TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W122 2001518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

BDG 1979 §138
B-VG Art.133 Abs4
GehG §36b Abs1 Z1 litb
GehG §37
GehG §38
GehG §95 Abs3
GehG §95 Abs5
GehG §96 Abs3 Z1
GehG §97 Abs1
GehG §97 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 138 heute
  2. BDG 1979 § 138 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 138 gültig von 12.02.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  4. BDG 1979 § 138 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 138 gültig von 01.01.2004 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 138 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 138 gültig von 30.09.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  8. BDG 1979 § 138 gültig von 12.08.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 138 gültig von 01.04.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. BDG 1979 § 138 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. BDG 1979 § 138 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  12. BDG 1979 § 138 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 138 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 138 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  15. BDG 1979 § 138 gültig von 05.03.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 36b heute
  2. GehG § 36b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 36b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 36b gültig von 08.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  6. GehG § 36b gültig von 01.03.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 36b gültig von 29.12.2012 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. GehG § 36b gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. GehG § 36b gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. GehG § 36b gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 36b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  12. GehG § 36b gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  13. GehG § 36b gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  1. GehG § 37 heute
  2. GehG § 37 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. GehG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. GehG § 37 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 37 gültig von 01.07.1997 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. GehG § 37 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. GehG § 37 gültig von 01.06.1977 bis 01.06.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1977
  1. GehG § 38 heute
  2. GehG § 38 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. GehG § 38 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. GehG § 38 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  6. GehG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  8. GehG § 38 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  9. GehG § 38 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  10. GehG § 38 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  11. GehG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  12. GehG § 38 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  13. GehG § 38 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  14. GehG § 38 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  15. GehG § 38 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  16. GehG § 38 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  17. GehG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  18. GehG § 38 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  19. GehG § 38 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 95 heute
  2. GehG § 95 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 95 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 95 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 95 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. GehG § 95 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 95 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 95 gültig von 12.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 95 gültig von 01.07.1997 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. GehG § 95 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. GehG § 95 gültig von 01.10.1991 bis 19.07.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. GehG § 95 gültig von 01.01.1990 bis 30.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  13. GehG § 95 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1989
  1. GehG § 95 heute
  2. GehG § 95 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 95 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 95 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 95 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. GehG § 95 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 95 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 95 gültig von 12.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. GehG § 95 gültig von 01.07.1997 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. GehG § 95 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. GehG § 95 gültig von 01.10.1991 bis 19.07.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. GehG § 95 gültig von 01.01.1990 bis 30.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  13. GehG § 95 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1989
  1. GehG § 96 heute
  2. GehG § 96 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 96 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 96 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. GehG § 96 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. GehG § 96 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 96 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 96 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. GehG § 96 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  10. GehG § 96 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1989
  1. GehG § 97 heute
  2. GehG § 97 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  3. GehG § 97 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. GehG § 97 gültig von 01.08.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. GehG § 97 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. GehG § 97 gültig von 01.01.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  7. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  1. GehG § 97 heute
  2. GehG § 97 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  3. GehG § 97 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. GehG § 97 gültig von 01.08.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. GehG § 97 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. GehG § 97 gültig von 01.01.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  7. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. GehG § 97 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Spruch

W122 2001518-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Zollamtes XXXX vom 25.03.2013, Zl. 2440/4-PA-S/G/2013 betreffend Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Zollamtes römisch 40 vom 25.03.2013, Zl. 2440/4-PA-S/G/2013 betreffend Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwendungsabgeltung gemäß § 96 i.V.m. § 97 Gehaltsgesetz 1956 stattgegeben und darüber hinaus gem. § 95 Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Es wird für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX die Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages festgestellt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 96, in Verbindung mit Paragraph 97, Gehaltsgesetz 1956 stattgegeben und darüber hinaus gem. Paragraph 95, Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Es wird für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 die Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages festgestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom XXXX die Gewährung einer nach § 97 Gehaltsgesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Abgeltung (Funktionsabgeltung bzw. Verwendungsabgeltung) und in eventu die Ausstellung eines Bescheides hierüber.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom römisch 40 die Gewährung einer nach Paragraph 97, Gehaltsgesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Abgeltung (Funktionsabgeltung bzw. Verwendungsabgeltung) und in eventu die Ausstellung eines Bescheides hierüber.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Überstellung kein Anspruch auf Zuerkennung einer Funktionszulage oder Funktionsabgeltung oder Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung gemäß § 97 Gehaltsgesetz 1956 zukommt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Überstellung kein Anspruch auf Zuerkennung einer Funktionszulage oder Funktionsabgeltung oder Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 97, Gehaltsgesetz 1956 zukommt.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass § 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 ausdrücklich anordnet, ein Anspruch bestehe nur dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz dem militärischen Dienst zugeordnet ist. Diese Voraussetzung wäre im Rahmen der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers während der Dienstzuteilung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe während der genannten Dienstzuteilung weiterhin seinen Arbeitsplatz als Unteroffizier innegehabt. Der Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (damals noch unstrittig: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3), dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, sei nicht dem Militärischen Dienst, sondern der Finanzverwaltung zuzuordnen. § 97 Abs. 5 GehG ordne aber ausdrücklich an, dass ein Anspruch auf Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung nur dann bestehe, wenn der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet sei. Da diese Voraussetzung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung während der Dienstzuteilung nicht erfüllt gewesen sei, sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass Paragraph 97, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 ausdrücklich anordnet, ein Anspruch bestehe nur dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz dem militärischen Dienst zugeordnet ist. Diese Voraussetzung wäre im Rahmen der vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers während der Dienstzuteilung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe während der genannten Dienstzuteilung weiterhin seinen Arbeitsplatz als Unteroffizier innegehabt. Der Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (damals noch unstrittig: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3), dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, sei nicht dem Militärischen Dienst, sondern der Finanzverwaltung zuzuordnen. Paragraph 97, Absatz 5, GehG ordne aber ausdrücklich an, dass ein Anspruch auf Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung nur dann bestehe, wenn der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet sei. Da diese Voraussetzung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung während der Dienstzuteilung nicht erfüllt gewesen sei, sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen falscher Anwendung des § 97 Abs. 1 und Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 anficht. Die herangezogene Interpretation des § 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 widerspreche dessen Abs. 1. Maßgeblicher Regelungsinhalt des Abs. 5 leg.cit. könne nur sein, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz dem militärischen Dienst zugeordnet wäre.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen falscher Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins und Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 anficht. Die herangezogene Interpretation des Paragraph 97, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 widerspreche dessen Absatz eins, Maßgeblicher Regelungsinhalt des Absatz 5, leg.cit. könne nur sein, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz dem militärischen Dienst zugeordnet wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer eine Funktionsabgeltung und eine Verwendungsabgeltung gebühre.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Wege zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 07.12.2015, W122 2001518-1/5E behob das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid ersatzlos. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den Anspruch auf besoldungsgruppenüberschreitende Verwendungsabgeltung aufgrund der Spezialnorm des § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu Unrecht verneinte.Die Behörde legte die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Wege zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 07.12.2015, W122 2001518-1/5E behob das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid ersatzlos. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den Anspruch auf besoldungsgruppenüberschreitende Verwendungsabgeltung aufgrund der Spezialnorm des Paragraph 97, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu Unrecht verneinte.

5. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 23.03.2016, Ra 2016/12/0008 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 wegen Vorranges zur Entscheidung in der Sache.

6. Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 14.12.2016 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der unter der Anwesenheit eines Sachverständigen aus dem damaligen Bundeskanzleramt (nunmehr: Bundesministerium für den öffentlichen Dienst und Sport) Zweifel an der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes substantiiert wurden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017 wurde das Zollamt XXXX aufgefordert - wenn möglich in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer - Arbeitsplatzbeschreibungen für den gegenständlichen Zeitraum zu übermitteln.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017 wurde das Zollamt römisch 40 aufgefordert - wenn möglich in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer - Arbeitsplatzbeschreibungen für den gegenständlichen Zeitraum zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Auflistung von einzelnen Tätigkeiten die der Beschwerdeführer ausgeübt hätte. Unter Beifügung einer Arbeitsunterlage zum Erstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und eines Formulars für Arbeitsplatzbeschreibungen wurde der Behörde sodann eine Frist von drei Wochen für die Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibungen eingeräumt.

Aufgrund der Arbeitsintensität wurde die Frist bis zum 24.03.2017 erstreckt.

Mit Erledigung vom 10.02.2017 übermittelte die belangte Behörde fünf Arbeitsplatzbeschreibungen für den Zeitraum vom XXXX .Mit Erledigung vom 10.02.2017 übermittelte die belangte Behörde fünf Arbeitsplatzbeschreibungen für den Zeitraum vom römisch 40 .

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 wurden die einzelnen Tätigkeiten erläutert und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst ab Jänner 2013 die A2-Tätigkeit mit Approbationsbefugnis ausgeübt hätte. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX sei dem Beschwerdeführer eine Zulage nach A3/8 bemessen worden. Der Beschwerdeführer konnte keine Tätigkeiten nennen, die er im gegenständlichen Zeitraum selbstständig und ohne Anleitung ausgeübt hätte, die ein Kollege der Verwendungsgruppe A3 nicht machen würde. Weiters wurden die Unterschiede zwischen der Bindung einer Planstelle und der Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz näher erläutert. Beim Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer ausgeübt hatte, handelte es sich nicht um einen in der Geschäftseinteilung eingerichteten Arbeitsplatz.Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 wurden die einzelnen Tätigkeiten erläutert und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst ab Jänner 2013 die A2-Tätigkeit mit Approbationsbefugnis ausgeübt hätte. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 sei dem Beschwerdeführer eine Zulage nach A3/8 bemessen worden. Der Beschwerdeführer konnte keine Tätigkeiten nennen, die er im gegenständlichen Zeitraum selbstständig und ohne Anleitung ausgeübt hätte, die ein Kollege der Verwendungsgruppe A3 nicht machen würde. Weiters wurden die Unterschiede zwischen der Bindung einer Planstelle und der Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz näher erläutert. Beim Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer ausgeübt hatte, handelte es sich nicht um einen in der Geschäftseinteilung eingerichteten Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 wurde das Bundeskanzleramt ersucht, die Arbeitsplatzwertigkeiten der fünf verschiedenen Arbeitsplatzbeschreibungen für den gegenständlichen Zeitraum zu erheben.

Mit Stellungnahme vom 06.06.2017 äußerte sich der Sachverständige für den Bundeskanzler dahingehend, dass es sich nicht um bewertbare, eigenständige Arbeitsplätze gehandelt hätte, sondern im Rahmen der A2 Grund-/Funktionsausbildung und praktischen Einschulung die Grundlagen vermittelt oder Kurse an der Finanzakademie besucht worden wären. Es wären weder eine Dimension noch eine Anzahl an servicierten Stellen sachlich begründbar. Mangels eines Funktionsinhaltes während der Ausbildung würden auch die weiteren Bewertungskriterien wie das Managementwissen, der Umgang mit Menschen, die Handlungsfreiheit oder Einfluss auf Endergebnisse keiner Beurteilung nach § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterzogen werden können und in Relation zu einem Richtverwendungsarbeitsplatz gesetzt werden können, da auch die Anl. 1 zum BDG 1979 keine Ausbildungsarbeitsplätze enthalte. Die Situation wäre vergleichbar mit jener von neu aufgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Ausbildungsphase.Mit Stellungnahme vom 06.06.2017 äußerte sich der Sachverständige für den Bundeskanzler dahingehend, dass es sich nicht um bewertbare, eigenständige Arbeitsplätze gehandelt hätte, sondern im Rahmen der A2 Grund-/Funktionsausbildung und praktischen Einschulung die Grundlagen vermittelt oder Kurse an der Finanzakademie besucht worden wären. Es wären weder eine Dimension noch eine Anzahl an servicierten Stellen sachlich begründbar. Mangels eines Funktionsinhaltes während der Ausbildung würden auch die weiteren Bewertungskriterien wie das Managementwissen, der Umgang mit Menschen, die Handlungsfreiheit oder Einfluss auf Endergebnisse keiner Beurteilung nach Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterzogen werden können und in Relation zu einem Richtverwendungsarbeitsplatz gesetzt werden können, da auch die Anlage eins, zum BDG 1979 keine Ausbildungsarbeitsplätze enthalte. Die Situation wäre vergleichbar mit jener von neu aufgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Ausbildungsphase.

Mit Schreiben vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.

Mit Stellungnahme vom 24.01.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass das Ergebnis des Sachverständigen keinen Aufschluss über die hier zu beurteilende Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung brächte. Es wäre unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 dienstzugeteilt gewesen wäre und in unterschiedlichem Ausmaß auch mit den Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut gewesen wäre. Der Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial, Verwendungsgruppe A2/3 wäre immer als Zielarbeitsplatz angesehen worden. Der Beschwerdeführer wäre auf sämtlichen Unterlagen im System der belangten Behörde derartig geführt worden.Mit Stellungnahme vom 24.01.2018 führte der Beschwerdeführer an, dass das Ergebnis des Sachverständigen keinen Aufschluss über die hier zu beurteilende Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung brächte. Es wäre unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 dienstzugeteilt gewesen wäre und in unterschiedlichem Ausmaß auch mit den Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut gewesen wäre. Der Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial, Verwendungsgruppe A2/3 wäre immer als Zielarbeitsplatz angesehen worden. Der Beschwerdeführer wäre auf sämtlichen Unterlagen im System der belangten Behörde derartig geführt worden.

Bereits im angefochtenen Bescheid wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes wahrgenommen hätte. Lediglich aus der fälschlichen Anwendung des § 97 Gehaltsgesetz sei dem Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung verwehrt worden. Es wären auch im zweiten Rechtsgang keine entgegenstehenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen.Bereits im angefochtenen Bescheid wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes wahrgenommen hätte. Lediglich aus der fälschlichen Anwendung des Paragraph 97, Gehaltsgesetz sei dem Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung verwehrt worden. Es wären auch im zweiten Rechtsgang keine entgegenstehenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof wäre von einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/3 ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und hätte diese Rechtsansicht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer erachtete die zitierte Arbeitsplatzwertigkeit als Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die strittige Verwendungsabgeltung bereits ausgezahlt hätte impliziere, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung zugestehe.

Gemäß § 39 BDG läge eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut werde. Eine Dienstzuteilung wäre zulässig, wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolge.Gemäß Paragraph 39, BDG läge eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut werde. Eine Dienstzuteilung wäre zulässig, wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolge.

Aus dem Wortlaut der §§ 95, 96 Abs. 1 Gehaltsgesetz ergebe sich, dass als vorübergehende Verwendung ausdrücklich Tätigkeiten im Zuge einer Dienstzuteilung genannt werden würden. Eine Tätigkeit im Zuge einer Dienstzuteilung stelle jedenfalls eine vorübergehende Verwendung dar.Aus dem Wortlaut der Paragraphen 95, 96, Absatz eins, Gehaltsgesetz ergebe sich, dass als vorübergehende Verwendung ausdrücklich Tätigkeiten im Zuge einer Dienstzuteilung genannt werden würden. Eine Tätigkeit im Zuge einer Dienstzuteilung stelle jedenfalls eine vorübergehende Verwendung dar.

Es wäre von einer Dienstzuteilung ab dem XXXX zur belangten Behörde für die Dauer der Umschulung zum Teamexperten auszugehen. Die Dienstzuteilung zum (höherwertigen) Arbeitsplatz hätte mit Ablauf des XXXX geendet. Der Beschwerdeführer wäre in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8 überstellt worden, hätte aber eine Verwendungszulage nach der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis zu seiner Ernennung am XXXX ausbezahlt bekommen. Mit Abschluss der Grundausbildung am XXXX sei der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt worden. Die Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung gebühre dem Beschwerdeführer unabhängig davon, welche Tätigkeiten er auf dem konkreten Arbeitsplatz ausgeübt hätte.Es wäre von einer Dienstzuteilung ab dem römisch 40 zur belangten Behörde für die Dauer der Umschulung zum Teamexperten auszugehen. Die Dienstzuteilung zum (höherwertigen) Arbeitsplatz hätte mit Ablauf des römisch 40 geendet. Der Beschwerdeführer wäre in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8 überstellt worden, hätte aber eine Verwendungszulage nach der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis zu seiner Ernennung am römisch 40 ausbezahlt bekommen. Mit Abschluss der Grundausbildung am römisch 40 sei der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt worden. Die Verwendungsabgeltung bzw. Funktionsabgeltung gebühre dem Beschwerdeführer unabhängig davon, welche Tätigkeiten er auf dem konkreten Arbeitsplatz ausgeübt hätte.

Im Zuge des bundesweiten Personaltransfers von unterschiedlichen Ressorts zum Bundesministerium für Finanzen sei sämtlichen Kolleginnen und Kollegen die Verwendungszulage im Falle einer Höherverwendung zugestanden und ausbezahlt worden. Nur den Angehörigen des Verteidigungsministeriums sei die Verwendungszulage mit dem Verweis auf § 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz verwehrt worden. Dies wäre von der belangten Behörde sinngemäß zugestanden worden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer wie bisher.Im Zuge des bundesweiten Personaltransfers von unterschiedlichen Ressorts zum Bundesministerium für Finanzen sei sämtlichen Kolleginnen und Kollegen die Verwendungszulage im Falle einer Höherverwendung zugestanden und ausbezahlt worden. Nur den Angehörigen des Verteidigungsministeriums sei die Verwendungszulage mit dem Verweis auf Paragraph 97, Absatz 5, Gehaltsgesetz verwehrt worden. Dies wäre von der belangten Behörde sinngemäß zugestanden worden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer wie bisher.

Am 08.03.2018 wurde eine neuerliche Verhandlung durchgeführt und der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses verkündet. Zuvor wurde die Stellungnahme des Gutachters näher erläutert.

Mit Erledigung vom 21.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung eines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Mit Erledigung vom 21.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung eines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zunächst auf einem Arbeitsplatz des Militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 2) verwendet worden. Für die Dauer vom XXXX bis zum XXXX war er vom Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen dienstzugeteilt und dort während dieses Zeitraums mit der Erlernung eines Zielarbeitsplatzes im Zollamt XXXX des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3) betraut worden, ohne in die Verwendungsgruppe A2 ernannt worden zu sein. Der Beschwerdeführer war bis zum Abschluss der Ausbildung zum Teamexperten weder in der Lage noch bevollmächtigt, die Tätigkeiten auf diesem Zielarbeitsplatz auszuüben. Der Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Zuteilung in das Ressort des Bundesministeriums für Finanzen, Zollamt XXXX aufgrund der konkreten Weisungslage tatsächlich ausübte, gestaltete sich anders als jener Zielarbeitsplatz, für den der Beschwerdeführer vorgesehen war und konnte keiner höheren Funktionsgruppe als der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet werden. Ein Ausbildungsarbeitsplatz war für den Beschwerdeführer in der Geschäftseinteilung der Dienststelle nicht eingerichtet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zunächst auf einem Arbeitsplatz des Militärischen Dienstes (Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 2) verwendet worden. Für die Dauer vom römisch 40 bis zum römisch 40 war er vom Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen dienstzugeteilt und dort während dieses Zeitraums mit der Erlernung eines Zielarbeitsplatzes im Zollamt römisch 40 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3) betraut worden, ohne in die Verwendungsgruppe A2 ernannt worden zu sein. Der Beschwerdeführer war bis zum Abschluss der Ausbildung zum Teamexperten weder in der Lage noch bevollmächtigt, die Tätigkeiten auf diesem Zielarbeitsplatz auszuüben. Der Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Zuteilung in das Ressort des Bundesministeriums für Finanzen, Zollamt römisch 40 aufgrund der konkreten Weisungslage tatsächlich ausübte, gestaltete sich anders als jener Zielarbeitsplatz, für den der Beschwerdeführer vorgesehen war und konnte keiner höheren Funktionsgruppe als der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet werden. Ein Ausbildungsarbeitsplatz war für den Beschwerdeführer in der Geschäftseinteilung der Dienststelle nicht eingerichtet.

Mit Wirkung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zum Zollamt XXXX versetzt und dort auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8) ernannt. Erst nach Abschluss der Ausbildung war der Beschwerdeführer im Stande, die Tätigkeiten selbstständig auszuüben. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt. Nach dem Abschluss dieser Ausbildung erfolgte keine weitere Verwendungsänderung.Mit Wirkung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zum Zollamt römisch 40 versetzt und dort auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8) ernannt. Erst nach Abschluss der Ausbildung war der Beschwerdeführer im Stande, die Tätigkeiten selbstständig auszuüben. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt. Nach dem Abschluss dieser Ausbildung erfolgte keine weitere Verwendungsänderung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erhärtete sich - insbesondere nach Befassung des Sachverständigen - der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die genannten höherwertigen Tätigkeiten eines Teamexperten im Zollamt mangels Befähigung dafür nur kursorisch unter Anleitung ausübte. Mit genauen Anweisungen verrichtete der Beschwerdeführer einzelne Tätigkeiten für die er keine Genehmigungsbefugnis und kein besonderes Zusatzwissen benötigte.

Mit dem Vorbringen, er wäre in den Systemen der belangten Behörde mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 verknüpft und der Zielarbeitsplatz wäre klar, konnte der Beschwerdeführer nicht begründen, er wäre aufgrund der Weisungslage im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich mit einem derartigen Arbeitsplatz betraut gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2.

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung ist gem. Anl. 1 Z 2.11. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe A2 und gem. Anl. 1 Z 2.11. iVm Anl. 1 Z 13.13. Abs. 1 lit. a. sublit aa nebst einem Bachelorstudiengang Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe M BO 2.Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung ist gem. Anlage eins, Ziffer 2 Punkt 11, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe A2 und gem. Anlage eins, Ziffer 2 Punkt 11, in Verbindung mit Anlage eins, Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nebst einem Bachelorstudiengang Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe M BO 2.

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung ist gem. Anl. 1 Z 14.10. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Verwendungsgruppe M BUO nicht gefordert.Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung ist gem. Anlage eins, Ziffer 14 Punkt 10, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Verwendungsgruppe M BUO nicht gefordert.

Gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 endet die Ausbildungsphase für die Verwendungsgruppe A2 vier Jahre nach Beginn des Dienstverhältnisses.Gemäß Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 endet die Ausbildungsphase für die Verwendungsgruppe A2 vier Jahre nach Beginn des Dienstverhältnisses.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 lit. b Gehaltsgesetz 1956 handelt es sich bei der Verwendungsgruppe M BO 2 um eine akademische Verwendungsgruppe im Bachelorbereich. Die Verwendungsgruppe A2 ist gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. keine akademische Verwendungsgruppe.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Gehaltsgesetz 1956 handelt es sich bei der Verwendungsgruppe M BO 2 um eine akademische Verwendungsgruppe im Bachelorbereich. Die Verwendungsgruppe A2 ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. keine akademische Verwendungsgruppe.

§ 95 Abs. 1, 3 und 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 550/1994, Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, 3 und 5 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 550 aus 1994,, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet:

"Funktionsabgeltung

§ 95. (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden."Paragraph 95, (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden."

(3) Es gebühren bei einem Unterschied von

1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und

2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL) in der Verwendungsgruppe

 

M Z Ch

M BUO und M ZUO

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

M BO 1 und M ZO 1

GL

GL 1 2 3 - 6 7

GL 1 2 3 4 5, 6 7 8, 9

GL GL 1 2 2 2 3 5"

§ 96 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 550/1994, Abs. 3 Z 1a idF BGBl. I Nr. 65/2015, Abs. 3 Z 1 idF BGBl. I Nr. 119/2016 lautet auszugsweise: Paragraph 96, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 550 aus 1994,, Absatz 3, Ziffer eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Verwendungsabgeltung

§ 96. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.Paragraph 96, (1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO und M ZUO auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

1a. von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,

2. von der Verwendungsgruppe M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.

(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Abs. 3 ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.(4) Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Absatz 3, ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.

(5) Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe der Militärperson, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.

(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 92 Abs. 6 schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 92 Abs. 2 und wird sie gemäß Abs. 1 auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Abs. 1 bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.(5a) Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 6, schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 2 und wird sie gemäß Absatz eins, auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Absatz eins bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.

(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach § 92, nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.(6) Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach Paragraph 92,, nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.

(7) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.(7) Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(8) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.(9) Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 147, BDG 1979 berücksichtigt worden ist.

§ 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 127/1999 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, lautet:

"(1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.""(1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln."

In der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 (S.93, 1764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wurde Zu Art. II Z 22, 40 und 44 (§ 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 GehG) erläutert:In der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (S.93, 1764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wurde Zu Artikel römisch zwei, Ziffer 22, 40 und 44 (Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, GehG) erläutert:

"In diesen Bestimmungen entfällt die in der Z 1 vorgesehene Mitwirkung des BM für Finanzen an der Bemessung der Funktionszulage und Verwendungszulage, die durch weitgehende generelle Ermächtigungen ohnehin kaum noch zum Tragen kam, aber auch die in der Z 2 vorgesehene Mitwirkung an den seltenen Fällen, in denen ein Beamter das A-, E- oder M-Schema vorübergehend auf einem Arbeitsplatz eines anderen dieser Schemata verwendet wurde."In diesen Bestimmungen entfällt die in der Ziffer eins, vorgesehene Mitwirkung des BM für Finanzen an der Bemessung der Funktionszulage und Verwendungszulage, die durch weitgehende generelle Ermächtigungen ohnehin kaum noch zum Tragen kam, aber auch die in der Ziffer 2, vorgesehene Mitwirkung an den seltenen Fällen, in denen ein Beamter das A-, E- oder M-Schema vorübergehend auf einem Arbeitsplatz eines anderen dieser Schemata verwendet wurde.

In den Fällen der Z 1 ergibt sich die Bemessung ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz, sodaß nur in jenen Fällen Probleme aufgetreten sind, in denen die Arbeitsplatzbewertung zB infolge einer großflächigen Umorganisation noch nicht endgültig gesichert war.In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich die Bemessung ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz, sodaß nur in jenen Fällen Probleme aufgetreten sind, in denen die Arbeitsplatzbewertung zB infolge einer großflächigen Umorganisation noch nicht endgültig gesichert war.

In den Fällen der Z 2 werden die Dienstbehörden aufgefordert, eine Bemessung der durch eine solche vorübergehende Verwendung gebührende Funktions- oder Verwendungsabgeltung mit jener Zahl von Vorrückungsbeträgen zu honorieren, die ein vergleichbarer Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und dem vorübergehend betreuten, einer höheren Verwendungs- und/oder Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz bei Verwendung eines Beamten auf einem Arbeitsplatz seiner eigenen Besoldungsgruppe ergibt; für solche Fälle enthält das Gesetz bereits jetzt eingehende Regelungen.In den Fällen der Ziffer 2, werden die Dienstbehörden aufgefordert, eine Bemessung der durch eine solche vorübergehende Verwendung gebührende Funktions- oder Verwendungsabgeltung mit jener Zahl von Vorrückungsbeträgen zu honorieren, die ein vergleichbarer Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und dem vorübergehend betreuten, einer höheren Verwendungs- und/oder Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz bei Verwendung eines Beamten auf einem Arbeitsplatz seiner eigenen Besoldungsgruppe ergibt; für solche Fälle enthält das Gesetz bereits jetzt eingehende Regelungen.

..."

§ 97 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. 54/1956, idF BGBl. I 94/2000 lautet:Paragraph 97, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2000, lautet:

"(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des § 148 Abs. 6 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.""(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen."

In der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I 94/2000 (176 der Beilagen XXI. GP) ist diese Änderung nicht enthalten.In der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2000, (176 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ist diese Änderung nicht enthalten.

Im Bericht des Verfassungsausschusses (S.12, 260 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR) wurde auch zu § 97 Abs. 2 erläutert:Im Bericht des Verfassungsausschusses (S.12, 260 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR) wurde auch zu Paragraph 97, Absatz 2, erläutert:

"Anpassung der Bestimmungen des M-Schemas an die Neuregelungen des Art. 2 Z 13a bis 13h im A-Schema. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.""Anpassung der Bestimmungen des M-Schemas an die Neuregelungen des Artikel 2, Ziffer 13 a bis 13 h im A-Schema. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen."

Zu Art. 2 Z 13h, § 39 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 wurde erläutert (S. 11, 260 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR): "So wie bei der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung soll in Bezug auf ein und denselben Arbeitsplatz auch im Fall der Funktionszulage, der Verwendungszulage nach § 34 und der Ergänzungszulage nach § 36b GehG nur jenen Beamten ein Anspruch zustehen, der die Aufgaben des betreffenden Arbeitsplatzes nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt. Damit wird zB eine Auszahlung der Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder der Ergänzungszulage nach § 36b auf mehrere ‚teilweise' Vertreter ausgeschlossen."Zu Artikel 2, Ziffer 13 h,, Paragraph 39, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 wurde erläutert (S. 11, 260 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR): "So wie bei der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung soll in Bezug auf ein und denselben Arbeitsplatz auch im Fall der Funktionszulage, der Verwendungszulage nach Paragraph 34 und der Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG nur jenen Beamten ein Anspruch zustehen, der die Aufgaben des betreffenden Arbeitsplatzes nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt. Damit wird zB eine Auszahlung der Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 7, oder der Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, auf mehrere ‚teilweise' Vertreter ausgeschlossen."

§ 97 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 550/1994 lautet:Paragraph 97, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 550 aus 1994, lautet:

"Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört."

3.3. Verwendungsdauer

In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (Verwaltungsgerichtshof 18.12.2014, 2011/12/0159).In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (Verwaltungsgerichtshof 18.12.2014, 2011/12/0159).

Bis zum Abschluss der Ausbildung zum Teamexperten im Zollamt war die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Zollamt in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Hubschrauberpiloten jedoch als vorübergehend zu werten:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054, ausgesprochen hat, endet die Dienstzuteilung mit dem Abschluss der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen erforderlich sind. Bis zum Abschluss der Ausbildung liegt nämlich der Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz die genannte Dienstzuteilung zu Grunde und liegt in diesem Zeitraum eine "vorübergehende" und keine "dauernde" Verwendung vor. Endet hingegen die Ausbildung bereits früher, ist die weitere Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz nicht mehr durch die mit dem Abschluss der Ausbildung befristete Dienstzuteilung gedeckt und ist demnach zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten ab Beendigung der Ausbildung eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt." (Verwaltungsgerichtshof, 23.10.2002, 2001/12/0028)

Trotz Überschreitung von 6 Monaten konnte daher noch nicht von einer dauernden Verwendung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Teamexperten des Zollamtes noch nicht abgeschlossen hatte.

Während des gesamten strittigen Zeitraumes befand sich der Beschwerdeführer noch in Ausbildung. Da aber der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 4 Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund stand, war die Ausbildungsphase im Sinne des § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bereits abgeschlossen. Zur Erklärung des Begriffs Ausbildungsphase in § 97 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 wird im gegenständlichen Fall also davon ausgegangen, dass die Ausbildungsphase abgeschlossen war obwohl die Ausbildung für den Beruf des Teamexperten eines Zollamtes nicht abgeschlossen war (näheres vgl. zur Revisionszulassung).Während des gesamten strittigen Zeitraumes befand sich der Beschwerdeführer noch in Ausbildung. Da aber der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 4 Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund stand, war die Ausbildungsphase im Sinne des Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bereits abgeschlossen. Zur Erklärung des Begriffs Ausbildungsphase in Paragraph 97, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 wird im gegenständlichen Fall also davon ausgegangen, dass die Ausbildungsphase abgeschlossen war obwohl die Ausbildung für den Beruf des Teamexperten eines Zollamtes nicht abgeschlossen war (näheres vergleiche zur Revisionszulassung).

3.4. Verwendungsart

Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit einer Verwendungs- oder Funktionsabgeltung ist die konkrete Weisungslage (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145): "Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG 1956 zu verstehen. [...] Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des § 38 Abs. 1 bzw. des § 37 Abs. 1 GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht."Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit einer Verwendungs- oder Funktionsabgeltung ist die konkrete Weisungslage (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145): "Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 zu verstehen. [...] Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, bzw. des Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht."

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, das Bundesverwaltungsgericht sei daran gebunden, dass der Beschwerdeführer mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 betraut worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die besoldungsrechtliche Abgeltung nicht auf die formalrechtliche Betrauung sondern auf die Zuweisung der einzelnen Tätigkeiten ankommt. In Ermangelung einer Bewertbarkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Ausbildungstätigkeiten wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Verwendungsgruppe dem formalrechtlichen Ansatz der abstrakten Betrauung ohne Unterscheidung zwischen Ausbildungsarbeitsplatz und tatsächlicher Ausübung am Zielarbeitsplatz zu folgen ist.

Deshalb kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Dienstzuteilung mit einem (vorbereitenden) Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 betraut war.

Die Zuordnung zur bestimmten Funktionsgruppe kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei der gegenständlichen Verwendungsgruppe A2, für die der Beschwerdeführer dienstzugeteilt wurde, um eine höhere Verwendungsgruppe handelte, als jene in die der Beschwerdeführer ernannt war (damals: M BUO 1).

3.5. Abgeltungshöhe

3.5.1. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Zeitraum lediglich auf die Verwendungsgruppe A2 abzustellen ist. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Dienstzuteilung mit einem (vorbereitenden Einschulungs- ) Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 betraut war.

Die Zuordnung zur bestimmten Funktionsgruppe kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei der gegenständlichen Verwendungsgruppe A2, für die der Beschwerdeführer dienstzugeteilt wurde, um eine höhere Verwendungsgruppe handelte, als jene in die der Beschwerdeführer ernannt war (M BUO, damals: M BUO 1).

Die Höhe der zugesprochenen Verwendungsabgeltung mit einem Vorrückungsbetrag ergibt sich aus der Tatsache der während der Dienstzuteilung vorübergehenden Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe.

Da in der Verwendungsgruppe M BUO nicht die Voraussetzung einer Reifeprüfung besteht, in der Verwendungsgruppe A2 diese Ernennungsvoraussetzung gefordert wird, war davon auszugehen, dass es sich um eine höhere Verwendungsgruppe handelt. Insoweit § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auf die Bemessungskriterien des § 96 leg.cit. verweist und eine entsprechende Höhe zu ermitteln ist, wird davon ausgegangen, dass A2 mit M BO 2 zu vergleichen ist, obwohl für die Verwendungsgruppe M BO 2 ein Bachelorstudium gefordert wird und A2 keine akademische Verwendung ist. Dennoch muss die Verwendungsgruppe M BO 2 herangezogen werden, da im militärischen Dienst keine der Verwendungsgruppe A2 entsprechendere Verwendungsgruppe existiert. Im Sinne des § 96 Abs. 3 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 iVm § 97 Abs. 1 leg.cit. war daher A2 als nächsthöhere Verwendungsgruppe im Vergleich zu M BUO heranzuziehen (vgl. Revisionszulassung).Da in der Verwendungsgruppe M BUO nicht die Voraussetzung einer Reifeprüfung besteht, in der Verwendungsgruppe A2 diese Ernennungsvoraussetzung gefordert wird, war davon auszugehen, dass es sich um eine höhere Verwendungsgruppe handelt. Insoweit Paragraph 97, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 auf die Bemessungskriterien des Paragraph 96, leg.cit. verweist und eine entsprechende Höhe zu ermitteln ist, wird davon ausgegangen, dass A2 mit M BO 2 zu vergleichen ist, obwohl für die Verwendungsgruppe M BO 2 ein Bachelorstudium gefordert wird und A2 keine akademische Verwendung ist. Dennoch muss die Verwendungsgruppe M BO 2 herangezogen werden, da im militärischen Dienst keine der Verwendungsgruppe A2 entsprechendere Verwendungsgruppe existiert. Im Sinne des Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, leg.cit. war daher A2 als nächsthöhere Verwendungsgruppe im Vergleich zu M BUO heranzuziehen vergleiche Revisionszulassung).

3.5.2. Funktionsabgeltung:

Auch wenn die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe im gegenständlichen Zeitraum nicht eindeutig erfolgen konnte, war jedoch außer Streit, dass der Beschwerdeführer nicht höher als A2/3 eingestuft war. Selbst unter Annahme einer derartigen Einstufung wäre dem Beschwerdeführer keine Funktionsabgeltung zugestanden, da entsprechend der Tabelle in § 95 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 die Vorverwendung des Beschwerdeführers M BUO 1/2 (nunmehr: M BUO/2) in derselben Zeile wie MBO 2/2 angeführt ist, und zu M BO 2/3 (A2/3 gem. § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956) nur eine Differenz von einer Funktionsgruppe besteht. Dieser geringe Unterschied begründet gemäß § 95 Abs. 3 leg.cit. nicht die Gebührlichkeit einer Funktionsabgeltung. Es müsste mindestens eine Differenz von zwei Funktionsgruppen bestehen. Der diesbezügliche Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.Auch wenn die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe im gegenständlichen Zeitraum nicht eindeutig erfolgen konnte, war jedoch außer Streit, dass der Beschwerdeführer nicht höher als A2/3 eingestuft war. Selbst unter Annahme einer derartigen Einstufung wäre dem Beschwerdeführer keine Funktionsabgeltung zugestanden, da entsprechend der Tabelle in Paragraph 95, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 die Vorverwendung des Beschwerdeführers M BUO 1/2 (nunmehr: M BUO/2) in derselben Zeile wie MBO 2/2 angeführt ist, und zu M BO 2/3 (A2/3 gem. Paragraph 97, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956) nur eine Differenz von einer Funktionsgruppe besteht. Dieser geringe Unterschied begründet gemäß Paragraph 95, Absatz 3, leg.cit. nicht die Gebührlichkeit einer Funktionsabgeltung. Es müsste mindestens eine Differenz von zwei Funktionsgruppen bestehen. Der diesbezügliche Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Frage, ob das Wort "Ausbildungsphase" einer formalen Interpretation im Sinn des § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterliegt und ausschließlich auf den Beginn des Dienstverhältnisses zum Bund abgestellt wird, oder ob aufgrund des Sinnes dieser Regelung unausgebildete Beamte die in eine andere Besoldungsgruppe überstellt werden sollen, ebenfalls von dieser Terminologie umfasst sein sollten, nicht eindeutig geklärt erscheint. Die Heranziehung eines anderen Gesetzes (Dienstrecht) zur Klärung des im Besoldungsrecht verwendeten Begriffes der Ausbildungsphase und der Sinn, dass in Aussicht gestellte höherwertige Tätigkeiten während der Ausbildung noch nicht ausgeübt werden begründet die Revisionszulassung ebenso wie der Bericht des Verfassungsausschusses (260 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR), wonach für die Verwendungsabgeltung die entsprechenden Tätigkeiten (Ausbildung) und nicht die formell abgeschlossene Ausbildungsphase von Relevanz sind. Die genannte teleologische Interpretation und die Gesetzesmaterialien würden ein anderes Ergebnis als die systematische Heranziehung des § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liefern.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Frage, ob das Wort "Ausbildungsphase" einer formalen Interpretation im Sinn des Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterliegt und ausschließlich auf den Beginn des Dienstverhältnisses zum Bund abgestellt wird, oder ob aufgrund des Sinnes dieser Regelung unausgebildete Beamte die in eine andere Besoldungsgruppe überstellt werden sollen, ebenfalls von dieser Terminologie umfasst sein sollten, nicht eindeutig geklärt erscheint. Die Heranziehung eines anderen Gesetzes (Dienstrecht) zur Klärung des im Besoldungsrecht verwendeten Begriffes der Ausbildungsphase und der Sinn, dass in Aussicht gestellte höherwertige Tätigkeiten während der Ausbildung noch nicht ausgeübt werden begründet die Revisionszulassung ebenso wie der Bericht des Verfassungsausschusses (260 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR), wonach für die Verwendungsabgeltung die entsprechenden Tätigkeiten (Ausbildung) und nicht die formell abgeschlossene Ausbildungsphase von Relevanz sind. Die genannte teleologische Interpretation und die Gesetzesmaterialien würden ein anderes Ergebnis als die systematische Heranziehung des Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liefern.

Weiters wird die Revision zugelassen, da in Ermangelung einer vergleichbareren Verwendungsgruppe die nicht akademische Verwendung des Beschwerdeführers A2 mit einer nur scheinbar "entsprechenden" akademischen Verwendung (M BO 2) gem. § 97 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 verglichen wird.Weiters wird die Revision zugelassen, da in Ermangelung einer vergleichbareren Verwendungsgruppe die nicht akademische Verwendung des Beschwerdeführers A2 mit einer nur scheinbar "entsprechenden" akademischen Verwendung (M BO 2) gem. Paragraph 97, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 verglichen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit nicht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Ausbildungszeit, dienstliche Aufgaben,
Dienstzuteilung, Funktionsabgeltung, Funktionsgruppe, höherwertige
Verwendung, Militärischer Dienst, Verwendungsabgeltung,
Verwendungsgruppe, Weisung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2001518.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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