Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2195309-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID sowie Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Bürgermeister XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 03.04.2018, GZ. XXXX , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID sowie Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Bürgermeister römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 03.04.2018, GZ. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass zum angeführten Vorhaben seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 25.04.2018, W118 2190198-1/9E, bereits eine Beschwerde der XXXX und mehrerer weiterer Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) abgewiesen wurde, mit dem dieses einen Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zurückgewiesen hatte. Dem angeführten sowie dem vorliegenden Verfahren lag derselbe verfahrenseinleitende Antrag (Schriftsatz vom 14.12.2017) zugrunde, der sowohl an den BMVIT als auch - in Abschrift - an die XXXX Landesregierung (im Folgenden: XXXX . LReg.) adressiert wurde, sodass beide Behörden den Antrag zum Anlass nahmen, diesen für ihren jeweiligen Wirkungsbereich bescheidförmig zu erledigen.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass zum angeführten Vorhaben seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 25.04.2018, W118 2190198-1/9E, bereits eine Beschwerde der römisch 40 und mehrerer weiterer Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) abgewiesen wurde, mit dem dieses einen Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zurückgewiesen hatte. Dem angeführten sowie dem vorliegenden Verfahren lag derselbe verfahrenseinleitende Antrag (Schriftsatz vom 14.12.2017) zugrunde, der sowohl an den BMVIT als auch - in Abschrift - an die römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: römisch 40 . LReg.) adressiert wurde, sodass beide Behörden den Antrag zum Anlass nahmen, diesen für ihren jeweiligen Wirkungsbereich bescheidförmig zu erledigen.
Die weitere Darstellung folgt im Wesentlichen der Darstellung im angeführten Erkenntnis des BVwG, soweit nicht fallbezogen Abweichungen erforderlich sind.
a) Vorgeschichte:
1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 beantragte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) beim BMVIT die Feststellung, dass für die Errichtung der in der Stadt XXXX gelegenen Anschlussstelle XXXX , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße XXXX , an die XXXX im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach XXXX anbindet, nach Maßgabe der dem Bescheid angefügten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 beantragte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) beim BMVIT die Feststellung, dass für die Errichtung der in der Stadt römisch 40 gelegenen Anschlussstelle römisch 40 , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße römisch 40 , an die römisch 40 im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach römisch 40 anbindet, nach Maßgabe der dem Bescheid angefügten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2. Mit Bescheid vom 10.05.2016, GZ. XXXX , gab der BMVIT dem angeführten Antrag statt und stellte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung fest, dass für das beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.2. Mit Bescheid vom 10.05.2016, GZ. römisch 40 , gab der BMVIT dem angeführten Antrag statt und stellte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung fest, dass für das beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Verfahrensrechtlich wurde festgehalten, dass seit der jüngsten Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, Nachbarn ein Beschwerderecht zukomme. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet zu erheben sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse bereitgestellt werde.Verfahrensrechtlich wurde festgehalten, dass seit der jüngsten Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, Nachbarn ein Beschwerderecht zukomme. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet zu erheben sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse bereitgestellt werde.
b) Aktuelles Verfahren:
1. In der Folge leitete der BMVIT das Bundesstraßen-Genehmigungsverfahren ein und räumte der XXXX eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.1. In der Folge leitete der BMVIT das Bundesstraßen-Genehmigungsverfahren ein und räumte der römisch 40 eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017, gerichtet an den BMVIT, in Kopie ergangen an die belangte Behörde, teilte die XXXX unter ausführlicher Darlegung der Gründe, weshalb aus ihrer Warte für die Anschlussstelle XXXX eine UVP durchzuführen sei, entscheidungswesentlich mit, die XXXX habe bereits im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zur Anschlussstelle XXXX mündlich und schriftlich sowohl Informationen zum geplanten Verfahren als auch die Einbeziehung in das Verfahren als Verfahrenspartei beantragt. Der Bundesminister habe eine Einbeziehung XXXX jedoch auf Grundlage der (damals) geltenden Rechtslage abgelehnt. Mit Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, habe der EuGH festgestellt, dass Feststellungsbescheide keine Bindungswirkung gegenüber (potenziellen) Verfahrensparteien entfalteten, die vom Recht auf Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgenommen seien. Die XXXX sei potenzielle Partei in einem UVP-Genehmigungsverfahren. Trotz mehrfacher Interessensbekundungen sei sie jedoch nicht am Verfahren beteiligt worden. Die §§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5 UVP-G 2000 seien europarechtskonform auszulegen. Die konkrete Vorgangsweise der Behörde habe die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 Rl. 2011/92/EU beschränkt und sei im Licht des angeführten Urteils des EuGH nicht mit dem Europarecht vereinbar. Der XXXX sei lediglich die Möglichkeit der Einräumung einer bloßen "Stellungnahme" im Bundesstraßengenehmigungsverfahren eingeräumt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der XXXX sowie der betroffenen Nachbarn dar. Die Information, wo der Feststellungs-Bescheid abgerufen hätte werden können, sei lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides selbst enthalten gewesen. Der Feststellungsbescheid könne somit weder gegenüber der XXXX noch gegenüber den in Beilage 1 aufgelisteten Personen Bindungswirkung entfalten.2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017, gerichtet an den BMVIT, in Kopie ergangen an die belangte Behörde, teilte die römisch 40 unter ausführlicher Darlegung der Gründe, weshalb aus ihrer Warte für die Anschlussstelle römisch 40 eine UVP durchzuführen sei, entscheidungswesentlich mit, die römisch 40 habe bereits im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zur Anschlussstelle römisch 40 mündlich und schriftlich sowohl Informationen zum geplanten Verfahren als auch die Einbeziehung in das Verfahren als Verfahrenspartei beantragt. Der Bundesminister habe eine Einbeziehung römisch 40 jedoch auf Grundlage der (damals) geltenden Rechtslage abgelehnt. Mit Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, habe der EuGH festgestellt, dass Feststellungsbescheide keine Bindungswirkung gegenüber (potenziellen) Verfahrensparteien entfalteten, die vom Recht auf Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgenommen seien. Die römisch 40 sei potenzielle Partei in einem UVP-Genehmigungsverfahren. Trotz mehrfacher Interessensbekundungen sei sie jedoch nicht am Verfahren beteiligt worden. Die Paragraphen 3, Absatz 7 und 24 Absatz 5, UVP-G 2000 seien europarechtskonform auszulegen. Die konkrete Vorgangsweise der Behörde habe die Tragweite des Artikel 11, Absatz eins, Rl. 2011/92/EU beschränkt und sei im Licht des angeführten Urteils des EuGH nicht mit dem Europarecht vereinbar. Der römisch 40 sei lediglich die Möglichkeit der Einräumung einer bloßen "Stellungnahme" im Bundesstraßengenehmigungsverfahren eingeräumt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der römisch 40 sowie der betroffenen Nachbarn dar. Die Information, wo der Feststellungs-Bescheid abgerufen hätte werden können, sei lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides selbst enthalten gewesen. Der Feststellungsbescheid könne somit weder gegenüber der römisch 40 noch gegenüber den in Beilage 1 aufgelisteten Personen Bindungswirkung entfalten.
Deshalb stelle die XXXX , gestützt auf Art. 11 der Rl. 2011/92/EU iVm §§ 3 ff. UVP-G 2000 die Anträge,Deshalb stelle die römisch 40 , gestützt auf Artikel 11, der Rl. 2011/92/EU in Verbindung mit Paragraphen 3, ff. UVP-G 2000 die Anträge,
1. die zuständige Behörde möge hinsichtlich des Bauvorhabens Autobahnanschluss XXXX sowie aller damit gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben feststellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie1. die zuständige Behörde möge hinsichtlich des Bauvorhabens Autobahnanschluss römisch 40 sowie aller damit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben feststellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie
2. die Behörde möge für den Fall der Verneinung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung dies gegenüber der XXXX mit Bescheid erkennen, um ihr die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das BVwG einzuräumen.2. die Behörde möge für den Fall der Verneinung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung dies gegenüber der römisch 40 mit Bescheid erkennen, um ihr die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das BVwG einzuräumen.
Den Ausführungen der XXXX schlossen sich 23 namentlich aufgeführte Personen an.Den Ausführungen der römisch 40 schlossen sich 23 namentlich aufgeführte Personen an.
3. Mit Bescheid der XXXX . LReg. vom 03.04.2018, GZ XXXX , wies diese den angeführten Antrag der XXXX auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens XXXX als unzulässig zurück.3. Mit Bescheid der römisch 40 . LReg. vom 03.04.2018, GZ römisch 40 , wies diese den angeführten Antrag der römisch 40 auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens römisch 40 als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten neben anderen Gründen explizit die Erfüllung des Tatbestands nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Z 9 lit. h) UVP-G 2000 ins Treffen geführt. Diese Rechtsgrundlage sei Teil des ersten Abschnitts des UVP-G 2000, sodass die XXXX . LReg. als zuständige UVP-Behörde über diese Anträge zu entscheiden habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten neben anderen Gründen explizit die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera h,) UVP-G 2000 ins Treffen geführt. Diese Rechtsgrundlage sei Teil des ersten Abschnitts des UVP-G 2000, sodass die römisch 40 . LReg. als zuständige UVP-Behörde über diese Anträge zu entscheiden habe.
Gemäß § 3 Abs. 7, 1. Satz UVP-G 2000 seien zur Antragstellung legitimiert der Projektwerber/die Projektwerberin, eine mitwirkende Behörde sowie der Umweltanwalt. Dabei handle es sich nach herrschender Rechtsprechung um eine abschließende Aufzählung. Davon zu unterscheiden sei die Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren, die dem Projektwerber/der Projektwerberin, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zukomme. Der XXXX sowie den übrigen Antragstellern komme weder ein Antragsrecht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens noch Parteistellung in einem allfälligen Verfahren zu. Daran vermöge auch die von den Antragstellern ins Treffen geführte "Causa Gruber" nichts zu ändern. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, im Gefolge der angeführten Entscheidung des EuGH entschieden, dass Nachbarn Teil der betroffenen Öffentlichkeit seien und somit Feststellungsbescheide nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (nach der damaligen Rechtslage) keine Bindungswirkung gegenüber diesen entfalteten. Dass Nachbarn auf Grund der Aussagen des EuGH etwa eine Parteistellung oder gar eine Antragslegitimation im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme, habe der VwGH jedoch nicht angenommen, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der UVP-Pflicht auch in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren eingewendet und die Entscheidung darüber einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, eins, Satz UVP-G 2000 seien zur Antragstellung legitimiert der Projektwerber/die Projektwerberin, eine mitwirkende Behörde sowie der Umweltanwalt. Dabei handle es sich nach herrschender Rechtsprechung um eine abschließende Aufzählung. Davon zu unterscheiden sei die Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren, die dem Projektwerber/der Projektwerberin, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zukomme. Der römisch 40 sowie den übrigen Antragstellern komme weder ein Antragsrecht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens noch Parteistellung in einem allfälligen Verfahren zu. Daran vermöge auch die von den Antragstellern ins Treffen geführte "Causa Gruber" nichts zu ändern. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, im Gefolge der angeführten Entscheidung des EuGH entschieden, dass Nachbarn Teil der betroffenen Öffentlichkeit seien und somit Feststellungsbescheide nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (nach der damaligen Rechtslage) keine Bindungswirkung gegenüber diesen entfalteten. Dass Nachbarn auf Grund der Aussagen des EuGH etwa eine Parteistellung oder gar eine Antragslegitimation im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zukomme, habe der VwGH jedoch nicht angenommen, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der UVP-Pflicht auch in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren eingewendet und die Entscheidung darüber einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne.
Dieser Rechtsansicht sei auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe näher bezeichneter Verfahren gefolgt. Mehrere angefochtene Erkenntnisse des BVwG seien vom VwGH bestätigt worden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass mit BGBl. I Nr. 4/2016 § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 seine heutige Fassung erhalten habe. Demnach sei für den Fall der Feststellung, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Hiermit sei bewusst die Möglichkeit zur Überprüfung des Ergebnisses der Feststellung bzw. nunmehr eine Beschwerdelegitimation ohne Gewährung einer Antragslegitimation oder Zuerkennung einer Parteistellung während des Verfahrens geschaffen worden. Somit bestünden für die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Art. 11 der UVP-Richtlinie hinreichende Möglichkeiten, einen allfälligen Anspruch auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzusetzen, da für den Fall des Unterbleibens eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ja die vom Verwaltungsgerichtshof in der "Causa Gruber" eröffnete Möglichkeit des Einwands der UVP-Pflicht im Materienverfahren verbleibe. Dass zur entsprechenden Rechtsverfolgung bei der Materienbehörde die explizite Einräumung einer Parteistellung durch den Materiengesetzgeber für Nachbarn erforderlich sei, habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078-7, verneint.Dieser Rechtsansicht sei auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe näher bezeichneter Verfahren gefolgt. Mehrere angefochtene Erkenntnisse des BVwG seien vom VwGH bestätigt worden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 seine heutige Fassung erhalten habe. Demnach sei für den Fall der Feststellung, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sei, eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Hiermit sei bewusst die Möglichkeit zur Überprüfung des Ergebnisses der Feststellung bzw. nunmehr eine Beschwerdelegitimation ohne Gewährung einer Antragslegitimation oder Zuerkennung einer Parteistellung während des Verfahrens geschaffen worden. Somit bestünden für die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Artikel 11, der UVP-Richtlinie hinreichende Möglichkeiten, einen allfälligen Anspruch auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzusetzen, da für den Fall des Unterbleibens eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ja die vom Verwaltungsgerichtshof in der "Causa Gruber" eröffnete Möglichkeit des Einwands der UVP-Pflicht im Materienverfahren verbleibe. Dass zur entsprechenden Rechtsverfolgung bei der Materienbehörde die explizite Einräumung einer Parteistellung durch den Materiengesetzgeber für Nachbarn erforderlich sei, habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078-7, verneint.
Die mit Eingabe vom 14.12.2017 gestellten Anträge seien somit als unzulässig zu betrachten, ohne dass auf das Vorbringen inhaltlich näher einzugehen sei.
4. Mit E-Mail vom 27.04.2018 übermittelte die XXXX eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin verwies die XXXX im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2017.4. Mit E-Mail vom 27.04.2018 übermittelte die römisch 40 eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin verwies die römisch 40 im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2017.
Der vom BMVIT am 10.05.2016 erlassene Feststellungsbescheid erstrecke sich, wie in der Stellungnahme der XXXX vom 14.12.2017 bereits ausführlich dargelegt, nicht auch auf den sogenannten " XXXX ". Für dieses Straßenstück sei somit weder eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den §§ 3 ff. UVP-G 2000 durchgeführt worden, noch eine Prüfung der Notwendigkeit einer diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens, obgleich ein einheitliches Vorhaben vorliege.Der vom BMVIT am 10.05.2016 erlassene Feststellungsbescheid erstrecke sich, wie in der Stellungnahme der römisch 40 vom 14.12.2017 bereits ausführlich dargelegt, nicht auch auf den sogenannten " römisch 40 ". Für dieses Straßenstück sei somit weder eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den Paragraphen 3, ff. UVP-G 2000 durchgeführt worden, noch eine Prüfung der Notwendigkeit einer diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens, obgleich ein einheitliches Vorhaben vorliege.
In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und über die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP entscheiden.
Ferner ergeht die Anregung, das BVwG möge ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Art. 4 und 11 der Rl. 2011/92/EU an den EuGH stellen.Ferner ergeht die Anregung, das BVwG möge ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Artikel 4 und 11 der Rl. 2011/92/EU an den EuGH stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 10.05.2016, GZ. XXXX , stellte der BMVIT fest, dass für die Errichtung der in der Stadt XXXX gelegenen Anschlussstelle XXXX , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße XXXX , an die XXXX im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach XXXX anbindet, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Bescheid vom 10.05.2016, GZ. römisch 40 , stellte der BMVIT fest, dass für die Errichtung der in der Stadt römisch 40 gelegenen Anschlussstelle römisch 40 , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße römisch 40 , an die römisch 40 im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach römisch 40 anbindet, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Der Bescheid wurde mit Datum vom 17.05.2016 auf der Homepage des BMVIT kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid auf der Amtstafel der Stadt XXXX kundgemacht.Der Bescheid wurde mit Datum vom 17.05.2016 auf der Homepage des BMVIT kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid auf der Amtstafel der Stadt römisch 40 kundgemacht.
Die geplante Halbanschlussstelle liegt zur Gänze im Gebiet der Stadt XXXX . Der XXXX liegt - zumindest im Hinblick auf die geplanten Änderungen - ebenfalls im Gemeindegebiet der Stadt XXXX .Die geplante Halbanschlussstelle liegt zur Gänze im Gebiet der Stadt römisch 40 . Der römisch 40 liegt - zumindest im Hinblick auf die geplanten Änderungen - ebenfalls im Gemeindegebiet der Stadt römisch 40 .
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der Standortgemeinde XXXX benachbarte Gemeinde.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der Standortgemeinde römisch 40 benachbarte Gemeinde.
Im Rahmen der Neuerrichtung der Anschlussstelle XXXX an die XXXX soll die XXXX ab km 1,490 zum Anschluss an die XXXX umgelegt werden. Dazu wird der bestehende XXXX durch dieses Umlegungsstück ersetzt und die lokalen Erschließungen (Straßen und Wege) entsprechend adaptiert. Die XXXX - neu verläuft von einem neuen Kreisverkehr (nach Osten etwas abgerückt vom Bereich der bisherigen Einmündung des XXXX in die XXXX ) über die Trasse des XXXX unter der XXXX durch und schwenkt von der Wegtrasse nach Nordosten ab zur Neueinbindung der XXXX in die XXXX . Die Anschlussstelle XXXX schließt an die XXXX in Form eines versetzten "Halben Kleeblatt" an. Mit der Umlegung der XXXX und der Errichtung der Anschlussstelle XXXX sind einige wesentliche Abänderungen der Nebenwege ( XXXX , XXXX , Zufahrt XXXX , Zufahrt XXXX ( XXXX ), Zufahrt Hochwasserbehälter, Zufahrt Gaststation) verbunden.Im Rahmen der Neuerrichtung der Anschlussstelle römisch 40 an die römisch 40 soll die römisch 40 ab km 1,490 zum Anschluss an die römisch 40 umgelegt werden. Dazu wird der bestehende römisch 40 durch dieses Umlegungsstück ersetzt und die lokalen Erschließungen (Straßen und Wege) entsprechend adaptiert. Die römisch 40 - neu verläuft von einem neuen Kreisverkehr (nach Osten etwas abgerückt vom Bereich der bisherigen Einmündung des römisch 40 in die römisch 40 ) über die Trasse des römisch 40 unter der römisch 40 durch und schwenkt von der Wegtrasse nach Nordosten ab zur Neueinbindung der römisch 40 in die römisch 40 . Die Anschlussstelle römisch 40 schließt an die römisch 40 in Form eines versetzten "Halben Kleeblatt" an. Mit der Umlegung der römisch 40 und der Errichtung der Anschlussstelle römisch 40 sind einige wesentliche Abänderungen der Nebenwege ( römisch 40 , römisch 40 , Zufahrt römisch 40 , Zufahrt römisch 40 ( römisch 40 ), Zufahrt Hochwasserbehälter, Zufahrt Gaststation) verbunden.
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2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten sowie den dem Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2018, W118 2190198-1/9E, zugrunde liegenden Verfahrensakten, deren entscheidungswesentlicher Inhalt sich als unstrittig erwiesen hat.
Die Feststellungen zur Änderung des XXXX sowie die 1. Abbildung wurden der Vorlage der Bau- und Bezirksverwaltung an den Gemeinderat der Stadt XXXX vom 31.03.2017 betreffend eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991, " XXXX - XXXX ", KG XXXX , entnommen. Diese Verordnung wurde mit Datum vom 23.05.2017 im Amtsblatt der Stadt XXXX kundgemacht.Die Feststellungen zur Änderung des römisch 40 sowie die 1. Abbildung wurden der Vorlage der Bau- und Bezirksverwaltung an den Gemeinderat der Stadt römisch 40 vom 31.03.2017 betreffend eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 Oö. Straßengesetz 1991, " römisch 40 - römisch 40 ", KG römisch 40 , entnommen. Diese Verordnung wurde mit Datum vom 23.05.2017 im Amtsblatt der Stadt römisch 40 kundgemacht.
Die 2. Abbildung wurde zur Veranschaulichung der aktuellen Situation dem DORIS Atlas 4.0, https://www.doris.at, entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Rechtliche Beurteilung:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1:Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.1.2012, S. 1:
"Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. [...].Paragraph 2, [...].
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[...]."
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. [...].(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. [...].
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. [...].
[...].
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[...]."
"3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND
HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
[...]." "Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. [...].Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. [...].
(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
[...]."
Anhang 1 lautet auszugsweise:
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Infrastrukturprojekte
Z 9Ziffer 9
a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird; d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der Litera a, b, c, oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst. g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Von Ziffer 9, sind Bundesstraßen (Paragraph 23 a,) nicht erfasst.
1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
b) Rechtliche Würdigung:
Für UVP-pflichtige Vorhaben, die Bundesstraßen betreffen, ist gemäß § 23a iVm § 24 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 der BMVIT zuständige Behörde (3. Abschnitt des UVP-G 2000). Im Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2018, W118 2190198-1/9E, wurde die rechtliche Situation in Zusammenhang mit der Errichtung der Anschlussstelle XXXX nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 erläutert.Für UVP-pflichtige Vorhaben, die Bundesstraßen betreffen, ist gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 der BMVIT zuständige Behörde (3. Abschnitt des UVP-G 2000). Im Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2018, W118 2190198-1/9E, wurde die rechtliche Situation in Zusammenhang mit der Errichtung der Anschlussstelle römisch 40 nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 erläutert.
Im vorliegenden Verfahren zielt die Beschwerdeführerin auf die UVP-Pflicht der an die Anschlussstelle XXXX anschließenden und neu zu gestaltenden Gemeindestraße XXXX ab. Sie stützt die UVP-Pflicht explizit auf § 3 Abs. 4 iVm Anhang 1 Z 9 lit. h) UVP-G 2000.Im vorliegenden Verfahren zielt die Beschwerdeführerin auf die UVP-Pflicht der an die Anschlussstelle römisch 40 anschließenden und neu zu gestaltenden Gemeindestraße römisch 40 ab. Sie stützt die UVP-Pflicht explizit auf Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera h,) UVP-G 2000.
Bei Straßen-Vorhaben, die keine Bundesstraßen sind, kommt das Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt zu. Die Feststellung kann aber auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.Bei Straßen-Vorhaben, die keine Bundesstraßen sind, kommt das Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt zu. Die Feststellung kann aber auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen der UVP-Rl, die in Umsetzung der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Verfahrensrechte garantieren. Wer als "betroffene Öffentlichkeit" zu betrachten ist, wie weit deren Rechte reichen und insbesondere wie weit diese Bestimmungen auf das UVP-Feststellungsverfahren Anwendung finden, war lange Zeit umstritten und hat für zahlreiche Kontroversen gesorgt; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit mwN Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?, in: Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2016 (2016), 259.Vor diesem Hintergrund kommt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen der UVP-Rl, die in Umsetzung der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Verfahrensrechte garantieren. Wer als "betroffene Öffentlichkeit" zu betrachten ist, wie weit deren Rechte reichen und insbesondere wie weit diese Bestimmungen auf das UVP-Feststellungsverfahren Anwendung finden, war lange Zeit umstritten und hat für zahlreiche Kontroversen gesorgt; vergleiche aus der jüngeren Vergangenheit mwN Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?, in: Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2016 (2016), 259.
Allerdings werden Gemeinden selbst von jenen Stimmen in der Literatur, die tendenziell eine extensive Interpretation des Übereinkommens von Aarhus befürworten, nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention betrachtet; vgl. Weber, Umweltschutz durch Rechtsschutz? (2015), 158 f., mit Verweis auf Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht gemäß der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3) (2009); ebenso mwN Bachl, Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Verfahren (2015), 237. Das BVwG schließt sich dieser Sichtweise an, weshalb schon aus diesem Grund ein Antragsrecht der XXXX nicht in Frage kommt.Allerdings werden Gemeinden selbst von jenen Stimmen in der Literatur, die tendenziell eine extensive Interpretation des Übereinkommens von Aarhus befürworten, nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention betrachtet; vergleiche Weber, Umweltschutz durch Rechtsschutz? (2015), 158 f., mit Verweis auf Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht gemäß der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3) (2009); ebenso mwN Bachl, Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Verfahren (2015), 237. Das BVwG schließt sich dieser Sichtweise an, weshalb schon aus diesem Grund ein Antragsrecht der römisch 40 nicht in Frage kommt.
Selbst wenn man diese Sichtweise nicht teilt oder für den Fall, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin dingliche Rechte zukommen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, Gruber, zum Ausdruck gebracht hat, dass einem Nachbarn (als Teil der betroffenen Öffentlichkeit) die Bindungswirkung einer rechtskräftigen negativen Feststellungsentscheidung im UVP-Verfahren nicht entgegengehalten werden kann.
In der Folge wurde analog zum Beschwerderecht von Umweltorganisationen mit der Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, ein Beschwerderecht der Nachbarn im Feststellungsverfahren eingeführt.In der Folge wurde analog zum Beschwerderecht von Umweltorganisationen mit der Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, ein Beschwerderecht der Nachbarn im Feststellungsverfahren eingeführt.
Für jene Fälle, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde - wie im vorliegenden Fall für die Adaptierung des XXXX - geht dieses Beschwerderecht jedoch ins Leere. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in einem solchen Fall die Pflicht zur Durchführung einer UVP allerdings gegebenenfalls im Verfahren nach dem Materiengesetz einzuwenden. Sieht das Materiengesetz keine entsprechende Parteistellung vor, ist der betroffenen Öffentlichkeit eine solche zur Wahrung ihrer Rechte dennoch einzuräumen; vgl. exemplarisch VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078. Für ein Antragsrecht nach dem UVP-G 2000 verbleibt auch hier kein Raum; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147.Für jene Fälle, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde - wie im vorliegenden Fall für die Adaptierung des römisch 40 - geht dieses Beschwerderecht jedoch ins Leere. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in einem solchen Fall die Pflicht zur Durchführung einer UVP allerdings gegebenenfalls im Verfahren nach dem Materiengesetz einzuwenden. Sieht das Materiengesetz keine entsprechende Parteistellung vor, ist der betroffenen Öffentlichkeit eine solche zur Wahrung ihrer Rechte dennoch einzuräumen; vergleiche exemplarisch VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078. Für ein Antragsrecht nach dem UVP-G 2000 verbleibt auch hier kein Raum; vergleiche aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147.
Schließlich kommt der Beschwerdeführerin auch kein Antragsrecht als mitwirkende Behörde zu. Zum einen handelt es sich bei der XXXX um keine Behörde, sondern um eine Gebietskörperschaft (vgl. zur Unterscheidung BVwG 10.10.2016, W109 2122528-1); zum anderen wurde seitens der XXXX nicht einmal behauptet, dass entweder dem Bürgermeister oder dem Gemeinderat als möglichen Behörden der Gemeindeverwaltung Behördenstellung bei der Adaptierung des XXXX zukäme. Überdies haben sich im Rahmen des Verfahrens auch keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.Schließlich kommt der Beschwerdeführerin auch kein Antragsrecht als mitwirkende Behörde zu. Zum einen handelt es sich bei der römisch 40 um keine Behörde, sondern um eine Gebietskörperschaft vergleiche zur Unterscheidung BVwG 10.10.2016, W109 2122528-1); zum anderen wurde seitens der römisch 40 nicht einmal behauptet, dass entweder dem Bürgermeister oder dem Gemeinderat als möglichen Behörden der Gemeindeverwaltung Behördenstellung bei der Adaptierung des römisch 40 zukäme. Überdies haben sich im Rahmen des Verfahrens auch keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.
Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die Adaptierung des XXXX den Tatbestand des Anhangs 1 Z 9 lit. h) UVP-G 2000 erfüllt, nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere braucht nicht hinterfragt zu werden, ob die Adaptierung des XXXX zusammen mit der Anschlussstelle XXXX ein einheitliches Vorhaben darstellt.Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die Adaptierung des römisch 40 den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera h,) UVP-G 2000 erfüllt, nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere braucht nicht hinterfragt zu werden, ob die Adaptierung des römisch 40 zusammen mit der Anschlussstelle römisch 40 ein einheitliches Vorhaben darstellt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf die Behandlung ihrer Einwendungen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens bezieht (Frage der Parteistellung in diesem Verfahren, Recht auf Akteneinsicht u.ä.) ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens zu klären sind. Diesbezüglich ist auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid des BMVIT vom 17.05.2018, GZ. XXXX , zu verweisen, in dem auch auf den Einwand der UVP-Pflicht der Anschlussstelle XXXX eingegangen wurde.Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf die Behandlung ihrer Einwendungen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens bezieht (Frage der Parteistellung in diesem Verfahren, Recht auf Akteneinsicht u.ä.) ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens zu klären sind. Diesbezüglich ist auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid des BMVIT vom 17.05.2018, GZ. römisch 40 , zu verweisen, in dem auch auf den Einwand der UVP-Pflicht der Anschlussstelle römisch 40 eingegangen wurde.
Zur Anregung, zu den Art. 4 und 11 Rl. 2011/92/EG einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen:Zur Anregung, zu den Artikel 4 und 11 Rl. 2011/92/EG einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen:
Da die Frage der Stellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren im Rahmen des Verfahrens in der Rs. Gruber sowie in der Rechtsprechung des VwGH abschließend behandelt wurde, erübrigt sich ein entsprechendes Ersuchen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen liegen bereits die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen liegen bereits die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aarhus - Konvention, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2195309.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018