Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2131822-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), einem rumänischen Staatsbürger, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit Bescheid vom 11.07.2016, Zl. XXXX, ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat - nach Haftentlassung - gewährt.Gegen den Beschwerdeführer (BF), einem rumänischen Staatsbürger, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit Bescheid vom 11.07.2016, Zl. römisch 40 , ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat - nach Haftentlassung - gewährt.
Diesen Bescheid bekämpfte der BF mit einer eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis vom 19.10.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Diesen Bescheid bekämpfte der BF mit einer eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis vom 19.10.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
Am 18.12.2017 stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf "Einstellung des Abschiebeverfahrens".
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf Einstellung des Abschiebeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Gegen den BF, welcher mit rk Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, Zl. XXXX wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten verurteilt wurde, hat das BFA ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat - ab Haftentlassung - eingeräumt. Der BF bekämpfte diesen Bescheid beim BVwG und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs mit dem XXXX.2016 in Rechtskraft. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 19.12.2017, stellte der BF einen Antrag auf Einstellung des Abschiebeverfahrens.Gegen den BF, welcher mit rk Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten verurteilt wurde, hat das BFA ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat - ab Haftentlassung - eingeräumt. Der BF bekämpfte diesen Bescheid beim BVwG und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs mit dem römisch 40 .2016 in Rechtskraft. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 19.12.2017, stellte der BF einen Antrag auf Einstellung des Abschiebeverfahrens.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 46 Abs. 1 FPG idgF. Lautet:Paragraph 46, Absatz eins, FPG idgF. Lautet:
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. ........... ,
4. ........... .
Gegen den BF besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat eingeräumt - ab Haftentlassung. Der BF hat somit - nach Haftentlassung - ein Monat Zeit seine Angelegenheiten in Österreich zu regeln und ist im Anschluss zur Ausreise verpflichtet. Erst wenn der BF dieser Verpflichtung nicht nachkommt, greift § 46 Abs. 1 Z 2 FPG - und wird der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausreise verhalten werden.Gegen den BF besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Dem BF wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat eingeräumt - ab Haftentlassung. Der BF hat somit - nach Haftentlassung - ein Monat Zeit seine Angelegenheiten in Österreich zu regeln und ist im Anschluss zur Ausreise verpflichtet. Erst wenn der BF dieser Verpflichtung nicht nachkommt, greift Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - und wird der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausreise verhalten werden.
Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege einer Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) beim BVwG bekämpft werden kann.
Da der BF im vorliegenden Fall keine Antragslegitimation hat ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde geht daher ins Leere und war als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Sachverhalt, ist keine Rechtsfrage abhängig, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vgl zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Im gegenständlichen Sachverhalt, ist keine Rechtsfrage abhängig, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vergleiche zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
Abschiebung, Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2131822.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018