Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AVG §44bSpruch
W225 2189093-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative " XXXX ", vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.01.2018, GZ XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf [A2] - Dobersdorf, Antrag auf Genehmigung zusätzlicher Rodungen), (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch XXXX , diese wiederum vertreten durch XXXX in 1010 Wien), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.01.2018, GZ römisch 40 , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf [A2] - Dobersdorf, Antrag auf Genehmigung zusätzlicher Rodungen), (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , diese wiederum vertreten durch römisch 40 in 1010 Wien), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; in Folge auch: belangte Behörde) vom 12.02.2015, GZ XXXX , wurde der XXXX ; in Folge auch: Projektwerberin) die Genehmigung nach § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, erteilt.Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; in Folge auch: belangte Behörde) vom 12.02.2015, GZ römisch 40 , wurde der römisch 40 ; in Folge auch: Projektwerberin) die Genehmigung nach Paragraph 24 f, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Paragraph 17, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und Paragraph 7, Absatz eins, Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, erteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, GZ W225 2106319-1/67E, berichtigt mit Beschluss vom 27.10.2016, wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden teils zurück und teils abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof in Folge mit Beschluss vom 29.06.2017, Ra 2016/06/0150, zurück.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragte die XXXX im Vollmachtsnamen der XXXX gemäß § 17 ForstG 1975 iVm § 24g UVP-G 2000 die Genehmigung zusätzlicher Rodungen im Bereich der Katastralgemeinden Fürstenfeld, Rudersdorf, Riegersdorf und Dobersdorf. Begründend führte die Projektwerberin aus, die Notwendigkeit der zusätzlichen Rodungen entstehe durch die Herstellung von geotechnischen Messpunkten, die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen und durch technische Adaptierungen.Mit Schreiben vom 14.12.2016 beantragte die römisch 40 im Vollmachtsnamen der römisch 40 gemäß Paragraph 17, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 24 g, UVP-G 2000 die Genehmigung zusätzlicher Rodungen im Bereich der Katastralgemeinden Fürstenfeld, Rudersdorf, Riegersdorf und Dobersdorf. Begründend führte die Projektwerberin aus, die Notwendigkeit der zusätzlichen Rodungen entstehe durch die Herstellung von geotechnischen Messpunkten, die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen und durch technische Adaptierungen.
Mit Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ XXXX , wurde in der Angelegenheit des Bundesstraßenbauvorhabens "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf", der XXXX , vertreten durch die XXXX , gemäß § 24g iVm § 24f UVP-G 2000 und § 17 ForstG 1975 die Bewilligung für zusätzliche befristete Rodungen im Bereich der Katastralgemeinden Fürstenfeld, Rudersdorf, Riegersdorf und Dobersdorf (Projektänderungen 2016) erteilt.Mit Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ römisch 40 , wurde in der Angelegenheit des Bundesstraßenbauvorhabens "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf", der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gemäß Paragraph 24 g, in Verbindung mit Paragraph 24 f, UVP-G 2000 und Paragraph 17, ForstG 1975 die Bewilligung für zusätzliche befristete Rodungen im Bereich der Katastralgemeinden Fürstenfeld, Rudersdorf, Riegersdorf und Dobersdorf (Projektänderungen 2016) erteilt.
Mit Schreiben des BMVIT vom 12.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Bürgerinitiative " XXXX " (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX , gegen diesen Bescheid gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.Mit Schreiben des BMVIT vom 12.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Bürgerinitiative " römisch 40 " (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , gegen diesen Bescheid gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Im Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin u.a. auch den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin u.a. auch den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid des BMVIT die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten, insbesondere in jenen der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften und jenen Verfahrensvorschriften, die der Sicherung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften dienen, verletze.
Der BMVIT habe im angefochtenen Bescheid rechtsirrig die Meinung vertreten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (in Folge: BH) Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, auf den Grundstücken XXXX und XXXX , je Katastralgemeinde Lindegg erteilte Rodungsbewilligung zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung auf diesen Grundstücken trotz der Auflage gemäß Punkt 1 des Bescheids (1. Die befristete Rodungsbewilligung im Ausmaß von 13,0624 ha wird ausschließlich zweckgebunden für den Abbau des anstehenden Sand- und Kiesmaterials für bautechnische Zwecke im Rahmen der Errichtung der S7 [Fürstenfelder Schnellstraße] erteilt.) für das gegenständliche Verfahren ohne Belang sei.Der BMVIT habe im angefochtenen Bescheid rechtsirrig die Meinung vertreten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (in Folge: BH) Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, auf den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , je Katastralgemeinde Lindegg erteilte Rodungsbewilligung zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung auf diesen Grundstücken trotz der Auflage gemäß Punkt 1 des Bescheids (1. Die befristete Rodungsbewilligung im Ausmaß von 13,0624 ha wird ausschließlich zweckgebunden für den Abbau des anstehenden Sand- und Kiesmaterials für bautechnische Zwecke im Rahmen der Errichtung der S7 [Fürstenfelder Schnellstraße] erteilt.) für das gegenständliche Verfahren ohne Belang sei.
Zudem habe sich die angefochtene Entscheidung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Sachverständigen XXXX und XXXX ihrer Funktion zu entheben und neue Sachverständige für die ihnen zugewiesenen Fachbereiche zu bestellen, nicht auseinandergesetzt. Die genannten Sachverständigen hätten auf den rechtskräftigen Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, nicht Bezug genommen, obwohl nach den mehrfachen Hinweisen der Beschwerdeführerin auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schottergewinnungsanlagen im Vorhabensgebiet einerseits und der geplanten Fürstenfelder Schnellstraße S7 andererseits im Rahmen einer sach- und fachkundigen Sachverständigentätigkeit Erhebungen bei der örtlich zuständigen Forstbehörde geboten gewesen wären.Zudem habe sich die angefochtene Entscheidung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Sachverständigen römisch 40 und römisch 40 ihrer Funktion zu entheben und neue Sachverständige für die ihnen zugewiesenen Fachbereiche zu bestellen, nicht auseinandergesetzt. Die genannten Sachverständigen hätten auf den rechtskräftigen Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, nicht Bezug genommen, obwohl nach den mehrfachen Hinweisen der Beschwerdeführerin auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schottergewinnungsanlagen im Vorhabensgebiet einerseits und der geplanten Fürstenfelder Schnellstraße S7 andererseits im Rahmen einer sach- und fachkundigen Sachverständigentätigkeit Erhebungen bei der örtlich zuständigen Forstbehörde geboten gewesen wären.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und den verfahrensgegenständlichen Antrag der Republik Österreich ab- bzw. zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und der belangten Behörde die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerdevorlage des BMVIT vom 12.03.2018 äußerte sich die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag, die genannten Sachverständigen ihrer Funktion zu entheben und neue Sachverständige für die ihnen zugewiesenen Fachbereiche zu bestellen, damit begründet, dass die Sachverständigen in ihren Gutachten auf den rechtskräftigen Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, betreffend Rodungen zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung nicht Bezug genommen hätten. Im angefochten Bescheid sei auf S. 23 festgehalten, dass die mit dem in Rede stehenden Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld bewilligten Rodungen nicht Gegenstand des UVP-Änderungsverfahrens seien und dass den Einwendungen und Anträgen der Beschwerdeführerin - also auch dem Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen - schon deswegen keine Berechtigung zukomme.
Darüber hinaus, merkte die belangte Behörde an, dass der eingebrachten Beschwerde aus ihrer Sicht insgesamt keine Berechtigung zukomme und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.
Mit Beschwerdebeantwortung vom 03.05.2018 legte die Projektwerberin, vertreten durch XXXX in 1010 Wien, ihre Sicht zur erhobenen Beschwerde dar. Demnach stelle sich die eingebrachte Beschwerde sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen zum bekämpften Bescheid als auch hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als völlig unbegründet dar. Daher werde beantragt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abzuändern und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Mit Beschwerdebeantwortung vom 03.05.2018 legte die Projektwerberin, vertreten durch römisch 40 in 1010 Wien, ihre Sicht zur erhobenen Beschwerde dar. Demnach stelle sich die eingebrachte Beschwerde sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen zum bekämpften Bescheid als auch hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als völlig unbegründet dar. Daher werde beantragt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abzuändern und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Allgemeines:
Der von der belangten Behörde im Administrativverfahren festgestellte Sachverhalt blieb in der Beschwerde unbestritten und wird dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Alle Beweismittel waren den Parteien schon im Verfahren vor der belangten Behörde zugänglich.
Darüber hinaus wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Darüber hinaus wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
1.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Projektänderungen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ XXXX , mit welchem dem Antrag der XXXX vom 14.12.2016, berichtigt mit Schreiben vom 25.12.2017, auf Bewilligung von befristeten Rodungen (Projektänderungen 2016), entsprochen wurde.Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des BMVIT vom 29.01.2018, GZ römisch 40 , mit welchem dem Antrag der römisch 40 vom 14.12.2016, berichtigt mit Schreiben vom 25.12.2017, auf Bewilligung von befristeten Rodungen (Projektänderungen 2016), entsprochen wurde.
Diese Projektänderungen beziehen sich auf das bereits rechtskräftig genehmigte Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf.
Die von der Projektwerberin beantragten Änderungen können wie folgt beschrieben werden:
Beantragte Rodungen je Katastralgemeinden (Projektänderungen 2016):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Von den beantragten befristeten Rodungen wurden von der Projektwerberin in Einlage 1.1 der Projektänderung "Rodungen für die Herstellung geotechnischer Messpunkte" 13.771 m² zugerechnet, wobei davon Rodungen im Ausmaß von 4.144 m² nicht nur für die geotechnischen Messpunkte, sondern auch für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen erforderlich sind. Ausschließlich für die Herstellung von Grundwasserabsenkbrunnen verbleiben damit lt. Einlage 2.1 befristete Rodungen im Ausmaß von 843 m².
Weiters wurden für die Projektänderung "Technische Adaptierungen" (Baustellenzufahrt ÖBB, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baugrubensicherung Betriebsstation Rudersdorf West, Baustellenzufahrt Großwilfersdorf West, Notüberlauf Versickerungsanlage) lt. Einlage 3.1 insgesamt 2.923 m² befristete Rodungen beantragt.
Dauernde Rodungen wurden nicht beantragt.
Das Gesamtausmaß der im Rahmen der Projektänderungen 2016 beantragten befristeten Rodungen beträgt 17.537 m² (siehe obige Tabelle). Es handelt sich überdies um Grundstücke die in einer anderen Katastralgemeinde liegen und nicht verfahrensgegenständlich sind.
Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Bewirtschaftung zwischen den seitens der Projektwerberin beantragten zusätzlichen Rodungen (Projektänderungen 2016) zu den mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 bewilligten Rodungen auf den Grundstücken XXXX und XXXX , je Katastralgemeinde Lindegg, besteht nicht.Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Bewirtschaftung zwischen den seitens der Projektwerberin beantragten zusätzlichen Rodungen (Projektänderungen 2016) zu den mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 bewilligten Rodungen auf den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , je Katastralgemeinde Lindegg, besteht nicht.
1.3. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bürgerinitiative ist unbestritten und hatte diese im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung.
Der Antrag auf Projektänderung samt Berichtigungsschreiben und die öffentliche Auflage der Projektunterlagen, der fachgutachterlichen Stellungnahmen und der Ergänzung des Forsttechnischen Gutachtens wurden am 08.11.2017 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und mit Edikt vom 03.11.2017, GZ XXXX , im redaktionellen Teil der "Kronen Zeitung" (Steiermark und Burgenland Ausgabe), der "Kleine Zeitung" (Steiermark Ausgabe) und "Kurier" (Burgenland Ausgabe) kundgemacht. Diese Dokumente wurden in den Standortgemeinden vom 09.11.2017 bis 21.12.2017 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und zudem auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.Der Antrag auf Projektänderung samt Berichtigungsschreiben und die öffentliche Auflage der Projektunterlagen, der fachgutachterlichen Stellungnahmen und der Ergänzung des Forsttechnischen Gutachtens wurden am 08.11.2017 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und mit Edikt vom 03.11.2017, GZ römisch 40 , im redaktionellen Teil der "Kronen Zeitung" (Steiermark und Burgenland Ausgabe), der "Kleine Zeitung" (Steiermark Ausgabe) und "Kurier" (Burgenland Ausgabe) kundgemacht. Diese Dokumente wurden in den Standortgemeinden vom 09.11.2017 bis 21.12.2017 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und zudem auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 21.12.2017 - somit innerhalb der Ediktalfrist - wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren eingebracht.
Mit Schreiben vom 28.02.2018 wurde von der Beschwerdeführerin die gegenständliche Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt und zu den im Verfahren vorliegenden Beweismitteln ergeben sich aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend die geplanten Projektänderungen ergeben sich aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist ebenso zu entnehmen, dass die geplanten befristeten Rodungen in den Katastralgemeinden Riegersdorf, Fürstenfeld, Ruderdorf und Dobersdorf verwirklicht werden sollen. Diesen Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass keine Betreiberidentität, kein wirtschaftliches Gesamtkonzept und keinen gemeinsamen Betriebszweck, zwischen den von der Projektwerberin beantragten befristeten Rodungen und den bewilligten Rodungen in der Katastralgemeinde Lindegg, besteht.
Die Feststellungen über die Erhebung von Einwendungen im behördlichen Verfahren durch die Beschwerdeführerin und über das Datum des Einlangens deren Beschwerde bei der belangten Behörde ergeben sich aus den im Verfahren unbeanstandet gebliebenen Verwaltungsakten. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Bürgerinitiative handelt, ergibt sich einerseits aus den Verwaltungsakten selbst und andererseits aus dem beigeschafften Akt zum hg. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, W225 2106319-1, gegen den projektgenehmigenden Bescheid des BMVIT vom 12.02.2015, GZ XXXX , in welchem der Bürgerinitiative " XXXX " bereits Parteistellung zukam.Die Feststellungen über die Erhebung von Einwendungen im behördlichen Verfahren durch die Beschwerdeführerin und über das Datum des Einlangens deren Beschwerde bei der belangten Behörde ergeben sich aus den im Verfahren unbeanstandet gebliebenen Verwaltungsakten. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Bürgerinitiative handelt, ergibt sich einerseits aus den Verwaltungsakten selbst und andererseits aus dem beigeschafften Akt zum hg. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, W225 2106319-1, gegen den projektgenehmigenden Bescheid des BMVIT vom 12.02.2015, GZ römisch 40 , in welchem der Bürgerinitiative " römisch 40 " bereits Parteistellung zukam.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Rechtsgrundlagen:
§§ 19, 24, 24f und 24g des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr 697/1993 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:Paragraphen 19, 24, 24 f und 24 g des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2017,, lauten auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
[...]
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. [...](5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. [...]
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
[...]
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. [...](4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. [...]
Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, undc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umwelt-verträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. [...](3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umwelt-verträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. [...]
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
[...]
(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.(8) In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.
Änderung vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g. (1) Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wennParagraph 24 g, (1) Änderungen einer gemäß Paragraph 24 f, erteilten Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind vor dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 24 f, Absatz eins bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.
(2) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.(2) Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat vor Erlassung einer Genehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 6, oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
(3) Für Vorhaben nach § 23a gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 eingehalten werden. § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß § 24h Abs. 1 anzufügen."(3) Für Vorhaben nach Paragraph 23 a, gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, eingehalten werden. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, anzufügen."
§§ 17, 18 und 19 des Bundesgesetzes mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975 - ForstG 1975), BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten auszugsweise:Paragraphen 17, 18 und 19 des Bundesgesetzes mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975 - ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind
insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der
Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zuAbwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu
nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
[...]
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danachParagraph 18, (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der
Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum
beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
[...]
Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19, (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in
Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,4. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
[...]
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
[...]"
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme der Standortgemeinden ist grundsätzlich davon abhängig, ob sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme der Standortgemeinden ist grundsätzlich davon abhängig, ob sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
Die Bürgerinitiative "Allianz gegen die S7" ist gemäß § 24f Abs. 8 zweiter Satz UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Die Bürgerinitiative "Allianz gegen die S7" ist gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, zweiter Satz UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der belangten Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerde fristgerecht eingebracht hat. Die Beschwerde ist somit zulässig.Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 bei der belangten Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerde fristgerecht eingebracht hat. Die Beschwerde ist somit zulässig.
Zum Beschwerdevorbringen:
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass die mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 erteilte Rodungsbewilligung auf den Grundstücken XXXX und XXXX , je Katastralgemeinde Lindegg, für die gegenständliche UVP-Änderungsgenehmigung ohne Belang sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts anzumerken:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass die mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 erteilte Rodungsbewilligung auf den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , je Katastralgemeinde Lindegg, für die gegenständliche UVP-Änderungsgenehmigung ohne Belang sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts anzumerken:
Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 29) hierzu an:
"Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Verfahrens durch den Antrag festgelegt wird und die Verwaltungsbehörde nur darüber absprechen darf, was beantragt wurde (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Im Rahmen des gegenständlichen UVP-Änderungsverfahrens sind die Umweltauswirkungen der von der Projektwerberin beantragten zusätzlichen befristeten Rodungen bzw. ist die forstrechtliche Zulässigkeit dieser Rodungen zu beurteilen. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken XXXX und XXXX je KG Lindegg bewilligten Rodungen sind nicht Gegenstand dieses UVP-Änderungsverfahrens. (...) Da sich die Einwendungen der Bürgerinitiative "Allianz gegen die S7" nicht auf die für das Vorhaben S 7 West beantragten zusätzlichen befristeten Rodungen, sondern auf Rodungen für ein anderes Vorhaben (Sand- und Kiesgewinnungsanlage) beziehen, kommt den Einwendungen und Anträgen der Bürgerinitiative " XXXX " schon deswegen keine Berechtigung zu.""Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Verfahrens durch den Antrag festgelegt wird und die Verwaltungsbehörde nur darüber absprechen darf, was beantragt wurde vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Im Rahmen des gegenständlichen UVP-Änderungsverfahrens sind die Umweltauswirkungen der von der Projektwerberin beantragten zusätzlichen befristeten Rodungen bzw. ist die forstrechtliche Zulässigkeit dieser Rodungen zu beurteilen. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013, GZ. 8.1-15/2010, zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 je KG Lindegg bewilligten Rodungen sind nicht Gegenstand dieses UVP-Änderungsverfahrens. (...) Da sich die Einwendungen der Bürgerinitiative "Allianz gegen die S7" nicht auf die für das Vorhaben S 7 West beantragten zusätzlichen befristeten Rodungen, sondern auf Rodungen für ein anderes Vorhaben (Sand- und Kiesgewinnungsanlage) beziehen, kommt den Einwendungen und Anträgen der Bürgerinitiative " römisch 40 " schon deswegen keine Berechtigung zu."
Die belangte Behörde hat an dieser Stelle zu Recht auf ein grundsätzliches Missverständnis der Beschwerdeführerin hingewiesen. Mit der Frage, was "Sache" des Verfahrens der behördlichen Entscheidung ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, bereits detailliert auseinandergesetzt. Hierin führte er aus:
"In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (vgl etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwH). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen.""In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist vergleiche etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwH). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen."
Im Antragsverfahren wird mit dem zugrundeliegenden Antrag (demnach) die Sache des Verwaltungsverfahrens abgesteckt (vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, Ra 2015/09/0115).Im Antragsverfahren wird mit dem zugrundeliegenden Antrag (demnach) die Sache des Verwaltungsverfahrens abgesteckt vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, Ra 2015/09/0115).
Nichts anderes hat im beschwerdegegenständlichen Fall zu gelten. Sache des verwaltungsbehördlichen UVP-Änderungsverfahrens bildete die von der Projektwerberin beantragten zusätzlich befristeten Rodungen, nicht hingegen die mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 zum Zwecke der Sand- und Kiesgewinnung auf den Grundstücken der Katastralgemeinde Lindegg bewilligten Rodungen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind somit ausschließlich die beantragten Änderungen der Projektwerberin.
Auch das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Argument der Beschwerdeführerin, die Rodungen in der Katastralgemeinde Lindegg zum Zweck der Schotter- und Kiesgewinnung hätten schon aufgrund des weiten Vorhabensbegriffs im Regime des UVP-G 2000 mitberücksichtigt werden müssen, vermag nicht zu überzeugen.
So ist zwar richtig, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weit zu verstehen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) und demgemäß nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mehrere Vorhaben als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren sind. Dies jedoch nur dann, wenn kumulativ ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorhaben besteht. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen (VwGH 23.10.2010, 2007/03/0160).So ist zwar richtig, dass der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weit zu verstehen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) und demgemäß nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mehrere Vorhaben als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren sind. Dies jedoch nur dann, wenn kumulativ ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorhaben besteht. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen (VwGH 23.10.2010, 2007/03/0160).
Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 "Klagenfurt Seeparkhotel"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46).Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 "Klagenfurt Seeparkhotel"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 2, Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46).
Für einen sachlichen Zusammenhang stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind bzw. ein Gesamtkonzept besteht. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20 "Ansfeld II"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 10; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; (...) das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31; Ennöckl/Raschauer/ Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 10).Für einen sachlichen Zusammenhang stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind bzw. ein Gesamtkonzept besteht. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20 "Ansfeld II"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 2, Rz 10; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, Rz 31). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; (...) das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 2, Rz 31; Ennöckl/Raschauer/ Bergthaler, UVP-G, Paragraph 2, Rz 10).
Aus den im gegenständlichen Verfahren beigebrachten Projektunterlagen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht weder ein wirtschaftliches Gesamtkonzept, noch ein gemeinsamer Betriebszweck iSd vorangegangen Ausführungen. Der deklarierte Wille der Projektwerberin besteht lediglich in der Bewilligung von zusätzlichen befristeten Rodungen in den Katastralgemeinden Fürstenfeld, Rudersdorf, Riegersdorf und Dobersdorf und gerade nicht auch in der Rodung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Grundstücke in der Katastralgemeinde Lindegg.
In einer gesamthaften Betrachtungsweise war ein sachlicher Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 somit nicht zu erkennen und war dem Argument der Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grund nicht zu folgen.In einer gesamthaften Betrachtungsweise war ein sachlicher Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 somit nicht zu erkennen und war dem Argument der Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grund nicht zu folgen.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass für das Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf" ein umfangreiches UVP-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Mit Bescheid des BMVIT vom 12.02.2015, GZ XXXX , wurde der Projektwerberin im zweiten Verfahrensgang der UVP-rechtliche Genehmigungsbescheid für die Ausführung dieses Vorhabens erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, GZ XXXX , berichtigt mit Beschluss vom 27.10.2016, unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bestätigt. Es ist zutreffend, wenn die belangte Behörde hierzu ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis bereits umfassend erörterte, dass Schotter- und Kiesgewinnungsanlagen, auch wenn diese in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, stehen, mangels eines sachlichen Zusammenhangs nicht Teil dieses Vorhabens sind (vgl. W225 2106319-1/67E, Seite 131-132). Der Einwand der Beschwerdeführerin war daher bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens.Darüber hinaus sei angemerkt, dass für das Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) - Dobersdorf" ein umfangreiches UVP-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Mit Bescheid des BMVIT vom 12.02.2015, GZ römisch 40 , wurde der Projektwerberin im zweiten Verfahrensgang der UVP-rechtliche Genehmigungsbescheid für die Ausführung dieses Vorhabens erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, GZ römisch 40 , berichtigt mit Beschluss vom 27.10.2016, unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bestätigt. Es ist zutreffend, wenn die belangte Behörde hierzu ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis bereits umfassend erörterte, dass Schotter- und Kiesgewinnungsanlagen, auch wenn diese in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, stehen, mangels eines sachlichen Zusammenhangs nicht Teil dieses Vorhabens sind vergleiche W225 2106319-1/67E, Seite 131-132). Der Einwand der Beschwerdeführerin war daher bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens.
In ihrem Rechtsmittel weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit dem von ihr gestellten Antrag, die behördlichen bestellten Sachverständigen ihrer Funktion zu entheben und neue Sachverständige zu bestellen, nicht auseinandergesetzt habe. Die Sachverständigen hätten auf den rechtskräftigen Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 keinen Bezug genommen, obwohl im Rahmen einer sach- und fachkundigen Sachverständigentätigkeit Erhebungen bei der örtlich zuständigen Forstbehörde geboten gewesen wären.
Gemäß § 53 Abs. 1 AVG sind Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG sind Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Mit ihrem Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin offenbar die Fachkunde und Unbefangenheit der behördlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dabei verkennt sie jedoch folgendes:
Wie oben dargelegt, folgerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht, dass die bewilligten Rodungen zum Zweck der Schotter- und Kiesgewinnung in der Katastralgemeinde Lindegg, keinen Gegenstand des über Antrag der Projektwerberin durchgeführten UVP-Änderungsverfahrens bilden. Weiters führte die belangte Behörde - mit Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, GZ W225 2106319-1/67E - ins Treffen, dass Schotter- und Kiesgewinnungsanlagen in Ermangelung eines sachlichen Zusammenhangs nicht Teil des Vorhabens sein können.
Da schon auf rein rechtlicher Ebene die Berücksichtigung der mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 14.01.2013 genehmigten Rodungen im hier gegenständlichen UVP-Änderungsverfahren nicht geboten war, kann der belangten Behörde oder gar den beauftragten Sachverständigen auch nicht dadurch entgegengetreten werden, sie hätten sich faktisch nicht mit diesen Rodungen auseinandergesetzt und diesbezügliche Erhebungen unterlassen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht geeignet, die mangelnde Fachkunde der bestellten Sachverständigen aufzuzeigen und gelingt es ihr damit nicht, die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Das von der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete Vorgehen war schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht gefordert und entspricht die Vorgehensweise der belangten Behörde vielmehr dem Grundsatz einer zweckmäßigen Verwaltungsführung. Ein Fehler im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde war dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH
30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die "Verwirklichung des Vorhabens Fürstenfelder Schnellstraße S7 - Abschnitt West" bis zur Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19.632/2012). Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des behördlichen Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19.632 aus 2012,). Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des behördlichen Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Ein weiteres substantiiertes Vorbringen oder weitere Anträge waren dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen und ist im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen, worin eine sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein sollte. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich des rechtlichen Umfanges des Vorhabenbegriffes in UVP-Verfahren. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich des rechtlichen Umfanges des Vorhabenbegriffes in UVP-Verfahren. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befristung, Bürgerinitiative, Genehmigungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2189093.1.01Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018