TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W117 1252711-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 1252711-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2015, Zl. IFA 447755904-VZ 14648825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2015, Zl. IFA 447755904-VZ 14648825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung erwuchs mit 03.12.2007 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit Beschluss vom 29.02.200 abgelehnt.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung erwuchs mit 03.12.2007 in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit Beschluss vom 29.02.200 abgelehnt.

Der weitere Antrag vom 05.04.2008 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylatems vom 13.06.2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 abgewiesen.Der weitere Antrag vom 05.04.2008 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylatems vom 13.06.2008 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 abgewiesen.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2008 bei der BPD XXXX brachte der Beschwerdeführer ua. vor, sein Reisedokument 2007 zur Verlängerung an die Botschaft in Berlin geschickt und nicht zurückerhalten zu haben.Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2008 bei der BPD römisch 40 brachte der Beschwerdeführer ua. vor, sein Reisedokument 2007 zur Verlängerung an die Botschaft in Berlin geschickt und nicht zurückerhalten zu haben.

Im Dezember 2008 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt. Zeitgleich beantragte der Beschwerdeführer schriftlich die Ausstellung eines Reisepasses.

Am 23.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.Am 23.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 Parteiengehör gewährt, er zur Vorlage von Urkunden, insbesondere eines gültigen Reisepasses aufgefordert und ihm hiefür eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10.04.2015 legte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut jedoch keinen gültigen Reisepass vor, und brachte vor, einen gültigen Reisepass nicht zu besitzen.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers vom Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisepasses abzusehen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.10.2015 wurde der Antrag vom 23.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 11.06.2015 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Behörde ging davon aus, dass der BF entgegen der §§ 7 letzter Satz und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV weder im anhängigen Verfahren noch davor irgendwelche Dokumente vorgelegt habe und damit seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht trotz nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht nachgekommen sei, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, da eine Botschaft von Bangladesch nun auch in Wien existent sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.10.2015 wurde der Antrag vom 23.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 11.06.2015 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde ging davon aus, dass der BF entgegen der Paragraphen 7, letzter Satz und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV weder im anhängigen Verfahren noch davor irgendwelche Dokumente vorgelegt habe und damit seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht trotz nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen nicht nachgekommen sei, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, da eine Botschaft von Bangladesch nun auch in Wien existent sei.

Die Prüfung, ob die Heilung der aufgetretenen Mängel gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zuzulassen sei, ging zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.Die Prüfung, ob die Heilung der aufgetretenen Mängel gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zuzulassen sei, ging zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin zur Integration des Beschwerdeführers ausgeführt und auf eine E-Mail vom 27.10.2015 verwiesen wurde, womit noch vor Zustellung des Bescheides Unterlagen vorgelegt worden seien.

Am 18.04.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bengali teilnahmen. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

Verlesen wird der Strafregisterauszug vom gestrigen Tag. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

Beginn der Befragung:

RI: Steigen wir in den Sie betreffenden negativen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein; die Verwaltungsbehörde sah von einer Heilung des Mangels nach § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG Durchführungsverordnung - konkret der Verpflichtung zur Vorlage eines Reisepasses deswegen nicht ab, da sie nicht ausreichend erklärt hätten, warum Sie sich nicht zwischenzeitlich um einen Reisepass bemüht haben und sah das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben (im Sinne des Artikel 8 EMRK) als nicht ausreichend an, um Heilung vorzunehmen.RI: Steigen wir in den Sie betreffenden negativen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein; die Verwaltungsbehörde sah von einer Heilung des Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG Durchführungsverordnung - konkret der Verpflichtung zur Vorlage eines Reisepasses deswegen nicht ab, da sie nicht ausreichend erklärt hätten, warum Sie sich nicht zwischenzeitlich um einen Reisepass bemüht haben und sah das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben (im Sinne des Artikel 8 EMRK) als nicht ausreichend an, um Heilung vorzunehmen.

Warum haben Sie sich zwischenzeitlich nach Abschluss der von Ihnen in Österreich initiierten Asylverfahren keinen Reisepass ausstellen lassen?

BF: Ich war schon bei der Botschaft, bei der Botschaft sagte man mir, dass man in Bezug auf meine Person in der Heimat Nachforschungen anstellen müsse und sie konnten mir nicht sagen, wann dieser Prüfungsprozess abgeschlossen sei.

RI: Wann waren Sie bei der Botschaft?

BF: Im Jahr 2015 war ich bei der Botschaft. Ich habe versucht eine schriftliche Erklärung zu bekommen, aber ich habe keine erhalten.

RI: Haben Sie eine Bestätigung, dass Sie dort waren?

BF: Ich möchte sagen, dass ich schon einmal einen Reisepass hatte. Dieser wurde mir aber nicht in Österreich, sondern von der damaligen bengalischen Botschaft, die für Österreich zuständig war und sich in Berlin befand. Der damalige Reisepass wurde nach Österreich geschickt. Ich hatte diesen Reisepass verloren und machte eine Verlustmeldung am 08.01.2015. Ich habe sowohl eine Kopie der Verlustmeldung, als auch eine Kopie des Reisepasses vorgelegt.

Der BF legt in Kopie sowohl die Verlustmeldung vom 08.01.2015 als auch die Reisepasskopie vor.

Angesprochen auf das Verlustdatum vom 05.01.2008 gibt der BF an: Das war das letzte Mal, dass ich mich an den Reisepass erinnern konnte. Für das gegenständliche Aufenthaltsverfahren benötigte ich den Reisepass und da fiel mir erst auf, dass ich keinen hatte, erinnerlich war mir eben, dass ich ihn das letzte Mal jedenfalls im Jänner 2008 gesehen hatte.

Ich habe mich wirklich um einen Reisepass bemüht. Ich habe für die Erlangung eines neuen Reisepasses schon im Jahr 2008 bemüht, weil ich habe ja sogar 115 Euro der Botschaft von Bangladesch in Berlin auf deren Konto angewiesen; nur habe ich nie einen Reisepass dafür erhalten. Ich lege nochmals die Originalanweisung vor und möchte noch einmal sagen, dass ich eine entsprechende Kopie der Verwaltungsbehörde vorlegte.

Festgehalten wird, dass im Verhandlungssaal zwei Vertrauenspersonen des BF anwesend sind. Herr [...], geboren am [...], ausgewiesen durch: Personalausweis der Republik Österreich, gibt an, dass er bestätigen könne, dass diese Einzahlungsbestätigung der Verwaltungsbehörde vorgelegt wurde. Er war damals auch bevollmächtigt. Ich bin seit 2002 in Wien und seit 2004 gingen wir, meine Frau und ich, fast täglich am Zeitungsstand des BF vorbei und war das Kennenlernen durch die freundliche Art und Weise des BF bedingt, weil er uns immer freundlichst grüßte. Dadurch sind wir ins Gespräch gekommen und sind dankbar, dass wir den BF kennenlernten und ihn bis zum heutigen Tag als Freund bezeichnen können. Seit März 2017 sind wir aber nach Stegersbach im Burgenland übersiedelt und halten nach wie vor bis heute unsere Freundschaft und den Kontakt mit dem BF aufrecht.

BF: Ich habe auch urgiert, weil ich ja 115 Euro zahlte und die hielten mich hin und letztlich bekam ich keinen Pass und mittlerweile ist ja die Botschaft in Berlin nicht mehr für Österreich zuständig. Es gibt eine eigene Botschaft für Bangladesch in Österreich. Ich habe auch eine Geburtsurkunde meines Heimatstaates, ausgestellt am 29.01.2014, in Kopie der Verwaltungsbehörde als Identitätsnachweis vorgelegt. Ich habe auch die entsprechende beglaubigte Übersetzung ins Englische. Wenn es um meine Identität ginge, müsse auch die Geburtsurkunde mich Lichtbild versehen, an der die Verwaltungsbehörde keine Zweifel erhob, ausreichen. Für die Reisepassausstellung ist jedenfalls die Botschaft zuständig, in dessen Land ich mich gerade befinde.

RI: Jetzt wirft Ihnen die Behörde im Zusammenhang mit dem Reisepass vor, dass Sie zuvor "das Ausfüllen des dementsprechenden Fragenkataloges zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von der bangladeschischen Botschaft (damals noch in Berlin) zuvor im Verfahren verweigert hatten. Zuvor hatte eine Urgenz (der Verwaltungsbehörde) das Ergebnis des Schreibens der bangladeschischen Botschaft Berlin vom 30.06.2009 das Ergebnis erbracht, dass das Ausfüllen des dementsprechenden Fragenkataloges zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unbedingt erforderlich sei. Sie haben daher schon damals im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt."

BF: Zweimal war ich in Schubhaft. Meiner Erinnerung nach bin ich im Jahr 2008 oder 2009 das zweite Mal in Schubhaft gesessen.

BF legt Originalbescheid über die Anordnung eines gelinderen Mittels vom 12.10.2008 vor samt Bestätigung über die aufgetragenen Meldungen.

Festgehalten wird, dass die Meldeliste sich als lückenlos darstellt.

BF gibt an: Ich habe immer mit der Verwaltungsbehörde kooperiert. Ich lege auch eine Niederschrift vom 12.10.2008 vor, in der hervorgeht, dass ich mich um eine Reisedokument 2007 bei der Botschaft in Berlin bemühte, und zwar für die Verlängerung des Reisedokumentes.

Ich möchte auch noch den Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. C5 252.711-2/2008/2Z vom 21.07.2008 vorlegen, mit welchem meiner damaligen Asylbeschwerde die aufschiebende verhängt, sonst hätten die mich wegen mangelnder Kooperation "sitzen" lassen. Man hatte mir das auch so in Aussicht gestellt, wenn ich kooperiere, komme ich auf freiem Fuß, muss mich aber immer melden und wenn ich nicht kooperiere bleibe ich in Schubhaft. Ich wurde aber dann entlassen und es wurde das gelindere Mittel über mich verhängt.

Damals war bekannt, dass die bengalische Botschaft keine Heimreisezertifikate ausstellt.

RI: Seit wann genau sind Sie in Österreich aufhältig?

BF: Seit 06.04.2004 bin ich nach Österreich gekommen und habe eben einen Asylantrag gestellt. Ich habe ihn am 07.04.2004 gestellt.

RI: Haben Sie seitdem Österreich einmal verlassen?

BF: Ich habe Österreich noch nie verlassen. Ich habe mich seit 2004 durchgehend in Österreich aufgehalten. Ich kann das beweisen.

RI: Wie lange waren Sie in der Grundversorgung?

BF: Ich war ungefähr drei Jahre in der Grundversorgung.

RI: Nach der Grundversorgung, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Wann haben Sie zu arbeiten begonnen?

BF: Ich hatte schon von 2004 bis 2007 gelegentlich als Zeitungskolporteur mir Grundversorgungseinnahmen etwas aufgebessert und richtig zu arbeiten, begann ich nachdem ich nicht mehr in Grundversorgung war; glaublich habe ich Mitte 2008 als Zeitungskolporteur und als Zusteller gearbeitet.

RI: Waren Sie versichert?

BF: Ich bin durchgehend sozialversichert bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 20.09.2012 bis jetzt. Ich lege eine Versicherungsbestätigung vom 27.03.2018 vor.

Ich lege auch ein Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus dem Jahr 2015 vor. Ich habe das gleiche Formular, meiner Erinnerung nach, 2008 ausgefüllt.

Ich lege auch eine "Application for a new Passport" vom 04.01.2009 vor. Ich habe mich wirklich um einen Pass bemüht. Ich lege das im Original und in Kopie vor.

RI: Wo arbeiten Sie derzeit?

BF: Ich arbeite seit 2004 immer in der Nähe der Oper beim Taxistand in der Nähe des Hotels [...] in der [...] Straße [...].

RI: Wie viel verdienen Sie zurzeit?

BF: Insgesamt verdiene manchmal über 1.000 Euro netto, aber nie über die Einkommenssteuergrenze hinaus. Manchmal ist es eben um einiges weniger, als die 1.000 Euro.

RI: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne alleine. Ich lege einen Mietvertrag auf meinen Namen vor. Meine Wohnung hat fast 30 Quadratmeter und ich zahle 306 Euro im Monat, ohne Strom und ohne Gas. Für Gas und Strom bezahle ich 40 Euro jeden Monat. Für Essen und Trinken brauche ich ungefähr 200 Euro. Ich lege ja auch Beträge zur Seite. Ich hatte zum Beispiel einen Bausparvertrag auch schon. Ich habe jedenfalls Sparguthaben und würde dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen. Mein Aufenthalt war und wäre auch in Zukunft gesichert.

RI: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen vor, dass Sie eigentlich nur vom 07.04.2004 bis 29.02.2008 und vom 05.04.2008 bis 02.09.2008 rechtmäßig in Österreich aufhältig waren. Darüber hinaus sind Sie eigentlich nicht mehr rechtmäßig aufhältig in Österreich?

BF: Ich möchte zu meinem Aufenthalt sagen, dass ich immer aufrecht gemeldet war und für die Behörde immer auch greifbar war. Eigentlich kann ich ja für meinen "vorgeworfenen illegalen Aufenthalt" nichts. Ich habe mich auch, wie ausgeführt, bemüht.

RI: Die Behörde sagt, dass in Österreich kein Familienleben bestehen würde. Haben Sie eine Freundin, Lebensgefährtin?

BF: Ich hatte Freundinnen, selbstverständlich hintereinander, aber zurzeit nicht, weil ich ja diese Nachtarbeit mache und das ist beziehungsfeindlich. Ich habe aber einen großen Freundeskreis und lege entsprechende Empfehlungsschreiben vor.

Ich lege auch alle Meldebestätigungen und Wohnbestätigen vor, die belegen, dass ich mich durchgängig in Österreich aufhältig war. Ich möchte im Besonderen anführen, dass alle Geschäftsinhaber im Umkreis meines Stammplatzes für mich aussagen können. Ich lege auch eine Liste meiner Stammkunden vor, die immer bei mir einkaufen usw.

Der BF legt ein Konvolut an Meldebestätigungen, Empfehlungsschreiben und sonstigen Unterlagen zur Bescheinigung meines intensivsten Privatlebens vor.

Ich lege eine Bestätigung der Wiener Linien vor, dass ich seit 2007 über eine Jahreskarte verfüge. Bestätigung der Wiener Linien vor, dass ich seit 2007 über eine Jahreskarte verfüge.

Hinsichtlich meines Freundeskreises verweise ich auf die im Verhandlungssaal anwesenden Personen.

RI: Welche Deutschkurse haben Sie absolviert?

BF: Ich habe es bis B1 mündlich und schriftlich geschafft. B2 habe ich "nur" mündlich geschafft, schriftlich habe ich sie nicht geschafft. Ich werde es noch einmal probieren. Voriges Jahr habe ich mündlich geschafft.

Festgehalten wird, dass die Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wird. Der BF hat sämtliche Fragen in deutscher Sprache beantwortet. Der D bleibt jedoch nur zur "Sprachsicherheit" anwesend.

RI: Was haben Sie in Bangladesch für eine Schulbildung absolviert?

BF: Ich habe 1998 in Bangladesch maturiert. Ich habe dann ein Bachelorstudium begonnen und nicht abgeschlossen.

RI: Was haben Sie in Bangladesch gearbeitet?

BF: Ich habe in der familiären Landwirtschaft gearbeitet.

RI: Leben noch Familienangehörige in Bangladesch?

BF: Meine Eltern leben noch dort. Eine Schwester ist verheiratet. Eine zweite Schwester ist Ärztin geworden. Sie führt ein selbständiges Leben. Die dritte Schwester ist Rechtsanwältin.

RI: Haben Sie noch Kontakte zu Bangladesch?

BF: Die führen alle ihr eigenes Leben. Ich habe kaum Kontakt zu ihnen. So alle drei Monate habe ich kurzen Kontakt mit meinen Eltern. Meine Eltern haben im Dorf keinen Internetanschluss und somit ist das Erreichen nur telefonisch möglich. Das ist auf Dauer dann teuer. Mein Lebensmittelpunkt ist ausschließlich Österreich. Mein Geld gebe ich ausschließlich in Österreich aus und trage zur Wirtschaft in Österreich bei. Ich nehme keinerlei Sozialleistungen in Anspruch. Mein Freundeskreis besteht aus Österreichern, die in Österreich geboren sind und der im Verhandlungssaal anwesende Freund hat auch eine Patenschaftserklärung für mich abgegeben. Ich habe auch einen Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich abgelegt, um Kunden und Passanten zu helfen. Ehrenamtlich habe ich auch für einen caritasnahen Verein namens "Leo" gearbeitet, dabei handelt es sich um einen Verein, der billigere Lebensmittel an Bedürftige verteilt. Dort habe ich Lebensmittel sortiert. Das mache ich seit 2014/2015 je nach Bedarf. Ich bin auch beim Roten Kreuz Mitglied und bei der bengalisch österreichischen Gesellschaft und ich bin auch noch Mitglied bei einem Menschenrechtsverein. Ich spende auch für den Blindenverein. Ich bin auch beim Bangladesch Cricket Club Austria und ich lege auch eine Spendenbestätigung für "Licht für die Welt" vor.BF: Die führen alle ihr eigenes Leben. Ich habe kaum Kontakt zu ihnen. So alle drei Monate habe ich kurzen Kontakt mit meinen Eltern. Meine Eltern haben im Dorf keinen Internetanschluss und somit ist das Erreichen nur telefonisch möglich. Das ist auf Dauer dann teuer. Mein Lebensmittelpunkt ist ausschließlich Österreich. Mein Geld gebe ich ausschließlich in Österreich aus und trage zur Wirtschaft in Österreich bei. Ich nehme keinerlei Sozialleistungen in Anspruch. Mein Freundeskreis besteht aus Österreichern, die in Österreich geboren sind und der im Verhandlungssaal anwesende Freund hat auch eine Patenschaftserklärung für mich abgegeben. Ich habe auch einen Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich abgelegt, um Kunden und Passanten zu helfen. Ehrenamtlich habe ich auch für einen caritasnahen Verein namens "Leo" gearbeitet, dabei handelt es sich um einen Verein, der billigere Lebensmittel an Bedürftige verteilt. Dort habe ich Lebensmittel sortiert. Das mache ich seit 2014 aus 2015, je nach Bedarf. Ich bin auch beim Roten Kreuz Mitglied und bei der bengalisch österreichischen Gesellschaft und ich bin auch noch Mitglied bei einem Menschenrechtsverein. Ich spende auch für den Blindenverein. Ich bin auch beim Bangladesch Cricket Club Austria und ich lege auch eine Spendenbestätigung für "Licht für die Welt" vor.

Die zweite im Gerichtssaal anwesende Vertrauensperson, Herr Anton SILHAN, geboren 20.02.1952 ausgewiesen durch Personalausweis der Republik Österreich, gibt zum Standplatz des BF an: "Ich weiß, dass der BF an seinem Standplatz neun bis zehn, manchmal sogar zwölf Stunden arbeitet und zwar zumeist in der Zeit zwischen 14 und 24 Uhr und immer dort erreichbar ist und auch für die Behörden jederzeit verfügbar war und ist und das sieben Tage in der Woche.

RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich habe ja eigentlich keine Zeit, weil ich ja sieben Tage in der Woche arbeite. Aber wenn ich doch einmal Zeit finde, verbringe ich sie mit meinen Freunden. Ich nehme dann an so Feiermöglichkeiten, wie zum Beispiel Donauinselfest, Nationalfeiertag und ich bilde mich auch weiter, indem ich mir auch österreichische Nachrichten ansehe und ich lese natürlich Tageszeitungen, das gehört einfach zu meinem Brotverdienst."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2004 wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 19.11.2007 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen; die Entscheidung erwuchs am 03.12.2007 in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde wurde seitens des VwGH mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2004 wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 19.11.2007 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen; die Entscheidung erwuchs am 03.12.2007 in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde wurde seitens des VwGH mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.04.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.04.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige (Eltern) des Beschwerdeführers. Er lebt im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung bis zur Reifeprüfung und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft.

Er lebt seit mehr als 14 (!!) Jahren in Österreich. Er hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - mündlich sogar auf dem Niveau B2 - erworben und sich schon in verschiedenen Vereinen engagiert. Er geht bereits seit 2004 gelegentlich und seit Mitte 2008 ausschließlich einer Tätigkeit als Zeitungszusteller und Kolporteur nach - er arbeitet seit Anbeginn in der Nähe der Oper beim Taxistand in der Nähe des Hotels [...] in der [...] Straße [...] - und ist selbsterhaltungsfähig sowie sozialversichert; insgesamt verdient er manchmal über 1.000 Euro netto, um einiges weniger aber nie über die Einkommenssteuergrenze hinaus. Bis etwa 2007 hatte er die staatliche Grundversorgung bezogen.

Die Wohnungs- und auch sonstige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist äußerst stabil:

Er legte alle Meldebestätigungen und Wohnbestätigen vor, die belegen, dass er sich durchgängig in Österreich aufhält; eine Liste meiner Stammkunden vor, die immer bei ihm einkaufen sowie sonstige Empfehlungsschreiben zur Bescheinigung seines intensivsten Privatlebens.

Er legte in der Verhandlung weiters einen Mietvertrag auf seinen Namen vor: Seine Wohnung hat fast 30 Quadratmeter und zahlt 306 Euro Miete im Monat, ohne Strom und ohne Gas. Für Gas und Strom bezahlt er ungefähr 40 Euro jeden Monat. Für Essen und Trinken braucht er ungefähr 200 Euro. der Beschwerdeführer legt auch Beträge zur Seite. Sein Aufenthalt wäre auch in Zukunft wirtschaftlich abgesichert.

Der Beschwerdeführer legte weiters in der Verhandlung eine Bestätigung der Wiener Linien vor, dass er seit 2007 über eine Jahreskarte verfüge.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche Freundschaften mit Österreichern geschlossen, welche ua. zu einer Patenschaftserklärung führten.

Zu den in Bangladesch noch lebenden Familienangehörige hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt: "So alle drei Monate habe ich kurzen Kontakt mit meinen Eltern. Meine Eltern haben im Dorf keinen Internetanschluss und somit ist das Erreichen nur telefonisch möglich. Das ist auf Dauer dann teuer." Sein Lebensmittelpunkt ist ausschließlich Österreich.

Der Beschwerdeführer ist als äußerst integriert anzusehen:

So hatte er auch einen Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich abgelegt, arbeitete und arbeitet ehrenamtlich auch für einen caritasnahen Verein namens "Leo" - " dabei handelt es sich um einen Verein, der billigere Lebensmittel an Bedürftige verteilt" - dort hatte er Lebensmittel sortiert. Das macht er seit 2014/2015 je nach Bedarf.So hatte er auch einen Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich abgelegt, arbeitete und arbeitet ehrenamtlich auch für einen caritasnahen Verein namens "Leo" - " dabei handelt es sich um einen Verein, der billigere Lebensmittel an Bedürftige verteilt" - dort hatte er Lebensmittel sortiert. Das macht er seit 2014 aus 2015, je nach Bedarf.

Der BF ist auch beim Roten Kreuz sowie bei der bengalisch österreichischen Gesellschaft und auch noch bei einem Menschenrechtsverein Mitglied. Er spendete auch für den Blindenverein und legte in der Verhandlung auch eine Spendenbestätigung für "Licht für die Welt" vor. Weiters besteht eine Mitgliedschaft beim Bangladesch Cricket Club Austria.

Der Beschwerdeführer bemühte sich schon im Jahr 2008 um die Erlangung eines neuen Reisepasses, und wies zu diesem Zwecke der Botschaft von Bangladesch in Berlin - diese war damals für in Österreich aufhältige Bengalen zuständig - 115 Euro auf deren Konto an; auch urgierte er, da er ja 115 Euro zahlte, wurde aber hingehalten und bekam letztlich keinen Pass - mittlerweile ist die Botschaft in Berlin nicht mehr für Österreich zuständig, sondern gibt es eine eigene Botschaft für Bangladesch in Österreich. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die Originalanweisung über diesen Geldbetrag und auch eine "Application for a new Passport" vom 04.01.2009 vor.

Auch 2015 war der BF bei der Botschaft - diesmal bei der nunmehr für Bengalen in Wien residierenden, dort teilte man ihm mit, dass man in Bezug auf seine Person in der Heimat Nachforschungen anstellen müsse und konnten die Botschaftsangehörigen dem BF nicht sagen, wann dieser Prüfungsprozess abgeschlossen sei.

Eine schriftliche Erklärung diesbezüglich hatte er aber nicht erhalten.

Da der Beschwerdeführer für das gegenständliche Aufenthaltsverfahren den Reisepass benötigte und ihm erinnerlich war, dass er ihn das letzte Mal jedenfalls im Jänner 2008 gesehen hatte, machte er eine Verlustmeldung am 08.01.2015. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung sowohl eine Kopie der Verlustmeldung als auch eine Kopie des Reisepasses vorgelegt.

Der Beschwerdeführer legte auch eine Geburtsurkunde seines Heimatstaates, ausgestellt am 29.01.2014, in Kopie der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht samt entsprechender beglaubigter Übersetzung ins Englische als Identitätsnachweis vor.

Der Beschwerdeführer war zweimal in Schubhaft. Er legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Originalbescheid über die Anordnung eines gelinderen Mittels vom 12.10.2008 vor samt Bestätigung über die aufgetragenen Meldungen. Festgestellt wird, dass sich die Meldeliste als lückenlos darstellt. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte oder nicht, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage:

> erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Unmenge der auch schon im Rahmen der Feststellungen erwähnten und (jedenfalls) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigungsmittel - in diesem Sinne kann der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf, er hätte sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, weiter aufrechterhalten werden; in diesem Zusammenhang ist auf die im Original vorgelegte Einzahlungsbestätigung zu verweisen - es wäre geradezu widersinnig zu glauben, dass der Beschwerdeführer den eingezahlten Betrag bezahlt hätte, um keinen Reisepass zu erhalten.

Ob der Beschwerdeführer einmal ein entsprechendes Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausgefüllt hat oder doch, wie er in der Verhandlung vermeinte, lässt sich nach der Aktenlage nicht mehr eindeutig verifizieren. Aber selbst wenn, schmälert dies die nachweislichen Bemühungen nicht.

In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer letztlich auch kein Vorwurf des Weiterverbleibs in Österreich gemacht werden - die Verwaltungsbehörde warf ihm vor, dass er nur vom 07.04.2004 bis 29.02.2008 und vom 05.04.2008 bis 02.09.2008 rechtmäßig in Österreich aufhältig war -, hätte doch der Beschwerdeführer ohne Reisepass Österreich gar nicht selbständig legal verlassen können; dass der Beschwerdeführer immer für die Verwaltungsbehörde greifbar war, ergibt sich nicht nur aus dem über ein Jahrzehnt währenden selben Standplatz, von dem er Zeitungen verkauft - dies wurde von beiden Vertrauenspersonen in der Verhandlung bestätigt - sondern auch aus seiner fortwährenden aufrechten polizeilichen Meldung; auch hatte er die Auflage der Meldeverpflichtung, als er sich im "Gelinderen Mittel" befand, genauestens befolgt.

Auch würde die Annahme eines nicht ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich im Hinblick auf die seit 2007 jedes Jahr erneuerte Jahreskarte der Wiener Linien völlig absurd erscheinen.

Der (unbescholtene) Beschwerdeführer hinterließ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen unter dem Aspekt der Integration mehr als überzeugenden persönlichen Eindruck und belegte diese auch durch die schon angeführten Unterlagen. In diesem Sinne hätte auch, abgesehen von den Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstellung/Verlängerung des Reisepasses, von diesem Zulässigkeitserfordernis Abstand genommen werden müssen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich also aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und eben aus den äußerst umfangreich vorgelegten Integrationsunterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 am 23.05.2014 gestellt hat.Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 am 23.05.2014 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

[...]

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[...]

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise:

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

[...]

§ 7 AsylG-DV lautet:Paragraph 7, AsylG-DV lautet:

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist.Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist.

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 11.06.2015 einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV stattzugeben.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 11.06.2015 einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV stattzugeben.

Da es im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückweisungsentscheidung verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, also zu befinden, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht, war letztlich nur zu beurteilen, ob Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben war oder nicht - die Beurteilung dieser Frage ist an den nachfolgenden Normen zu messen:Da es im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückweisungsentscheidung verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, also zu befinden, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht, war letztlich nur zu beurteilen, ob Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben war oder nicht - die Beurteilung dieser Frage ist an den nachfolgenden Normen zu messen:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

  • -Strichaufzählung
    das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich liegt im Bundesgebiet nicht vor, auch keine diesem gleich zu haltendende Lebensgemeinschaft.Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich liegt im Bundesgebiet nicht vor, auch keine diesem gleich zu haltendende Lebensgemeinschaft.

Jedoch besteht in Österreich ein äußerst ausgeprägtes Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit April 2004, also seit mehr als 14 (!!) Jahren, unter anderem auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. In Bezug auf den von der Verwaltungsbehörde monierten illegalen Teil ist auf obige Ausführungen zur Unmöglichkeit des legalen Verlassens Österreichs einerseits sowie auf die Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Reisepass andererseits und seine Kooperationsbereitschaft hinzuweisen.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht letztlich zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht letztlich zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im April 2004 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste. Dieser Antrag wurde erst mit 03.12.2007 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Sein zweiter Antrag vom 05.04.2008 wurde sodann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen; die Entscheidung erwuchs am 02.09.2008 in Rechtskraft. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet resultierte aus dem Umstand, dass ihm seitens der bengalischen Botschaft (damals in Berlin) weder ein Heimreisezertifikat noch ein Reisepass ausgestellt wurden. Ihm ist, dies sei nochmals angeführt, zu Gute zu halten, dass er durchgehend aufrecht behördlich gemeldet und daher für die Behörden immer greifbar war.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem bereits von einem äußerst hohen

Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat einen sehr großen Freundeskreis im Bundesgebiet, was sogar in einer Patenschaftserklärung mündete.

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet bereits schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben hat und weiters mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 aufweist. Ein entsprechendes Prüfungszeugnis hat er vorgelegt und seine Deutschkenntnisse auch beim Bundesverwaltungsgericht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist zudem seit 2004 bis 2007 gelegentlich und danach seit Mitte 2008 hauptsächlich als Zeitungszusteller und Zeitungskolporteur tätig, womit er rund 1.000.- Euro ins Verdienen bringt. Bis dahin hat er die staatliche Grundversorgung bezogen. Er ist seit 20.09.2012 bis jetzt durchgehend sozialversichert.

Er hat sich aber bereits bei einem caritasnahen Verein ehrenamtlich engagiert, ist Mitglied beim Roten Kreuz und bei der bengalisch-österreichischen Gesellschaft sowie dem Bangladesch Cricket Club Austria und hat auch einen Erste-Hilfe Kurs absolviert. Ferner ist er Mitglied bei einem Menschenrechtsverein und spendet für einen Blindenverein und "Licht für die Welt". In seiner wenigen Freizeit nimmt er an Möglichkeiten zum Feiern wie dem Donauinselfest oder Nationalfeiertag teil, er bildet sich weiter indem er österreichischen Nachrichten ansieht und Tageszeitungen liest.

Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Aus den bisherigen beruflichen Anstrengungen des Beschwerdeführers wird das hohe Ausmaß an Integrationswillen deutlich. Auch sein Besuch von österreichischen Festen/Veranstaltungen sowie seine Freundschaften mit Österreichern belegen deutlich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft.

Die nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache runden das Bild erheblicher Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist soweit nicht rechtswidrig, als er auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus Asylanträgen resultiert.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen zwar Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, da der Beschwerdeführer seit der Beendigung seiner Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt, jedoch gründen diese auf dem Umstand, dass er keinen Reisepass erlangen konnte und sind ihm diese Verstöße nicht vorwerfbar.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit rund 14 Jahren im Bundesgeiet aufhält, umfangreiche Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundeskreis erworben hat und selbsterhaltungsfähig ist, ist von einem ausgeprägten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen.

Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die bisherige Verfahrensdauer verantwortlich. Hinsichtlich der Unmöglichkeit des legalen Verlassens Österreich siehe bereits vorhin.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 18.04.2018 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Folglich hätte das Bundesamt den Heilungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV als berechtigt erachten müssen.Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Folglich hätte das Bundesamt den Heilungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV als berechtigt erachten müssen.

Schon aus diesem Grunde ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist zu beheben; da sich der Beschwerdeführer nachweislich um einen Reisepass bemühte ist aber auch Z 3 leg. cit schlagend.Schon aus diesem Grunde ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist zu beheben; da sich der Beschwerdeführer nachweislich um einen Reisepass bemühte ist aber auch Ziffer 3, leg. cit schlagend.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 liegen damit ebenfalls nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 liegen damit ebenfalls nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Letztlich wird dem Beschwerdeführer - sollten nicht zwischenzeitlich erhebliche negative Umstände, die gegen ihn sprechen, eintreten - daher ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, besonders
berücksichtigungswürdige Gründe, Heilung, Reisedokument,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.1252711.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten