TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W137 2180712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W137 2180712-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX , vom 22.12.2017 gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 19.12.2017 und Anhaltung infolge der Festnahme bis 22.12.2017 (Schubhaftanordnung) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , vom 22.12.2017 gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 19.12.2017 und Anhaltung infolge der Festnahme bis 22.12.2017 (Schubhaftanordnung) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Am 19.12.2017 wurde er aufgrund eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen. Am 22.12.2017 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet und ebenfalls an diesem Tag eine mit einem befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Am 22.12.2016 (Freitag, 18:58 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht die - von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) verfasste gegenständliche Beschwerde ("Maßnahmenbeschwerde") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer "zwischenzeitig" immer wieder in Mazedonien aufgehalten habe und somit zum Festnahmezeitpunkt noch keine drei Monate in Folge in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei auch keiner Schwarzarbeit nachgegangen. Überdies sei die geplante Abschiebung grundsätzlich und insbesondere angesichts des bevorstehenden Weihnachtsfestes in Verbindung mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Frau, Kinder) unverhältnismäßig.

Beantragt wurde a) den "Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" für rechtswidrig zu erklären; b) die Behörde zum Ersatz der Kosten zu verpflichten; c) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; d) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 23.12.2017 (Samstag, 10:15 Uhr - Abflugszeit) wurde der Beschwerdeführer nach Mazedonien (Skopje) abgeschoben.

4. Mit Schreiben vom 27.12.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (im Wege seines Vertreters) einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, und hielt zunächst fest, dass mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich die Festnahme am 19.12.2017 erkennbar angefochten worden sei. Die Anfechtung anderer Maßnahmen sei nicht erkennbar und die behauptete Grundrechtsverletzung nicht begründet.4. Mit Schreiben vom 27.12.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (im Wege seines Vertreters) einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, und hielt zunächst fest, dass mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich die Festnahme am 19.12.2017 erkennbar angefochten worden sei. Die Anfechtung anderer Maßnahmen sei nicht erkennbar und die behauptete Grundrechtsverletzung nicht begründet.

5. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung, auch sein rechtsfreundlicher Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Dieser brachte lediglich mit Schreiben vom 19.01.2018 eine weitere Beschwerde beim Bundesamt ein - gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Abschiebung. Hinsichtlich dieser Beschwerden sind gesonderte Verfahren anhängig.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und reiste zunächst legal nach Österreich ein. Am 23.05.2017 stellte er erfolglos einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Österreich.

Der Beschwerdeführer war in Österreich von 18.08.2016 bis 14.02.2017 sowie von 10.03.2017 bis 04.01.2018 (jeweils durchgehend) amtlich gemeldet. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer bei der (vermeintlichen) Ausübung der Schwarzarbeit auf einer Baustelle aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige Abweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel vor und der Beschwerdeführer war seit mehr als neun Monaten durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Ebenfalls am 19.12.2017 erging der Festnahmeauftrag gemäß "§ 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahme". Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 22.12.2017 erlassen; am 23.12.2017 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.Ebenfalls am 19.12.2017 erging der Festnahmeauftrag gemäß "§ 34 Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahme". Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 22.12.2017 erlassen; am 23.12.2017 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1153638510 sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den beantragten Aufenthaltstitel sind unstrittig. Die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer - am 14.05.2018 vorgenommenen - Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2017 auf einer Baustelle aufgegriffen wurde - was auch in der Beschwerde bestätigt wird. Ob der Beschwerdeführer dort der Schwarzarbeit tatsächlich nachgegangen ist kann dahingestellt bleiben, weil dies für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz hat.

1.2. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers sowie zu den Zeitpunkten der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Darüber hinaus sind sie auch unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3. Umfang der Beschwerde

Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrags mitgeteilt, dass sich aus dem Wortlaut der Beschwerde vom 19.12.2017 lediglich die Anfechtung der (bloßen) Festnahme am selben Tag ergebe. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert, sondern lediglich später weitere Beschwerden eingebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht in gesonderten Verfahren behandelt werden.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich damit ausschließlich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.12.2017 samt der darauf gestützten Anhaltung bis zur Anordnung der Schubhaft (weil diese Maßnahmen in einem untrennbaren Konnex stehen).

Zu Spruchteil A)

2.4. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG (im Kern also auf die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen) gestützt.2.4. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG (im Kern also auf die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen) gestützt.

Dem wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten. Der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer geht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der Beschwerde davon aus, dass seine Festnahme aus folgenden Gründen erfolgt sei: Er halte sich vermeintlich illegal im Bundesgebiet auf und sei vermeintlich bei der Schwarzarbeit betreten worden. Beiden Argumenten tritt er in der Begründung der Beschwerde auch entgegen.

Unstrittig ist allerdings, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme auf der Baustelle aufgehalten hat. Zudem war für das Bundesamt bei Erlassung des Festnahmeauftrags im ZMR eine seit mehr als neun Monaten ununterbrochene Meldung im Bundesgebiet ersichtlich und war der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel bereits rechtskräftig abgewiesen worden. § 34 Abs. 2 BFA-VG verlangt für die Anordnung einer Festnahme auch nur, dass "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen". Es genügt damit für die Anordnung der Festnahme eine hinreichend schlüssige Verdachtslage, eine endgültige Abklärung der Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird zu diesem Zeitpunkt vom Gesetzgeber nicht gefordert.Unstrittig ist allerdings, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme auf der Baustelle aufgehalten hat. Zudem war für das Bundesamt bei Erlassung des Festnahmeauftrags im ZMR eine seit mehr als neun Monaten ununterbrochene Meldung im Bundesgebiet ersichtlich und war der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG verlangt für die Anordnung einer Festnahme auch nur, dass "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen". Es genügt damit für die Anordnung der Festnahme eine hinreichend schlüssige Verdachtslage, eine endgültige Abklärung der Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird zu diesem Zeitpunkt vom Gesetzgeber nicht gefordert.

Eben diese Situation war zum Zeitpunkt der Anordnung der Festnahme (der hier allein entscheidend ist) angesichts der oben dargelegten Umstände offensichtlich - neun Monate ununterbrochene Meldung, fehlender Aufenthaltstitel - gegeben. Die Frage einer etwaigen Schwarzarbeit spielt im Zusammenhang mit der Festnahme nach § 34 Abs. 2 BFA-VG zunächst gar keine Rolle. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich des (vermeintlich) illegalen Aufenthalts - er habe ohnehin "zwischenzeitig immer wieder" das Bundesgebiet in Richtung Herkunftsstaat verlassen und hätte auch den gegenwärtigen, noch keine drei Monate durchgehend andauernden, Aufenthalt "zeitgerecht" beendet - belegt zweifelsfrei, dass die Abklärung der Legalität seines Aufenthalts erst im Verlauf eines Verfahrens erfolgen hätte können. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde offenkundig ausschließlich auf die Möglichkeit eines visumsfreien Aufenthalts von drei Monaten, somit eines Aufenthalts ohne formellen Titel.Eben diese Situation war zum Zeitpunkt der Anordnung der Festnahme (der hier allein entscheidend ist) angesichts der oben dargelegten Umstände offensichtlich - neun Monate ununterbrochene Meldung, fehlender Aufenthaltstitel - gegeben. Die Frage einer etwaigen Schwarzarbeit spielt im Zusammenhang mit der Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG zunächst gar keine Rolle. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich des (vermeintlich) illegalen Aufenthalts - er habe ohnehin "zwischenzeitig immer wieder" das Bundesgebiet in Richtung Herkunftsstaat verlassen und hätte auch den gegenwärtigen, noch keine drei Monate durchgehend andauernden, Aufenthalt "zeitgerecht" beendet - belegt zweifelsfrei, dass die Abklärung der Legalität seines Aufenthalts erst im Verlauf eines Verfahrens erfolgen hätte können. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde offenkundig ausschließlich auf die Möglichkeit eines visumsfreien Aufenthalts von drei Monaten, somit eines Aufenthalts ohne formellen Titel.

Warum das Bundesamt am 19.12.2017 nicht hätte annehmen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen, wird in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde damit nicht dargelegt. Es handelt sich dementsprechend allerdings nicht um eine (gänzlich) fehlende Begründung der Beschwerde, sondern lediglich um eine verfehlte Begründung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

2.5. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

2.6. Aufschiebende Wirkung

Am Freitag, 22.12.2017 (10:00 Uhr), war über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Freitag, 22.12.2017 (18:58 Uhr) war die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - Festnahme und Anhaltung - damit bereits beendet. Dementsprechend war sie bereits bei Einbringung der Beschwerde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zugänglich.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Nochmals hinzuweisen ist darauf, dass für die Zulässigkeit einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 bereits eine begründete Annahme der zulässigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausreicht und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, warum in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein sollte. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevanten Themenfeldern besteht jedenfalls keine Veranlassung.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Nochmals hinzuweisen ist darauf, dass für die Zulässigkeit einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, bereits eine begründete Annahme der zulässigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausreicht und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, warum in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein sollte. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevanten Themenfeldern besteht jedenfalls keine Veranlassung.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Aufenthaltsdauer, Festnahme, Kostentragung,
Maßnahmenbeschwerde, Verfahrensgegenstand, visumfreie Einreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2180712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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