TE Bvwg Beschluss 2018/5/28 W219 2192252-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

ACGV Anl.1 TP100
ACGV Anl.1 TP21 litc
ACGV Anl.1 TP92 lita
ACGV §1
ACGV §3 Abs1
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §13 Abs7
AVG §39 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §2 Z7
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch

W219 2132427-1/4E

W219 2192251-1/3E

W219 2192252-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , des XXXX und des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 07.07.2016, GZ AOT780-146/08-16, im Zusammenhang mit einer beantragten Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 07.07.2016, GZ AOT780-146/08-16, im Zusammenhang mit einer beantragten Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC), beschlossen:

A)

I. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses) richtet, wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses) richtet, wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wies die Austro Control GmbH (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer vom 15.12.2014 auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß ARO.OPS.100 lit. a) des Anhanges II und ORO.AOC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/202 als unbegründet ab.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wies die Austro Control GmbH (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer vom 15.12.2014 auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß ARO.OPS.100 Litera a,) des Anhanges römisch zwei und ORO.AOC.100 des Anhanges römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 965/202 als unbegründet ab.

Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides schrieb die belangte Behörde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft "gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung -ACGV, BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 178/2014, I. Abschnitt §§ 1und 3 Abs. 1 , II. Abschnitt; VIII., TP 100 iVm TP 21 lit. c Z1 ii) (EUR 1/3 von 10.973,00) und VII., TP 92 lit. a (EUR 67,00 x 158) Gebühren in der Höhe von EUR 14.243,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (EUR 2.848,73)", somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 17.092,40 vor.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides schrieb die belangte Behörde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft "gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung -ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,, römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins u, n, d, 3 Absatz eins, , römisch zwei. Abschnitt; römisch acht., TP 100 in Verbindung mit TP 21 Litera c, Z1 ii) (EUR 1/3 von 10.973,00) und römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 67,00 x 158) Gebühren in der Höhe von EUR 14.243,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (EUR 2.848,73)", somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 17.092,40 vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 08.08.2016. Darin wird beantragt, den Bescheid vom 07.07.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Antrag vom 15.12.2014 zu Unrecht als unbegründet abgewiesen wurde. Die Kostenberechnung, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, sei insoweit dem Grunde und der Höhe nach unberechtigt.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 08.08.2016. Darin wird beantragt, den Bescheid vom 07.07.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Antrag vom 15.12.2014 zu Unrecht als unbegründet abgewiesen wurde. Die Kostenberechnung, Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, sei insoweit dem Grunde und der Höhe nach unberechtigt.

3. Mit einem weiteren Schreiben, welches am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wird. Gleichzeitig führten sie aus, dass sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Gebührenvorschreibung) aufrecht erhalten.3. Mit einem weiteren Schreiben, welches am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wird. Gleichzeitig führten sie aus, dass sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Gebührenvorschreibung) aufrecht erhalten.

4. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor, übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens und gab zugleich eine Stellungnahme zur vorgelegten Beschwerde ab.

Darin wird ausgeführt, dass - ungeachtet der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde und der Einschränkung des Beschwerdeverfahrens auf die Kostenfrage - sich die Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde als verspätet erweise. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.07.2016 sei den Beschwerdeführern mit Zustellnachweis (RSb) nachweislich am 11.07.2016 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher am 11.07.2016 zu laufen begonnen und habe grundsätzlich mit Ablauf des 08.08.2016 geendet. Mit Kundmachung vom 19.04.2016 habe die belangte Behörde allerdings gemäß § 13 Abs. 5 AVG verlautbart, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden betreut werden würden. Somit hätten sowohl die Amtsstunden (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) als auch die Rechtsmittelfrist am 08.08.2016 um 16:00 Uhr geendet. Die Beschwerde sei einerseits per Telefax, das am 08.08.2016 um 20:15 Uhr bei der belangten Behörde eingegangen sei, als auch per E-Mail, das am 08.08.2016 um 20:54 Uhr an die belangte Behörde versendet worden sei, eingebracht worden. Daher sei die Beschwerde bei der belangten Behörde nicht rechtzeitig eingelangt.Darin wird ausgeführt, dass - ungeachtet der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde und der Einschränkung des Beschwerdeverfahrens auf die Kostenfrage - sich die Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde als verspätet erweise. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.07.2016 sei den Beschwerdeführern mit Zustellnachweis (RSb) nachweislich am 11.07.2016 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher am 11.07.2016 zu laufen begonnen und habe grundsätzlich mit Ablauf des 08.08.2016 geendet. Mit Kundmachung vom 19.04.2016 habe die belangte Behörde allerdings gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG verlautbart, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden betreut werden würden. Somit hätten sowohl die Amtsstunden (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) als auch die Rechtsmittelfrist am 08.08.2016 um 16:00 Uhr geendet. Die Beschwerde sei einerseits per Telefax, das am 08.08.2016 um 20:15 Uhr bei der belangten Behörde eingegangen sei, als auch per E-Mail, das am 08.08.2016 um 20:54 Uhr an die belangte Behörde versendet worden sei, eingebracht worden. Daher sei die Beschwerde bei der belangten Behörde nicht rechtzeitig eingelangt.

5. Am 12.04.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer ein Schreiben, mit dem es die Beschwerde und die von der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme samt Beilagen (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG sowie einen Screenshot der auf der Website der belangten Behörde angegebenen Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten) übermittelte. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme der belangten Behörde, insbesondere zum Vorbringen, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, zu äußern.5. Am 12.04.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer ein Schreiben, mit dem es die Beschwerde und die von der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme samt Beilagen (Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG sowie einen Screenshot der auf der Website der belangten Behörde angegebenen Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten) übermittelte. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme der belangten Behörde, insbesondere zum Vorbringen, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, zu äußern.

Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt. Von den Beschwerdeführern langte jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am 11.07.2016 (durch Übergabe an einen Arbeitnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei) zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.08.2016 sowohl per Fax um 20:15 Uhr als auch per E-Mail um 20:54 Uhr an die belangte Behörde übermittelt.

1.2. Die Kundmachung der belangten Behörde vom 19.04.2016 lautet:

"I.

Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten

Amtsstunden

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24. und 31. Dezember.

Parteienverkehrszeiten

Allgemein

Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

Donnerstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung;

ausgenommen gesestzliche Feiertage, 24. und 31. Dezember.

Pilotenlizenzen

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24. und 31. Dezember.

II.römisch zwei.

Rechtswirksame Einbringung von Rechtsmitteln

Für die rechtswirksame Einbringung von Rechtsmitteln stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:

persönlich oder per Post: Austro Control GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19

per Telefax: 05 1703 1766 (außer Flugmedizin)

01 206 1985 01 (Flugmedizin)

per E-Mail: lfa@austrocontrol.at (außer Flugmedizin)

flugmedizin@austrocontrol.at (Flugmedizin)

Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden sie nur während der Amtsstunden betreut.

Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher, auch wenn sie bereits früher in den Verfügungsbereich der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt.

III.römisch drei.

Kundmachungen im Internet

Kundmachungen der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde können auch auf der Internet-Seite der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde unter folgenden Adressen abgerufen werden:

- Amtstafel

http.//www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/formulare_serviceinfo/amtstafel

...

Diese Kundmachung tritt mit 19. April 2016, 00.00 in Kraft."

Die Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten wurden am 19.04.2016 an der Amtstafel kundgemacht und wurden auch auf der Website der belangten Behörde unter der Rubrik "Formulare & Serviceinfo" unter Punkt "Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten" veröffentlicht.

1.3. Die Beschwerde vom 08.08.2016 ging einerseits per Telefax am 08.08.2016 um 20:15 Uhr ein und wurde andererseits per E-Mail, das am 08.08.2016 um 20:54 Uhr an die belangte Behörde versendet wurde, eingebracht.

1.4. Mit Schreiben der Beschwerdeführer, welches am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.1.4. Mit Schreiben der Beschwerdeführer, welches am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der nunmehr angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 11.07.2016 zugestellt wurde, beruht auf den im Akt befindlichen Übernahmebestätigungen und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde.

Die festgestellten Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten der belangten Behörde ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Kundmachung und einem Screenshot der Website).

Dass die Beschwerde per Fax am 08.08.2016 um 20:15 Uhr bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich sowohl aus der im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Fax-Empfangsbestätigung als aus einer am oberen Rand des Fax-Ausdrucks befindlichen Datums- und Zeitangabe. Dem E-Mail (wovon sich eine ausgedruckte Kopie ebenfalls im Verwaltungsakt befindet), mit welchem die Beschwerde als Anlange übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass dieses am 08.08.2016 um 20:54 Uhr an die belangte Behörde versendet wurde.

Die genannten Unterlagen wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.2018 als Beilage der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde - im Sinne eines Verspätungsvorhalts - zur Kenntnis gebracht. Von den Beschwerdeführern langte keine Stellungnahme ein.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).3.1. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.2. § 13 AVG lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

...

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden."

Zu A I.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richteteZu A römisch eins.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete

3.3. Mit Eingabe, welche am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der beantragten Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zurück (arg. "hiermit ziehen wir die Beschwerde [...] gegen den Spruch I im Bescheid [der belangten Behörde] vom 07.07.2016, eingegangen am 11.07.2016, Aktenzeichen: [...], zurück") und verzichteten damit auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.3.3. Mit Eingabe, welche am 09.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte, zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich der beantragten Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zurück (arg. "hiermit ziehen wir die Beschwerde [...] gegen den Spruch römisch eins im Bescheid [der belangten Behörde] vom 07.07.2016, eingegangen am 11.07.2016, Aktenzeichen: [...], zurück") und verzichteten damit auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und ist das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses) richtete.Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses) richtete.

Zu A II.) Zurückweisung der Beschwerde im ÜbrigenZu A römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen

3.4. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführern als sogenannte Rsb-Sendung (also mit einem Rückschein als Zustellnachweis) am 11.07.2016 (auf dem Rückschein bestätigt durch einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin der erstbeschwerdeführenden Partei) übermittelt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 11.07.2016 zu laufen und würde grundsätzlich mit Ablauf des 08.08.2016 enden. Zu klären ist allerdings, ob die Beschwerde angesichts des Umstandes, dass sie der belangten Behörde sowohl per Fax als auch per E-Mail am 08.08.2016 um 20:15 Uhr bzw. um 20:54 Uhr übermittelt wurde, rechtzeitig (also innerhalb der Beschwerdefrist) eingebracht wurde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mittels E-Mail oder Fax jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mittels E-Mail oder Fax jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntis vom 03.03.2014, G106/2013, mit welchem er die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 5 AVG bestätigt hat, ausgesprochen, dass "organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs" (§ 13 Abs. 2 letzter Satz AVG) und die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs. 5 AVG), "[...] ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts" sind. Dementsprechend ist "§ 13 Abs. 2 letzter Satz AVG [...] keine Ermächtigungsnorm, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustellG übergeben werden, unterscheidet. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustellG übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung."Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntis vom 03.03.2014, G106/2013, mit welchem er die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz und des Absatz 5, AVG bestätigt hat, ausgesprochen, dass "organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs" (Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG) und die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (Paragraph 13, Absatz 5, AVG), "[...] ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts" sind. Dementsprechend ist "§ 13 Absatz 2, letzter Satz AVG [...] keine Ermächtigungsnorm, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG übergeben werden, unterscheidet. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 judiziert, sind unter organisatorischen Beschränkungen iSd § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (ua VwGH 26.05.2015, Ro 2015/01/0004; 27.01.2015, Ra 2014/22/0170; 23.05.2012, 2012/08/0102).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 judiziert, sind unter organisatorischen Beschränkungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (ua VwGH 26.05.2015, Ro 2015/01/0004; 27.01.2015, Ra 2014/22/0170; 23.05.2012, 2012/08/0102).

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, dauerten die (entsprechend kundgemachten) Amtsstunden der belangten Behörde für schrifliche Eingaben Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16:00 Uhr, wobei Empfangsgeräte für E-Mail und Fax auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit seien, aber nicht betreut werden würden. Es wurde in der Kundmachung auch ausdrücklich festgehalten, dass elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten, auch wenn sie bereits früher in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt sind.

Vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018, mit welchem den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erstatteten die Beschwerdeführer keine Stellungnahme.Vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018, mit welchem den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erstatteten die Beschwerdeführer keine Stellungnahme.

Die Beschwerde ist unzweifelhaft per Telefax und per E-Mail am letzten Tag der Beschwerdefrist (08.08.2016) erst nach Ablauf der von 08.00 Uhr bis 16:00 Uhr andauernden Amtsstunden bei der belangten Behörde eingelangt. Sie ist daher als verspätet anzusehen.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) - zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) - zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Die Beschwerde vom 08.08.2016 war daher - soweit sie nicht zurückgezogen wurde und das Verfahren einzustellen war (vgl. oben) - gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 08.08.2016 war daher - soweit sie nicht zurückgezogen wurde und das Verfahren einzustellen war vergleiche oben) - gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

3.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerdekonnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde

zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. insbesondere VwGH 26.05.2015, Ro 2015/01/0004; 27.01.2015, Ra 2014/22/0170; 23.05.2012, 2012/08/0102).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insbesondere VwGH 26.05.2015, Ro 2015/01/0004; 27.01.2015, Ra 2014/22/0170; 23.05.2012, 2012/08/0102).

Schlagworte

Amtsstunden, Austro Control, Beschwerdefrist,
Beschwerdezurückziehung, Einbringung, Einlangen, Einstellung,
elektronischer Rechtsverkehr, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gebührenfestsetzung,
Kostenbeitrag, Kundmachung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis,
Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Verfahrenseinstellung,
Verlautbarung, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,
Zurückweisung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2192252.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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