TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 G312 2151393-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2151393-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 25.01.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 17.01.2017, Nr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 25.01.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 17.01.2017, Nr. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.10.2016, Nr. XXXX, wurde für XXXX für den Zeitraum ab 01.12.199 bis dato gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung festgestellt (Spruchpunkt 1), die Pflichtversicherung aus Spruchpunkt 1 sich ab 01.0.2011 bis 31.05.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG auch auf die "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" erstreckt (Spruchpunkt 2), für die Einnahmen aus der bis 31.05.2016 ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" gemäß 3.1 der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs 1 Z 3 zu bilden ist (Spruchpunkt 3).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.10.2016, Nr. römisch 40 , wurde für römisch 40 für den Zeitraum ab 01.12.199 bis dato gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung festgestellt (Spruchpunkt 1), die Pflichtversicherung aus Spruchpunkt 1 sich ab 01.0.2011 bis 31.05.2016 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG auch auf die "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" erstreckt (Spruchpunkt 2), für die Einnahmen aus der bis 31.05.2016 ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" gemäß 3.1 der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist (Spruchpunkt 3).

2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2016, eingelangt mit 18.11.2016 bei der belangten Behörde, führte die steuerliche Vertretung der BF begründend an, dass die Herstellung der Käsesorten zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion im Sinne des Punktes 1 der Anlage 2 zum BSVG zählen und daher keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstellen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde vom 17.11.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.01.2017, gemäß § 14 VwGVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde vom 17.11.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.01.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der Produktkatalog laut Urprodukteverordnung eine begriffliche Differenzierung zwischen althergebrachten Käsesorten und solchen, die nicht althergebracht sind, vornehme. Eine pauschale Zuordnung aller Käsesorten sei dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung keineswegs zu entnehmen. Laut Judikatur des VwGH bedeute die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes. Durch die Verarbeitung des Urprodukts Milch zu Käse entstehe ein neues marktgängiges Produkt. Die Urprodukteverordnung ordne lediglich bestimmte "althergebrachte Käsesorten" der Urproduktion zu. Was als typisch althergebracht anzusehen ist, sei in der Verordnung nicht näher definiert. Es lasse jedoch aufgrund der Begrifflichkeit und der demonstrativ aufgezählten Käsesorten darauf schließen, dass die jeweilige Käsesorte in der Region eine sehr lange Herstellungstradition haben müsse, um im Einzelfall als Urprodukt zu gelten, zB werde der Tiroler Graukäse bereits 1879 bei XXXX urkundlich erwähnt. Die Art der produzierten Käsesorten der BF sei nicht von altem Herkommen und daher entspräche ihre Käseherstellung nicht den in der Urprodukteverordnung angeführten Käsesorten.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der Produktkatalog laut Urprodukteverordnung eine begriffliche Differenzierung zwischen althergebrachten Käsesorten und solchen, die nicht althergebracht sind, vornehme. Eine pauschale Zuordnung aller Käsesorten sei dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung keineswegs zu entnehmen. Laut Judikatur des VwGH bedeute die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes. Durch die Verarbeitung des Urprodukts Milch zu Käse entstehe ein neues marktgängiges Produkt. Die Urprodukteverordnung ordne lediglich bestimmte "althergebrachte Käsesorten" der Urproduktion zu. Was als typisch althergebracht anzusehen ist, sei in der Verordnung nicht näher definiert. Es lasse jedoch aufgrund der Begrifflichkeit und der demonstrativ aufgezählten Käsesorten darauf schließen, dass die jeweilige Käsesorte in der Region eine sehr lange Herstellungstradition haben müsse, um im Einzelfall als Urprodukt zu gelten, zB werde der Tiroler Graukäse bereits 1879 bei römisch 40 urkundlich erwähnt. Die Art der produzierten Käsesorten der BF sei nicht von altem Herkommen und daher entspräche ihre Käseherstellung nicht den in der Urprodukteverordnung angeführten Käsesorten.

4. Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 beantragte die BF durch Ihre steuerliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 28.03.2017, datiert mit 27.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 29.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, an der die BF persönlich teilnahm, durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls, wie auch die geladenen Zeugen, teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt als Betriebsführerin an der Adresse XXXX, seit XXXX.1999 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.1.1. Die BF führt als Betriebsführerin an der Adresse römisch 40 , seit römisch 40 .1999 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.

Der Einheitswert der von der BF bewirtschafteten Flächen beträgt insgesamt € 44.979,43, wodurch die BF unstrittig ab 01.12.199 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt.

1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt die BF das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte.

1.3. Die BF stellt unter anderem auch Frisch-, Weich- und Schnittkäse aus Kuhmilch her, wobei sich der Arbeitsvorgang wie folgt darstellt:

Für den Schnittkäse wird die Kuhmilch vom Melkhaus während des Melkvorganges direkt in den jeweiligen Käsekessel der Käserei gepumpt. Dort wird die Milch erwärmt (bei Frischkäse auf 75 Grad, bei Weichkäse auf 33 Grad und bei Schnittkäse auf 38 Grad). Danach wird LAB beigemengt und die Milch gerührt, bis die Temperatur erreicht ist. Ebenso werden auch Milchsäurebakterien beigemengt, die für die Geschmacks- und Aromabildung verantwortlich sind. Nach einer Ruhepause von etwa 30 Minuten wir die dick gewordene Milch mit der Käseharfe geschnitten. Der durch diesen Arbeitsvorgang entstandene Käsebruch wird in die jeweiligen Käseformen eingefüllt. Nach einer Wartezeit von mehreren Stunden ist die Molke aus dem Käsebruch entwichen und der Käse kann aus der Form genommen werden. Dann wird der Käse in Salzbad (Salzlake) eingelegt. Dadurch wird dem Käse weiter Wasser entzogen und ebenso wirkt Salz geschmacksbildend.

Weichkäse wird, nachdem die Molke ausgeronnen ist, in Streifen geschnitten, in Säckchen verpackt und zum Verkauf angeboten. Es wird auch Weichkäse in Würfeln geschnitten und in Becher mit Sonnenblumenöl eingelegt und verkauft. Ein Teil des Weichkäses reift in einem eigenen Reiferaum zu camembertähnlichem Käse. In diesem Raum befindet sich ein Behälter mit Schimmelbakterien, die sich in diesem Reiferaum verbreiten und somit eine gezielte Schimmelbildung auf der Außenseite des Käses erwirkt. Die BF verkauft den Weichkäse natur, mit Kräuter, mit Pfeffer, in Öl eingelegt und als Camembert.

Frischkäse wird in Becher abgefüllt und sofort zum Verkauf angeboten. Es werden mit Frischkäse auch Käsebällchen hergestellt, die in Becher mit Rapsöl eingefüllt werden. Frischkäse wird mit Kräutern, mit Paprika, mit Chili, mit Kürbiskernen und in Öl eingelegt verkauft.

Ein Teil des Schnittkäses kommt in den Reiferaum und wird dort bei hoher Luftfeuchtigkeit 3 bis 4 Monate gereift. Ein weiterer Teil des Schnittkäses wird in Reifesäcke abgepackt und reift in den Säcken etwa 8 Wochen. Ein kleiner Teil des in Säcken gereiften Käses wird von einer Fremdfirma lohngeräuchert und sodann als Räucherkäse verkauft.

1.4. Die Herstellung der verfahrensgegenständlichen Käsesorten erfolgt nicht im Rahmen der Urproduktion, sondern stellt eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte dar.

1.5. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG erstreckt sich vom 01.10.2011 bis 31.05.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz litera a BSVG auch auf die Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch. Für die Einnahmen aus der bis 31.05.2016 ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" ist gemäß 3.1. der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden.1.5. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erstreckt sich vom 01.10.2011 bis 31.05.2016 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz litera a BSVG auch auf die Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch. Für die Einnahmen aus der bis 31.05.2016 ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Käsesorten aus Kuhmilch" ist gemäß 3.1. der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden.

1.6. Ab 01.06.2016 erfolgt die Käseherstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung.

Die BF hat einen Sachverständigen (gerichtlich zertifizierter und beeideter Sachverständige im Bereich Milch, Käse und Milchprodukte) mit einer Begutachtung beauftragt, der die von der BF durchgeführten Käseherstellung insofern als althergebracht ansieht, da diese Herstellung unter Hinzufügen mit LAB und Säuerungskulturen bereits 1898 nachweislich erwähnt wird. Der Gutachter - der als Zeuge einvernommen wurde - argumentierte, dass Käse in jeder natürlichen Form Urprodukt sei und verweist auf die in Deutschland übliche Bewertung nach Verwertungsstufen. Käse in einer verarbeiteten oder bearbeiteten Form sei demnach Schmelzkäse. Die Erzeugung unterschiedlicher Käsesorten sei daher ein Urprodukt, mit oder ohne Kräuter. Der Gutachter hat sich verfahrensgegenständlich mit der Frage der Herstellung von althergebrachten Käsesorten auseinandergesetzt und sich angeschaut, wie der Käse der BF produziert wird. Die Herstellung der Käse sind traditionell übliche Verfahren. Der Gutachter führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es in der Käseherstellung zwei Arten gebe, die Fettkäseherstellung mit LAB und die Sauermilchkäseerzeugung. Die verfahrensgegenständlichen Käse werden nach der ersten Methode hergestellt, daher vertritt der Zeuge die Ansicht, dass es sich bei dem Käse der BF um althergebrachte Käsesorten handelt. Auf die Frage der belangten Behörde, welcher Käse nicht Urprodukt sei, erklärte der Zeuge, dass zB Schmelzkäse kein Urprodukt sei.

Der Ehegatte der BF, welcher Teilhaber an der Landwirtschaft ist, gab als Zeuge an, dass die Urprodukteliste in ganz Österreich Gültigkeit habe und es nur eine gebe. Der von seiner Frau und ihm erzeugte Käse seien althergebrachte Käseprodukte, da sie nach althergebrachter Rezeptur erzeugt werden. Zudem verwies der Zeuge darauf, dass die Aufzählung in der Urprodukte VO nur eine demonstrative sei und führte diesbezüglich eine entsprechende Entscheidung des BVwG an. Der Zeuge erklärte weiters, dass in der Nähe ihres Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes die Landwirtschaftliche Fachschule Alt-Grottenhof sei, diese bereits seit dem 19. Jahrhundert Käse erzeugt und sein Sohn mehrere Ausbildungen in der Käseerzeugung nach althergebrachten Rezepten absolviert habe, nach diesen der verfahrensgegenständliche Käse erzeugt wird. Zudem werden in der Urprodukte VO Käsesorten angeführt zB Murtaler Steierkäse oder Ennstaler Steirerkäse, bei diesen werden Salz, Pfeffer, Knoblauch und Kümmel beigefügt und seien trotzdem Urprodukt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG idF bis 31.12.2014 sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz BSVG in der Fassung bis 31.12.2014 sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG insbesondere auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG insbesondere auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach § 23 Abs. 2 BSVG ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung ordnet in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)" der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG und in Z 3 den Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" - insbesondere in Z 3.1 die "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" - der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu.Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung ordnet in Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)" der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und in Ziffer 3, den Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" - insbesondere in Ziffer 3 Punkt eins, die "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" - der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes (LAG) lautet auszugsweise:Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes (LAG) lautet auszugsweise:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. (...)."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,) nicht anzuwenden.

Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere "die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen".Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. insbesondere "die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen".

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO-1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO-1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 lautet auszugsweise:

"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen

Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

(...)"

3.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die BF einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Strittig ist hingegen, ob das Herstellen von Käse (Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse) zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen von dem oben genannten Käse zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.3.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die BF einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Strittig ist hingegen, ob das Herstellen von Käse (Schnittkäse, Weichkäse und Frischkäse) zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 23, BSVG - durch das Herstellen von dem oben genannten Käse zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG begründet wird.

Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid vom 18.10.2016 wie auch der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 die Annahme zu Grunde, die Käseproduktion der BF als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe sei, weshalb die daraus erzielten Einkünfte bei Bildung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen seien. Die mitbeteiligten Parteien vertraten dagegen die Ansicht, die genannte Tätigkeit sei der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen.Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid vom 18.10.2016 wie auch der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 die Annahme zu Grunde, die Käseproduktion der BF als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe sei, weshalb die daraus erzielten Einkünfte bei Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen seien. Die mitbeteiligten Parteien vertraten dagegen die Ansicht, die genannte Tätigkeit sei der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen.

3.3. Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich.3.3. Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich.

Ein Naturprodukt (Urproduktion) ist die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be-oder verarbeitet werden, diese stellt keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar und unterliegt daher auch keiner gesonderten Beitragspflicht für bäuerliche Nebentätigkeiten.

Sowohl die Be- als auch die Verarbeitung bedeutet, dass ein neues marktgängiges Produkt aus dem Urprodukt entsteht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte unter anderem:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2008,, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte unter anderem:

"Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke; alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse"

Grundsätzlich enthält die Urprodukte VO eine abschließende Aufzählung der Urprodukte, mit Ausnahme beim Käse, dies um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird, die Urprodukteeigenschaft verliert.

Entsprechend ist Schnittkäse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt, zB Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse dann Urprodukt, wenn es sich um eine althergebrachte Käsesorte handelt. Althergebrachte Käsesorten sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in dieser Region auch Urprodukt zB Steierkas in der Steiermark = Graukäse in Tirol. Frischkäse ist nach der Urprodukte-VO nur dann Urprodukt, wenn er aus Schaf- oder Ziegenmilch hergestellt wurde. Weichkäse stellt kein Urprodukt nach der Urprodukte-VO dar.

Die BF produziert - wie bereits oben ausgeführt - Weichkäse (natur, mit Kräuter, mit Pfeffer, in Öl eingelegt, Camembert), Frischkäse (mit Kräuter, mit Paprika, mit Chilli, mit Kürbiskernen und Frischkäsebällchen in Öl eingelegt) sowie Schnittkäse (natur, würzig, geräuchert, mit Pfeffer und mit Chilli).

Das Lebensmittelbuch gliedert die Käsegruppen nach dem Wassergehalt unter anderem in Hartkäse (weniger bzw. bis 56 %), Schnittkäse im eigentlichen Sinn (54 bis 63 %), Weichkäse (bis 67 %) und Frischkäse (bis 73 %).

Die belangte Behörde führte unter Verweis auf eine Entscheidung des VwGH vom 26.04.2006, 2005/08/0140 aus, dass die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes darstellt. Durch die Verarbeitung des Urprodukts Milch zu Käse entsteht ein neues marktgängiges Produkt. Somit ist Käse grundsätzlich kein Urprodukt, es sei denn, es handelt sich um eine althergebrachte Käsesorte. Unter althergebracht ist eine Käsesorte dann zu verstehen, wenn sie seine sehr lange Tradition in dieser Region hat.

Dieser Argumentation ist zu folgen, da ansonsten sämtlicher Käse, welcher auf traditioneller Art und Weise - hier mit LAB und Säurebakterien - in der Urprodukteverordnung als Urprodukt angeführt werden würde. Eine pauschale Zuordnung der Käseproduktion, auch wenn die Herstellung mittels Zugabe von LAB als Gerinnungsmittel (bereits seit einem Jahrhundert zur Käseherstellung Verwendung) erfolgt, ist daher nicht generell als althergebracht anzusehen.

Die BF produziert aus eigener Rohmilch Schnittkäse, dieser wird als Scharfer Dobler, Geräucherter Dobler, Pfefferkäse, würziger Dobler und Jausenkäse verkauft.

Welcher althergebrachten Käsesorte ihr Käse entspricht, wird von der BF jedoch nicht vorgebracht. Ihre Ansicht, dass sämtlicher Käse, der nach der althergebrachten Herstellungsmethode mit LAB und Säurebakterien ein Urprodukt darstellen, kann jedoch - wie oben ausgeführt - nicht gefolgt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Urprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2151393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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