Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2176674-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 28.09.2017, GZ P1392661/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 28.09.2017, GZ P1392661/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 04.09.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit April 2017 Mitbewohner der gegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 290,- an seinen Freund XXXX zu bezahlen. Zu den ausschließlich durch ihn genützten Räumlichkeiten der Wohnung gab der BF an, dass dies ein Schlafzimmer sei.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 04.09.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit April 2017 Mitbewohner der gegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 290,- an seinen Freund römisch 40 zu bezahlen. Zu den ausschließlich durch ihn genützten Räumlichkeiten der Wohnung gab der BF an, dass dies ein Schlafzimmer sei.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 28.09.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 28.09.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung XXXX sei, der seit 24.03.2014, der BF seit 10.05.2017 mit Hauptwohnsitz dort behördlich gemeldet sei. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zumindest zwei Personen gemeinsam benützt würden und dem BF nur ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung römisch 40 sei, der seit 24.03.2014, der BF seit 10.05.2017 mit Hauptwohnsitz dort behördlich gemeldet sei. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zumindest zwei Personen gemeinsam benützt würden und dem BF nur ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid (durch Hinterlegung zugestellt am 04.10.2017) richtete sich die am 30.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Differenzierung zwischen eigener Wohnung und WG-Zimmer unsachlich und daher verfassungswidrig sei, weil der BF ebenso einen eigenen Haushalt führen würde und Miete zahlen müsste, wie eine Person, die eine Wohnung komplett mietet.
4. Mit Schreiben vom 16.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat seinen Zivildienst am 01.10.2017 angetreten.
Der BF wohnt seit April 2017, gemeldet sei 10.05.2017, als Mitbewohner in der Wohnung eines Freundes, in XXXX. Die gegenständliche Wohnung verfügt über zwei Zimmer, ein Kabinett, einen Vorraum, Bad, WC, sowie eine Küche (vgl. Mietvertrag vom 04.11.2015).Der BF wohnt seit April 2017, gemeldet sei 10.05.2017, als Mitbewohner in der Wohnung eines Freundes, in römisch 40 . Die gegenständliche Wohnung verfügt über zwei Zimmer, ein Kabinett, einen Vorraum, Bad, WC, sowie eine Küche vergleiche Mietvertrag vom 04.11.2015).
Unbestritten ist, dass insbesondere Bad, WC und Küche vom BF und seinem Untervermieter gemeinsam benützt werden.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF über einen "selbständigen Haushalt" und somit über eine "eigene Wohnung" verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, lautet:3.2. Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet:
"Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
3.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Bestimmung des § 31 HGG 2001 unsachlich und daher verfassungswidrig sei, kommt keine Berechtigung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich zur inhaltlich gleich gestalteten Vorgängerregelung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992 folgendes ausgesprochen:3.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Bestimmung des Paragraph 31, HGG 2001 unsachlich und daher verfassungswidrig sei, kommt keine Berechtigung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich zur inhaltlich gleich gestalteten Vorgängerregelung des Paragraph 33, Heeresgebührengesetz 1992 folgendes ausgesprochen:
" [....] Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.
Die Auslegung des §33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des §33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar (VfGH vom 16.06.1997, B 3503/96).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Präsenzdiener, Wohngemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2176674.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018