Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I409 2118596-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein "Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE)" in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Oktober 2015, Zl. 327142300-140080000, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein "Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE)" in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Oktober 2015, Zl. 327142300-140080000, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides lautet:
"Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wird als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16. Juni 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer "gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit Bescheid vom 16. Juni 2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Erkenntnis vom 20. September 2012 insoweit statt, als er die Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabsetzte.
Am 28. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer (u.a.) die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes "gemäß § 69 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ab (Spruchpunkt I) und schrieb ihm "gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes "gemäß Paragraph 69, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins) und schrieb ihm "gemäß Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" die Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. November 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Das über den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen verhängte Aufenthaltsverbot wurde am 5. November 2012 durchsetzbar und lief mit Ablauf des 5. November 2017 aus.
Der Beschwerdeführer weigerte sich trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes beharrlich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Seinen bis 6. Februar 2016 gültigen, nigerianischen Reisepass verbarg er vor der belangten Behörde, um seine Abschiebung zu verhindern.
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 69 Abs. 2 und § 125 Abs. 30 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:1. Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 125, Absatz 30, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:
"Abschiebung
§ 69. (1) ...Paragraph 69, (1) ...
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) ...
Übergangsbestimmungen
§ 125. (1) ...Paragraph 125, (1) ...
(30) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012."(30) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,."
2. § 67 Abs. 4 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lautete:2. Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete:
"Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) ...Paragraph 67, (1) ...
(4) ... Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu
laufen."
A) 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen, auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als unbegründet ab.
Allerdings lief das besagte Aufenthaltsverbotes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 5. November 2017 aus, weil der Beschwerdeführer in den Genuss der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 30 Fremdenpolizeigesetz 2005 kommt, der zufolge die Frist des Aufenthaltsverbotes - entsprechend der aktuell in Geltung stehenden Rechtslage - nicht erst mit seiner Ausreise, sondern bereits mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu laufen begann.Allerdings lief das besagte Aufenthaltsverbotes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 5. November 2017 aus, weil der Beschwerdeführer in den Genuss der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 30, Fremdenpolizeigesetz 2005 kommt, der zufolge die Frist des Aufenthaltsverbotes - entsprechend der aktuell in Geltung stehenden Rechtslage - nicht erst mit seiner Ausreise, sondern bereits mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu laufen begann.
Ex post betrachtet erweist sich der verfahrenseinleitende Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes daher als unzulässig.
Aus dem Gesagten war der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes nicht als unbegründet abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufhebung Aufenthaltsverbot, Frist, Fristbeginn,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2118596.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018