TE Bvwg Beschluss 2018/5/29 W118 2178200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2178200-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, betreffend Direktzahlungen 2016:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, betreffend Direktzahlungen 2016:

A)

I. Der Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf die Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2016 angezeigt.1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf die Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2016 angezeigt.

2. Mit Datum vom 12.05.2016 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Der Antrag der BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Diesbezüglich wurde als Ausbildungsnachweis ein Bescheid der Universität für Bodenkultur vom 14.12.2009 übermittelt.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 gewährte die AMA den BF Prämien in Höhe von EUR 9.338,05. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 12.05.2016 wurde abgewiesen. Begründend wird im Bescheid diesbezüglich ausgeführt, die im Antrag genannte "berechtigte Person" habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen.

Der Bescheid wurde den BF am 09.01.2017 zugestellt.

4. Im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2017 übermittelten die BF unter anderem einen Pachtvertrag als Nachweis der Kontrolle über den Betrieb.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gewährte die AMA den BF Prämien in Höhe von EUR 9.338,08. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 12.05.2016 wurde neuerlich abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde den BF am 23.05.2017 zugestellt.

6. Mit dem hiegegen eingebrachten Vorlageantrag wurde der AMA eine "Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an Personengemeinschaften" übermittelt.

7. Mit Datum vom 29.11.2017 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, aufgrund der nunmehr vorgelegten Erklärung des Beteiligungsverhältnisses erfülleXXXX die Voraussetzungen. Die BF hätten nun alle Unterlagen für das Top-Up eingebracht und seien diese positiv beurteilt worden. Wäre die AMA noch zuständig, könnte die Zahlung für Junglandwirte ausbezahlt werden.

8. Mit Schreiben vom 05.01.2018 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über ein neues Berechnungsergebnis der Direktzahlungen (Berechnungsstand 07.11.2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die AMA hat mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, den Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen wollte.Die AMA hat mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090220010, den Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5316233010, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.Abweichend von Paragraph 14, VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 vier Monate.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017 ist am 15.01.2017 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die am 23.05.2017 den BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017 ist am 15.01.2017 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 untergegangen und die am 23.05.2017 den BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K1).

Der angefochtene Bescheid der AMA vom 12.05.2017 war daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid der AMA vom 12.05.2017 war daher nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung, Behebung der Entscheidung, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,
Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Junglandwirt,
Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von
Unterlagen, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückverweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2178200.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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