen Beamten, die zum selben Zeitpunkt die selbe Funktion wie er gehabt hätten und nicht abberufen worden seien, eindeutig schlechter gestellt sei. Diese Diskriminierung sei durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt, da sie nichts mit seiner Dienstleistung zu tun gehabt habe, sondern organisatorischen Belangen der Polizeiverwaltung geschuldet gewesen sei. Auch im Spruch des Versetzungsbescheides sei festgestellt worden, dass er die für die Abberufung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten habe. Zum Zeitpunkt der Versetzung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass mit 01.07.2017 eine ihn benachteiligende Gesetzesänderung erfolgen werde. Der Umstand der Ungleichbehandlung sei erst mit 01.07.2017 eingetreten. Ein Rechtsmittel gegen die Versetzung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.
Es werde daher beantragt
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.01.2018 stattgegeben werde und der Beschwerdeführer rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe XXXX ernannt werde und sein Gehalt auf dieser Grundlage zur Auszahlung gebracht werde;2. den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.01.2018 stattgegeben werde und der Beschwerdeführer rückwirkend mit 01.08.2017 in die Funktionsgruppe römisch 40 ernannt werde und sein Gehalt auf dieser Grundlage zur Auszahlung gebracht werde;
3. den bekämpften Bescheid zu beheben und die belangte Behörde mit einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu beauftragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsache der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX und seiner Versetzung zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.Der Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsache der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Kommandanten der römisch 40 und seiner Versetzung zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 2, 4, 143, 145b und 284 BDG sowie die Anlage 1 Z 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 2, 4, 143, 145 b und 284 BDG sowie die Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn(2) Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
...
§ 4.Paragraph 4,
...
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
...
§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
...
§ 145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:Paragraph 145 b, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
...
§ 284.Paragraph 284,
...
(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2017 treten in Kraft:(92) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, treten in Kraft:
1. der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. b mit 30. Juni 2018,1. der Entfall der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera b, mit 30. Juni 2018,
2. § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f, Anlage 1 Z 9.4 lit. a, Anlage 1 Z 9.4 lit.c, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, Anlage 1 Z 12.3 lit. g und Anlage 1 Z 12.4 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.2. Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera g und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 4, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
...
Anlage 1
...
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
..."
Im vorliegenden Fall ist - unstrittig - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde mit Wirkung vom 01.04.2016 vom Arbeitsplatz des Kommandanten XXXX abberufen und zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (XXXX) versetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass das wichtige dienstliche Interesse für diese Versetzung in der Durchführung einer Organisationsänderung (Auflassung der Polizeiinspektionen XXXX und XXXXbei gleichzeitiger Neuerrichtung der XXXX) gelegen war.Im vorliegenden Fall ist - unstrittig - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde mit Wirkung vom 01.04.2016 vom Arbeitsplatz des Kommandanten römisch 40 abberufen und zur "XXXX" als erster Stellvertreter des PI-Kommandanten (römisch 40 ) versetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass das wichtige dienstliche Interesse für diese Versetzung in der Durchführung einer Organisationsänderung (Auflassung der Polizeiinspektionen römisch 40 und XXXXbei gleichzeitiger Neuerrichtung der römisch 40 ) gelegen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Abs. 3 Z. 1 BDG dar (vgl. VfGH, 11.06.2003, GZ. B1454/02 mwNw). Dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Organisationsänderung unsachlich gewesen sei behauptet - ungeachtet der Rechtskraft des Versetzungsbescheides - nicht einmal der Beschwerdeführer.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stellt eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Absatz 3, Ziffer eins, BDG dar vergleiche VfGH, 11.06.2003, GZ. B1454/02 mwNw). Dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Organisationsänderung unsachlich gewesen sei behauptet - ungeachtet der Rechtskraft des Versetzungsbescheides - nicht einmal der Beschwerdeführer.
Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Anlage 1, 9.4 der Anlage zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 existierte der Arbeitsplatz eines Kommandanten der XXXX nicht mehr, weshalb sich auch diese Änderung des Richtverwendungskataloges nicht auf diesen Arbeitsplatz auswirken konnte. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch aus den Wahrungsbestimmungen des § 145b BDG bzw. § 76 GehG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da er auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe 4, versetzt wurde.Zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Anlage 1, 9.4 der Anlage zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, existierte der Arbeitsplatz eines Kommandanten der römisch 40 nicht mehr, weshalb sich auch diese Änderung des Richtverwendungskataloges nicht auf diesen Arbeitsplatz auswirken konnte. Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch aus den Wahrungsbestimmungen des Paragraph 145 b, BDG bzw. Paragraph 76, GehG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da er auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe 4, versetzt wurde.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geht daher das Beschwerdevorbringen ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 2, 4 Abs.2, 143, 284 Abs. 92 BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG idF BGBl. I Nr. 113/2017 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 2, 4, Absatz 2, 143, 284, Absatz 92, BDG sowie der Anlage 1 9.4 zum BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Stellung, Funktionsgruppe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2194474.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018