Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2178770-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1125549905 - 161086582, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1125549905 - 161086582, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen verlassen, sei rechtswidrig ausgereist und zu ihrem Bruder nach Österreich gekommen. Kurden würden von der syrischen Regierung unter Druck gesetzt. Außerdem habe sie nicht für die kurdischen Milizen kämpfen wollen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden, syrischen Reisepass, der laut einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg authentisch sei und bei dessen Untersuchung sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben hätten, eine Kopie ihres syrischen Personalausweises sowie eine deutsche Übersetzung des syrischen Familienregisterauszugs vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.11.2017, erlassen am 08.11.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihr Vorbringen, von kurdischen Kräften zum Kämpfen aufgefordert worden zu sein, sei nicht glaubhaft. Sie habe keine begründete Furcht vor Verfolgung dargelegt. Der innerstaatliche Konflikt in Syrien mache jedoch eine Rückkehr derzeit unmöglich.
4. Mit am 23.11.2017 per Fax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid "in seinem vollen Umfang" Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe aufgrund des Krieges und der Zwangsrekrutierung von Seiten der kurdischen Milizen Syrien verlassen müssen und sei illegal ausgereist. Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erhöhe ihre Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung noch. Allerdings würden auch von kurdischer Seite, insbesondere den kurdischen Frauenverteidigungseinheiten, immer mehr Frauen gegen ihren Willen zum Kampf rekrutiert.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 05.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 22.03.2018 und am 15.05.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Kurdisch abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, ihre Brüder XXXX und XXXX sowie ihre Schwester XXXX seien in Österreich asylberechtigt. Die YPG habe angekündigt, dass sie kämpfen müssen, wenn es notwendig wäre. Es sei aber nie dazu gekommen. Sie sei exilpolitisch tätig und legte diesbezügliche Fotos vor.Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 22.03.2018 und am 15.05.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Kurdisch abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie ihre Schwester römisch 40 seien in Österreich asylberechtigt. Die YPG habe angekündigt, dass sie kämpfen müssen, wenn es notwendig wäre. Es sei aber nie dazu gekommen. Sie sei exilpolitisch tätig und legte diesbezügliche Fotos vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden an.1.1. römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden an.
1.2. XXXX ist rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, der über keinen syrischen Ausreisestempel verfügt.1.2. römisch 40 ist rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, der über keinen syrischen Ausreisestempel verfügt.
1.3. XXXX ist die Schwester von XXXX , einem Militärdienstverweigerer, dem aus diesem Grund in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1.3. römisch 40 ist die Schwester von römisch 40 , einem Militärdienstverweigerer, dem aus diesem Grund in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
1.4. XXXX hat am 25.03.2018 an einer teilweise politischen Nawruz-Veranstaltung in Österreich teilgenommen; es besteht das reale Risiko, dass diese exilpolitischen Tätigkeiten von den syrischen Behörden beobachtet werden.1.4. römisch 40 hat am 25.03.2018 an einer teilweise politischen Nawruz-Veranstaltung in Österreich teilgenommen; es besteht das reale Risiko, dass diese exilpolitischen Tätigkeiten von den syrischen Behörden beobachtet werden.
1.5. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.1.5. römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.
Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, im Rahmen der Einreisekontrolle aufzufallen, da diese für die syrischen Behörden bzw. Grenzkontrollorgane offensichtlich - ihr Reisepass hat keinen Ausreisestempel - rechtswidrig ausgereist ist. Daher würde XXXX im Rahmen der Einreisekontrolle einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Im Rahmen dieser Einreisekontrolle würde festgestellt werden, dass der unter 1.3. genannte Bruder der XXXX Militärdienstverweigerer ist und würde man XXXX auf Grund der Kombination ihrer rechtswidrigen Ausreise, ihres exilpolitischen Tätigwerdens und der Familienzugehörigkeit zu einem Militärdienstverweigerer eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen und jene aus diesem Grund zumindest vorübergehend festnehmen und für zumindest einige Tage, möglicherweise aber auch viel länger, anhalten.Es ist objektiv nachvollziehbar, dass römisch 40 im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, im Rahmen der Einreisekontrolle aufzufallen, da diese für die syrischen Behörden bzw. Grenzkontrollorgane offensichtlich - ihr Reisepass hat keinen Ausreisestempel - rechtswidrig ausgereist ist. Daher würde römisch 40 im Rahmen der Einreisekontrolle einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Im Rahmen dieser Einreisekontrolle würde festgestellt werden, dass der unter 1.3. genannte Bruder der römisch 40 Militärdienstverweigerer ist und würde man römisch 40 auf Grund der Kombination ihrer rechtswidrigen Ausreise, ihres exilpolitischen Tätigwerdens und der Familienzugehörigkeit zu einem Militärdienstverweigerer eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen und jene aus diesem Grund zumindest vorübergehend festnehmen und für zumindest einige Tage, möglicherweise aber auch viel länger, anhalten.
Anhaltungen durch das syrische Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden, wenn der anzuhaltenden Person durch das Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben wird.
Es droht daher auch XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte festgenommen und angehalten zu werden und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.Es droht daher auch römisch 40 im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte festgenommen und angehalten zu werden und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
1.6. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.6. römisch 40 hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:
Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise, hinsichtlich des Besitzes des syrischen Reisepasses durch die beschwerdeführende Partei sowie hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Ausreisestempels im gegenständlichen Dokument gründen sich auf deren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie den Reisepass.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:
Die Feststellung hinsichtlich der Verwandtschaft XXXX zu XXXX gründet sich aus deren glaubhafter Aussage sowie der vorgelegten deutschen Übersetzung des Familienregisterauszuges. Die Feststellung, dass XXXX als Militärdienstverweigerer in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 06.10.2017, Zl. 1133181409/161450349 sowie dem betreffenden Akten-vermerk der zuerkennenden Behörde.Die Feststellung hinsichtlich der Verwandtschaft römisch 40 zu römisch 40 gründet sich aus deren glaubhafter Aussage sowie der vorgelegten deutschen Übersetzung des Familienregisterauszuges. Die Feststellung, dass römisch 40 als Militärdienstverweigerer in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 06.10.2017, Zl. 1133181409/161450349 sowie dem betreffenden Akten-vermerk der zuerkennenden Behörde.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung, dass XXXX am 25.03.2018 an einer teilweise politischen Nawruz-Veranstaltung in Österreich teilnahm, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen und den in der Verhandlung am 15.05.2018 vorgelegten Fotos, die als Anlage 3a zum Akt genommen wurden. XXXX ist auf mehreren Fotos dieser Veranstaltung in kurdischer Tracht zu erkennen, vor einem Plakat und mit einer Fahne, auf denen die Freiheit für den inhaftierten Kurdenführer Abdullah ÖCALAN gefordert wird.Die Feststellung, dass römisch 40 am 25.03.2018 an einer teilweise politischen Nawruz-Veranstaltung in Österreich teilnahm, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen und den in der Verhandlung am 15.05.2018 vorgelegten Fotos, die als Anlage 3a zum Akt genommen wurden. römisch 40 ist auf mehreren Fotos dieser Veranstaltung in kurdischer Tracht zu erkennen, vor einem Plakat und mit einer Fahne, auf denen die Freiheit für den inhaftierten Kurdenführer Abdullah ÖCALAN gefordert wird.
Aus dem "Fact Finding Mission Report Syrien" der Staatendokumentation vom August 2017, der samt den darin genannten Quellen in der Verhandlung vom 15.05.2018 in das Verfahren eingebracht wurde, ergibt sich, dass die syrische Regierung Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland hat, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die syrische Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich. Sie hat jedenfalls die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Aus exilpolitischen Tätigkeiten könnte sich für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr eine Gefahr durch die Regierung ergeben. (FFM Report Syrien, S. 34)
2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:
Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.
Zur Kontrolle nach der Einreise ist auszuführen:
Grundsätzlich genießen syrische Staatsbürger Reisefreiheit; sie können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang - etwa auch am Flughafen von Damaskus - ausreisen. (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, Februar 2017 [in Folge: UNHCR], S. 3).
Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte (iSv Angestellte des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren (UNHCR, S. 3 f).
Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können; Berufssoldaten, die ohne entsprechende Genehmigung ausreisen, werden als Deserteure behandelt. (UNHCR, S. 3).
Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise (UNHCR, S. 4) und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischen Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen - UNHCR, S. 4 f) überprüft.
Personen, die unter ein unten dargestelltes Risikoprofil fallen, können mit realer Wahrscheinlichkeit mit Isolationshaft und Folter rechnen (UNHCR, S. 5), ebenso werden Rückkehrende inhaftiert, weil ein Familienmitglied, etwa wegen Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls, gesucht wird (UNHCR, S. 5).
Zu den Folgen der Wehdienstverweigerung des Bruders der beschwerdeführenden Partei für diese ist unter Hinweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auszuführen:
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen, viele weigern sich, der Armee beizutreten.
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt, für männliche syrische Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Militärdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass man der beschwerdeführenden Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise sowie wegen der Militärdienstverweigerung ihres Bruders sowie ihres exilpolitischen Tätigwerdens eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen, diese festnehmen und zumindest für einige Tage anhalten würde. Dass diese Anhaltung durch das syrische Regime bzw. dessen Sicherheitsorgane im Falle, dass der Betroffenen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden ist, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
2.6. Beweiswürdigung zu 1.6.:
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.1. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Die beschwerdeführende Partei würde nach den obigen Feststellungen im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. dessen Sicherheitsorganen mit hinreichender Sicherheit im Rahmen der Wiedereinreise wegen der illegalen Ausreise, wegen ihres exilpolitischen Tätigwerdens und weil zumindest einer ihrer Brüder den Militärdienst verweigert hat, festgenommen und angehalten werden. Die Zusammenschau von illegaler Ausreise, exilpolitischen Tätigwerden und Militärdienstverweigerung durch einen Familienangehörigen würde zur Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung führen, was wiederum dazu führen würde, dass man die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anhaltung Folter oder unmenschlicher Behandlung unterwerfen würde. Es liegt daher eine der Schwere und Art nach asylrelevante Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund vor, nämlich einer Anhaltung samt Folterung oder unmenschlicher Behandlung wegen einer der beschwerdeführenden Partei unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung.
3. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichten Asyl-ausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.3. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichten Asyl-ausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.
4. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).4. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).
Da die beschwerdeführende Partei durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer - wenn auch befristeten - Aufenthaltsberechtigung nicht denkmöglich in irgendwelchen Rechten verletzt sein kann und dies hinsichtlich dieser Punkte auch nicht behauptet, mangelt es der beschwerdeführenden Partei daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist.Da die beschwerdeführende Partei durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer - wenn auch befristeten - Aufenthaltsberechtigung nicht denkmöglich in irgendwelchen Rechten verletzt sein kann und dies hinsichtlich dieser Punkte auch nicht behauptet, mangelt es der beschwerdeführenden Partei daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Anhaltung, Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2178770.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018