Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W168 2160882 - 1/3E
W168 2160884 - 1/3E
W168 2160887 - 1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom
1.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017,1.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017,
2.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017,2.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017,
3.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017 zu Recht erkannt:3.) 17.05.2017, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0011/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Marie-Therese Rothkappel, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Somalias, stellten am 03.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt, das Kind der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester des Zweit-und Drittbeschwerdeführers.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Somalias, stellten am 03.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt, das Kind der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester des Zweit-und Drittbeschwerdeführers.
1.2. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht wahrscheinlich. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Die in Österreich asylberechtigte Person sei am XXXX geboren und somit seit XXXX volljährig. Da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr minderjährig sei, komme die Familieneigenschaft nicht zu. Aus den oben dargelegten Gründen sei um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.1.2. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht wahrscheinlich. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Die in Österreich asylberechtigte Person sei am römisch 40 geboren und somit seit römisch 40 volljährig. Da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr minderjährig sei, komme die Familieneigenschaft nicht zu. Aus den oben dargelegten Gründen sei um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
1.3. Mit Schreiben vom 20.01.2017 forderte die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Woche auf, wonach die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darin auf die Stellungnahme des BFA vom 19.01.2017 verwiesen.
1.4. Am 10.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führten aus, dass die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.1.2016 zu Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Vorab müsse angeführt werden, dass die Auffassung des VwGH im zitierten Erkenntnis als fragwürdig erscheine. So werde in den Materialien zum § 35 Abs. 5 AsylG in keiner Weise erwähnt, dass beabsichtigt sei, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Vielmehr werde dort angeführt, dass eine Herauslösung der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus § 2 Abs. 1 Z 22 notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Status Richtlinie angepasst werden habe müssen. Da aber das Familienverfahren nicht der Status Richtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG übernommen worden, während § 2 Abs. 1 Z 22 erweitert worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers, den maßgeblichen Zeitpunkt bei minderjährigen Bezugspersonen abzuändern, könne den Materialien nicht direkt entnommen werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf die restriktive Auslegung der Richtlinie und insbesondere auf deren Art. 4 Abs. 2 lit. a verweise, wonach der Nachzug von Eltern nur optional, aber nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten sei, so müsse ihm entgegnet werden, dass bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Art. 4 Abs. 2 lit. a, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a anzuwenden sei, welcher den Nachzug der Eltern von unbegleiteten Minderjährigen als Pflicht vorschreibe. Schlussendlich sei das oben genannte Erkenntnis mit der jüngsten Novellierung des Asylgesetzes obsolet. Die Erläuterungen zu § 35 Abs. 2a AsylG würden festlegen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden müsse dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzuges der Eltern vorliegen. Dass dies in den Erläuterungen nicht direkt in Abs. 2a verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse.1.4. Am 10.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führten aus, dass die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.1.2016 zu Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Vorab müsse angeführt werden, dass die Auffassung des VwGH im zitierten Erkenntnis als fragwürdig erscheine. So werde in den Materialien zum Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in keiner Weise erwähnt, dass beabsichtigt sei, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Vielmehr werde dort angeführt, dass eine Herauslösung der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Status Richtlinie angepasst werden habe müssen. Da aber das Familienverfahren nicht der Status Richtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG übernommen worden, während Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, erweitert worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers, den maßgeblichen Zeitpunkt bei minderjährigen Bezugspersonen abzuändern, könne den Materialien nicht direkt entnommen werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf die restriktive Auslegung der Richtlinie und insbesondere auf deren Artikel 4, Absatz 2, Litera a, verweise, wonach der Nachzug von Eltern nur optional, aber nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten sei, so müsse ihm entgegnet werden, dass bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Artikel 4, Absatz 2, Litera a,, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a, anzuwenden sei, welcher den Nachzug der Eltern von unbegleiteten Minderjährigen als Pflicht vorschreibe. Schlussendlich sei das oben genannte Erkenntnis mit der jüngsten Novellierung des Asylgesetzes obsolet. Die Erläuterungen zu Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG würden festlegen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Die Minderjährigkeit des zusammenführenden Fremden müsse dabei im Zeitpunkt der Antragstellung des Familiennachzuges der Eltern vorliegen. Dass dies in den Erläuterungen nicht direkt in Absatz 2 a, verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 verweigerte die ÖB Adis Abeba die Erteilung von Einreisetiteln. Hinsichtlich der Begründung wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 10.02.2017 Stellung genommen und diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.
1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.03.2017, in welcher ausgeführt worden sei, dass sich die Bezugsperson insgesamt 10 Monate lang im Asylverfahren befunden habe, die Behörden seien aber verpflichtet spätestens nach sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Hätte die belangte Behörde das Asylverfahren entsprechend den kinderrechtlichen Standards prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen können. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, dass die Bezugsperson bereits volljährig geworden sei. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht seitens des VwGH zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a anzuwenden, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen sollte und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. Es müsse weiters darauf aufmerksam gemacht werden, dass momentan ein Vorabentscheidungsverfahren am Gerichthof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftigt. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Obwohl das seitens des Bundesamtes zitierte Erkenntnis keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne es nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen können. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Einreise am 03.12.2015, somit vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt worden. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass an der bestehenden Familienangehörigeneigenschaft gezweifelt werde. Des Weiteren liege bereits ein positives DNA Gutachten vor, welches zweifelsfrei die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerinnen beweise. Die Verzögerung durch die Behörde trotz abgeschlossenem Ermittlungsverfahren sowie die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens würden daher ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und würden die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit belasten. Wie jedoch auch mehreren Erkenntnissen des BVwG zu entnehmen sei, habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit dem Antragsteller zu erörtern, eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen. Bezüglich kinderrechtlicher Standards wurde auf die EU Grundrechtscharter, Ausführungen der UNHCR sowie die allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 bezüglich der Kinderrechtskonvention verwiesen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden dass das Recht auf Familie mit dem 18. Geburtstag abrupt ende. Die Notwendigkeit einer Familienzusammenführung u.a. in Hinblick auf psychosoziale Faktoren sowie bezüglich einer nachträglichen Integration sei definitiv auch nach der Volljährigkeit noch gegeben. Der Beschwerde wurden die Vertretungsvollmacht, Reisepasskopien der Antragstellerinnen, Heiratsurkunde, Obsorgebeschluss Kinder, Geburtsurkunden, Stellungnahme vom 10.02.2017, eine Kopie Bescheide der Bezugsperson, eine Kopie Erstbefragung der Bezugsperson sowie eine Kopie der Einvernahmen der Bezugsperson angeschlossen.1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.03.2017, in welcher ausgeführt worden sei, dass sich die Bezugsperson insgesamt 10 Monate lang im Asylverfahren befunden habe, die Behörden seien aber verpflichtet spätestens nach sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Hätte die belangte Behörde das Asylverfahren entsprechend den kinderrechtlichen Standards prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen können. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, dass die Bezugsperson bereits volljährig geworden sei. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht seitens des VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, anzuwenden, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a,, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen sollte und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. Es müsse weiters darauf aufmerksam gemacht werden, dass momentan ein Vorabentscheidungsverfahren am Gerichthof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftigt. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Obwohl das seitens des Bundesamtes zitierte Erkenntnis keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne es nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen können. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Einreise am 03.12.2015, somit vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt worden. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass an der bestehenden Familienangehörigeneigenschaft gezweifelt werde. Des Weiteren liege bereits ein positives DNA Gutachten vor, welches zweifelsfrei die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerinnen beweise. Die Verzögerung durch die Behörde trotz abgeschlossenem Ermittlungsverfahren sowie die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens würden daher ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und würden die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit belasten. Wie jedoch auch mehreren Erkenntnissen des BVwG zu entnehmen sei, habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit dem Antragsteller zu erörtern, eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen. Bezüglich kinderrechtlicher Standards wurde auf die EU Grundrechtscharter, Ausführungen der UNHCR sowie die allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 bezüglich der Kinderrechtskonvention verwiesen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden dass das Recht auf Familie mit dem 18. Geburtstag abrupt ende. Die Notwendigkeit einer Familienzusammenführung u.a. in Hinblick auf psychosoziale Faktoren sowie bezüglich einer nachträglichen Integration sei definitiv auch nach der Volljährigkeit noch gegeben. Der Beschwerde wurden die Vertretungsvollmacht, Reisepasskopien der Antragstellerinnen, Heiratsurkunde, Obsorgebeschluss Kinder, Geburtsurkunden, Stellungnahme vom 10.02.2017, eine Kopie Bescheide der Bezugsperson, eine Kopie Erstbefragung der Bezugsperson sowie eine Kopie der Einvernahmen der Bezugsperson angeschlossen.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und führte in ihrer Begründung aus, dass die belangte Behörde jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung auch die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fallen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230 ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Partei vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.9.2015, E 360-361/2015-21, gegen die Rechtslage offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage im Blick auf die Richtlinie 2003/68/EG zum Vorwurf mache, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Richtlinie 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt -der Antragstellung oder der Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei. Aber auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Vor dem Hintergrund, dass Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe, würden auch die Hinweise auf internationale Willens-und Wissenskundgebungen im Zusammenhang mit dem Schutz des Kindewohls die Beschwerde zum Erfolg führen. Insbesondere würden auch die weitwendigen Ausführungen zum Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder an der Beurteilung nichts ändern. Das "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip" als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch die Leistungen staatlicher und privater Einheiten-stehe damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Ebenso würden die Rügen über die behauptete lange Verfahrensdauer für die Asylanerkennung der Bezugsperson schon deshalb ins Leere gehen, weil selbst eine lange Verfahrensdauer nichts am Tatbestand des § 35 Abs. 5 ändern könnte (das Materiengesetz unter keiner diesbezüglichen Bestimmung stehe).1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und führte in ihrer Begründung aus, dass die belangte Behörde jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung auch die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fallen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230 ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Partei vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.9.2015, E 360-361/2015-21, gegen die Rechtslage offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage im Blick auf die Richtlinie 2003/68/EG zum Vorwurf mache, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Richtlinie 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt -der Antragstellung oder der Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei. Aber auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Vor dem Hintergrund, dass Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe, würden auch die Hinweise auf internationale Willens-und Wissenskundgebungen im Zusammenhang mit dem Schutz des Kindewohls die Beschwerde zum Erfolg führen. Insbesondere würden auch die weitwendigen Ausführungen zum Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder an der Beurteilung nichts ändern. Das "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip" als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch die Leistungen staatlicher und privater Einheiten-stehe damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Ebenso würden die Rügen über die behauptete lange Verfahrensdauer für die Asylanerkennung der Bezugsperson schon deshalb ins Leere gehen, weil selbst eine lange Verfahrensdauer nichts am Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, ändern könnte (das Materiengesetz unter keiner diesbezüglichen Bestimmung stehe).
1.8. Am 19.05.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den konkreten Fall nicht nachvollziehbar sei, weshalb mit Abs. 2 des Art. 8 EMRK-hier konkret der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht der öffentlichen Ordnung-argumentiert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Überprüfung einer eventuellen Verletzung von Art. 8 EMRK speziell in diesem Fall bezüglich der Familie einer Jugendlichen-ein kleinerer Stellenwert zukommen sollte, als den Schutz der öffentlichen Ordnung. Des Weiteren müsste ausreichend abgewogen werden, weshalb einem Grundrecht aufgrund von Abs. 2 -weniger Stellenwert zukommen sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Abwägung der Interessen in diesem Fall stattgefunden hätte, noch werde dies ausreichend dargelegt. Das Kindeswohl sei in der vorliegenden Entscheidung jedoch in keinster Weise berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die lange Verfahrensdauer keinen Verfahrensmangel darstellen sollte. Mitunter sei die lange Verfahrensdauer bis zur Asylanerkennung ein Grund, weshalb der Antrag der Familie erst zum jeweiligen Zeitpunkt staatfinden habe können, was mitunter dazu geführt habe, dass die Bezugsperson im laufenden Familienverfahren volljährig geworden sei. Dieser Umstand sei weder durch weder durch die Beschwerdeführer noch durch die Bezugsperson verschuldet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 10.02.2017 sowie auf die Beschwerde vom 27.03.2017 verwiesen.1.8. Am 19.05.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den konkreten Fall nicht nachvollziehbar sei, weshalb mit Absatz 2, des Artikel 8, EMRK-hier konkret der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht der öffentlichen Ordnung-argumentiert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Überprüfung einer eventuellen Verletzung von Artikel 8, EMRK speziell in diesem Fall bezüglich der Familie einer Jugendlichen-ein kleinerer Stellenwert zukommen sollte, als den Schutz der öffentlichen Ordnung. Des Weiteren müsste ausreichend abgewogen werden, weshalb einem Grundrecht aufgrund von Absatz 2, -weniger Stellenwert zukommen sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Abwägung der Interessen in diesem Fall stattgefunden hätte, noch werde dies ausreichend dargelegt. Das Kindeswohl sei in der vorliegenden Entscheidung jedoch in keinster Weise berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die lange Verfahrensdauer keinen Verfahrensmangel darstellen sollte. Mitunter sei die lange Verfahrensdauer bis zur Asylanerkennung ein Grund, weshalb der Antrag der Familie erst zum jeweiligen Zeitpunkt staatfinden habe können, was mitunter dazu geführt habe, dass die Bezugsperson im laufenden Familienverfahren volljährig geworden sei. Dieser Umstand sei weder durch weder durch die Beschwerdeführer noch durch die Bezugsperson verschuldet. Zur weiteren Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 10.02.2017 sowie auf die Beschwerde vom 27.03.2017 verwiesen.
1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.07.2017, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 19.05.2017 unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG übermittelt.1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.07.2017, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 19.05.2017 unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG übermittelt.
1.10 Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 02.05.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung zum Einreiseverfahren gem. §35 AsylG an das BvWG übermittelt. Hierin wird ausgeführt, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 28.01.2016 unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Richtlinie (infolge RL) 2003/86/EG festgestellt hat, dass eine minderjährige Bezugsperson auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sein müsse, um als Familienangerhöriger gem. §35 Abs. 5 AsylG angesehen werden zu können. Nun habe jedoch der der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018 festgestellt, dass unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" isd RL 2003/86/EG auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, im Laufe des Asylverfahrens volljährig wurde und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt wurde. (EuGH, 12.04.2018, C-550 /16 A und S). Nach Ansicht des EuGH wäre die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 lit. a der RL in Frage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet. Dies würde sowohl dem Ziel der RL als auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Aufgrund der Zielsetzung und dem Wortlaut der RL liege diese Interpretation nicht im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Da es jedoch mit dem Ziel der RL unvereinbar wäre, wenn sich Betroffene ohne zeitliche Begrenzung auf dieses Recht berufen können, müsse der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist nach Asylgewährung erfolgten. Mit Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 der RL grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bzw. werden die konkreten Umstände auch nach Ablauf der Frist zu berücksichtigen sein. Dieses Urteil wäre auch im gegenständlichen Verfahren gem. §35 AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Das österreichische AsylG wäre überdies richtlinienkonform auszulegen. Im gegenständlichen Fall wäre die Bezugsperson am Tag des Antrages auf internationalen Schutz (27.06.2014) 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 23.04.2015 wäre die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Der Einreiseantrag wäre am 03.12.2015 gestellt worden. Somit wäre der Einreiseantrag im vorliegenden Fall mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylstatus gestellt worden. Hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Bezugsperson am 01.07.2015 die Personensuche des Roten Kreuzes aufsuchte um einen Suchantrag bezüglich der vermissten Familienangehörigen zu stellen. Erst im September 2015 hätte mit der Mutter und den zwei minderjährigen Geschwistern wieder Kontakt hergestellt werden können. Die restlichen Familienmitglieder wären nach wie vor verschollen. Im Anschluss hätten alle notwendigen Dokumente zur Antragstellung erst ausgestellt werden müssen. Die Antragstellung wäre schon alleine aus diesem Gründen nicht früher möglich gewesen. Bereits diese Umstände können weder der Bezugsperson noch ihrer Familie zu Lasten gelegt werden. Die Anforderungen des EuGH einer Antragstellung innerhalb einer "angemessenen Frist" wären somit erfüllt. Die Bezugsperson wäre somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG anzusehen und ist den Beschwerdeführerinnen daher die Einreise zu gewähren. Des Weiteren würde ein positives DNA Gutachten vorliegen, welches die Familieneingenschaft bestätigen würde.1.10 Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 02.05.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung zum Einreiseverfahren gem. §35 AsylG an das BvWG übermittelt. Hierin wird ausgeführt, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 28.01.2016 unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Richtlinie (infolge RL) 2003/86/EG festgestellt hat, dass eine minderjährige Bezugsperson auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sein müsse, um als Familienangerhöriger gem. §35 Absatz 5, AsylG angesehen werden zu können. Nun habe jedoch der der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018 festgestellt, dass unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" isd RL 2003/86/EG auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, im Laufe des Asylverfahrens volljährig wurde und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt wurde. (EuGH, 12.04.2018, C-550 /16 A und S). Nach Ansicht des EuGH wäre die praktische Wirksamkeit von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL in Frage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet. Dies würde sowohl dem Ziel der RL als auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Aufgrund der Zielsetzung und dem Wortlaut der RL liege diese Interpretation nicht im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Da es jedoch mit dem Ziel der RL unvereinbar wäre, wenn sich Betroffene ohne zeitliche Begrenzung auf dieses Recht berufen können, müsse der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist nach Asylgewährung erfolgten. Mit Rückgriff auf Artikel 12, Absatz eins, der RL grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bzw. werden die konkreten Umstände auch nach Ablauf der Frist zu berücksichtigen sein. Dieses Urteil wäre auch im gegenständlichen Verfahren gem. §35 AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Das österreichische AsylG wäre überdies richtlinienkonform auszulegen. Im gegenständlichen Fall wäre die Bezugsperson am Tag des Antrages auf internationalen Schutz (27.06.2014) 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt der Asylgewährung am 23.04.2015 wäre die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Der Einreiseantrag wäre am 03.12.2015 gestellt worden. Somit wäre der Einreiseantrag im vorliegenden Fall mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylstatus gestellt worden. Hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Bezugsperson am 01.07.2015 die Personensuche des Roten Kreuzes aufsuchte um einen Suchantrag bezüglich der vermissten Familienangehörigen zu stellen. Erst im September 2015 hätte mit der Mutter und den zwei minderjährigen Geschwistern wieder Kontakt hergestellt werden können. Die restlichen Familienmitglieder wären nach wie vor verschollen. Im Anschluss hätten alle notwendigen Dokumente zur Antragstellung erst ausgestellt werden müssen. Die Antragstellung wäre schon alleine aus diesem Gründen nicht früher möglich gewesen. Bereits diese Umstände können weder der Bezugsperson noch ihrer Familie zu Lasten gelegt werden. Die Anforderungen des EuGH einer Antragstellung innerhalb einer "angemessenen Frist" wären somit erfüllt. Die Bezugsperson wäre somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG anzusehen und ist den Beschwerdeführerinnen daher die Einreise zu gewähren. Des Weiteren würde ein positives DNA Gutachten vorliegen, welches die Familieneingenschaft bestätigen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, die Dritt-und Viertbeschwerdeführer, alle sind somalische Staatsbürger. Sie stellten am 03.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen. Die bezeichnete Bezugsperson ist aus Syrien und wurde am XXXX geboren. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2015, Zl. 1028768102/14884413, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, die Dritt-und Viertbeschwerdeführer, alle sind somalische Staatsbürger. Sie stellten am 03.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen. Die bezeichnete Bezugsperson ist aus Syrien und wurde am römisch 40 geboren. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2015, Zl. 1028768102/14884413, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Bezugsperson wurde am 01.01.2016 volljährig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben ist. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragsteller aufrechterhalten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben ist. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragsteller aufrechterhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, dass es sich bei der Bezugsperson um eine volljährige Person handelt und damit eine Familienzusammenführung durch §35 AsylG 2005 nicht in Frage kommt.Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 Absatz 4, AsylG mit der Begründung, dass es sich bei der Bezugsperson um eine volljährige Person handelt und damit eine Familienzusammenführung durch §35 AsylG 2005 nicht in Frage kommt.
Das Vorliegen eines gem. Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der volljährigen Bezugsperson und den Antragstellern ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.Das Vorliegen eines gem. Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der volljährigen Bezugsperson und den Antragstellern ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die ÖB Addis Abeba hat, auch unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des EuGH, 12.04.2018, C-550 /16 A und S (siehe Ausführungen unter 3.2.1), gegenständliche Entscheidung auf Grundlage eines mängelfreien Verfahrens getroffen und zu Recht die Anträge auf Familienzusammenführung gem. §35 AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Bezugsperson bereits die Volljährigkeit gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Addis Abeba.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§§ 2 Abs. 1 Z. 22, 35 und 75 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lauten:Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 35 und 75 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lauten:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[ .]
-22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Übergangsbestimmungen
§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[ .]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
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Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[ .]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
3.2. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist:3.2. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis, Ra 2015/21/0230, vom 28.01.2016, unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach § 35 Abs. 5 AsylG näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvereinbarung zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen ist. Auch sieht die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist etwa bezüglich des Status der Ankerperson schon deshalb unmittelbar einsichtig, weil ein im Verfahren eintretender Verlust von deren Asylberechtigung oder von deren subsidiärer Schutzberechtigung von vornherein den Zweck des Antrags nach § 35 AsylG hinfällig machen würde, da es für einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes dann keine Basis mehr gäbe. Für die Stellung als "Familienangehöriger" kann grundsätzlich nichts anderes gelten, auch sie muss im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis, Ra 2015/21/0230, vom 28.01.2016, unter anderem mit dem Begriff "Familienangehöriger" nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvereinbarung zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen ist. Auch sieht die Richtlinie 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sind. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen und ist etwa bezüglich des Status der Ankerperson schon deshalb unmittelbar einsichtig, weil ein im Verfahren eintretender Verlust von deren Asylberechtigung oder von deren subsidiärer Schutzberechtigung von vornherein den Zweck des Antrags nach Paragraph 35, AsylG hinfällig machen würde, da es für einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes dann keine Basis mehr gäbe. Für die Stellung als "Familienangehöriger" kann grundsätzlich nichts anderes gelten, auch sie muss im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben sein.
Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 360/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft des (dortigen) Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, bestätigt.Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 360/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft des (dortigen) Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, bestätigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2016/18/0253, vom 21.02.2017 ausführt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern (im gegenständlichen Fall: einem Elternteil, nämlich der Mutter) eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2016/18/0253, vom 21.02.2017 ausführt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern (im gegenständlichen Fall: einem Elternteil, nämlich der Mutter) eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
3.2.1 Betreffend die Stellungnahme des Roten Kreuzes vom 02.05.2018 hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 12.04.2018, C - 550/16 A und S ist auf das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 zu verweisen, wonach dieser in einer zum gegenständlichen Verfahren vergleichbaren Fallkonstellation ein, in der ebenfalls die Bezugsperson während des Verfahrens volljährig wurde, die bisherige Rechtsprechung, auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH, aufrecht erhält. Somit ergibt sich auch mit Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH in Zusammenschau mit dieser Entscheidung des VwGH keine andere Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens.
3.3. Im Beschwerdefall wurde am 12.08.2016 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson eine in Österreich asylberechtigte, als Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer bezeichnete Person genannt. Aufgrund des festgestellten Geburtsdatums XXXX hat diese Bezugsperson am XXXX das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Wie in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson daher zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt. Da die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer als Geschwister der Bezugsperson ihre Eigenschaft als Familienangehörige von dieser von vornherein nicht unmittelbar ableiten können, sind auch diese keine Familienangehörigen der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 1 AsylG 2005.3.3. Im Beschwerdefall wurde am 12.08.2016 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson eine in Österreich asylberechtigte, als Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer bezeichnete Person genannt. Aufgrund des festgestellten Geburtsdatums römisch 40 hat diese Bezugsperson am römisch 40 das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Wie in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson daher zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt. Da die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer als Geschwister der Bezugsperson ihre Eigenschaft als Familienangehörige von dieser von vornherein nicht unmittelbar ableiten können, sind auch diese keine Familienangehörigen der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die seitens der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH gerichtete Vorlagefrage für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Dies aus folgenden Gründen:
Die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH vom 31.10.2016 (Rechtssache C-550/16) lautet:
"Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der"Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Artikel 2, Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der
--Asyl beantragt,
-- während des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat 18 Jahre alt wird,
--Asyl rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält und
--anschließend Familienzusammenführung beantragt?"
Dieses Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betrifft somit die Frage, ob die Eigenschaft als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd der RL 2003/86/EG auch nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten bleibt und zwar in jener Fallkonstellation, wenn ein zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat minderjähriger Asylwerber im Laufe seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und danach rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält sowie in der Folge (ebenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit) eine Familienzusammenführung beantragt.
Demgegenüber liegt dem gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde: die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 war die Bezugsperson, anders als im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-550/16, jedenfalls noch minderjährig.Demgegenüber liegt dem gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde: die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 war die Bezugsperson, anders als im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-550/16, jedenfalls noch minderjährig.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem erwähnten Vorabentscheidungsverfahren kein identer oder gleichgelagerter Sachverhalt wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt und ist dieses daher auch nicht im vorliegenden Fall einschlägig, weshalb keine Aussetzung der Verfahren zu erfolgen hat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017 (Ra 2016/20/0231-0234) und vom 21.02.2017 (Ra 2016/18/0253-0254), denen gleichgelagerte Sachverhalte wie der gegenständliche zugrunde lagen, keine Veranlassung gesehen hat, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der - im Ergebnis - zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der - im Ergebnis - zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
3.4 Dem vorliegenden Akteninhalt sind zudem keine detaillierten Ausführungen zu entnehmen, wonach ein gem. Art 8 EMRK besonders zur berücksichtigenden Familienleben, bzw. ein exzeptionelles Nahe - oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der sich in Österreich aufhältigen nunmehr bereits seit mehr als 2 Jahren volljährigen Bezugsperson und seinen Familienangehörigen in Somalia vorliegen würde.3.4 Dem vorliegenden Akteninhalt sind zudem keine detaillierten Ausführungen zu entnehmen, wonach ein gem. Artikel 8, EMRK besonders zur berücksichtigenden Familienleben, bzw. ein exzeptionelles Nahe - oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der sich in Österreich aufhältigen nunmehr bereits seit mehr als 2 Jahren volljährigen Bezugsperson und seinen Familienangehörigen in Somalia vorliegen würde.
Auch die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Auch die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen).
3.5 Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.3.5 Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2160887.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018