TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W129 2166997-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §11 Abs4
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §14 Abs2 litc
PrivSchG §2
VwGVG §17
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2166997-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Säumnisbeschwerde des Vereins " XXXX ", vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, vom 24.07.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Bildung betreffend den am 08.06.2016 gestellten Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Säumnisbeschwerde des Vereins " römisch 40 ", vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, vom 24.07.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Bildung betreffend den am 08.06.2016 gestellten Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zu Recht:

A)

Der Antrag vom 08.06.2016 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Privatschule " XXXX " wird gem. § 14 Abs 2 Privatschulgesetz abgewiesen.Der Antrag vom 08.06.2016 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Privatschule " römisch 40 " wird gem. Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 07.04.2016 suchte der Verein " XXXX " beim Landesschulrat für Niederösterreich um Genehmigung des Organisationsstatuts für die Privatschule " XXXX " am Standort XXXX , XXXX , gem. § 14 Abs 2 lit b PrivSchG an.1. Mit Schreiben vom 07.04.2016 suchte der Verein " römisch 40 " beim Landesschulrat für Niederösterreich um Genehmigung des Organisationsstatuts für die Privatschule " römisch 40 " am Standort römisch 40 , römisch 40 , gem. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG an.

2. Am 08.04.2016 leitete der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag an das Bundesministerium für Bildung und Frauen weiter.

3. Mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12/2016, genehmigte die Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut gem. § 14 Abs 2 lit b Privatschulgesetz.3. Mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12 aus 2016,, genehmigte die Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut gem. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Privatschulgesetz.

4. Mit Schreiben vom 08.06.2016 suchte der Verein beim Landesschulrat für Niederösterreich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gem. § 14 Abs 2 Privatschulgesetz an.4. Mit Schreiben vom 08.06.2016 suchte der Verein beim Landesschulrat für Niederösterreich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gem. Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz an.

5. Mit Schriftstück vom 22.03.2017 wurde dem Verein von der Bundesministerin für Bildung "beiliegendes Schreiben zur gefälligen Information" übermittelt.

In diesem beiliegenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMB-32.046/0001-Präs.12/2017, wurde seitens der Bundesministerin für Bildung die Rechtsansicht in Bezug auf den Inhalt des § 2 Abs 1 PrivSchG mitgeteilt: unter Zitierung von Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, 3. Band, Seite 994, sei die Wendung "Mehrzahl von Schülern" iSd § 2 Abs 1 PrivSchG so auszulegen, dass durch das Unterrichten von lediglich zwei Schülerinnen noch keine anstaltliche Organisationsform gegeben sei.In diesem beiliegenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMB-32.046/0001-Präs.12 aus 2017,, wurde seitens der Bundesministerin für Bildung die Rechtsansicht in Bezug auf den Inhalt des Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG mitgeteilt: unter Zitierung von Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, 3. Band, Seite 994, sei die Wendung "Mehrzahl von Schülern" iSd Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG so auszulegen, dass durch das Unterrichten von lediglich zwei Schülerinnen noch keine anstaltliche Organisationsform gegeben sei.

Das Schreiben endet mit dem Satz "Es liegt daher im Fall der ‚ XXXX ' noch keine ‚Schule' im Sinne des § 2 Privatschulgesetz vor und kann daher der gegenständliche Antrag einer positiven Erledigung nicht zugeführt werden."Das Schreiben endet mit dem Satz "Es liegt daher im Fall der ‚ römisch 40 ' noch keine ‚Schule' im Sinne des Paragraph 2, Privatschulgesetz vor und kann daher der gegenständliche Antrag einer positiven Erledigung nicht zugeführt werden."

6. Gegen diese Erledigung richtete sich die (erste) Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Vereins vom 28.04.2017, in welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt wurde. Im Wesentlichen brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das Schreiben der Bundesministerin für Bildung als Bescheid zu werten sei, da es alle Wesensmerkmale eines Bescheides aufweise. Dieser Bescheid sei aus - näher dargelegten - Gründen rechtswidrig.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2017, Zl. W129 2160597-1/2E, wurde die (erste) Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Das Schreiben der Bundesministerin für Bildung weise nicht die äußere Form eines Bescheides auf; weder sei es als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch aus der Formulierung ergäben sich erhebliche Zweifel am normativen Gestaltungswillen der Behörde. Nach der Judikatur des VwGH sei in solchen Fällen die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell; eine solche Bezeichnung fehle jedoch. Die Behörde teile lediglich ihre Rechtsansicht mit.

8. Mit (gegenständlicher) Säumnisbeschwerde vom 24.07.2017 rügte die beschwerdeführende Partei das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Erledigung durch die belangte Behörde. Am 08.06.2016 sei der Antrag gestellt worden. Der Landesschulrat für Niederösterreich habe den Antrag mit Schreiben vom 17.01.2017 der Bundesministerin für Bildung vorgelegt. Nach über einem Jahr sei noch immer kein Bescheid erlassen worden.

In weiterer Folge wurde - hier sinngemäß sowie auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Die XXXX sei eine schulmäßige Einrichtung mit 2 Schülerinnen. Der Unterricht der beiden Schülerinnen finde nach einem im Voraus bestimmten Statut und Lehrplan statt. § 15 PrivSchG sehe die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vor dem lehrplanmäßigen "vollen Ausbau" vor; daraus lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber auch die eingeschränkte Aufnahme des Schulbetriebes zulassen wolle.In weiterer Folge wurde - hier sinngemäß sowie auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Die römisch 40 sei eine schulmäßige Einrichtung mit 2 Schülerinnen. Der Unterricht der beiden Schülerinnen finde nach einem im Voraus bestimmten Statut und Lehrplan statt. Paragraph 15, PrivSchG sehe die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vor dem lehrplanmäßigen "vollen Ausbau" vor; daraus lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber auch die eingeschränkte Aufnahme des Schulbetriebes zulassen wolle.

Überdies bedeute der Begriff "Mehrzahl" etymologisch betrachtet "mehr als 1". Auch das Wort "mehrfach" bedeute "mehr als einmal". Somit umfasse der Begriff "Mehrzahl" auch bereits zwei Schülerinnen. Auch eine systematische Interpretation (zB § 430 ABGB Doppelveräußerung von Sachen, § 54 EStG "mehrere Lohnsteuerkarten", § 11 ZPO Streitgenossenschaft, § 13 StGB selbständige Strafbarkeit der Beteiligten) ergebe, dass der Tatbestand, der den Begriff "mehrere" beinhalte, ab zwei erfüllt sei.Überdies bedeute der Begriff "Mehrzahl" etymologisch betrachtet "mehr als 1". Auch das Wort "mehrfach" bedeute "mehr als einmal". Somit umfasse der Begriff "Mehrzahl" auch bereits zwei Schülerinnen. Auch eine systematische Interpretation (zB Paragraph 430, ABGB Doppelveräußerung von Sachen, Paragraph 54, EStG "mehrere Lohnsteuerkarten", Paragraph 11, ZPO Streitgenossenschaft, Paragraph 13, StGB selbständige Strafbarkeit der Beteiligten) ergebe, dass der Tatbestand, der den Begriff "mehrere" beinhalte, ab zwei erfüllt sei.

Auch eine historische Interpretation (RV 735 BlgNR 9.GP, 9) zeige, dass der Gesetzgeber für eine weite Auslegung der Begriffsbestimmung plädiert habe. Als das Privatschulgesetz erlassen worden sei, habe keine einheitliche Definition existiert, was unter einer Privatschule zu verstehen sei. Der Begriff "Mehrzahl" sei lediglich zur Abgrenzung der Privatschulen vom häuslichen Unterricht eingefügt worden.Auch eine historische Interpretation Regierungsvorlage 735 BlgNR 9.GP, 9) zeige, dass der Gesetzgeber für eine weite Auslegung der Begriffsbestimmung plädiert habe. Als das Privatschulgesetz erlassen worden sei, habe keine einheitliche Definition existiert, was unter einer Privatschule zu verstehen sei. Der Begriff "Mehrzahl" sei lediglich zur Abgrenzung der Privatschulen vom häuslichen Unterricht eingefügt worden.

Die beschwerdeführende Partei betreibe erfolgreich und ohne Beanstandung durch die belangte Behörde die " XXXX " in Wien. Der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer böten Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht.Die beschwerdeführende Partei betreibe erfolgreich und ohne Beanstandung durch die belangte Behörde die " römisch 40 " in Wien. Der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer böten Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht.

Aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich, dass lediglich sichergestellt werden solle, dass hinsichtlich des Unterrichtserfolges an Privatschulen weder höhere noch geringere Anforderungen als an öffentliche Schulen gestellt werden. Die " XXXX " werde nach der Montessori-Pädagogik betrieben, welche sich seit über 100 Jahren bewährt habe. Die erfolgreichen Externistenprüfungen der beiden Schülerinnen im Juni 2017 würden zudem belegen, dass diese Schule einen gleichwertigen Unterricht mit öffentlichen Schulen biete. Auch die zuständige Pflichtschulinspektorin habe in ihrem Bericht die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen bestätigt und habe die Schule in allen Punkten positiv bewertet;Aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich, dass lediglich sichergestellt werden solle, dass hinsichtlich des Unterrichtserfolges an Privatschulen weder höhere noch geringere Anforderungen als an öffentliche Schulen gestellt werden. Die " römisch 40 " werde nach der Montessori-Pädagogik betrieben, welche sich seit über 100 Jahren bewährt habe. Die erfolgreichen Externistenprüfungen der beiden Schülerinnen im Juni 2017 würden zudem belegen, dass diese Schule einen gleichwertigen Unterricht mit öffentlichen Schulen biete. Auch die zuständige Pflichtschulinspektorin habe in ihrem Bericht die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen bestätigt und habe die Schule in allen Punkten positiv bewertet;

Mängel seien keine festgestellt worden.

Die XXXX erfülle alle Voraussetzungen gem. § 14 Abs 2 PrivSchG;Die römisch 40 erfülle alle Voraussetzungen gem. Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG;

somit gebe es einen Rechtsanspruch auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

9. Mit Begleitschreiben vom 08.08.2017, Zl. BMB-32.046/0024-Präs.12/2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.9. Mit Begleitschreiben vom 08.08.2017, Zl. BMB-32.046/0024-Präs.12 aus 2017,, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2017 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass auch im Schuljahr 2017/18 zwei Schülerinnen zum Unterricht angemeldet seien. Zwei weitere Anmeldungen ausländischer Schüler hätten sich zerschlagen, da die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt werden würde, wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Schreiben vom 07.04.2016 suchte der Verein " XXXX " um Genehmigung des Organisationsstatuts für die Privatschule " XXXX " am Standort XXXX , gem. § 14 Abs 2 lit b PrivSchG an.Mit Schreiben vom 07.04.2016 suchte der Verein " römisch 40 " um Genehmigung des Organisationsstatuts für die Privatschule " römisch 40 " am Standort römisch 40 , gem. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG an.

Mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12/2016, genehmigte die Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut gem. § 14 Abs 2 lit b PrivSchG.Mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12 aus 2016,, genehmigte die Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut gem. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 suchte der Verein beim Landesschulrat für Niederösterreich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß § 14 Abs 2 PrivSchG an.Mit Schreiben vom 08.06.2016 suchte der Verein beim Landesschulrat für Niederösterreich um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG an.

An der Privatschule " XXXX " am Standort XXXX , nahmen bzw. nehmen im Schuljahr 2016/17 bzw. 2017/18 zwei Schülerinnen am Unterricht teil. Beide Schülerinnen bestanden die Externistenprüfung für das Schuljahr 2016/17 im Juni 2017 erfolgreich.An der Privatschule " römisch 40 " am Standort römisch 40 , nahmen bzw. nehmen im Schuljahr 2016/17 bzw. 2017/18 zwei Schülerinnen am Unterricht teil. Beide Schülerinnen bestanden die Externistenprüfung für das Schuljahr 2016/17 im Juni 2017 erfolgreich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Säumnisbeschwerde

3.1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.2 Die beschwerdeführende Partei suchte mit Schreiben vom 08.06.2016 richtigerweise (vgl. § 23 Abs 3 PrivSchG) beim Landesschulrat für Niederösterreich um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an; die Schulbehörde leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 17.01.2017 an das Bundesministerium für Bildung weiter.3.1.2 Die beschwerdeführende Partei suchte mit Schreiben vom 08.06.2016 richtigerweise vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, PrivSchG) beim Landesschulrat für Niederösterreich um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an; die Schulbehörde leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 17.01.2017 an das Bundesministerium für Bildung weiter.

3.1.3. Das Privatschulgesetz sieht keine von § 73 Abs 1 AVG abweichende Entscheidungsfristen vor. Auch nach Ablauf der in § 73 Abs 1 AVG festgelegten sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgte keine bescheidmäßige Absprache durch die Bundesministerin für Bildung. Zu einem Informationsschreiben (vom 22.03.2017), welches seitens der beschwerdeführenden Partei als Bescheid gedeutet wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.06.2017, Zl. W129 2160597-1/2E, fest, dass diese Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist und wies die dagegen eingebrachte Beschwerde zurück.3.1.3. Das Privatschulgesetz sieht keine von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichende Entscheidungsfristen vor. Auch nach Ablauf der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegten sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgte keine bescheidmäßige Absprache durch die Bundesministerin für Bildung. Zu einem Informationsschreiben (vom 22.03.2017), welches seitens der beschwerdeführenden Partei als Bescheid gedeutet wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.06.2017, Zl. W129 2160597-1/2E, fest, dass diese Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist und wies die dagegen eingebrachte Beschwerde zurück.

3.1.4. Zusammengefasst ist daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei zulässig und begründet, weil die Bundesministerin für Bildung mangels Bescheidqualität des Schreibens vom 22.03.2017 nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über bescheidmäßig abzusprechenden Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden hat.

Daher war der Säumnisbeschwerde faktisch stattzugeben, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen war (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mwN).

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

3.2.1.

§ 2 Privatschulgesetz normiert:

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215).

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

§ 14 Privatschulgesetz normiert:

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn(1) Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,a) die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.

3.2.2. Die belangte Behörde teilte im Schreiben vom 22.03.2017 der beschwerdeführenden Partei "zur gefälligen Information" ihre Rechtsansicht mit, wonach - unter Zitierung von Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, 3.Band, Seite 994 - die Wendung "Mehrzahl von Schülern" iSd § 2 Abs 1 PrivSchG so auszulegen sei, dass durch das Unterrichten von lediglich zwei Schülerinnen noch keine anstaltliche Organisationsform gegeben sei. Das Schreiben endet mit dem Satz "Es liegt daher im Fall der ‚ XXXX ' noch keine ‚Schule' im Sinne des § 2 Privatschulgesetz vor und kann daher der gegenständliche Antrag einer positiven Erledigung nicht zugeführt werden."3.2.2. Die belangte Behörde teilte im Schreiben vom 22.03.2017 der beschwerdeführenden Partei "zur gefälligen Information" ihre Rechtsansicht mit, wonach - unter Zitierung von Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch, 3.Band, Seite 994 - die Wendung "Mehrzahl von Schülern" iSd Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG so auszulegen sei, dass durch das Unterrichten von lediglich zwei Schülerinnen noch keine anstaltliche Organisationsform gegeben sei. Das Schreiben endet mit dem Satz "Es liegt daher im Fall der ‚ römisch 40 ' noch keine ‚Schule' im Sinne des Paragraph 2, Privatschulgesetz vor und kann daher der gegenständliche Antrag einer positiven Erledigung nicht zugeführt werden."

3.2.3. Bei konsequenter Beibehaltung dieser Rechtsansicht, wonach aufgrund des Fehlens einer "Mehrzahl von Schülern" keine Schule iSd § 2 PrivSchG vorliegt, hätte die belangte Behörde somit den Antrag zurückweisen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015, sowie VwGH 18.04.1988, Zl. 88/10/0010) und in weiterer Folge auch das Erlöschen und den Entzug des Rechtes zur Schulführung nach § 8 PrivSchG prüfen müssen.3.2.3. Bei konsequenter Beibehaltung dieser Rechtsansicht, wonach aufgrund des Fehlens einer "Mehrzahl von Schülern" keine Schule iSd Paragraph 2, PrivSchG vorliegt, hätte die belangte Behörde somit den Antrag zurückweisen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015, sowie VwGH 18.04.1988, Zl. 88/10/0010) und in weiterer Folge auch das Erlöschen und den Entzug des Rechtes zur Schulführung nach Paragraph 8, PrivSchG prüfen müssen.

Eine ebensolche konsequente Beibehaltung dieser Rechtsansicht würde jedoch auch geradezu zu einem Ausschluss der Möglichkeit führen, eine Privatschule neu zu gründen, da in den wenigsten Fällen bereits bei der "Antragstellung" (Anzeige der Errichtung nach § 7 PrivSchG), welche spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Eröffnung erfolgen muss, eine "Mehrzahl von Schülern" gegeben ist. Eine Anzeige der beabsichtigten Errichtung einer Privatschule wäre somit immer dann von der Behörde zurückzuweisen, wenn nicht schon bei der Antragstellung eine "Mehrzahl von Schülern" (in welchem Ausmaß auch immer) nachgewiesen werden könnte. Dies wäre jedoch zumindest zum Zeitpunkt der Errichtungsanzeige bereits ein sachlich nicht (mehr) gerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Errichtung einer Privatschule (Art 17 StGG).Eine ebensolche konsequente Beibehaltung dieser Rechtsansicht würde jedoch auch geradezu zu einem Ausschluss der Möglichkeit führen, eine Privatschule neu zu gründen, da in den wenigsten Fällen bereits bei der "Antragstellung" (Anzeige der Errichtung nach Paragraph 7, PrivSchG), welche spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Eröffnung erfolgen muss, eine "Mehrzahl von Schülern" gegeben ist. Eine Anzeige der beabsichtigten Errichtung einer Privatschule wäre somit immer dann von der Behörde zurückzuweisen, wenn nicht schon bei der Antragstellung eine "Mehrzahl von Schülern" (in welchem Ausmaß auch immer) nachgewiesen werden könnte. Dies wäre jedoch zumindest zum Zeitpunkt der Errichtungsanzeige bereits ein sachlich nicht (mehr) gerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Errichtung einer Privatschule (Artikel 17, StGG).

Auch der Gesetzgeber räumt in den Erläuterungen zum II. Abschnitt des Privatschulgesetzes die Möglichkeit einer "gewissen Anlaufzeit" (RV 735 BlgNR 9.GP, 11) sowie in den Erläuterungen zu § 14 PrivSchG die Möglichkeit von "Anlaufschwierigkeiten" ein (RV 735 BlgNR 9.GP, 12).Auch der Gesetzgeber räumt in den Erläuterungen zum römisch zwei. Abschnitt des Privatschulgesetzes die Möglichkeit einer "gewissen Anlaufzeit" Regierungsvorlage 735 BlgNR 9.GP, 11) sowie in den Erläuterungen zu Paragraph 14, PrivSchG die Möglichkeit von "Anlaufschwierigkeiten" ein Regierungsvorlage 735 BlgNR 9.GP, 12).

Auch nach Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14.Aufl., Anm. 2 zu § 2 PrivSchG [S.1354], ist eine Schule iSd § 2 PrivSchG primär vom Vorliegen einer anstaltlichen Organistionsform abhängig (wodurch sich die Privatschule somit vom häuslichen Unterricht unterscheidet), somit vom Vorliegen eines Schulgebäudes (Schulräume), eines Organisationsplanes, von Lehrern als Angestellten und letztlich von der Unabhängigkeit der Existenz der Schule vom Wechsel der dort lehrenden und lernenden Personen.Auch nach Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14.Aufl., Anmerkung 2 zu Paragraph 2, PrivSchG [S.1354], ist eine Schule iSd Paragraph 2, PrivSchG primär vom Vorliegen einer anstaltlichen Organistionsform abhängig (wodurch sich die Privatschule somit vom häuslichen Unterricht unterscheidet), somit vom Vorliegen eines Schulgebäudes (Schulräume), eines Organisationsplanes, von Lehrern als Angestellten und letztlich von der Unabhängigkeit der Existenz der Schule vom Wechsel der dort lehrenden und lernenden Personen.

In diesem Sinne führt der Gesetzgeber in § 3 Abs 2 PrivSchG bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung eine Privatschule auch lediglich aus, dass die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters, der Leiter und Lehrer und der Schulräume und Lehrmittel erfüllt werden müssen.In diesem Sinne führt der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 2, PrivSchG bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung eine Privatschule auch lediglich aus, dass die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters, der Leiter und Lehrer und der Schulräume und Lehrmittel erfüllt werden müssen.

3.2.4. Dies bedeutet zusammengefasst, dass die (Mehr-)Zahl an Schülern jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtungsanzeige und wohl auch in der ersten "gewissen Anlaufzeit" (RV 735 BlgNR 9.GP, 11) lediglich eine untergeordnete Rolle spielen kann.3.2.4. Dies bedeutet zusammengefasst, dass die (Mehr-)Zahl an Schülern jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtungsanzeige und wohl auch in der ersten "gewissen Anlaufzeit" Regierungsvorlage 735 BlgNR 9.GP, 11) lediglich eine untergeordnete Rolle spielen kann.

Konsequenterweise hat die belangte Behörde die Errichtungsanzeige der gegenständlichen Privatschule auch ohne Untersagung zur Kenntnis genommen und in weiterer Folge auch das Organisationsstatut gem. § 14 Abs 2 lit b PrivSchG mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12/2016, genehmigt.Konsequenterweise hat die belangte Behörde die Errichtungsanzeige der gegenständlichen Privatschule auch ohne Untersagung zur Kenntnis genommen und in weiterer Folge auch das Organisationsstatut gem. Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. BMBF-32.046/0009-Präs.12 aus 2016,, genehmigt.

3.2.5. Verfahrensgegenständlich ist jedoch nunmehr der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach den Bestimmungen der §§ 13ff. PrivSchG.3.2.5. Verfahrensgegenständlich ist jedoch nunmehr der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 f, f, PrivSchG.

Nach dem im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden § 14 Abs 2 PrivSchG ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat. Zudem haben der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht zu bieten.Nach dem im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat. Zudem haben der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht zu bieten.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein substantiierter Grund, an den genannten Voraussetzungen in Bezug auf Organisation, Lehrplan, Ausstattung, Leiter und Lehrkräfte zu zweifeln.

Somit bleibt als zu prüfende Voraussetzung die Frage, ob die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (§ 14 Abs 2 lit c PrivSchG).Somit bleibt als zu prüfende Voraussetzung die Frage, ob die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, PrivSchG).

3.2.6. Diesbezüglich bringt die beschwerdeführende Partei auf S. 8 der Beschwerde vor, dass das Gesetz nicht näher regle, wie es zu bestimmen sei, ob sich eine Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt habe. Es gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen sei, wenn sich der Antrag auf eine Privatschule iSd PrivSchG beziehe und wenn die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts mit gesetzlichen Vorschriften nicht in Widerspruch stehe (unter Verweis auf die Erkenntnisse VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015 sowie 03.10.2008, 2004/10/0233).

Beide von der beschwerdeführenden Partei genannten Erkenntnisse beziehen sich jedoch nicht auf die Bewährung einer Privatschule hinsichtlich des Unterrichtserfolges, sondern auf die Genehmigung des Organisationsstatutes (VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015:

"Angesichts dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Einrichtung bezieht, bei der es sich um eine Privatschule im Sinne des Gesetzes handelt, und wenn es - bzw. seine Genehmigung - mit gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht (...)"; bzw. VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233: "Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. (...) Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (...)".

Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Zweifel bestehen, dass sich aus den Bestimmungen des Privatschulgesetzes eine mehrstufige und einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassende Struktur abzuleiten ist, beginnend mit der Errichtungsanzeige, gefolgt vom (erstmaligen) Antrag auf Gewährung auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sowie einer Verleihung auf zunächst ein (einziges) Jahr, dann - nach Erreichung des vollen Ausbaues - auf mehrere Jahre und in der letzten Stufe auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Ebenso kann auch kein Zweifel bestehen, dass dieser mehrstufige Ablauf insbesondere daran geknüpft ist, dass sich die Schule auch und vor allem hinsichtlich des Unterrichtserfolges bewährt hat (vgl. § 15 PrivSchG: "... nach Maßgabe der Unterrichtserfolge..."; "... Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen..." ). § 15 PrivSchG knüpft somit an die in § 14 Abs 2 lit c genannte Voraussetzung an, wonach die (erstmalige) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes voraussetzt, dass sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (§ 14 Abs 1 lit b sowie - im gegenständlichen Beschwerdefall relevant - Abs 2 lit c PrivSchG).Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Zweifel bestehen, dass sich aus den Bestimmungen des Privatschulgesetzes eine mehrstufige und einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassende Struktur abzuleiten ist, beginnend mit der Errichtungsanzeige, gefolgt vom (erstmaligen) Antrag auf Gewährung auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sowie einer Verleihung auf zunächst ein (einziges) Jahr, dann - nach Erreichung des vollen Ausbaues - auf mehrere Jahre und in der letzten Stufe auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Ebenso kann auch kein Zweifel bestehen, dass dieser mehrstufige Ablauf insbesondere daran geknüpft ist, dass sich die Schule auch und vor allem hinsichtlich des Unterrichtserfolges bewährt hat vergleiche Paragraph 15, PrivSchG: "... nach Maßgabe der Unterrichtserfolge..."; "... Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen..." ). Paragraph 15, PrivSchG knüpft somit an die in Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, genannte Voraussetzung an, wonach die (erstmalige) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes voraussetzt, dass sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, sowie - im gegenständlichen Beschwerdefall relevant - Absatz 2, Litera c, PrivSchG).

Im vorliegenden Fall bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die beiden Schülerinnen im Juni 2017 die Externistenprüfung erfolgreich bestanden hätten und dass die zur Anwendung kommende Montessori-Methode sich seit über 100 Jahren bewährt habe.

Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann der generelle Erfolg einer bestimmten pädagogischen Methode jedoch nicht als spezieller Nachweis des Unterrichtserfolges an einer bestimmten Schule im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Privatschulgesetzes herangezogen werden.

3.2.7. Somit bleibt zu prüfen, ob die Externistenprüfung der beiden Schülerinnen im Juni 2017 als ausreichender Nachweis der Bewährung der Schule hinsichtlich des Unterrichtserfolges gewertet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die positive Absolvierung der Prüfung durch die beiden Schülerinnen der Privatschule als Nachweis des "zureichenden Erfolges" iSd § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz zu werten ist. Allerdings bezieht sich der Nachweis des "zureichenden Erfolges" durch die Absolvierung der Externistenprüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind, nicht jedoch auf die Qualität der Privatschule (vgl. VwGH 28.04.1997, 97/10/0060 = VwSlg. Nr. 14669 A /1997).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die positive Absolvierung der Prüfung durch die beiden Schülerinnen der Privatschule als Nachweis des "zureichenden Erfolges" iSd Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz zu werten ist. Allerdings bezieht sich der Nachweis des "zureichenden Erfolges" durch die Absolvierung der Externistenprüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind, nicht jedoch auf die Qualität der Privatschule vergleiche VwGH 28.04.1997, 97/10/0060 = VwSlg. Nr. 14669 A aus 1997,).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich jedoch aus der erfolgreichen Absolvierung der Externistenprüfung durch lediglich zwei Schülerinnen bei einem einzigen Prüfungstermin (Juni 2017) nicht mit der gebotenen Sicherheit ableiten, dass sich die Privatschule, für die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde, bereits ausreichend hinsichtlich des Unterrichtserfolges bewährt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2011, Zl. 2010/10/0110, ausgesprochen, dass (unter anderem) die Tatsache, dass 30,6 % der Volksschüler einer privaten Schule am Ende des Schuljahres nicht zum Aufsteigen berechtigt waren, die Annahme gerechtfertigt, dass der Unterrichtserfolg nicht jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

Dies bedeutet, dass die Feststellung eines erfolgreichen Unterrichts jedoch auch von einer in statistischer Hinsicht ausreichend repräsentativen (Vergleichs-)Gruppe abhängig ist. Für allgemein bildende höhere Schulen, NMS und Hauptschulen sehen die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen übereinstimmend ein Minimum von 20 Schülerinnen und Schülern pro Klasse vor (§§ 21, 21h sowie 43 SchOG). Dies bedeutet - beispielsweise - über einen Zeitraum von 4 Jahren betrachtet (gewissermaßen eine Schülergeneration in Bezug auf NMS, Hauptschule bzw. die Unterstufe einer AHS) ein Gesamtausmaß von zumindest 80 Feststellungen zur Frage des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe an einer öffentlichen Schule.Dies bedeutet, dass die Feststellung eines erfolgreichen Unterrichts jedoch auch von einer in statistischer Hinsicht ausreichend repräsentativen (Vergleichs-)Gruppe abhängig ist. Für allgemein bildende höhere Schulen, NMS und Hauptschulen sehen die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen übereinstimmend ein Minimum von 20 Schülerinnen und Schülern pro Klasse vor (Paragraphen 21, 21 h, sowie 43 SchOG). Dies bedeutet - beispielsweise - über einen Zeitraum von 4 Jahren betrachtet (gewissermaßen eine Schülergeneration in Bezug auf NMS, Hauptschule bzw. die Unterstufe einer AHS) ein Gesamtausmaß von zumindest 80 Feststellungen zur Frage des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe an einer öffentlichen Schule.

Für die Frage, ob sich der Unterricht an der gegenständlichen Privatschule bewährt (hat), ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unabdingbar, eine statistisch relevante Vergleichsgruppe zu erhalten, auch unter Einhaltung eines längeren Vergleichszeitraumes (insbesondere die zuvor angeführten 4 Jahre). Letzteres entspricht auch generell der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ("entsprechende Beobachtungsphase"; VwGH 23.04.2007, 2005/10/0197).

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass gerade ein Intensivunterricht mit lediglich zwei Schülerinnen nach allgemeiner Lebenserfahrung den Unterrichtserfolg deutlich erleichtert; auch dadurch ist die Feststellung, dass sich der Unterricht der Privatschule bewährt hat, nur eingeschränkt möglich. Gerade der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit der Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechtes auch die Möglichkeit verknüpft ist, dass Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, an dieser Schule in die Praxis des Lehramtes eingeführt werden (§ 13 Abs 2 lit. b PrivSchG). Es bedarf keiner ausführlichen Erörterung, dass der Unterricht vor lediglich zwei Schülerinnen angesichts der zuvor genannten Mindestschülerzahlen nicht der typischen Unterrichtspraxis entspricht.In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass gerade ein Intensivunterricht mit lediglich zwei Schülerinnen nach allgemeiner Lebenserfahrung den Unterrichtserfolg deutlich erleichtert; auch dadurch ist die Feststellung, dass sich der Unterricht der Privatschule bewährt hat, nur eingeschränkt möglich. Gerade der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit der Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechtes auch die Möglichkeit verknüpft ist, dass Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, an dieser Schule in die Praxis des Lehramtes eingeführt werden (Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, PrivSchG). Es bedarf keiner ausführlichen Erörterung, dass der Unterricht vor lediglich zwei Schülerinnen angesichts der zuvor genannten Mindestschülerzahlen nicht der typischen Unterrichtspraxis entspricht.

3.2.8. Zusammengefasst bedeutet dies, dass (noch) nicht festgestellt werden kann, dass sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (§ 14 Abs 2 lit c PrivSchG) und dass somit die gesetzlichen Voraussetzungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zum derzeitigen Zeitpunkt (noch) nicht im vollen Ausmaß gegeben sind.3.2.8. Zusammengefasst bedeutet dies, dass (noch) nicht festgestellt werden kann, dass sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat (Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, PrivSchG) und dass somit die gesetzlichen Voraussetzungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zum derzeitigen Zeitpunkt (noch) nicht im vollen Ausmaß gegeben sind.

Somit ist der Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Privatschule " XXXX " gem. § 14 Abs 2 PrivSchG abzuweisen.Somit ist der Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Privatschule " römisch 40 " gem. Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG abzuweisen.

3.3. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98).

Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um die Lösung von Rechtsfragen ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um die Lösung von Rechtsfragen ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt - insbesondere der Frage, ob ein ausreichender Nachweis des Unterrichtserfolges bereits mit der erfolgreichen Absolvierung der Externistenprüfung durch (lediglich) zwei Schülerinnen in (lediglich) einem Schuljahr besteht. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt - insbesondere der Frage, ob ein ausreichender Nachweis des Unterrichtserfolges bereits mit der erfolgreichen Absolvierung der Externistenprüfung durch (lediglich) zwei Schülerinnen in (lediglich) einem Schuljahr besteht. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

3.5. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Externistenprüfung,
Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Säumnisbeschwerde, Schülerzahl,
Unterrichtserfolg, Verleihungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2166997.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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