TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W208 2192273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W208 2192273-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden der 1) XXXX , vertreten von Rechtsanwalt Mag. XXXX sowie 2) des Revisors des OLG WIEN gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes SCHWECHAT vom 28.11.2017, Zl 1C 528/16g, betreffend Zeugengebühren von Dipl.-Bw.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden der 1) römisch 40 , vertreten von Rechtsanwalt Mag. römisch 40 sowie 2) des Revisors des OLG WIEN gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes SCHWECHAT vom 28.11.2017, Zl 1C 528/16g, betreffend Zeugengebühren von Dipl.-Bw.

XXXX , MBA, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , MBA, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe

stattgegeben, dass der Spruchteil "2. Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienstentgang € 579,60" ersatzlos behoben wird, sodass der Zeugin Dipl.-Bw. XXXX , MBA nur die Reisekosten iHv €stattgegeben, dass der Spruchteil "2. Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienstentgang € 579,60" ersatzlos behoben wird, sodass der Zeugin Dipl.-Bw. römisch 40 , MBA nur die Reisekosten iHv €

7,80 zugesprochen werden.

Dipl.-Bw. XXXX , MBA hat den ausgezahlten Mehrbetrag von € 579,60 zurückzuzahlen.Dipl.-Bw. römisch 40 , MBA hat den ausgezahlten Mehrbetrag von € 579,60 zurückzuzahlen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden als BF 1 bezeichnet) wurden als Beklagte in der vom Bezirksgericht SCHWECHAT (im Folgenden: BG) am 22.03.2017 zur Zl. XXXX durchgeführten Vernehmung der Zeugin Dipl. Bw. XXXX , MBA (D.) in einer Zivilrechtssache die dafür entstandenen Zeugengebühren auferlegt.1. Der Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden als BF 1 bezeichnet) wurden als Beklagte in der vom Bezirksgericht SCHWECHAT (im Folgenden: BG) am 22.03.2017 zur Zl. römisch 40 durchgeführten Vernehmung der Zeugin Dipl. Bw. römisch 40 , MBA (D.) in einer Zivilrechtssache die dafür entstandenen Zeugengebühren auferlegt.

2. Die Zeugin D. wurde mit Ladung vom 16.11.2016 für den 22.03.2017, 09:00 bis voraussichtlich 10:30 Uhr geladen und war von 09:00 bis 13:50 Uhr im BG für ihre Aussage anwesend.

Für ihre Teilnahme als Zeugin machte die D. Reisekosten von € 7,80 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang) von € 579,60 in Summe € 587,40 geltend.

Begründet hat sie den Verdienstentgang mit einer Bestätigung für Arbeitnnehmerinnen der XXXX Ges.m.b.H (U.) vom 22.03.2017. Darin ist angeführt, dass sie eine Arbeitszeit von 09:00 bis 18:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause habe und 4,83 Arbeitsstunden versäumt. Ihr Bruttostundenlohn betrage € 120,--, ihr Nettostundenlohn € 100,--, das ergebe eine Summe von € 579,60. Beigelegt war weiters ein Gehaltsabrechnung für den März 2017 welche ein Geschäftsführerhonorar von € 5.815,00 ausweist.Begründet hat sie den Verdienstentgang mit einer Bestätigung für Arbeitnnehmerinnen der römisch 40 Ges.m.b.H (U.) vom 22.03.2017. Darin ist angeführt, dass sie eine Arbeitszeit von 09:00 bis 18:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause habe und 4,83 Arbeitsstunden versäumt. Ihr Bruttostundenlohn betrage € 120,--, ihr Nettostundenlohn € 100,--, das ergebe eine Summe von € 579,60. Beigelegt war weiters ein Gehaltsabrechnung für den März 2017 welche ein Geschäftsführerhonorar von € 5.815,00 ausweist.

3. Mit im Spruch angeführten Bescheid der Kostenbeamtin für den Vorsteher des BG vom 28.11.2017, (zugestellt an den Rechtsvertreter der BF 1 am 04.12.2017) wurden die Gebühren der Zeugin mit 1. Reisekosten von € 7,80 und 2. Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienstentgang mit € 579,60, in Summe € 587,40 bestimmt. Begründet wurde der Bescheid lediglich damit, dass die festgesetzten Gebühren in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der BF 1 vom 05.12.2017 wurde der Spruchpunkt 2 hinsichtlich der Zuerkennung der Gebühr für die Zeitversäumnis von € 579,60, angefochten und beantragt, dass dieser Anspruch abgewiesen werde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zeugin D. Angestellte der U. sei und der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei, sie habe daher keinerlei Verdienstentgang erlitten. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die verlorene Zeit nicht anderweitig bzw. später nachholen hätte können.

5. Die Rechtsvertretung der Zeugin D. übermittelte dem BG am 14.12.2017 eine "Entgegnung zur Beschwerde", in der angeführt wurde, dass die D. nicht nur Geschäftsführerin, sondern auch Alleingesellschafterin der U. sei. Sie sei von der U. nicht angestellt, es bestehe kein Dienstverhältnis zur Gesellschaft. Sie beziehe ihr Entgelt direkt aus den Gewinnausschüttungen. Es liege ein Gewinnausfall als Unternehmerin vor. Die D. habe um 13:00 Uhr einen Termin mit einem höchst potentiellen Kunden gehabt, den sie aufgrund des Verhandlungstermins habe absagen müssen.

6. Auch der Revisor (im Folgenden auch als BF 2 bezeichnet) erhob am 15.12.2017 Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu nur die Reisekosten iHv € 7,80 zuzusprechen.

7. Mit Schreiben vom 11.04.2018 wurden die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt und mitgeteilt, dass an alle Parteien eine Beschwerdemitteilung erfolgt sei.

8. Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 erteilte das BVwG der Zeugin D. den Auftrag Auskunft darüber zu geben, ob sie als Geschäftsführerin der U. selbstständig oder unselbstständig sei, weiters durch aussagekräftige Unterlagen (Monatsabrechnungen Jänner bis Juni 2017, Dienstvertrag, Auszüge aus Terminkalender etc.) zu bescheinigen, durch welche konkret versäumten Tätigkeiten ihr Einkommen entgangen sei.

9. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 teilte die Zeugin D. im Wesentlichen mit, die Richterin des BG, die die ursprünglich nur für 09:00 bis 10:30 Uhr anberaumte Verhandlung mehrmals unterbrochen habe, habe ihr auf den Hinweis, dass sie wichtige Termine habe, mitgeteilt, dass sie für den Verdienstentgang entschädigt werde. Um

12.30 Uhr hätte sie eine finale Besprechung mit einem potentiellen Kunden gehabt. Dieser habe nach der Mitteilung, dass sie die Besprechung absagen müsse, sie als unzuverlässig qualifiziert und den Auftrag anderweitig vergeben, wodurch ihr alleine von April bis Dezember monatlich € 500,--/netto, also insgesamt € 4.500,-- entgangen seien. Als Beweise wurden vorgelegt:

* Eine Kopie eines Kalendereintrages vom 22.03.2017, in dem neben dem Gerichtstermin um 12:30 Uhr sich eine hinsichtlich des Namens geschwärzte Eintragung "Baumeister [...] sen wegen Verwaltungsübernahme neues Haus XXXX 44" findet.* Eine Kopie eines Kalendereintrages vom 22.03.2017, in dem neben dem Gerichtstermin um 12:30 Uhr sich eine hinsichtlich des Namens geschwärzte Eintragung "Baumeister [...] sen wegen Verwaltungsübernahme neues Haus römisch 40 44" findet.

* Eine Kopie des Lohnkontos der Zeugin aus 2017, woraus sich ergibt, dass diese in jedem Monat - somit auch im März 2017 - einen Bezug von € 6.251,13 (brutto plus Dienstgeberanteil) bzw. € 5.815,00 (Barauszahlungsbetrag) erhalten hat.

* Eine Kopie aus dem Firmenregister, aus der sich ergibt, dass die Zeugin D. Gesellschafterin und selbstständige handelsrechtliche Geschäftsführerin der U. seit 20.04.2000 ist.

10. Dieser Schriftsatz wurde den BF mit Schreiben des BVwG vom 07.05.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

11. Der BF 2 verschwieg sich. Die BF 1 brachte am 09.05.2018 eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst anführte, aus dem Lohnkonto ergebe sich, dass die Zeugin D. sehr wohl Angestelltenlohn bei der U. beziehe und der Lohn auch weitergezahlt worden sei. Es sei die Frist des § 19 GebAG von 14 Tagen für die Bescheinigung verstrichen. Ein eventueller Schaden der U. könne nicht der Zeugin11. Der BF 2 verschwieg sich. Die BF 1 brachte am 09.05.2018 eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst anführte, aus dem Lohnkonto ergebe sich, dass die Zeugin D. sehr wohl Angestelltenlohn bei der U. beziehe und der Lohn auch weitergezahlt worden sei. Es sei die Frist des Paragraph 19, GebAG von 14 Tagen für die Bescheinigung verstrichen. Ein eventueller Schaden der U. könne nicht der Zeugin

D. ausbezahlt werden. Aus dem vorgelegten Kalendereintrag sei der Namen des Kunden nicht leserlich und damit nicht bescheinigt. Die Zeugin habe auch in ihrer "Entgegnung zur Beschwerde" vom 14.12.2017 noch nicht angeführt, dass ihr potentieller Kunde gemeint habe, sie sei unverlässlich und ihr deshalb das Geschäft entgangen sei. Die Unterlagen seien viel zu vage und ungenau und würden keine Bescheinigung darstellen.

12. Am 14.05.2018 brachte die Zeugin D. über ihren Rechtsvertreter eine inhaltlich mit der "Entgegnung zur Beschwerde" vom 14.12.2017 idente Stellungnahme direkt beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zeugin D. wurde am 16.11.2016 für eine Verhandlung vor dem BG am 22.03.2017 geladen. In der Ladung wurde als "voraussichtliches" Ende 10:30 Uhr angegeben. Sie konnte daher nicht davon ausgehen, dass ihre Einvernahme tatsächlich um 10:30 Uhr abgeschlossen sein würde. Sie reiste von SCHWECHAT nach WIEN an, hatte dafür Auslagen von €

7,80 und erschien zur Verhandlung. Ihre Anwesenheit war von 09:00 bis 13:50 Uhr erforderlich.

Die Zeugin D. ist selbstständige Geschäftsführerin der U. und bezog im März 2017 ihr, im Vergleich zu den anderen Monaten nicht gekürztes, Geschäftsführerhonorar von € 5.815,00 (Auszahlungsbetrag). Sie hat folglich aufgrund der Verhandlung keinen Einkommensverlust erlitten.

Ob bei Wahrnahme des von ihr geplanten Termins am Verhandlungstag um 12:30 Uhr, mit dem von ihr namentlich nicht genannten Baumeister ein Vertrag zur Übernahme der Verwaltung eines neuen Hauses zustande gekommen wäre, steht ebenso wenig fest, wie die Höhe des dabei zu lukrierenden Gewinnes. Die Zeugin D. hat dazu - mit Ausnahme des Kalendereintrages - keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, sondern nur behauptet, dass sie einen potentiellen Kunden verloren habe, der ihr ein Einkommen von € 500,--/Monat (alleine € 4.500,-- von April bis Dezember 2017) gebracht hätte.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass es der Zeugin D. damit nicht gelungen ist, zu bescheinigen, dass ihr ein Einkommen in der von ihr genannten Höhe aufgrund der ihr bereits vier Monate vorher bekannten Vernehmung entgangen ist.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid - mit dem sie der Zeugin, neben den unstrittigen Reisekosten, auch den Verdienstentgang von €

579,60 zugesprochen und dessen Auszahlung angeordnet hat - inhaltlich nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und hier insbesondere aus den im Verfahrensgang genannten von der Zeugin D. und ihrer Rechtsvertretung vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen. Die Auslagen von € 7,80 für die Reisekosten sind unstrittig.

Die Zeugin D. hatte bei ihrem Antrag auf Zeugengebühr vom 22.03.2017 zunächst ihren Verdienstentgang mit ihrem monatlichen Bruttogeschäftsführerhonorar von € 5.815,00 bei einem 8 Stundentag bescheinigt und daraus einen Bruttostundenlohn von € 120,-- abgeleitet und diesen Stundensatz mal 4,83 Arbeitsstunden (versäumten Zeit) gerechnet, was eine Summe von € 579,60 ergab.

Das später vorgelegte Jahreslohnkonto zeigt, dass ihr dieser Betrag von € 5.815,00 monatlich auch im Verhandlungsmonat März 2017 bar ausbezahlt wurde.

Damit steht fest, dass sie entgegen ihren Ausführungen im Antrag, jedenfalls keine Honorareinbuße hinnehmen musste. Im Übrigen ist rechnerisch auch nicht nachvollziehbar, wie sich bei einer 40 Stundenwoche und einem Bruttoauszahlungsbetrag von € 5.815,00 pro Monat ein Stundensatz von € 120,-- ergeben konnte.

Nach Einlangen der Beschwerde behauptete die Zeugin in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2017 erstmals, dass ihr aufgrund der länger dauernden Verhandlung ein Gewinn entgangen sei, ohne dies näher zu konkretisieren und führte erst in der Stellungnahme vom 02.05.2018 an, dass es dabei um zumindest € 500,-- pro Monat gegangen sei und dies alleine von April bis Dezember 2017 eine Summe von € 4.500,-- ergebe. Den Namen des potentiellen Geschäftspartners nannte sie nicht.

Das BVwG geht bei objektiver Würdigung der vorgelegten Urkunden davon aus, dass die Zeugin keinen Einkommens- oder Verdienstentgang erlitten hat, weil sie ihr volles Monatshonorar ausbezahlt erhalten hat und im Übrigen der von ihr geltend gemachte Stundenlohn von €

120,-- rechnerisch nicht nachvollziehbar war.

Die bloße Eintragung eines Geschäftstermins im Kalender ist keine ausreichende Bescheinigung, dass bei dessen Wahrnehmung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Geschäft zustande gekommen wäre und das von ihr behauptete Honorar von 500,-/Monat auch tatsächlich bezahlt worden wäre. Im Übrigen ist es nach der Lebenserfahrung auch unplausibel, dass bei einer bloßen Terminverschiebung, aufgrund von ihr nicht zu verantwortenden Verzögerungen bei Gericht, ein wirklich am Geschäft interessierter Geschäftspartner einen Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Zeugin hat keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten, dass das Geschäft tatsächlich schon abschlussreif war (Kostenvoranschläge, Schriftverkehr etc.) und eine realistische Erwerbschance vorgelegen ist. Dazu kommt, dass ihr der Termin ihrer Einvernahme bereits 4 Monate davor mittels Ladung bekannt gegeben wurde und dort nur ein "voraussichtliches" Ende angeführt war, sodass sie nicht davon ausgehen konnte, einen bereits für 12:30 Uhr eingetragen Termin einhalten zu können und eine rechtzeitige Terminverschiebung möglich gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 20 Abs 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl 1896/217 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl 1896/217 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl den Beschwerdeführern als auch der Verwaltungsbehörde und der Zeugin bekannt. Die Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl den Beschwerdeführern als auch der Verwaltungsbehörde und der Zeugin bekannt. Die Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten:

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. [...]Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. [...]

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

[...]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."

In der Regierungsvorlage zu BGBl 1975/136 [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs 2 GebAG)] wurde angeführt: "Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."In der Regierungsvorlage zu BGBl 1975/136 [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde angeführt: "Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357 ).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357 ).

Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257).

Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).

Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig (VwGH 18.09.2000, 98/17/0305).Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zulässig (VwGH 18.09.2000, 98/17/0305).

Die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, daß die fehlenden Bescheinigungsmittel nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hinweis Krammer-Schmidt, MGA 18, 02te Auflage, 119, Anmerkung 15) auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, daß die fehlenden Bescheinigungsmittel nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hinweis Krammer-Schmidt, MGA 18, 02te Auflage, 119, Anmerkung 15) auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Reisekosten (§ 6 ff GebAG)3.3.1. Reisekosten (Paragraph 6, ff GebAG)

Soweit der Zeugin die Reisekosten von € 7,80 zuerkannt wurden, stehen ihr diese nach dem Sachverhalt - sie ist von SCHWECHAT nach WIEN angereist - unstrittig zu.

3.3.2. Zeitversäumnis (§§ 17 und 18 GebAG)3.3.2. Zeitversäumnis (Paragraphen 17 und 18 GebAG)

Die Zeugin konnte von 09:00 - 13:50 Uhr aufgrund ihrer Zeugenladung ihrer Arbeit nicht nachgehen, dass sind 4 Stunden und 50 Minuten oder in Dezimalzahlen ausgedrückt 4,83 Stunden (Industrieminute: Umrechnungsfaktor 0,0167). Das ist ebenfalls unstrittig.

Strittig ist, ob die Zeugin durch ihre Vernehmung einen Einkommensverlust erlitten hat oder nicht.

Mit ihrem Antrag vom 22.03.2017 hat sie den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig mit € 120,-- pro Stunde (konkret € 579,60) geltend gemacht und dies mit ihrem Geschäftsführerbezug von € 5.815,00 bescheinigt.

Diese Summe hat sich als selbständig erwerbstätige Geschäftsführerin einer ihr gehördenden Ges.m.b.H als tatsächlich entgangenes Einkommen gefordert (§ 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG).Diese Summe hat sich als selbständig erwerbstätige Geschäftsführerin einer ihr gehördenden Ges.m.b.H als tatsächlich entgangenes Einkommen gefordert (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG).

Das Beweisverfahren hat demgegenüber ergeben, dass ihr das Monatsgehalt von € 5.815,00 auch im März ausgezahlt wurde und sie dementsprechend diesen Einkommensentgang nicht hatte.

Die Zeugin hat im Beschwerdeverfahren die Begründung für ihren Einkommensentgang geändert und nunmehr behauptet, dass ihr ein Geschäft entgangen wäre, dass ihr monatlich € 500,- bzw. von April bis Dezember 2017 alleine € 4.500,--, gebracht hätte, weil sie einen Termin mit einem potentiellen von ihr aber namentlich nicht genannten Kunden aufgrund der Verhandlung kurzfristig habe absagen müssen.

Urkunden oder sonstige Beweismittel für diese Behauptungen hat sie trotz Aufforderung nicht vorgelegt, wie das Beweisverfahren ergeben hat.

Einer Zeugin soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 GebAG iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dann gebühren, wenn sie einen Vermögensnachteil durch die Zeugenaussage erlitten hat und den tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt. Das ist der Zeugin mit den von ihr aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Bescheinigungen nicht gelungen. Es mangelt schon von daher an der gesetzlichen Voraussetzung für die Zuerkennung der Entschädigung.Einer Zeugin soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG dann gebühren, wenn sie einen Vermögensnachteil durch die Zeugenaussage erlitten hat und den tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt. Das ist der Zeugin mit den von ihr aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Bescheinigungen nicht gelungen. Es mangelt schon von daher an der gesetzlichen Voraussetzung für die Zuerkennung der Entschädigung.

Weiters ist es zwar zulässig Bestätigungen zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens auch noch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG von 14 Tagen vorzulegen, ein beliebiges Austauschen des Grundes oder der Höhe für den Einkommensentgang (hier: zuerst ein nach Stunden berechneter Honorarverlust € 120,--pro Stunde, sodann aber der Verlust einer Gewinnchance € 500,-- pro Monat) nach Ablauf der Frist, entspricht jedoch nicht dem Gesetz, weil dies einem Neuantrag (einer neuen Behauptung) gleichkommt, die im vorliegenden Fall als verfristet anzusehen ist.Weiters ist es zwar zulässig Bestätigungen zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens auch noch nach Ablauf der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG von 14 Tagen vorzulegen, ein beliebiges Austauschen des Grundes oder der Höhe für den Einkommensentgang (hier: zuerst ein nach Stunden berechneter Honorarverlust € 120,--pro Stunde, sodann aber der Verlust einer Gewinnchance € 500,-- pro Monat) nach Ablauf der Frist, entspricht jedoch nicht dem Gesetz, weil dies einem Neuantrag (einer neuen Behauptung) gleichkommt, die im vorliegenden Fall als verfristet anzusehen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Ob die Bescheinigung im Einzelfall gelungen ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.

Schlagworte

Antragsbegehren, Bescheinigungspflicht, Einkommensentfall,
Reisekostenersatz, Revisor, Rückzahlungsverpflichtung, selbstständig
Erwerbstätiger, Spruchpunktbehebung, Verdienstentgang, Verfristung,
Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2192273.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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