Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2136629-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph FORCHER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 01.08.2016, Zl. Pers 9-D-66, betreffend Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph FORCHER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 01.08.2016, Zl. Pers 9-D-66, betreffend Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab.
In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei seit 17.11.2005 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 02.11 (Innere Medizin) eingetragen. Am 30.9.2015 habe er fristgerecht die Verlängerung der mit 31.12.2015 befristeten Eintragung beantragt. Anlässlich der Überprüfung gemäß § 6 SDG, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste weiterhin vorlägen, habe sich herausgestellt, dass gegen den Antragsteller zahlreiche zivilrechtliche Streitverfahren und Exekutionsverfahren geführt worden seien und würden. Aus diesem Grund sei mit dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 ein ausführliches Protokoll aufgenommen worden, welches im gegenständlichen Akt erliege und worauf verwiesen werde. Wie sich daraus ergebe, habe der Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellt, dass er seine finanziellen Probleme bis spätestens Weihnachten 2015 bereinigt haben werde. Mit ihm sei damals vereinbart worden, dass er bis spätestens 22.12.2015 eine schriftliche Mitteilung übersenden werde, woraus sich ergebe, inwieweit die offenen Forderungen hätten getilgt werden können. Da keine Äußerung eingelangt sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2016 daran erinnert worden, dass seine angekündigte schriftliche Stellungnahme noch ausständig sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 16.02.2016 geantwortet, worin er um einen "letzten Terminaufschub" von zumindest einer Woche für die Äußerung ersucht habe. Seither habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Eine Abfrage der Registerdaten vom 14.07.2016 habe ergeben, dass im Zeitraum ab dem Jahr 2010 insgesamt 243 zivilrechtliche Streit- bzw. Exekutionsverfahren aufgeschienen seien, in denen der Antragsteller entweder Beklagter oder Verpflichteter gewesen sei, und zwar 64 Streitverfahren und 179 Exekutionsverfahren. Eine weitere Abfrage der zum 14.07.2016 aktuell offenen Fälle habe ergeben, dass insgesamt 18 Fälle mit dem Antragsteller als Beklagten oder Verpflichteten aufgeschienen seien, und zwar 4 Streitverfahren und 14 Exekutionsverfahren. Alle diese 18 Fälle wiesen ein Einbringungsdatum aus dem Jahr 2016 auf. Weiters habe sich im Zuge des Rezertifizierungsverfahrens herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ein Strafverfahren wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB geführt worden sei, das mit einer Diversion geendet habe und gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden sei. Laut dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.06.2016, XXXX , sei der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Graz vom 03.05.2016 vorgeworfen worden, W.R. am 30.07.2015 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er würde W.R. den ausgelegten Betrag umgehend refundieren, zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 5.712,00 für zwei von ihm bestellte "Diamond-VIP-Packages" für die Beach-Volleyball-Europameisterschaft 2015 und Hinterlegung der Karten an der Kassa, verleitet zu haben, wodurch W.R. in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei. Wegen dieser Angelegenheit habe W.R. gegen den Beschwerdeführer auch ein Zivilverfahren geführt ( XXXX des Bezirksgerichtes Graz-Ost), in dem ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl ergangen sei, sowie ein Exekutionsverfahren ( XXXX des Bezirksgerichtes Graz-Ost), wobei der Beschwerdeführer während des Exekutionsverfahrens vollständige Zahlung geleistet und dieses daraufhin am 05.01.2016 eingestellt worden sei. Wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergebe, sei sich der Beschwerdeführer seiner angespannten finanziellen Situation und auch der Schuld seiner späten Zahlung bewusst gewesen. Laut den Angaben des Antragstellers bei der polizeilichen Einvernahme habe es sich bei den Karten für die Beach-Volleyball-Europameisterschaft um ein Geschenk an seine Gattin gehandelt und habe er die Überweisung des Geldes an W.R. nicht vornehmen können, weil die Bank seinen Kontorahmen gesperrt gehabt hätte.Der Beschwerdeführer sei seit 17.11.2005 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 02.11 (Innere Medizin) eingetragen. Am 30.9.2015 habe er fristgerecht die Verlängerung der mit 31.12.2015 befristeten Eintragung beantragt. Anlässlich der Überprüfung gemäß Paragraph 6, SDG, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste weiterhin vorlägen, habe sich herausgestellt, dass gegen den Antragsteller zahlreiche zivilrechtliche Streitverfahren und Exekutionsverfahren geführt worden seien und würden. Aus diesem Grund sei mit dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 ein ausführliches Protokoll aufgenommen worden, welches im gegenständlichen Akt erliege und worauf verwiesen werde. Wie sich daraus ergebe, habe der Beschwerdeführer damals in Aussicht gestellt, dass er seine finanziellen Probleme bis spätestens Weihnachten 2015 bereinigt haben werde. Mit ihm sei damals vereinbart worden, dass er bis spätestens 22.12.2015 eine schriftliche Mitteilung übersenden werde, woraus sich ergebe, inwieweit die offenen Forderungen hätten getilgt werden können. Da keine Äußerung eingelangt sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2016 daran erinnert worden, dass seine angekündigte schriftliche Stellungnahme noch ausständig sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 16.02.2016 geantwortet, worin er um einen "letzten Terminaufschub" von zumindest einer Woche für die Äußerung ersucht habe. Seither habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Eine Abfrage der Registerdaten vom 14.07.2016 habe ergeben, dass im Zeitraum ab dem Jahr 2010 insgesamt 243 zivilrechtliche Streit- bzw. Exekutionsverfahren aufgeschienen seien, in denen der Antragsteller entweder Beklagter oder Verpflichteter gewesen sei, und zwar 64 Streitverfahren und 179 Exekutionsverfahren. Eine weitere Abfrage der zum 14.07.2016 aktuell offenen Fälle habe ergeben, dass insgesamt 18 Fälle mit dem Antragsteller als Beklagten oder Verpflichteten aufgeschienen seien, und zwar 4 Streitverfahren und 14 Exekutionsverfahren. Alle diese 18 Fälle wiesen ein Einbringungsdatum aus dem Jahr 2016 auf. Weiters habe sich im Zuge des Rezertifizierungsverfahrens herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ein Strafverfahren wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB geführt worden sei, das mit einer Diversion geendet habe und gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden sei. Laut dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.06.2016, römisch 40 , sei der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Graz vom 03.05.2016 vorgeworfen worden, W.R. am 30.07.2015 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er würde W.R. den ausgelegten Betrag umgehend refundieren, zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 5.712,00 für zwei von ihm bestellte "Diamond-VIP-Packages" für die Beach-Volleyball-Europameisterschaft 2015 und Hinterlegung der Karten an der Kassa, verleitet zu haben, wodurch W.R. in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden sei. Wegen dieser Angelegenheit habe W.R. gegen den Beschwerdeführer auch ein Zivilverfahren geführt ( römisch 40 des Bezirksgerichtes Graz-Ost), in dem ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl ergangen sei, sowie ein Exekutionsverfahren ( römisch 40 des Bezirksgerichtes Graz-Ost), wobei der Beschwerdeführer während des Exekutionsverfahrens vollständige Zahlung geleistet und dieses daraufhin am 05.01.2016 eingestellt worden sei. Wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergebe, sei sich der Beschwerdeführer seiner angespannten finanziellen Situation und auch der Schuld seiner späten Zahlung bewusst gewesen. Laut den Angaben des Antragstellers bei der polizeilichen Einvernahme habe es sich bei den Karten für die Beach-Volleyball-Europameisterschaft um ein Geschenk an seine Gattin gehandelt und habe er die Überweisung des Geldes an W.R. nicht vornehmen können, weil die Bank seinen Kontorahmen gesperrt gehabt hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Kern aus, die Verlängerung (Rezertifizierung) könne erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben seien. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG sei eine der Voraussetzungen für die Eintragung und für die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen. Eine weitere Voraussetzung sei, dass der Sachverständige über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfüge (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG). Es gehöre zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden Zahlungsverpflichtungen in der Lage sei. Schon alleine bei der Bewilligung von Exekutionen gegen einen Sachverständigen lägen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vor. Die zahlreichen gegen den Sachverständigen anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen zivilrechtlichen Streitverfahren und Exekutionsverfahren zeigten deutlich, dass beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vorlägen. Seine Ankündigung, er werde bis Weihnachten 2015 seine finanzielle Situation konsolidiert haben, habe sich nicht bestätigt, was deutlich daraus hervorgehe, dass auch im Jahr 2016 zahlreiche neue Streit- und Exekutionsverfahren hinzugekommen seien. Zudem sei beim Beschwerdeführer auch die Vertrauenswürdigkeit als Sachverständiger nicht mehr zu bejahen. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Bei der Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Es könne auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stehe, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen; ebenso könne ein einmaliges gravierendes Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit zur Folge haben. Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, könnten geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigten. Der Hinweis auf eine bisherige Unbescholtenheit des Sachverständigen und seine erworbenen Verdienste gehe ins Leere, da bei der Entziehung der Sachverständigeneigenschaft gerade davon ausgegangen werde, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfalle. Bei der Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen sei, hätten subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm laut Protokoll vom 24.11.2015 angekündigte schriftliche Stellungnahme nicht abgegeben habe und sich seit seiner letzten Eingabe vom 16.02.2016 nicht mehr gemeldet habe, stehe auch das zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geführte, mit Diversion beendete Verfahren der Vertrauenswürdigkeit entgegen. Im Wissen um eine sehr angespannte finanzielle Lage und laufende Exekutionsverfahren neue Schulden für ein kostspieliges Freizeitvergnügen in der Größenordnung von rund EUR 5.700,00 einzugehen, die wiederum ein zivilrechtliches Streitverfahren, Exekutionsverfahren und letztlich sogar ein Strafverfahren nach gezogen hätten, lasse erhebliche Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Sachverständigen aufkommen. Da somit weder die Vertrauenswürdigkeit bejaht werden könne, noch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, sei der Antrag auf Rezertifizierung abzuweisen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Kern aus, die Verlängerung (Rezertifizierung) könne erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, weiterhin gegeben seien. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG sei eine der Voraussetzungen für die Eintragung und für die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen. Eine weitere Voraussetzung sei, dass der Sachverständige über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfüge (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG). Es gehöre zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden Zahlungsverpflichtungen in der Lage sei. Schon alleine bei der Bewilligung von Exekutionen gegen einen Sachverständigen lägen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vor. Die zahlreichen gegen den Sachverständigen anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen zivilrechtlichen Streitverfahren und Exekutionsverfahren zeigten deutlich, dass beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vorlägen. Seine Ankündigung, er werde bis Weihnachten 2015 seine finanzielle Situation konsolidiert haben, habe sich nicht bestätigt, was deutlich daraus hervorgehe, dass auch im Jahr 2016 zahlreiche neue Streit- und Exekutionsverfahren hinzugekommen seien. Zudem sei beim Beschwerdeführer auch die Vertrauenswürdigkeit als Sachverständiger nicht mehr zu bejahen. Vertrauenswürdigkeit habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Es komme darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitze, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Bei der Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Es könne auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stehe, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen; ebenso könne ein einmaliges gravierendes Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit zur Folge haben. Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, könnten geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigten. Der Hinweis auf eine bisherige Unbescholtenheit des Sachverständigen und seine erworbenen Verdienste gehe ins Leere, da bei der Entziehung der Sachverständigeneigenschaft gerade davon ausgegangen werde, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfalle. Bei der Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen sei, hätten subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm laut Protokoll vom 24.11.2015 angekündigte schriftliche Stellungnahme nicht abgegeben habe und sich seit seiner letzten Eingabe vom 16.02.2016 nicht mehr gemeldet habe, stehe auch das zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geführte, mit Diversion beendete Verfahren der Vertrauenswürdigkeit entgegen. Im Wissen um eine sehr angespannte finanzielle Lage und laufende Exekutionsverfahren neue Schulden für ein kostspieliges Freizeitvergnügen in der Größenordnung von rund EUR 5.700,00 einzugehen, die wiederum ein zivilrechtliches Streitverfahren, Exekutionsverfahren und letztlich sogar ein Strafverfahren nach gezogen hätten, lasse erhebliche Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Sachverständigen aufkommen. Da somit weder die Vertrauenswürdigkeit bejaht werden könne, noch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, sei der Antrag auf Rezertifizierung abzuweisen gewesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte darin Folgendes aus.
Die belangte Behörde habe es entgegen der sich für sie aus § 45 Abs. 3 AVG ergebenden Vorgabe gegenständlich unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere habe die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das Verfahrensergebnis, wonach im Jahr 2016 gegen ihn zivilrechtliche Verfahren eingeleitet worden seien und gegen ihn ein Strafverfahren geführt worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht. Es habe damit die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Die Verletzung sei umso gravierender, als damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, unter Beweis zu stellen, dass die gegenständlichen zivilrechtlichen Streitverfahren überhaupt nichts mit einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit oder einer mangelnden Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu tun hätten und das gegenständlichen Strafverfahren (das, weil diversionell erledigt, an sich überhaupt nicht vorgehalten werden könne) dann, wenn man den konkreten Akteninhalt betrachte, klarmache, dass der Beschwerdeführer Vollzahlung des W.R. geschuldeten Betrages zu einem Zeitpunkt geleistet habe, in dem er noch nichts von der Anhängigkeit strafrechtlicher Ermittlungen gegen ihn gewusst habe und dass er in dem Zeitpunkt, in dem er die Bestellung getätigt hätte, über einen durchaus ausreichenden Deckungsfonds verfügt hätte.Die belangte Behörde habe es entgegen der sich für sie aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG ergebenden Vorgabe gegenständlich unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere habe die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer das Verfahrensergebnis, wonach im Jahr 2016 gegen ihn zivilrechtliche Verfahren eingeleitet worden seien und gegen ihn ein Strafverfahren geführt worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht. Es habe damit die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Die Verletzung sei umso gravierender, als damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, unter Beweis zu stellen, dass die gegenständlichen zivilrechtlichen Streitverfahren überhaupt nichts mit einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit oder einer mangelnden Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu tun hätten und das gegenständlichen Strafverfahren (das, weil diversionell erledigt, an sich überhaupt nicht vorgehalten werden könne) dann, wenn man den konkreten Akteninhalt betrachte, klarmache, dass der Beschwerdeführer Vollzahlung des W.R. geschuldeten Betrages zu einem Zeitpunkt geleistet habe, in dem er noch nichts von der Anhängigkeit strafrechtlicher Ermittlungen gegen ihn gewusst habe und dass er in dem Zeitpunkt, in dem er die Bestellung getätigt hätte, über einen durchaus ausreichenden Deckungsfonds verfügt hätte.
Der Beschwerdeführer habe seit seiner letzten Rezertifizierung (und somit ab inklusive 2011) im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit eine enorme Menge an Gutachten in gerichtlichen Verfahren erstattet. Es handle sich dabei im Jahr 2011 um 468 Gutachten, im Jahr 2012 um 453 Gutachten, im Jahr 2013 um 466 Gutachten, im Jahr 2014 um 286 Gutachten, im Jahr 2015 um 292 Gutachten und im Jahr 2016 um (bislang) 503 Gutachten. Dieser - von der belangten Behörde weder ermittelte noch beachtete - Umstand sei aber in mehrfacher Hinsicht verfahrensrelevant: a) Es habe in all diesen seit der letzten Rezertifizierung erstatteten insgesamt 2468 Gutachten keinen einzigen Fall gegeben, in dem auch nur annähernd die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt worden sei.
b) Es hätten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in keinem einzigen dieser 2468 Fälle die Gutachtenserstellung auch nur im Geringsten beeinträchtigt. c) Es wäre nicht zur Beauftragung des Beschwerdeführers zur Erstattung von seit der letzten Rezertifizierung insgesamt erstatteten 2468 Gutachten gekommen, würde auch nur der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen oder auch nur die geringste Besorgnis dahingehend bestehen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse von auch nur der geringsten negativen Relevanz für seine gutachterliche Tätigkeit sein könnten. d) Der deutliche Rückgang an Gutachten im Jahr 2014 und 2015 (der nichts mit einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu tun habe, sondern Ergebnis einer Änderung der Gesetzeslage im Bereich der Berufsunfähigkeitspension und einer dadurch verminderten Anfall an einschlägigen Gerichtsverfahren sei) hätte natürlich für den Beschwerdeführer wesentliche Einbußen seiner Einkünfte aus seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Folge gehabt. Was deutlich mache, dass die 2014 und 2015 eingetretenen (2016 aber deutlich behobenen) Einkommenseinbußen, nicht Ursache nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers seien. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass schon alleine bei der Bewilligung von Exekutionen gegen einen Sachverständigen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vorlägen. Abgesehen davon, dass in dieser von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein solcher allgemeiner Rechtssatz nicht formuliert sei, werde bei Befassung des Inhaltes der Begründung jenes Erkenntnisses W170 2120088-1/16E deutlich, dass es dort nicht um eine Exekutionsführung an sich gegangen sei, sondern darum, dass der dortige Beschwerdeführer eine in Exekution gezogene Verpflichtung bewusst nicht erfüllt habe "weil er sich hierzu aus vernunftrechtlicher Sicht nicht verpflichtet fühle, da mit mutmaßlich strafrechtlichen Methoden versucht worden sei, eine nicht bestehende Forderung einzutreiben". Eine solche Haltung liege im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise vor. Ferner sei auch der mit jenem Erkenntnis behandelte Fall dadurch gekennzeichnet, dass in jenem Fall Exekutionsführungen mangels pfändbarer Gegenstände ins Leere gingen, der dortige Beschwerdeführer vermögenslos sei und monatlich nur EUR 1.100,00 an Notstandshilfe beziehe und er somit nicht in der Lage sei, seine finanziellen Verbindlichkeiten zu bedienen. Im hier gegenständlichen Fall sei dies völlig anders: Es zeige gerade das den Beschwerdeführer betreffende Exekutionsregister, dass er laufend die in Exekution gezogenen Ansprüche voll bezahle und damit auch laufend die Exekutionen nach voller Befriedigung der Gläubiger eingestellt würden.
Bemerkt sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest zwei Fälle bekannt seien, in denen in der von der belangten Behörde geführten Sachverständigenliste Ärzten trotz über deren Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren und in einem Fall auch während der Zeit, in der ein geschlossener Sanierungsplan noch nicht erfüllt gewesen sei, weder die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen worden sei, noch eine mangelnde Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen worden sei. Abgesehen davon, dass es dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe, einerseits einem Sachverständigen, der in Insolvenz verfangen sei weder während 13-monatiger Dauer des Sanierungsplanverfahrens, noch während anschließender 18-monatiger Dauer zur Erfüllung des geschlossenen Sanierungsplanes die Vertrauenswürdigkeit und/oder die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abzusprechen, andererseits dem sich nicht in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführer dies abzusprechen, sei gegenständlich zu beachten, dass es zwar zahlreiche gegen den Beschwerdeführer laufende Exekutionen gebe, der Beschwerdeführer aber genau nicht den Weg eines (ihn letztlich zu Lasten seiner Gläubiger entschuldenden) Sanierungsplanverfahrens gehe, sondern die Forderungen der Gläubiger zu 100% bediene. Pointiert gesagt sei es - bei aller Zulässigkeit eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens -vertrauenswürdiger und der Ordnung wirtschaftlicher Verhältnisse entsprechender, seine Schulden voll zu bezahlen, als sich (wenngleich rechtlich zulässig) zu Lasten seiner Gläubiger zu entschulden.
Der von der belangten Behörde vorgenommene Verweis auf anhängige zivilrechtliche Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, sei keine taugliche Begründung für die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. der mangelnden Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse: Es werde seitens der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise dargelegt, worum es in diesen einzelnen Verfahren gehe und aus welchem konkreten Grund der jeweilige Verfahrensgegenstand für eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und/oder nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers spreche. Es sei auch der Hinweis auf eine diversionelle Erledigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht geeignet, eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen:
Zum einem sei Diversion eben genau nicht eine strafrechtliche Verurteilung und damit etwas, was schon von vornherein dem Beschwerdeführer nicht anlastend vorgehalten werden könne. Zum anderen ergebe sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Aktes des LG für Strafsachen Graz eindeutig, dass seitens des Beschwerdeführers die dort verfahrensgegenständliche Schuld lange bevor ihm bekannt geworden sei, dass diesbezüglich strafrechtliche Erhebungen gegen ihn liefen, zu 100% bezahlt worden sei. Zum Dritten habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der dort gegenständlichen Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, dies zu bezahlen.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie Folgendes bemerkte: Zu dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung und trotz Urgenz, bis spätestens Weihnachten 2015 seine finanziellen Probleme bereinigt zu haben und eine schriftliche Mitteilung betreffend die Tilgung der offenen Forderungen zu übermitteln, nicht nachgekommen sei und er sich nach seiner Bitte um einen letzten Terminaufschub nicht mehr gemeldet habe. Es sei dem Protokoll vom 24.11.2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführlich mit den gegen ihn geführten Zivil- und Exekutionsverfahren konfrontiert worden sei und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme geboten worden sei, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Somit habe der Beschwerdeführer den angekündigten Nachweis einer Bereinigung seiner wirtschaftlichen Situation nicht erbracht und sei die Angelegenheit aus Sicht der Behörde entscheidungsreif gewesen, und zwar unabhängig von der aktuellen Entwicklung, die die finanziellen Probleme nur untermauerten.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Zuge der zwangsweisen Räumung seiner Ordinationsräumlichkeiten insgesamt 66 durch Nennung der jeweiligen Aktenzahlen näher bezeichnete Gerichtsakten sichergestellt und den jeweiligen Gerichtsabteilungen rückübermittelt worden seien.
5. Mit Schreiben vom 22.03.2017 legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt mit der Anregung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, dar: Am 14.03.2017 sei der belangten Behörde von zwei arbeits- und sozialgerichtlichen Abteilungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei und Aktenbetreibungen daher ergebnislos verlaufen seien, weil er weder postalisch (siehe angeschlossenen Postfehlbericht mit dem Vermerk "Bis 13.3. wegen Unfall nicht erreichbar") noch per Fax (siehe angeschlossenen Fax-Fehlbericht [betreffend ein dringendes Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an den Beschwerdeführer um Rückübermittlung von Gerichtsakten]) oder per E-Mail (keine Empfangsbestätigung eingelangt) habe kontaktiert werden können, auch telefonische Versuche gescheitert seien und er auch auf Betreibungen, die in das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingelegt worden seien, nicht reagiert habe. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zu Zl. XXXX des Bezirksgerichtes Graz-Ost ein Räumungsexekutionsverfahren geführt würde und es am 02.03.2017 zu einer zwangsweisen Räumung seiner Ordination gekommen sei, wobei im Zuge der Räumung 66 Gerichtsakten sichergestellt worden seien, die an die zuständigen Gerichtsabteilungen weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei hiervon mit Schreiben vom 20.03.2017 verständigt worden. Schon alleine der Umstand, dass der Sachverständige nicht mehr erreichbar gewesen sei, sowie seine in die Sachverständigenliste als Zustellanschrift eingetragene Ordinationsadresse offensichtlich nicht mehr zutreffend sei, wovon er den listenführenden Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht informiert habe, rechtfertige aus Sicht der Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Gemäß § 3a Abs. 4 SDG seien die Sachverständigen verpflichtet, allfällige Änderungen, die die Erreichbarkeit betreffen, dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus sei dem Sachverständigen natürlich vorzuwerfen, dass er es zugelassen habe, dass sich eine Vielzahl von Gerichtsakten mit sensiblen Daten (er sei mit der Erstellung medizinischer Gutachten beauftragt worden) zum Räumungstermin in der Ordination befunden hätten, ohne sich darum zu kümmern, was mit den Akten in der Folge passiere. Dies zeige wiederum, dass es dem Sachverständigen an der Vertrauenswürdigkeit mangle. Er wäre als Sachverständiger natürlich dazu verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor dem Räumungstermin die ihm anvertrauten Gerichtsakten einer entsprechenden Verwahrung - etwa durch Zurückstellung an die zuständigen Gerichtsabteilungen - zuzuführen. Der Vertrauensverlust habe mittlerweile ein derartiges Ausmaß erreicht, dass aus Sicht der Behörde die umgehende Streichung des Sachverständigen aus der Liste vorzunehmen sei, wozu es aber des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedürfe. Solange der Sachverständige in die Liste eingetragen sei, sei damit zu rechnen, dass es zu weiteren Bestellungen zum Sachverständigen komme und Akten an die in die Liste eingetragene Zustelladresse der mittlerweile geräumten Ordination übermittelt würden. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dürfe noch ergänzt werden, dass hinsichtlich der privaten Liegenschaft des Sachverständigen ein Versteigerungstermin (siehe angeschlossenes Edikt) angesetzt gewesen sei, der allerdings wieder abberaumt worden sei.5. Mit Schreiben vom 22.03.2017 legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt mit der Anregung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, dar: Am 14.03.2017 sei der belangten Behörde von zwei arbeits- und sozialgerichtlichen Abteilungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei und Aktenbetreibungen daher ergebnislos verlaufen seien, weil er weder postalisch (siehe angeschlossenen Postfehlbericht mit dem Vermerk "Bis 13.3. wegen Unfall nicht erreichbar") noch per Fax (siehe angeschlossenen Fax-Fehlbericht [betreffend ein dringendes Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an den Beschwerdeführer um Rückübermittlung von Gerichtsakten]) oder per E-Mail (keine Empfangsbestätigung eingelangt) habe kontaktiert werden können, auch telefonische Versuche gescheitert seien und er auch auf Betreibungen, die in das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingelegt worden seien, nicht reagiert habe. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zu Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes Graz-Ost ein Räumungsexekutionsverfahren geführt würde und es am 02.03.2017 zu einer zwangsweisen Räumung seiner Ordination gekommen sei, wobei im Zuge der Räumung 66 Gerichtsakten sichergestellt worden seien, die an die zuständigen Gerichtsabteilungen weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer sei hiervon mit Schreiben vom 20.03.2017 verständigt worden. Schon alleine der Umstand, dass der Sachverständige nicht mehr erreichbar gewesen sei, sowie seine in die Sachverständigenliste als Zustellanschrift eingetragene Ordinationsadresse offensichtlich nicht mehr zutreffend sei, wovon er den listenführenden Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht informiert habe, rechtfertige aus Sicht der Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, SDG seien die Sachverständigen verpflichtet, allfällige Änderungen, die die Erreichbarkeit betreffen, dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus sei dem Sachverständigen natürlich vorzuwerfen, dass er es zugelassen habe, dass sich eine Vielzahl von Gerichtsakten mit sensiblen Daten (er sei mit der Erstellung medizinischer Gutachten beauftragt worden) zum Räumungstermin in der Ordination befunden hätten, ohne sich darum zu kümmern, was mit den Akten in der Folge passiere. Dies zeige wiederum, dass es dem Sachverständigen an der Vertrauenswürdigkeit mangle. Er wäre als Sachverständiger natürlich dazu verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor dem Räumungstermin die ihm anvertrauten Gerichtsakten einer entsprechenden Verwahrung - etwa durch Zurückstellung an die zuständigen Gerichtsabteilungen - zuzuführen. Der Vertrauensverlust habe mittlerweile ein derartiges Ausmaß erreicht, dass aus Sicht der Behörde die umgehende Streichung des Sachverständigen aus der Liste vorzunehmen sei, wozu es aber des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedürfe. Solange der Sachverständige in die Liste eingetragen sei, sei damit zu rechnen, dass es zu weiteren Bestellungen zum Sachverständigen komme und Akten an die in die Liste eingetragene Zustelladresse der mittlerweile geräumten Ordination übermittelt würden. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dürfe noch ergänzt werden, dass hinsichtlich der privaten Liegenschaft des Sachverständigen ein Versteigerungstermin (siehe angeschlossenes Edikt) angesetzt gewesen sei, der allerdings wieder abberaumt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass das oben unter Punkt I.4. genannte Schreiben dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können. Es sei ein Postfehlbericht eingelangt, wonach das Schriftstück an der Privatadresse des Beschwerdeführers nicht habe zugestellt werden können, weil ein Nachsendeauftrag an die Ordinationsadresse eingerichtet worden sei. Eine Zustellung dorthin sei aber ebenfalls gescheitert und sei das Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurückgestellt worden. Dadurch zeige sich deutlich, dass der Sachverständige postalisch nicht erreicht werden könne. Eine neue Zustellanschrift habe der Beschwerdeführer dem listenführenden Präsidenten nicht mitgeteilt.Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass das oben unter Punkt römisch eins.4. genannte Schreiben dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können. Es sei ein Postfehlbericht eingelangt, wonach das Schriftstück an der Privatadresse des Beschwerdeführers nicht habe zugestellt werden können, weil ein Nachsendeauftrag an die Ordinationsadresse eingerichtet worden sei. Eine Zustellung dorthin sei aber ebenfalls gescheitert und sei das Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurückgestellt worden. Dadurch zeige sich deutlich, dass der Sachverständige postalisch nicht erreicht werden könne. Eine neue Zustellanschrift habe der Beschwerdeführer dem listenführenden Präsidenten nicht mitgeteilt.
6. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 06.04.2017 zu den Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2017 und vom 27.03.2017 (siehe oben Punkt I.5.) folgende Stellungnahme:6. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 06.04.2017 zu den Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2017 und vom 27.03.2017 (siehe oben Punkt römisch eins.5.) folgende Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer halte zur gesicherten Erfassung des Postlaufes schon seit Jahren von seiner Privatadresse einen Post-Nachsendeauftrag an seine Ordinationsadresse aufrecht. Bis zum heutigen Tage könne an diese Ordinationsadresse dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Bis zum heutigen Tag werde auch laufend unter dieser Ordinationsadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Zugang zu dortigen Postabgabestelle und hole auch von dort täglich Post ab. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer habe mittlerweile an einer näher genannten Adresse neue Ordinationsräumlichkeiten genommen und auch Post-Nachsendeaufträge sowohl von seiner Privatadresse, als auch von seiner ehemaligen Ordinationsadresse hin zu der neuen Ordinationsadresse eingerichtet. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Die zwangsweise Räumung der Ordinationsräumlichkeiten sei letztlich deswegen vollzogen worden, weil die Bestandgeberin die Weiterführung des Bestandverhältnisses davon abhängig gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Miete für ein gesamtes Jahr (und das seien rund EUR 50.000,00) als Barkaution hinterlege. Nachdem für derartige Ordinationsräumlichkeiten die Hingabe einer solchen exorbitanten Kaution vollkommen marktunüblich sei, habe sich der Beschwerdeführer um andere Ordinationsräumlichkeiten umgesehen und diese letztlich auch gefunden. Im Zuge der zwangsweisen Räumung habe der Beschwerdeführer die Gerichtsvollzieherin, die anlässlich dieses Termines eingeschritten sei, ersucht, selbst Sachen abtransportieren zu können. Die Gerichtsvollzieherin habe dem Beschwerdeführer darauf hin erklärt, dass ihm dies nicht gestattet sei. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass sie doch wohl die sich in den Ordinationsräumlichkeiten befindenden Gerichtsakten nicht mitnehmen werde, habe die Gerichtsvollzieherin dem Beschwerdeführer erklärt, dass es ihre Verpflichtung sei, diese Gerichtsakten mitzunehmen. Dies sei der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer diese Gerichtsakten nicht, wie eigentlich von ihm gewollt, selbst mit sich habe nehmen können. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer von der Gerichtsvollzieherin erklärt worden, dass für sie mit der Durchführung der Räumung die Amtshandlung abgeschlossen sei und er sich hinsichtlich der Herausgabe der Gerichtsakten mit demjenigen Unternehmen, das die Einlagerung vorgenommen habe, in Verbindung zu setzen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Geschäftsführer jener Firma kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer am nächstfolgenden Tag die Akten holen könne, hinsichtlich der genauen Uhrzeit würde er den Beschwerdeführer noch kontaktieren. Nachdem sich dieser dann bis Mittag des drauffolgenden Tages nicht mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angekündigten Bekanntgabe der Uhrzeit zur Abholung der Gerichtsakten in Verbindung gesetzt hätte, habe der Beschwerdeführer den Geschäftsführer jener Firma telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm daraufhin erklärt, dass die Abholung hinfällig sei, weil die Gerichtsvollzieherin bereits die Akten abgeholt habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Gerichtsvollzieherin kontaktiert und sie gefragt, ob sie ihm nicht die Akten herausgeben könne bzw. ihm zumindest die Geschäftszahlen der von ihr geholten Akten bekanntgeben könne. Sie habe daraufhin erklärt, dass sie diese Akten bereits beim Gericht (LG für ZRS Graz) abgegeben habe. Gefragt nach der Liste der Akten, die sie angesprochen habe, habe die Gerichtsvollzieherin erklärt, dass sie auch nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer diese Liste herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe draufhin erreichen können, dass ihm Akten, die vor dem LG für ZRS Graz geführt würden wieder ausgefolgt würden, damit er die begonnenen gutachterlichen Arbeiten fertigstellen könne. In den anderen Fällen, in denen der Beschwerdeführer in den einzelnen Akten bereits die Untersuchungen der betroffenen Personen (also die Befundaufnahme) vorgenommen gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer die Gutachten erstellt und dem Gericht geliefert. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schriftsatzes seien noch ca. 40 Gutachten (in welchen Fällen bereits die Befundaufnahme durchgeführt worden sei) zu erstellen bzw. auszufertigen. Bemerkt würde dazu, dass in der Aktenliste, die das LG für ZRS Graz in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20.03.2017 erstellt habe, zwar originale Gerichtsakten genannt seien, nicht aber alle diejenigen (sehr zahlreichen) Fälle genannt seien, in denen der Beschwerdeführer nicht Originalakten, sondern Kopien erhalten hätte. Diese Kopien hätte zwar die Gerichtsvollzieherin ebenfalls im Zuge der Räumung mitgenommen, dann aber nicht dem Gericht übergeben, sodass sie der Beschwerdeführer hätte selbst abholen können. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Der Hinweis der belangten Behörde auf ein Liegenschafts-Zwangsversteigerungsverfahren sei für eine rechtskonforme Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht tauglich: Dieses Zwangsversteigerungsverfahren sei eingestellt (was sich auch aus der Abberaumung des angesetzten Versteigerungstermines ergebe). Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Da die Fachkompetenz des Beschwerdeführers als Gutachter völlig unbestritten sei und es trotz der enormen Vielzahl an Gutachten, die der Beschwerdeführer erstattet habe auch nie zur irgendwelchen Beschwerden hinsichtlich seiner Tätigkeit gekommen sei und es durchaus im öffentlichen Interesse liege, wenn in den derzeit rund 40 offenen Gutachtensfällen, in denen die Befundaufnahme bereits durchgeführt worden sei und nur noch das Gutachten zu erstellen/auszufertigen seien, diese Fertigstellung auch vom Beschwerdeführer vorgenommen werde, weil ansonsten in all diesen Fällen die jeweils betroffenen Personen sich erneut einer Befundaufnahme unterziehen müssten, wodurch nicht nur jene, sondern auch die jeweils betroffenen Sozialversicherungsträger (letztere dadurch, dass ja dann 2 mal für eine Befundaufnahme zu bezahlen sei) belastet würden und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken an ihn durch Schaffung eines neuen Ordinationssitzes und Installierung entsprechender Nachsendeaufträge für ausreichende Sicherheit gesorgt habe, liege weder ein öffentliches Interesse an dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, noch Gefahr im Verzug vor.
7. Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 gab die belangte Behörde unter Übermittlung des entsprechenden Ediktes aus der Insolvenzdatei bekannt, dass am 04.05.2017 zu XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ein Sanierungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröffnet worden sei.7. Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 gab die belangte Behörde unter Übermittlung des entsprechenden Ediktes aus der Insolvenzdatei bekannt, dass am 04.05.2017 zu römisch 40 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ein Sanierungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröffnet worden sei.
8. Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Am 04.05.2017 sei es über Antrag des Beschwerdeführers zu XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens hinsichtlich des Beschwerdeführers gekommen. In diesem Sanierungsverfahren sei am 17.07.2017 ein Sanierungsplan folgenden Inhaltes angenommen und bestätigt worden: "Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Gesamtquote von 20%, und zwar als eine Barquote von 5% auszuschütten durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes sowie sind jeweils 7,5% binnen 12 Monaten und binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes zu zahlen." Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21.09.2017 sei dieser Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren für aufgehoben erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe die erste Quote gemäß Sanierungsplan voll bezahlt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geordnet seien und somit auch in diesem Bereich kein Grund gelegen sei, eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu erblicken.8. Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: Am 04.05.2017 sei es über Antrag des Beschwerdeführers zu römisch 40 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Eröffnung eines Sanierungsverfahrens hinsichtlich des Beschwerdeführers gekommen. In diesem Sanierungsverfahren sei am 17.07.2017 ein Sanierungsplan folgenden Inhaltes angenommen und bestätigt worden: "Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Gesamtquote von 20%, und zwar als eine Barquote von 5% auszuschütten durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes sowie sind jeweils 7,5% binnen 12 Monaten und binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes zu zahlen." Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21.09.2017 sei dieser Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren für aufgehoben erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe die erste Quote gemäß Sanierungsplan voll bezahlt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geordnet seien und somit auch in diesem Bereich kein Grund gelegen sei, eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu erblicken.
Beweis: Die offene Insolvenzdatei hinsichtlich GZ 26 S 41/17z des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz; Einvernahme des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei bekannt geworden, dass dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zugetragen worden sei, dass der Beschwerdeführer angeblich im Jahr 2016 trotz seiner beengten finanziellen Situation luxuriöseste Urlaubsreisen unternommen habe, insbesondere laufend "first class" fliege. Es habe dazu der Beschwerdeführer bereits auch schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt, dass diese jenem zugetragene Information völlig unrichtig sei: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 ein paar Mal beruflich veranlasst (und zwar auf Einladung von Pharmafirmen) geflogen, was für ihn mit praktisch keinem finanziellen Aufwand verbunden gewesen sei. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal eine private Flugreise unternommen. Es handelte sich dabei um eine Flugreise nach Mauritius. Auch diese Flugreise sei für ihn mit keinem nennenswerten finanziellen Aufwand verbunden gewesen: Der Beschwerdeführer habe seinen XXXX Geburtstag gefeiert. Seine Ehefrau und einige Freunde hätten Geld zusammengelegt und ihm statt einzelner Geschenke gemeinsam diese Reise nach Mauritius geschenkt! Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers.Beweis: Die offene Insolvenzdatei hinsichtlich GZ 26 S 41/17z des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz; Einvernahme des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei bekannt geworden, dass dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zugetragen worden sei, dass der Beschwerdeführer angeblich im Jahr 2016 trotz seiner beengten finanziellen Situation luxuriöseste Urlaubsreisen unternommen habe, insbesondere laufend "first class" fliege. Es habe dazu der Beschwerdeführer bereits auch schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt, dass diese jenem zugetragene Information völlig unrichtig sei: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 ein paar Mal beruflich veranlasst (und zwar auf Einladung von Pharmafirmen) geflogen, was für ihn mit praktisch keinem finanziellen Aufwand verbunden gewesen sei. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal eine private Flugreise unternommen. Es handelte sich dabei um eine Flugreise nach Mauritius. Auch diese Flugreise sei für ihn mit keinem nennenswerten finanziellen Aufwand verbunden gewesen: Der Beschwerdeführer habe seinen römisch 40 Geburtstag gefeiert. Seine Ehefrau und einige Freunde hätten Geld zusammengelegt und ihm statt einzelner Geschenke gemeinsam diese Reise nach Mauritius geschenkt! Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Entscheidung werden als Sachverhalt die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt I.1.) zu Grunde gelegt.1.1. Der Entscheidung werden als Sachverhalt die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt römisch eins.1.) zu Grunde gelegt.
1.2. Überdies wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
1.2.1. Am 14.03.2017 wurde der belangten Behörde von zwei arbeits- und sozialgerichtlichen Abteilungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war und Aktenbetreibungen (u.a. dringendes Ersuchen an den Beschwerdeführer um Rückübermittlung von Gerichtsakten) daher ergebnislos verlaufen waren, weil der Beschwerdeführer weder postalisch noch per Fax oder per E-Mail hat kontaktiert werden können, auch telefonische Versuche gescheitert waren und er auch auf Betreibungen, die in das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingelegt wurden, nicht reagiert hat. Auch ein Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.
1.2.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde zu GZ 212 E 88/16m des Bezirksgerichtes Graz-Ost ein Räumungsexekutionsverfahren geführt, wobei es am 02.03.2017 zu einer zwangsweisen Räumung der Ordination des Beschwerdeführers unter Sicherstellung von 66 Gerichtsakten kam. Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 04.05.2017, GZ 26 S 41/17z, ein Sanierungsverfahren eröffnet, in dem am 21.09.2017 eine gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die unter Punkt I.1. wiedergegebenen Feststellungen (der belangten Behörde) ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Personalakt der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer zu SV Pers 9 - D 66 und Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betreffend den Beschwerdeführer zu GZ 23 Hv 2 /16t) und der Beschwerde.Zu 1.1.: Die unter Punkt römisch eins.1. wiedergegebenen Feststellungen (der belangten Behörde) ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Personalakt der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer zu SV Pers 9 - D 66 und Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betreffend den Beschwerdeführer zu GZ 23 Hv 2 /16t) und der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage korrekt festgestellt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, so die ab dem Jahr 2010 gegen ihn geführten 179 Exekutionsverfahren und das gegen ihn zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geführte Strafverfahren wegen schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB, das mit einer Diversion geendet hat und gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt wurde, sowie sein Verhalten, das dazu geführt hat (dem Beschwerdeführer waren Betrugshandlungen vorgeworfen worden, und zwar die von mutmaßlichem Betrugsvorsatz getragene Anweisung an W.R., hinterlegte Eintrittskarten abzuholen und vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, wobei [laut dem bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem Protokoll über die polizeiliche Vernehmung], sich der Beschwerdeführer der Schuld seiner späten Zahlung und seiner angespannten finanziellen Lage bewusst war, aber davon ausging, dass sich diese in nächster Zeit durch diverse Einnahmen entspannen werde und er die Zahlung schnellstmöglich werde leisten können). Auch dem aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehenden Sachverhalt, dass am 24.11.2015 die Behörde mit dem Beschwerdeführer dessen finanziellen Probleme erörtert und der Beschwerdeführer der Behörde entgegen seiner eigenen Ankündigung keine schriftliche Mitteilung hinsichtlich der Tilgung offener Forderungen übermittelt hat sowie dass er trotz Erinnerung durch die Behörde und eigner Beantragung eines "letzten Terminaufschubes" sich nicht mehr bei der Behörde gemeldet hat, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, so die ab dem Jahr 2010 gegen ihn geführten 179 Exekutionsverfahren und das gegen ihn zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geführte Strafverfahren wegen schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB, das mit einer Diversion geendet hat und gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt wurde, sowie sein Verhalten, das dazu geführt hat (dem Beschwerdeführer waren Betrugshandlungen vorgeworfen worden, und zwar die von mutmaßlichem Betrugsvorsatz getragene Anweisung an W.R., hinterlegte Eintrittskarten abzuholen und vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, wobei [laut dem bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem Protokoll über die polizeiliche Vernehmung], sich der Beschwerdeführer der Schuld seiner späten Zahlung und seiner angespannten finanziellen Lage bewusst war, aber davon ausging, dass sich diese in nächster Zeit durch diverse Einnahmen entspannen werde und er die Zahlung schnellstmöglich werde leisten können). Auch dem aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehenden Sachverhalt, dass am 24.11.2015 die Behörde mit dem Beschwerdeführer dessen finanziellen Probleme erörtert und der Beschwerdeführer der Behörde entgegen seiner eigenen Ankündigung keine schriftliche Mitteilung hinsichtlich der Tilgung offener Forderungen übermittelt hat sowie dass er trotz Erinnerung durch die Behörde und eigner Beantragung eines "letzten Terminaufschubes" sich nicht mehr bei der Behörde gemeldet hat, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel der unterbliebenen Gewährung von Parteiengehör während des Verfahrens vor der belangten Behörde liegt nicht vor. Denn dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere durch das Erörterungsgespräch vom 24.11.2015, in dessen Rahmen die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer dessen prekäre wirtschaftliche Situation erörtert, ihm u.a. die gegen ihn geführten Exekutionen und Forderungen vorgehalten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, das Parteiengehör gewährt hat, ist aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Angabe einer (schriftlichen) Stellungnahme nicht genützt hat, stellt keine Verletzung des Parteiengehörs dar. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinen nachfolgenden Stellungnahmen den Sachverhalt hinsichtlich der gegen ihn geführten Verfahren nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich in rechtlicher Hinsicht eingewendet, dass daraus weder eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit seiner Person noch mangelnde Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeleitet werden könnten. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Parteiengehör gewährt.
Zu 1.2.: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den oben unter Punkt I. im Einzeln dargestellten Schreiben der belangten Behörde (vom 20.03.2017, 22.03.2017, 27.03.2017 und 18.05.2017) und den Schriftsätzen des Beschwerdeführers (vom 06.04.2017 und 06.02.2018) sowie den dazu von den Parteien vorgelegten Beweismitteln.Zu 1.2.: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den oben unter Punkt römisch eins. im Einzeln dargestellten Schreiben der belangten Behörde (vom 20.03.2017, 22.03.2017, 27.03.2017 und 18.05.2017) und den Schriftsätzen des Beschwerdeführers (vom 06.04.2017 und 06.02.2018) sowie den dazu von den Parteien vorgelegten Beweismitteln.
Soweit die belangte Behörde in den Schreiben vom 22.03.2017 und vom 27.03.2017 den unter Punkt 1.2.1. festgestellten Sachverhalt mitgeteilt hat, ist der Beschwerdeführer dem in seiner Stellungnahme vom 06.04.2017 bloß unsubstantiiert entgegengetreten. Obwohl in den genannten Schreiben der belangten Behörde konkrete Fälle von gescheiterten Zustellungen und Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer genannt werden, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bloß allgemein auf Postnachsendeaufträge und darauf verwiesen, dass an seiner ehemaligen Ordinationsadresse nach wie vor zugestellt werden könne bzw. werde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den u.a. auf Zustellnachweisen basierenden Sachverhalt, dass konkrete Zustellungen an den Beschwerdeführer (an der ehemaligen Ordinationsadresse) gescheitert sind, sowie den Umstand, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 20.03.2017 nicht zustellen konnte, zu wiederlegen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, dass er von Gerichtsabteilungen weder postalisch, per Fax, per E-Mail noch telefonisch erreicht werden konnte und er auch auf Betreibungen, die in das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingelegt wurden, nicht reagiert hat, nicht in Abrede gestellt hat.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen, das mit dem Inhalt der Schreiben der belangten Behörde im Einklang steht, steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Räumungsexekutionsverfahren geführt wurde, wobei es zu einer zwangsweisen Räumung seiner Ordination unter Sicherstellung von Akten gerichtlicher Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger fungierte, gekommen ist, und dass nach Eröffnung eines Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt wurde (Sachverhalt unter Punkt 1.2.2).
Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) abgewiesen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind bei Beurteilung, ob die begehrte Verlängerung der Eintragung erfolgen kann, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a zu prüfen.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) abgewiesen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind bei Beurteilung, ob die begehrte Verlängerung der Eintragung erfolgen kann, die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, zu prüfen.
3.3.3. Eine solche Voraussetzung bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse".3.3.3. Eine solche Voraussetzung bilden nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse".
Hauptzweck der Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, dass in einer objektiven Betrachtung von außen nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Sachverständige würde ob seiner prekären finanziellen Lage in Versuchung kommen, von einzelnen Parteien für Gefälligkeitsgutachten (finanzielle) Zuwendungen entgegenzunehmen; hiebei kommt es nicht auf die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen an (dies fällt in den später zu behandelnden Bereich der Vertrauenswürdigkeit) sondern darauf, dass Personen in einer prekären finanziellen Situation in den Augen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung eher dazu bereit sind, solche Gefälligkeitsgutachten gegen (finanzielle) Zuwendungen zu erstatten. Daher liegen bei Personen in prekären finanziellen Situationen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor.
Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070; 21.03.2001, 2001/10/0039). Vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse kann bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039) oder bei Konkurseröffnung (VwGH 31.5.1999, 99/10/0050) und nunmehr wohl auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesprochen werden (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu § 2 Abs. 2 SDG).Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070; 21.03.2001, 2001/10/0039). Vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse kann bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039) oder bei Konkurseröffnung (VwGH 31.5.1999, 99/10/0050) und nunmehr wohl auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gesprochen werden vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu Paragraph 2, Absatz 2, SDG).
Ausgehend von dieser Judikatur kann im Fall des Beschwerdeführers - objektiv betrachtet - von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen aktuell nicht die Rede sein. Dies ergibt sich anschaulich schon allein aus der Fülle der gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren (179 ab dem Jahr 2010). Wenn der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der Exekutionsverfahren einwendet, dass er laufend die in Exekution gezogenen Ansprüche voll bezahle und damit auch laufend die Exekutionsverfahren nach voller Befriedigung der Gläubiger eingestellt würden, übersieht er, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse keinesfalls dadurch zum Ausdruck kommen, dass Gläubiger erst verspätet bzw. erst nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens befriedigt werden, vielmehr erhellt daraus die Unfähigkeit, den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Unfähigkeit, dieser Mangel an geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen führte schließlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, konkret eines Sanierungsverfahrens, über das Vermögen des Beschwerdeführers, sodass hier konkrete Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Abschluss (die rechtskräftige Bestätigung) eines Sanierungsplans ändert an dieser Einschätzung nichts, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass die in der Quote nicht mehr Deckung findenden Teile der Forderungen uneinbringlich sind (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 26.5.2004, 2001/08/0127) und der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, was aber im Sinn der bereits wiedergegebenen Judikatur bedeutet, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch das Insolvenzverfahren nunmehr den von ihm in der Beschwerde selbst als weniger vertrauenswürdig erachteten Weg eines [ihn letztlich zu Lasten seiner Gläubiger entschuldenden] Sanierungsplanverfahrens gegangen). Auf eine allfällige günstige Prognose seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zukunft kommt es nicht an. Sollte sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder einmal in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, so steht ihm die Möglichkeit offen, eine neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken (vgl. VwGH 13.12.1991, 91/18/0219).Ausgehend von dieser Judikatur kann im Fall des Beschwerdeführers - objektiv betrachtet - von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen aktuell nicht die Rede sein. Dies ergibt sich anschaulich schon allein aus der Fülle der gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren (179 ab dem Jahr 2010). Wenn der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der Exekutionsverfahren einwendet, dass er laufend die in Exekution gezogenen Ansprüche voll bezahle und damit auch laufend die Exekutionsverfahren nach voller Befriedigung der Gläubiger eingestellt würden, übersieht er, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse keinesfalls dadurch zum Ausdruck kommen, dass Gläubiger erst verspätet bzw. erst nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens befriedigt werden, vielmehr erhellt daraus die Unfähigkeit, den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Unfähigkeit, dieser Mangel an geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen führte schließlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, konkret eines Sanierungsverfahrens, über das Vermögen des Beschwerdeführers, sodass hier konkrete Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Abschluss (die rechtskräftige Bestätigung) eines Sanierungsplans ändert an dieser Einschätzung nichts, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass die in der Quote nicht mehr Deckung findenden Teile der Forderungen uneinbringlich sind vergleiche VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 26.5.2004, 2001/08/0127) und der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, was aber im Sinn der bereits wiedergegebenen Judikatur bedeutet, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch das Insolvenzverfahren nunmehr den von ihm in der Beschwerde selbst als weniger vertrauenswürdig erachteten Weg eines [ihn letztlich zu Lasten seiner Gläubiger entschuldenden] Sanierungsplanverfahrens gegangen). Auf eine allfällige günstige Prognose seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zukunft kommt es nicht an. Sollte sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder einmal in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, so steht ihm die Möglichkeit offen, eine neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken vergleiche VwGH 13.12.1991, 91/18/0219).
Dem Beschwerdeführer ist daher bereits allein aufgrund dieser mangelnden Voraussetzung die begehrte Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) zu versagen.
3.3.4. Darüber hinaus mangelt es aber auch noch an einer weiteren Voraussetzung, und zwar an der "Vertrauenswürdigkeit", die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG gefordert wird.3.3.4. Darüber hinaus mangelt es aber auch noch an einer weiteren Voraussetzung, und zwar an der "Vertrauenswürdigkeit", die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG gefordert wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ist schon aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei an seiner Vertrauenswürdigkeit zu zweifeln, zu teilen. Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Argumente, das dieses, weil diversionell erledigt, an sich überhaupt nicht vorgehalten werden könne, und er den bezughabenden finanziellen Schaden ohnedies beglichen habe, sind nicht zielführend, zumal auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, geeignet sein können, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung das Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Nach den Umständen dieses Falles muss das dem strafgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers als geeignet angesehen werden, die Annahme seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und seines Pflichtbewusstseins zu widerlegen. Wie sich aus dem bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt, hat der Beschwerdeführer W.R. angewiesen, hinterlegte Eintrittskarten abzuholen und vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, obwohl er sich seiner angespannten finanziellen Situation und der Schuld seiner späten Zahlung an W.R. bewusst war. Damit hat er aber - auch wenn er davon ausging, dass sich seine prekäre finanzielle Situation in nächster Zeit entspannen werde und er die die Zahlung an W.R. schnellstmöglich werde leisten können - die verspätete Zahlung an W.R. sowie eine Schädigung von W.R. in Kauf genommen, was einen - gravierenden - Mangel an Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstseins erkennen lässt. Gleiches gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers, Gläubiger erst verspätet bzw. erst nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu befriedigen, weil sich auch daraus das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer verspätete Zahlungen an Gläubiger sowie eine Schädigung dieser in Kauf nimmt bzw. es hinnimmt, dass Gläubiger erst ein Exekutionsverfahren gegen ihn anstrengen müssen, um Zahlungen zu erhalten. Die hohe Anzahl an Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer verstärkt den Eindruck mangelnder Sorgfalt, Korrektheit und Charakterstärke sowie persönlicher Zuverlässigkeit.Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ist schon aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei an seiner Vertrauenswürdigkeit zu zweifeln, zu teilen. Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Argumente, das dieses, weil diversionell erledigt, an sich überhaupt nicht vorgehalten werden könne, und er den bezughabenden finanziellen Schaden ohnedies beglichen habe, sind nicht zielführend, zumal auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, geeignet sein können, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung das Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Nach den Umständen dieses Falles muss das dem strafgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers als geeignet angesehen werden, die Annahme seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und seines Pflichtbewusstseins zu widerlegen. Wie sich aus dem bezughabenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt, hat der Beschwerdeführer W.R. angewiesen, hinterlegte Eintrittskarten abzuholen und vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, obwohl er sich seiner angespannten finanziellen Situation und der Schuld seiner späten Zahlung an W.R. bewusst war. Damit hat er aber - auch wenn er davon ausging, dass sich seine prekäre finanzielle Situation in nächster Zeit entspannen werde und er die die Zahlung an W.R. schnellstmöglich werde leisten können - die verspätete Zahlung an W.R. sowie eine Schädigung von W.R. in Kauf genommen, was einen - gravierenden - Mangel an Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstseins erkennen lässt. Gleiches gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers, Gläubiger erst verspätet bzw. erst nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu befriedigen, weil sich auch daraus das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer verspätete Zahlungen an Gläubiger sowie eine Schädigung dieser in Kauf nimmt bzw. es hinnimmt, dass Gläubiger erst ein Exekutionsverfahren gegen ihn anstrengen müssen, um Zahlungen zu erhalten. Die hohe Anzahl an Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer verstärkt den Eindruck mangelnder Sorgfalt, Korrektheit und Charakterstärke sowie persönlicher Zuverlässigkeit.
Zudem ist auch anhand des Verhaltens des Beschwerdeführers, entgegen seiner eigenen Ankündigung bzw. der Vereinbarung mit der belangten Behörde eine schriftliche Mitteilung betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu übermitteln bzw. trotz eines selbst beantragten "letzten Terminaufschubes" sich nicht mehr bei der belangten Behörde zu melden, zu ersehen, dass beim Beschwerdeführer ein bei einem Sachverständigen zu erwartendes pünktliches, sorgfältiges und korrektes Vorgehen nicht gegeben ist. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer für Gerichtsabteilungen (zwecks Rückübermittlung von Verwaltungsakten) nicht erreichbar war. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass er Nachsendeaufträge eingerichtet hat und ihm an der ehemaligen Ordinationsadresse noch zugestellt werden kann, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem massiven Vertrauensverlust ausgeht, weil der Beschwerdeführer von Gerichtsabteilungen überhaupt nicht erreicht werden konnte (weder postalisch noch per Fax, per E-Mail, telefonisch oder über das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Gerichtes) und daher etwa dringende Ersuchen an den Beschwerdeführer um Rückübermittlung von Gerichtsakten ergebnislos verliefen (vgl. auch die Bestimmung des § 3a Abs. 4 SDG, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben haben). Schließlich liegt im Umstand, dass sich am Tag der zwangsweisen Räumung der Ordinationsräumlichkeiten des Beschwerdeführers Gerichtsakten von Verfahren, in denen er als Sachverständiger tätig war, dort befunden haben, der Beschwerdeführer sohin über deren Verwahrung bzw. Fortbringung vor dem Räumungstermin nicht Sorge getragen hat, ein die Vertrauenswürdigkeit massiv erschütterndes Verhalten, weil dies auf den überaus sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit derart ihm in seiner Eigenschaft als Sachverständiger anvertrauten sensiblen Unterlagen schließen lässt.Zudem ist auch anhand des Verhaltens des Beschwerdeführers, entgegen seiner eigenen Ankündigung bzw. der Vereinbarung mit der belangten Behörde eine schriftliche Mitteilung betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu übermitteln bzw. trotz eines selbst beantragten "letzten Terminaufschubes" sich nicht mehr bei der belangten Behörde zu melden, zu ersehen, dass beim Beschwerdeführer ein bei einem Sachverständigen zu erwartendes pünktliches, sorgfältiges und korrektes Vorgehen nicht gegeben ist. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer für Gerichtsabteilungen (zwecks Rückübermittlung von Verwaltungsakten) nicht erreichbar war. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass er Nachsendeaufträge eingerichtet hat und ihm an der ehemaligen Ordinationsadresse noch zugestellt werden kann, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem massiven Vertrauensverlust ausgeht, weil der Beschwerdeführer von Gerichtsabteilungen überhaupt nicht erreicht werden konnte (weder postalisch noch per Fax, per E-Mail, telefonisch oder über das für seine Poststücke vorgesehene Fach in der Einlaufstelle des Gerichtes) und daher etwa dringende Ersuchen an den Beschwerdeführer um Rückübermittlung von Gerichtsakten ergebnislos verliefen vergleiche auch die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 4, SDG, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben haben). Schließlich liegt im Umstand, dass sich am Tag der zwangsweisen Räumung der Ordinationsräumlichkeiten des Beschwerdeführers Gerichtsakten von Verfahren, in denen er als Sachverständiger tätig war, dort befunden haben, der Beschwerdeführer sohin über deren Verwahrung bzw. Fortbringung vor dem Räumungstermin nicht Sorge getragen hat, ein die Vertrauenswürdigkeit massiv erschütterndes Verhalten, weil dies auf den überaus sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit derart ihm in seiner Eigenschaft als Sachverständiger anvertrauten sensiblen Unterlagen schließen lässt.
Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).
Nach den Umständen dieses Einzelfalles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten, schon seit Jahren bestehenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - auch bei Zugrundelegung eines seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers und bei Bedachtnahme auf den diesfalls seit Verwirklichung des Fehlverhaltens verstrichenen relativ kurzen Zeitraumes sowie auch bei Berücksichtigung der (laufenden) (nachträglichen) Begleichung von Forderungen/Schulden durch den Beschwerdeführer - erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.Nach den Umständen dieses Einzelfalles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten, schon seit Jahren bestehenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - auch bei Zugrundelegung eines seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers und bei Bedachtnahme auf den diesfalls seit Verwirklichung des Fehlverhaltens verstrichenen relativ kurzen Zeitraumes sowie auch bei Berücksichtigung der (laufenden) (nachträglichen) Begleichung von Forderungen/Schulden durch den Beschwerdeführer - erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.
Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers (deren Abschluss nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. i SDG eine weitere Eintragungsvoraussetzung darstellt, wobei gemäß § 2a Abs. 1 SDG der Sachverständige zum Nachweis verpflichtet ist, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadensansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer besteht) in der Vergangenheit bereits zweimal (per 01.08.2013 [AS 135] und per 01.03.2015 [AS 161]) storniert wurde (was der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde im ersten Fall damit erklärte, dass der Einziehungsauftrag an den Versicherer nicht funktioniert hätte und Mahnungen des Versicherers an ihn ihm nicht zugekommen seien [AS 139f]), und der Beschwerdeführer überdies erst am 14.10.2015 mit Vertragsbeginn 05.10.2015 eine neue Haftpflichtversicherung abschloss (AS 165). Auch in diesem Zusammenhang muss es dem Beschwerdeführer als sorgloses, unzuverlässiges Verhalten angelastet werden, (wiederholt) nicht für eine aufrecht abgeschlossene Versicherung zu sorgen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der belangten Behörde den Umstand der (zweiten) Versicherungsstornierung mitzuteilen.Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers (deren Abschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, SDG eine weitere Eintragungsvoraussetzung darstellt, wobei gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, SDG der Sachverständige zum Nachweis verpflichtet ist, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadensansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer besteht) in der Vergangenheit bereits zweimal (per 01.08.2013 [AS 135] und per 01.03.2015 [AS 161]) storniert wurde (was der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde im ersten Fall damit erklärte, dass der Einziehungsauftrag an den Versicherer nicht funktioniert hätte und Mahnungen des Versicherers an ihn ihm nicht zugekommen seien [AS 139f]), und der Beschwerdeführer überdies erst am 14.10.2015 mit Vertragsbeginn 05.10.2015 eine neue Haftpflichtversicherung abschloss (AS 165). Auch in diesem Zusammenhang muss es dem Beschwerdeführer als sorgloses, unzuverlässiges Verhalten angelastet werden, (wiederholt) nicht für eine aufrecht abgeschlossene Versicherung zu sorgen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der belangten Behörde den Umstand der (zweiten) Versicherungsstornierung mitzuteilen.
3.3.5. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die begehrte Rezertifizierung unter Hinweis auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und die bei ihm fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.5. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die begehrte Rezertifizierung unter Hinweis auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und die bei ihm fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass durch die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen weder eine Befugnis erteilt noch Kompetenzen bindend festgelegt werden, etwa dass nur der eingetragene Sachverständige zu bestimmten Fachfragen Gutachten erstatten darf. Die Bestellung zum Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist ein Akt der Rechtsprechung. In der Auswahl der Person ist das Gericht grundsätzlich ungebunden (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 3 zu § 1 SDG und Rz 2 zu § 3a SDG).Im Übrigen wird bemerkt, dass durch die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen weder eine Befugnis erteilt noch Kompetenzen bindend festgelegt werden, etwa dass nur der eingetragene Sachverständige zu bestimmten Fachfragen Gutachten erstatten darf. Die Bestellung zum Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist ein Akt der Rechtsprechung. In der Auswahl der Person ist das Gericht grundsätzlich ungebunden vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 3 zu Paragraph eins, SDG und Rz 2 zu Paragraph 3 a, SDG).
3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Betrugsverdacht, Exekutionsverfahren, Haftpflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2136629.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018