RS Vwgh 2004/4/20 2003/13/0165

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115;
BAO §147;
BAO §148;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §115;
FinStrG §99 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0200 E 28. Mai 1997 RS 1 (hier nur vorletzter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die den Abgabenbehörden gemäß §§ 114 f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen nicht dadurch weg, daß gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch gegen einen der Begehung einer Abgabenverkürzung verdächtigen Abgabepflichtigen sind Abgabenverfahren zu führen und Abgabenbescheide zu erlassen. Auch eine nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff BAO findet (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155, S 145). Dafür, daß die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung iSd § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130165.X04

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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