TE Bvwg Beschluss 2018/5/30 W257 2186925-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W257 2186925-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und "Volkhilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung", etabliert in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1070415804-150544496,Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und "Volkhilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung", etabliert in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1070415804-150544496,

I.römisch eins.

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.05.2018 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.05.2018 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Zu I und II.Zu römisch eins und römisch zwei.

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 24.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre.

3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, am 12.10.2017, war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , ein Quartier der Volkshilfe, aufrecht angemeldet. Die Zustellung erfolgte mittels eigenhändigen Rückscheinbrief (RsA) an die geannte Adresse. Der Zustellversuch wurde am 16.10.2017 vorgenommen und seitens des Zustellers mit "unbekannt" an den Absender retourniert, wo der Brief wieder am 18.10.2017 ungeöffnet einlangte.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, am 12.10.2017, war der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , ein Quartier der Volkshilfe, aufrecht angemeldet. Die Zustellung erfolgte mittels eigenhändigen Rückscheinbrief (RsA) an die geannte Adresse. Der Zustellversuch wurde am 16.10.2017 vorgenommen und seitens des Zustellers mit "unbekannt" an den Absender retourniert, wo der Brief wieder am 18.10.2017 ungeöffnet einlangte.

3.1. In der später dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Rechtsvertretung wird diesbezüglich moniert, dass durch eine Hinterlegung beim Postamt dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen und er so den Bescheid beim Postamt beheben hätte können.

4. Am 24.10.2017 erfolgte durch die beauftragte Polizei eine Erhebung an der genannten Wohnadresse. Ein Betreuer der Unterkunft brachte gegenüber der Polizei vor, dass ihm der Beschwerdeführer an dieser Adresse unbekannt sei.

4.1. In der später dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Rechtsvertretung wird diesbezüglich moniert, dass zu dieser Zeit durch Personalfluktuationen bei den Betreuern diesen die Namen der Unterkunftnehmer nicht bekannt gewesen wären und es so möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen sein hätte können.

5. Am 07.11.2017 wurde der Bescheid bei der Behörde hinterlegt und mittels Aktenvermerk beurkundet. Bis zum Ablauf des 05.12.2017 langte keine Beschwerde ein, weswegen die Behörde von einer Rechtskraft des Bescheides ab dem 06.12.2017 ausging.

6. Am 18.12.2017 befand sich der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wollte sich den Bescheid abholen. Ihm wurde aufgetragen, sich bei seinem Wohnsitz anzumelden und danach zur Außenstelle Linz zu gehen.

7. Am 28.12.2017 wurde seitens des "Verein Menschenrechte Österreich" dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass er nunmehr über eine aufrechte Meldung verfügt.

Entsprechend dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit dem 20.12.2017 in einem Heim der Caritas in XXXX Flüchtlingslager, angemeldet.Entsprechend dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit dem 20.12.2017 in einem Heim der Caritas in römisch 40 Flüchtlingslager, angemeldet.

8. Am 25.01.2018 übernahm der Beschwerdeführer bei der Behörde eigenhändig den bereits rechtskräftigen Bescheid. Die Rechtsvertretung geht ab diesem Datum von einer Heilung des Zustellmangels aus.

9. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch die nunmehrige Rechtsvertretung, gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 06.02.2018, eingelangt bei der Behörde am 14.02.2018, vollumfängliche Beschwerde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt.

10. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 (einlangend) vorgelegt.

11. Am 27.02.2018 meldete die Polizei einen Raufhandel an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll. Am 03.04.2018 langte eine Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Am 04.04.2018 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft von XXXX als Sicherheitsbehörde einen Vorfall bezüglich einer Ordnungsstörung des Beschwerdeführers.11. Am 27.02.2018 meldete die Polizei einen Raufhandel an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll. Am 03.04.2018 langte eine Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Am 04.04.2018 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft von römisch 40 als Sicherheitsbehörde einen Vorfall bezüglich einer Ordnungsstörung des Beschwerdeführers.

12. Eine Einsicht im zentralen Melderegister am 10.04.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 26.03.2018 an seiner letzten Wohnadresse abgemeldet wurde. Das Gericht fragte deswegen mittels E-Mail vom 10.04.2018 seine Rechtsvertretung, ob ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt sei. Am 11.04.2018 teilte diese mit, dass ihr der Aufenthalt unbekannt sei.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, Zahl W 257 2186925-1/10E, wurde das Verfahren wegen des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.

14. Mit E-Mail vom 19.04.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.04.2018 in einem Quartier der Volkshilfe in XXXX aufhältig sei und wurde der Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gestellt.14. Mit E-Mail vom 19.04.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.04.2018 in einem Quartier der Volkshilfe in römisch 40 aufhältig sei und wurde der Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gestellt.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018, Zahl W 257 2186925-1/12Z wurde das Verfahren wiederaufgenommen.

16. Mit Schreiben vom 03.05.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle (Verspätungsvorhalt). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017 sei durch Hinterlegung bei der Behörde am 07.11.2017 zugestellt worden, die vierwöchige Rechtmittelfrist habe daher mit Ablauf des 05.12.2017 geendet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei am mittels Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.02.2018 eingebracht worden. Zu dem Vorhalt wurde ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt.

17. Eine Stellungnahme langte am 11.05.2018 beim Gericht ein. Darin wurde bereits die in der Beschwerde vertretenen Ansicht wiederholt:

Der Beschwerdeführer sei nicht - so wie von der Behörde behauptet - untergetaucht, denn er hätte über eine aufrechte Wohnadresse im Quartier der Volkshilfe Hamgerlingstraße 9 in Linz verfügt und wäre dort auch aufhältig gewesen. Wäre der Bescheid nicht seitens des Zustellers mit "unbekannt" an die Behörde zurückgesandt worden, sondern wäre ihm eine Nachricht hinterlassen worden, hätte er den Bescheid vom Postamt beheben können. (sh Punkt 3.1). Weswegen der Betreuer bei der Erhebung durch die Polizei ihn nicht kannte, ist möglicherweise mit der hohen Fluktuation der Betreuer erklärbar (sh Punkt 4.1).

18. Sollte das Gericht der Behörde folgen, wird zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wird angeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit bei der Zustellung anhafte. Er hätte in Unkenntnis der erfolgten Bescheidzustellung bzw der Hinterlegung bei der Behörde keine Beschwerde erheben können. Erst durch den Verspätungsvorhalt sei er von der verspäteten Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden und hätte rechtzeitig den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Zu I.Zu römisch eins.

Der Zustellversuch des im Spruch erwähnten Bescheides wurde unstrittig am 16.10.2017 an der aufrechten Wohnadresse in XXXX vorgenommen und seitens des Zustellers mit "unbekannt" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, wo der Brief wieder am 18.10.2017 ungeöffnet einlangte. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches war der Beschwerdeführer an der oben genannten Adresse angemeldet, aber nicht aufhältig.Der Zustellversuch des im Spruch erwähnten Bescheides wurde unstrittig am 16.10.2017 an der aufrechten Wohnadresse in römisch 40 vorgenommen und seitens des Zustellers mit "unbekannt" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, wo der Brief wieder am 18.10.2017 ungeöffnet einlangte. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches war der Beschwerdeführer an der oben genannten Adresse angemeldet, aber nicht aufhältig.

Unstrittig ist ebenso die Hinterlegung des Bescheides bei der Behörde, beginnend mit 07.11.2017. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 05.12.2017, wodurch die Rechtskraft ab dem 06.12.2017 gegeben ist. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 14.02.2018 erhoben.

Der Beschwerdeführer übernahm am 25.01.2018 nachweislich den Bescheid. Eine Heilung des Zustellmangels trat wegen des Fehlens eines Zustellmangels nicht ein.

Zu II.Zu römisch zwei.

Der Beschwerdeführer erlangte spätestens am 25.01.2018 Kenntnis von dem rechtskräftigen Bescheid, indem er diesen bei der Behörde eigenhändig übernahm. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand erfolgte am 11.05.2018.

3. Beweiswürdigung:

Zu I und II.Zu römisch eins und römisch zwei.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt. Das Gericht nahm Einsicht in dem Zentralen Melderegister, in der Grundversorgungsdatenbank und im Strafregister.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.4.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

4.2. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.4.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

4.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4.4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.4.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu I) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins) Zurückweisung der Beschwerde:

4.6. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.4.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

4.7. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).4.7. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).

4.8. Gemäß § 11 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz sind Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Solche Bescheide sind immer an den Asylwerber persönlich zuzustellen. Eine ordnungsgemäße Zustellung zurück- oder abweisender Entscheidungen setzt eine Zustellung persönlich an den Asylwerber voraus.4.8. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz sind Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Solche Bescheide sind immer an den Asylwerber persönlich zuzustellen. Eine ordnungsgemäße Zustellung zurück- oder abweisender Entscheidungen setzt eine Zustellung persönlich an den Asylwerber voraus.

4.9. Der Zusteller konnte den Asylwerber dort nicht antreffen. § 19 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017, bestimmt, dass Dokumente, die nicht zugestellt werden können an den Absender zurückzusenden sind.4.9. Der Zusteller konnte den Asylwerber dort nicht antreffen. Paragraph 19, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, bestimmt, dass Dokumente, die nicht zugestellt werden können an den Absender zurückzusenden sind.

4.10. Insoweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.05.2018 vorbrachte, dass eine "Hinterlegung des Bescheides am Postamt" der Beschwerdeführer von dem Zustellversuch Kenntnis erlangen hätte können, übersieht dieser, dass der Zusteller keine Wahlmöglichkeit hatte. Eine Hinterlegung ist gem § 17 ZustG nur dann vorzunehmen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dies war jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Daher hatte er entsprechend § 19 ZustG den Bescheid an die Behörde zurückzusenden.4.10. Insoweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.05.2018 vorbrachte, dass eine "Hinterlegung des Bescheides am Postamt" der Beschwerdeführer von dem Zustellversuch Kenntnis erlangen hätte können, übersieht dieser, dass der Zusteller keine Wahlmöglichkeit hatte. Eine Hinterlegung ist gem Paragraph 17, ZustG nur dann vorzunehmen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dies war jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Daher hatte er entsprechend Paragraph 19, ZustG den Bescheid an die Behörde zurückzusenden.

4.11. Eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte damit noch nicht.

4.12. Die Behörde führte als zweiten Schritt ergänzende Ermittlungen durch (sh zu dieser Notwendigkeit VwGH vom 08.11.1983, Zl 83/14/0207). Die örtlichen Erhebungen durch die Polizei beim Asylwerberheim, der Wohnadresse des Beschwerdeführers, ergaben, dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse wohnhaft ist. Ein Betreuer der Betreuungseinrichtung brachte den Polizisten gegenüber vor, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.05.2018, dass aufgrund von Personalfluktuation des Betreuungspersonales diese möglicherweise nicht wissen könnten, ob jemand hier wohnt oder nicht, ist einerseits Sphäre des Asylwerbers zuzurechnen und ist andererseits selbst in der Stellungnahme in der Möglichkeitsform abgefasst worden, wodurch es offenbar genauso gut möglich ist, dass der Betreuer welcher mit dem die Polizei am 24.10.2017 vor Ort sprach, den Beschwerdeführer tatsächlich nicht kannte, weil dieser eben dort nicht (oder nicht mehr) aufhältig war.

4.13. Die zweite Annahme ist für das Gericht vor dem Hintergrund der lückenhaften Anmeldungen im zentralen Melderegister durchwegs plausibler. Der Beschwerdeführer war bereits in acht Betreuungseinrichtungen untergebracht. In der Zeit vom 29.11.2017 bis zum 20.12.2017 war der Beschwerdeführer an keiner Adresse aufrecht gemeldet. An der daran anschließenden Adresse, XXXX war er vom 20.12.2017 bis zum 26.03.2018 gemeldet. Nachdem dieser von der Grundversorgung und von seinem Wohnort abgemeldet wurde, beschloss das Gericht - nachdem auch der eigenen Rechtsvertretung sein Wohnort unbekannt war - das Verfahren einzustellen (sh Punkt 13). Alsdann folgte die Mitteilung, dass er seit dem 18.04.2018 in XXXX wohnhaft ist. Das Verfahren wurde wiederaufgenommen. Es besteht somit auch keine Meldung in der Zeit vom 26.03.2018 bis zum 18.04.2018. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht, jede Anschriftsänderung unverzüglich bekannt zu geben (§ 15 Abs. 1 Ziffer 4 AslyG 2005) mehrmals nicht nachgekommen.4.13. Die zweite Annahme ist für das Gericht vor dem Hintergrund der lückenhaften Anmeldungen im zentralen Melderegister durchwegs plausibler. Der Beschwerdeführer war bereits in acht Betreuungseinrichtungen untergebracht. In der Zeit vom 29.11.2017 bis zum 20.12.2017 war der Beschwerdeführer an keiner Adresse aufrecht gemeldet. An der daran anschließenden Adresse, römisch 40 war er vom 20.12.2017 bis zum 26.03.2018 gemeldet. Nachdem dieser von der Grundversorgung und von seinem Wohnort abgemeldet wurde, beschloss das Gericht - nachdem auch der eigenen Rechtsvertretung sein Wohnort unbekannt war - das Verfahren einzustellen (sh Punkt 13). Alsdann folgte die Mitteilung, dass er seit dem 18.04.2018 in römisch 40 wohnhaft ist. Das Verfahren wurde wiederaufgenommen. Es besteht somit auch keine Meldung in der Zeit vom 26.03.2018 bis zum 18.04.2018. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht, jede Anschriftsänderung unverzüglich bekannt zu geben (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 AslyG 2005) mehrmals nicht nachgekommen.

4.14. Es ist somit von einer wissen Regelmäßigkeit auszugehen, dass er oft die Unterkünfte wechselt (oder wechseln musste) sich weder anmeldet, noch abmeldet, oder gar der Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht die neue Unterkunft mitteilt.

4.15. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist grob fahrlässig, denn dem Beschwerdeführer trifft einerseits eine gesetzliche Verpflichtung (§ 15 AsylG 2005) jede Unterkunftaufgabe der Behörde oder dem Gericht zu melden und andererseits hätte ihm klar sein müssen, dass das Gericht oder die Behörde mit ihm wegen seines laufenden Verfahrens regelmäßig in Kontakt treten wolle. Von einem sorgfältigen Asylwerber wird erwartet, dass er die Meldeverpflichtung, welche ihm in seiner Sprache mitgeteilt wird, einhält und dass er die Bedeutung versteht. Es kann ebenso von einem sorgfältigen Menschen erwartet werden, dass er die Aufgabe der Unterkunft, wenn nicht schon dem Verwaltungsgericht oder der Behörde, dann zumindest dem Unterkunftgeber, bei welchem es sich gleichzeitig um seine Rechtsvertreter handelt, bekannt gibt und diese nicht laufend (sh dazu Punkt 4.14) im Ungewissen lässt, wo er sich derzeit aufhält.4.15. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist grob fahrlässig, denn dem Beschwerdeführer trifft einerseits eine gesetzliche Verpflichtung (Paragraph 15, AsylG 2005) jede Unterkunftaufgabe der Behörde oder dem Gericht zu melden und andererseits hätte ihm klar sein müssen, dass das Gericht oder die Behörde mit ihm wegen seines laufenden Verfahrens regelmäßig in Kontakt treten wolle. Von einem sorgfältigen Asylwerber wird erwartet, dass er die Meldeverpflichtung, welche ihm in seiner Sprache mitgeteilt wird, einhält und dass er die Bedeutung versteht. Es kann ebenso von einem sorgfältigen Menschen erwartet werden, dass er die Aufgabe der Unterkunft, wenn nicht schon dem Verwaltungsgericht oder der Behörde, dann zumindest dem Unterkunftgeber, bei welchem es sich gleichzeitig um seine Rechtsvertreter handelt, bekannt gibt und diese nicht laufend (sh dazu Punkt 4.14) im Ungewissen lässt, wo er sich derzeit aufhält.

4.16. Diese Ansicht wird noch gestützt durch folgende Vermerke in der eingeholten Grundversorgungsauskunft: "24.6. bis 19.9.2017; in der GVS abgemeldet; Grund: ist nicht im neuen Quartier angekommen; ...disziplinäre Verlegung nach Seelwalchen... Lt. Herrn W.. unbekannter Aufenthalt, 21.6.2017".

4.17. Das Gericht kann nicht erkennen, was die Behörde noch weiter hätte durchführen können, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für die Zustellung zu ermitteln, zudem auch der Betreuungseinrichtung offenstand, den Beschwerdeführer von der Erhebung durch die Polizei am 24.10.2017 zu unterrichten. Der Beschwerdeführer nahm allerdings erst zwei Monate später, am 18.12.2017 von sich aus Kontakt mit der Behörde auf (sh dazu Punkt 6). Die Hinterlegung nach § 23 Abs. 2 Zustellgesetz war somit gerechtfertigt bzw. war dies auch die einzige Möglichkeit den Beschwerdeführer den Bescheid zuzustellen zudem die Behörde verpflichtet war.4.17. Das Gericht kann nicht erkennen, was die Behörde noch weiter hätte durchführen können, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für die Zustellung zu ermitteln, zudem auch der Betreuungseinrichtung offenstand, den Beschwerdeführer von der Erhebung durch die Polizei am 24.10.2017 zu unterrichten. Der Beschwerdeführer nahm allerdings erst zwei Monate später, am 18.12.2017 von sich aus Kontakt mit der Behörde auf (sh dazu Punkt 6). Die Hinterlegung nach Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz war somit gerechtfertigt bzw. war dies auch die einzige Möglichkeit den Beschwerdeführer den Bescheid zuzustellen zudem die Behörde verpflichtet war.

4.18. Der Bescheid wurde in der Folge - wie oben beschrieben - rechtskräftig. Von einer Heilung am 25.01.2018 kann somit nicht ausgegangen werden, weil dies einen Zustellmangel voraussetzen würde. Wie dargelegt, konnte das Gericht keinen Mangel bei der Zustellung feststellen.

4.19. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, welche entsprechend berücksichtigt wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).4.19. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, welche entsprechend berücksichtigt wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Zu I) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:Zu römisch eins) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:

4.20. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4.20. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

4.21. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.4.21. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

4.22. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH). Im gegenständlichen Fall wurde unter dem vorherigen Punkt festgestellt, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde.

4.23. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).4.23. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, AVG Rz 22 mwN).

4.24. Im Gegensatz zu § 71 Abs. 1 AVG sieht § 33 Abs. 1 VwGVG keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsgrund wegen Versäumnis einer Rechtsmittelfrist oder falscher Rechtsmittelbelehrung vor. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wird aber - ceteris paribus - von Abs. 1 erfasst.4.24. Im Gegensatz zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG sieht Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsgrund wegen Versäumnis einer Rechtsmittelfrist oder falscher Rechtsmittelbelehrung vor. Dieser Wiedereinsetzungsgrund wird aber - ceteris paribus - von Absatz eins, erfasst.

4.25. § 33 Abs. 1 VwGVG lautet:4.25. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet:

"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

4.26. Im gegenständlichen Fall übernahm der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2018. Entsprechend seiner Ansicht wäre die Zustellung an diesem Tag geheilt worden. Seiner Ansicht folgend fiel damit zu diesem Tag das Hindernis, nämlich die Unkenntnis des Bestehens des Bescheides, weg. Der Ansicht in der Stellungnahme vom 11.05.2018, dass das Hindernis erst mit dem Verspätungsvorhalt vom 03.05.2018 dem Beschwerdeführer bekannt wurde, kann nicht gefolgt werden. In dem Vorhalt wurde lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde. Das Bestehen des Bescheides war dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der von ihm vermeintlichen offenen Rechtsmittelfrist der zwar eine Beschwerde, jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag im Ansichtsfalle des rechtskräftigen Bescheides. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst mit der Stellungnahme am 11.05.2018 (irrtümlich gestützt auf § 71 AVG) erhoben.Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der von ihm vermeintlichen offenen Rechtsmittelfrist der zwar eine Beschwerde, jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag im Ansichtsfalle des rechtskräftigen Bescheides. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst mit der Stellungnahme am 11.05.2018 (irrtümlich gestützt auf Paragraph 71, AVG) erhoben.

4.27. § 33 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Er konnte die Beschwerde nicht erheben, weil er von dem Bestehen des Bescheides nichts wusste. Ab dem 25.01.2018 - an dem Tag wurde ihm der Bescheid ausgehändigt - war er in Kenntnis des Bescheides und das Hindernis ist an diesem Tag weggefallen. Um die Frist der Wiedereinsetzung zu wahren, hätte innerhalb von 14 Tagen ab dem 25.01.2018 der Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Beschwerde, erhoben werden müssen. Nachdem dies nicht vorgenommen wurde, ist die Frist nicht gewahrt worden und war daher der Antrag zurückzuweisen.4.27. Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG bestimmt, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Er konnte die Beschwerde nicht erheben, weil er von dem Bestehen des Bescheides nichts wusste. Ab dem 25.01.2018 - an dem Tag wurde ihm der Bescheid ausgehändigt - war er in Kenntnis des Bescheides und das Hindernis ist an diesem Tag weggefallen. Um die Frist der Wiedereinsetzung zu wahren, hätte innerhalb von 14 Tagen ab dem 25.01.2018 der Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Beschwerde, erhoben werden müssen. Nachdem dies nicht vorgenommen wurde, ist die Frist nicht gewahrt worden und war daher der Antrag zurückzuweisen.

Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2186925.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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