TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W136 2136853-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §18
WaffG §2
WaffG §44
WaffG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WaffG § 18 heute
  2. WaffG § 18 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 18 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 18 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 18 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 2 heute
  2. WaffG § 2 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 2 gültig von 14.12.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 2 gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  5. WaffG § 2 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2012
  6. WaffG § 2 gültig von 01.10.2012 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  7. WaffG § 2 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001
  8. WaffG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2001
  1. WaffG § 5 heute
  2. WaffG § 5 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 5 gültig von 14.12.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 5 gültig von 01.10.2012 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2012
  5. WaffG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Spruch

W136 2136853-1/9E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 24.05.2016, GZ S90931/130-Recht/2016, betreffend Bestimmung einer Schusswaffe als Kriegsmaterial, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bei der BH XXXX die Einstufung seines Gewehrs SLG 95, S/N 0318, der Firma FMP nach § 44 WaffG. Gegenständliches Gewehr war 2010 vom BF aus Deutschland importiert worden und anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung des BF von der BH sichergestellt worden. Nachdem ein Kurzbericht eines Amtssachverständigen der LPD XXXX und ein Gutachten eines Amtssachverständigen der belangten Behörde (Amt für Rüstung und Wehrtechnik/Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik - ARWT) festgestellt hatten, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial, und somit eine Waffe der Kategorie A nach dem Waffengesetz 1996 handle, wurde der Antrag des BF von der BH zuständigkeitshalber an das BMLVS abgetreten.1. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bei der BH römisch 40 die Einstufung seines Gewehrs SLG 95, S/N 0318, der Firma FMP nach Paragraph 44, WaffG. Gegenständliches Gewehr war 2010 vom BF aus Deutschland importiert worden und anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung des BF von der BH sichergestellt worden. Nachdem ein Kurzbericht eines Amtssachverständigen der LPD römisch 40 und ein Gutachten eines Amtssachverständigen der belangten Behörde (Amt für Rüstung und Wehrtechnik/Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik - ARWT) festgestellt hatten, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um Kriegsmaterial, und somit eine Waffe der Kategorie A nach dem Waffengesetz 1996 handle, wurde der Antrag des BF von der BH zuständigkeitshalber an das BMLVS abgetreten.

2. Am 19.11.2015 übermittelte die belangte Behörde dem BF zwei Gutachten des ARWT im Rahmen des Parteiengehörs. Aus den Gutachten ergibt sich zusammenfassend, dass es sich bei der antragsgegenständliche Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handle, das in allen wesentlichen technischen Bauteilen mit Ausnahme der Teile für die Dauerfeuerfunktion baugleich mit dem Sturmgewehr G3 der Firma Heckler&Koch, 1959 in Deutschland eingeführt, sei. Die Waffe sei nicht als Jagdgewehr konzipiert, weshalb die Ausnahmebestimmung nicht zuträfen, ebenso sei sie als konstruktive Ableitung vom G3 nicht als Sportwaffe anzusehen, ein national systemisierter Sport für diese Waffe als halbautomatische Büchse sei in den Schießsparten nicht abgebildet. Ein praktischer Austauschtest habe ergeben, dass der Verschluss dieser Waffe im beim Gutachter vorhandenen G3 funktioniere, ein umgekehrter Tausch sei nach geringfügiger Nacharbeit möglich.

Mit Mail vom 15.02.2016 gab der BF zum Gutachten an, dass die Magazinkapazität auf maximal 10 Schuss beschränkt sei, da durch die Änderung der Magazineinführung militärische Magazine nicht mehr verwendet werden können. Im übrigen sei es unrichtig, dass es keine sportlichen Disziplinen für halbautomatische Gewehre gäbe, diese seien durchaus als IPSC Disziplinen abgebildet und wurde dazu das Regelwerk der oberösterreichischen und der österreichischen Meisterschaften für halbautomatische Gewehre und das Regelwerk der IPSC für Gewehre vorgelegt. Der Verschluss der antragsgegenständlichen Waffe sei kein Beweis für die Kriegsmaterialeigenschaften, da dieser Verschluss in vielen Kategorie B-Waffen gängig sei. Auch sei nicht haltbar, dass der Verschluss des SLG 95 leicht [Anm. BVwG: lt. Gutachten "mit geringsten handwerklichen Kenntnissen"] zu jenem des G3 umbaubar wäre, da man dazu eine Fräsmaschine und technisches Know-How haben müsse, was von keinem Laien erwartet werden könne.

Auch sei die Maschinenpistole TMP von Steyr in einer zivilen Ausführung als Kategorie B-Waffe erhältlich und würden Waffenhersteller oft ihre Kriegswaffen in Zivilversionen umbauen, um ihren Kundenkreis zu erweitern. Eine Vielzahl von näher aufgezählten Bauteilen des SLG 95 sei nicht mit dem Militärgewehr identisch, weshalb dieses als Kategorie B-Waffe einzustufen sei.

3. Am 24.05.2016 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das antragsgegenständliche halbautomatische FMP SLG 95, Kaliber .308 Win. gemäß § 44 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit.a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1997 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, der Kategorie A zuzuordnen ist bzw. als Kriegsmaterial anzusehen ist.3. Am 24.05.2016 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das antragsgegenständliche halbautomatische FMP SLG 95, Kaliber .308 Win. gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5 und Paragraph 18, WaffG sowie Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1997 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, der Kategorie A zuzuordnen ist bzw. als Kriegsmaterial anzusehen ist.

Begründend wurde nach Ausführungen zu den technischen Daten der Waffe auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Waffe SLG 95 um ein halbautomatisches Gewehr handle, das konstruktiv vom deutschen Armeegewehr G3 abgeleitet sei, dessen Verschlussträger im Armeegewehr G3 funktionsfähig sei. Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe anhand rein objektiver Kriterien, wie Konstruktion, technische Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben wesensfremd verwenden oder Vereine Wettbewerbe mit halbautomatischen Gewehren veranstalten, könne noch nicht geschlossen werden, dass die dabei benutzen Waffen zu Sportwaffen würden. Die Waffe sei baugleich mit dem Sturmgewehr G3, abgesehen von den Funktionsteilen für die Dauerfeuerfunktion, weshalb es sich zweifelsfrei um als Kriegsmaterial handle und könne nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff fallen. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die halbautomatische Version eines Sturmgewehrs 77 Kriegsmaterial sei (VwGH Zlen. 2003/11/0307 und 2004/11/0103). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Änderungen der antragsgegenständlichen Waffe zum deutschen Militärgewehr G3 träfen entweder nicht zu oder seien für die Einstufung der Waffe irrrelevant.

4 . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe um ein technisch antikes Ordonanzwaffen-Sammlerstück handle, das bei keiner modernen Armee mehr im Einsatz sei. Auch sei das Kaliber .308 Win. ein gängiges Sport- und Jagdkaliber und habe hingegen militärisch fast keine Bedeutung mehr, da in fast allen westlichen Armeen das Kaliber .223 Rem. geschossen werde. Hingegen sei die "Schiesser M4F Austria, die im Militärkaliber .223 Rem. verkauft werde und optisch einer modernen Kampfwaffe in aktuellen militärischen Einsätzen entspräche, als B-Waffe eingestuft. Das SLG 95 sei hingegen als zivile Sportwaffe von einem Hersteller des G3 produziert worden und werde nicht schon dadurch zu Kriegsmaterial. Weitere Vergleiche mit der Pistole Steyr SPP und der Schmeisser AR 15 wurden gezogen. Der Beschwerdeführer verlange rechtliche Gleichbehandlung und somit eine Einstufung als Waffe der Kategorie B.

5. Die belangte Behörde legte mit Note vom 07.10.206 die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 02.03.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 44 zweiter Satz WaffG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2017, Zl. G 242/2017, G 46/2017 G 47/2017 wurde dieser Antrag abgewiesen.6. Mit Beschluss vom 02.03.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 44, zweiter Satz WaffG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2017, Zl. G 242 aus 2017,, G 46 aus 2017, G 47 aus 2017, wurde dieser Antrag abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der im unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.1.1. Der im unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Bei der antragsgegenständlichen Waffe handelt es sich um ein halbautomatisches Gewehr, das konstruktiv vom Militärgewehr G3 abgeleitet und in den technischen Teilen mit Ausnahme jener für die Dauerfeuerfunktion im Wesentlichen baugleich ist. Der Schaft und der Magazinschacht (kleinere Kapazität) wurden im Vergleich zum G3 verändert, der Verschluss der antragsgegenständlichen Waffe ist im Militärgewehr funktionsfähig, ein umgekehrter Tausch ist nur mit technischer Nacharbeiten erforderlich, die ein gewisses technisches Wissen und handwerkliches Geschick voraussetzen.

1.3. Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten technischen Gutachtens sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 49 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 WaffG sowie nach § 42b WaffG das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 WaffG sowie nach Paragraph 42 b, WaffG das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A):

2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I. Nr. 12/1997, idF BGBl. I. Nr. 32/2018 lauten:2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 32 aus 2018, lauten:

"Schußwaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies SchusswaffenParagraph 2, (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);1. der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);2. der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);

3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).3. der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).

.....

Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.Paragraph 5, (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes(2) Abweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.2. Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.

.....

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport."Paragraph 44, Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport."

§ 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 lautet:Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, lautet:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräterömisch eins. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre."

2.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß Paragraph eins, römisch eins.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.

Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd. Paragraphen 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Aufgrund der Bewertung der in Rede stehenden Schusswaffe im Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd und/oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Die Waffe ist im Wesentlichen baugleich mit dem Militärgewehr G3 (ohne Dauerfeuer), wobei der Magazinschacht im Vergleich zum Militärgewehr beschränkt wurde.

Das Vorbringen, dass es einerseits sportliche Disziplinen für halbautomatische Gewehre gibt, und andererseits das zu Unrecht referenzierte G3 in keiner modernen Armee mehr zum Einsatz käme, geht insofern ins Leere, weil es für die gegenständliche Einstufung nur darauf ankommt, ob die Waffe bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Das dies bei der gegenständliche Waffe der Fall ist, wurde jedoch vom Antragsteller nicht einmal behauptete und gibt es diesbezüglich auch keinen Hinweis.

Wenn der BF darauf verweist, dass das es sich beim Militärgewehr G3 mittlerweile um ein technisch antikes Ordonanzwaffen-Sammlerstück handeln würde, folgt daraus jedoch nicht, dass es nicht mehr als Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung anzusehen wäre. Dem Vorbringen, dass die antragsgegenständliche Waffe nie als Militärgewehr gedacht war, geht insofern ins Leere, als der BF selbst zugesteht, dass Waffenhersteller ihre Kriegswaffen häufig in "Zivilversionen" umbauen, um ihren Kundenkreis zu erweitern. Daraus ergibt sich aber, dass auch die antragsgegenständliche Waffe, weil konstruktiv vom Militärgewehr abgleitet, offenkundig weder als Sport- noch als Jagdwaffe konzipiert wurde.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe mangels Anwendung der in § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung normierten Ausnahmebestimmung um Kriegsmaterial handelt, ist somit zu teilen.Die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe mangels Anwendung der in Paragraph eins, römisch eins.1.a) Kriegsmaterialverordnung normierten Ausnahmebestimmung um Kriegsmaterial handelt, ist somit zu teilen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial, wozu die in Rede stehende Waffe nach dem Gesagten zu zählen ist, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG beantragt werden kann.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial, wozu die in Rede stehende Waffe nach dem Gesagten zu zählen ist, eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG beantragt werden kann.

Andere vom BF nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere vom BF nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf das unter A) angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf das unter A) angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Jagd- und Sportgewehr,
Kriegsmaterial, Schusswaffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2136853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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