Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
W228 2128306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 25.03.2016, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 25.03.2016, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.03.2016, Zl. XXXX, stellte die BVA fest, dass Mag.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX, gemäß § 20b B-KUVG für die Angehörige XXXX, VSNR XXXX, einen Zusatzbeitrag in Höhe von EUR 81,46 monatlich zu leisten hat. In den im Bescheid näher angeführten Zeiträumen des Jahres 2015 bestand eine Zusatzbeitragspflicht. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX vom 05.01.2015 bis 20.07.2015 als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers gemäß § 56 Abs. 6a B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige in jenen Zeiten sei, in welchen keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehe. Die Anspruchsberechtigung als Angehörige ergebe sich daraus, dass Frau XXXX seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe und ihm seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führe. Da sie zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd § 56 B-KUVG zähle und kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG vorliege, bestehe in den genannten Zeiträumen Zusatzbeitragspflicht des Beschwerdeführers.Mit Bescheid vom 25.03.2016, Zl. römisch 40 , stellte die BVA fest, dass Mag.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR römisch 40 , gemäß Paragraph 20 b, B-KUVG für die Angehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 , einen Zusatzbeitrag in Höhe von EUR 81,46 monatlich zu leisten hat. In den im Bescheid näher angeführten Zeiträumen des Jahres 2015 bestand eine Zusatzbeitragspflicht. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 vom 05.01.2015 bis 20.07.2015 als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, Absatz 6 a, B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige in jenen Zeiten sei, in welchen keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehe. Die Anspruchsberechtigung als Angehörige ergebe sich daraus, dass Frau römisch 40 seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe und ihm seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führe. Da sie zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd Paragraph 56, B-KUVG zähle und kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3 und 4 B-KUVG vorliege, bestehe in den genannten Zeiträumen Zusatzbeitragspflicht des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid vom 25.03.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass Frau XXXX seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Argumentation, dass sie seit mindestens zehn Monaten unentgeltlich den Haushalt führe basiere allerdings nicht auf den im laufenden Verfahren festgestellten Tatsachen und sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass ihm FrauXXXX vor 30.03.2015 den Haushalt nicht unentgeltlich geführt habe. Eine ursprünglich andere Datumsangabe habe sich als Schreibfehler herausgestellt. Es sei weiters auszuführen, dass Frau XXXX in der zweiten Jahreshälfte 2014 und bis Jahresbeginn XXXX mit dem Abschluss des Studiums der XXXX und der aktiven Arbeitssuche beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit an der XXXX und die aktive Arbeitssuche würden mehr als einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Dahingegen sei der Beschwerdeführer im selben Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt gewesen und sei daher ihm die Haushaltsführung oblegen. Zumal Frau XXXX sohin zu keinem Zeitraum seit mindestens zehn Monaten dem Beschwerdeführer den Haushalt unentgeltlich geführt habe, sei sie keine anspruchsberechtige Angehörige im Sinne des § 56 B-KUVG. Es bestehe daher keine Zusatzbeitragspflicht für die genannten Zeiträume.Gegen diesen Bescheid vom 25.03.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass Frau römisch 40 seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Argumentation, dass sie seit mindestens zehn Monaten unentgeltlich den Haushalt führe basiere allerdings nicht auf den im laufenden Verfahren festgestellten Tatsachen und sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass ihm FrauXXXX vor 30.03.2015 den Haushalt nicht unentgeltlich geführt habe. Eine ursprünglich andere Datumsangabe habe sich als Schreibfehler herausgestellt. Es sei weiters auszuführen, dass Frau römisch 40 in der zweiten Jahreshälfte 2014 und bis Jahresbeginn römisch 40 mit dem Abschluss des Studiums der römisch 40 und der aktiven Arbeitssuche beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit an der römisch 40 und die aktive Arbeitssuche würden mehr als einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Dahingegen sei der Beschwerdeführer im selben Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt gewesen und sei daher ihm die Haushaltsführung oblegen. Zumal Frau römisch 40 sohin zu keinem Zeitraum seit mindestens zehn Monaten dem Beschwerdeführer den Haushalt unentgeltlich geführt habe, sei sie keine anspruchsberechtige Angehörige im Sinne des Paragraph 56, B-KUVG. Es bestehe daher keine Zusatzbeitragspflicht für die genannten Zeiträume.
Die BVA legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 17.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 23.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Mag. XXXX; BehV: BVA, R: Mag. Harald Wögerbauer)Am 23.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Mag. römisch 40 ; BehV: BVA, R: Mag. Harald Wögerbauer)
"[...] RI: Wie kam es dazu dass Sie diesen verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt haben? BF: Das war im XXXX. Da ging es darum, dass die Z zum Zeitpunkt bald nicht mehr versichert war. Sie hat nach Möglichkeiten gesucht. Es gab verschiedene Möglichkeiten und ich habe, soweit ich mich erinnern kann, das weiß ich jetzt nicht mehr genaue, auf der Homepage die Möglichkeit besteht, jemand wegen unentgeltlicher Haushaltsführung mitzuversichern. Z war meine Lebensgefährtin und es war daher der Grund, dass ich diesen Antrag gestellt habe."[...] RI: Wie kam es dazu dass Sie diesen verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt haben? BF: Das war im römisch 40 . Da ging es darum, dass die Z zum Zeitpunkt bald nicht mehr versichert war. Sie hat nach Möglichkeiten gesucht. Es gab verschiedene Möglichkeiten und ich habe, soweit ich mich erinnern kann, das weiß ich jetzt nicht mehr genaue, auf der Homepage die Möglichkeit besteht, jemand wegen unentgeltlicher Haushaltsführung mitzuversichern. Z war meine Lebensgefährtin und es war daher der Grund, dass ich diesen Antrag gestellt habe.
RI: Ist die Z noch immer Ihre Lebensgefährtin? BF: Nein.
RI: Wann haben Sie sich getrennt? BF: Wir haben uns nicht getrennt, wir sind verheiratet seit 08.10.XXXX
RI: Ihrem Schreiben habe ich entnommen Sie haben ein Kind, wann ist das geboren? BF: Am 06.05.XXXX.
RI: Sie haben in verschiedenen Schreiben an die BVA geschrieben, dass die Angabe bei Frage 3 beim Formular 30.03.2013 ein Schreibfehler war. Es sollte an dieser Stelle 30.03.2015 stehen. Wie kam es zu diesem Schreibefehler? BF: Der Schreibfehler ist mir später, ich weiß nicht genau wann das war, klar geworden. Damals denke ich, dass der Schreibfehler dadurch entstanden ist, dass das Formular mit 30.03.2015 datiert ist, ab dem die unentgeltliche Haushaltsführung begonnen hat. Das Datum sollte auch oben stehen.
RI: Was war davor? BF: Bezieht sich das auf den Irrtum im Antrag oder worauf bezieht sich die Frage? Davor hat meine Lebensgefährtin nicht unentgeltlich den Haushalt geführt. Das habe ich auch in meiner Beschwerde ausgeführt. Sie war zu dem Zeitpunkt mit dem Abschluss des Studiums beschäftigt (Schreiben der XXXX) und war auf Arbeitssuche.RI: Was war davor? BF: Bezieht sich das auf den Irrtum im Antrag oder worauf bezieht sich die Frage? Davor hat meine Lebensgefährtin nicht unentgeltlich den Haushalt geführt. Das habe ich auch in meiner Beschwerde ausgeführt. Sie war zu dem Zeitpunkt mit dem Abschluss des Studiums beschäftigt (Schreiben der römisch 40 ) und war auf Arbeitssuche.
RI: Was haben Sie bezahlt? BF: Wir haben im gemeinsamen Haushalt geleb.t Wir haben gemeinsam den Haushalt geführt, wobei ich dazu sagen muss, dass ich teilzeitbeschäftigt war und die Haushaltsführung eher mir oblegen ist. Ich korrigiere. Wir haben nicht gemeinsam den Haushalt geführt, wir haben im gemeinsamen Haushalt gewohnt und jeder hat sich am Haushalt beteiligt. Die Haushaltsführung jedoch oblag mir.
RI: Die Frage lautete, was haben Sie ihr bezahlt? BF: Ich habe ihr zu keinem Zeitpunkt etwas gezahlt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich ihr kein Haushaltsgeld oder Ähnliches gezahlt. Die Zeugin hat die XXXX im XXXX auf dem Hochschulserver der UNI XXXX eingereicht und ich habe das Deckblatt dazu mitgebracht. Ich habe dann auch eine Erklärung von ihr, dass sie mir vor 2015 den Haushalt nicht unentgeltlich geführt hat.RI: Die Frage lautete, was haben Sie ihr bezahlt? BF: Ich habe ihr zu keinem Zeitpunkt etwas gezahlt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich ihr kein Haushaltsgeld oder Ähnliches gezahlt. Die Zeugin hat die römisch 40 im römisch 40 auf dem Hochschulserver der UNI römisch 40 eingereicht und ich habe das Deckblatt dazu mitgebracht. Ich habe dann auch eine Erklärung von ihr, dass sie mir vor 2015 den Haushalt nicht unentgeltlich geführt hat.
BF legt die diesbezüglichen Unterlagen vor: Erklärung und Deckblatt zur XXXX vom XXXX. Die Kopien werden zum Akt genommen. Dem BHV werden Kopien der Unterlagen ausgehändigt. BF: Ich konnte die Bestätigung des AMS, dass sie zu dem Zeitpunkt arbeitssuchend war nicht beibringen, da ich diese nicht erhalten habe, weil es meine Gattin betrifft.BF legt die diesbezüglichen Unterlagen vor: Erklärung und Deckblatt zur römisch 40 vom römisch 40 . Die Kopien werden zum Akt genommen. Dem BHV werden Kopien der Unterlagen ausgehändigt. BF: Ich konnte die Bestätigung des AMS, dass sie zu dem Zeitpunkt arbeitssuchend war nicht beibringen, da ich diese nicht erhalten habe, weil es meine Gattin betrifft.
RI: Was war das Entgelt? BF: Das haben Sie mich schon gefragt. Für die Haushaltsführung gab es kein Entgelt. Für meine Haushaltsführung gab es kein Entgelt, für die Führung des gemeinsamen Haushaltes gab es auch kein Entgelt.
RI: Ihnen ist der Unterschied zwischen Entgelt und Bezahlung schon klar? BF: Nein.
RI: Entgelt bedeutet, dass man auch Sachleistungen empfangen kann.
BF: Wir hatten beide damals unabhängige Einkommen. Daher kann ich mir das grundsätzlich nicht vorstellen. Haben Sie vielleicht Beispiele für eine Sachleistung?
RI: Das will ich von Ihnen wissen. Haben Sie Ihrer Frau irgendetwas gegeben? BF: Das ist schon so lange her. Aber für die Haushaltsführung habe ich meiner Frau nichts gegeben.
RI: Dann verstehe ich Ihre Beschwerde nicht. Sie schreiben, es war nicht unentgeltlich. Die Zeugin schreibt mir auch, es war zu keinem Zeitpunkt unentgeltlich und Sie sagen mir jetzt auch, sie hat nichts gekriegt. BF: Sie hat nicht gekriegt, dafür, dass sie den Haushalt geführt hat. Was verstehen Sie unter Haushaltsführung.
RI: Das ist die Frage, die Sie beantworten müssen. BF: Zum Zeitpunkt der Antragstellung dachte ich, dass es um die Haushaltsführung für mich geht.
RI: Wie viele Haushalte haben Sie? BF: Wir haben einen gemeinsamen Haushalt.
RI: Seit wann haben Sie einen gemeinsamen Haushalt? BF: Soweit ich mich erinnern kann, seit März 2014.
RI: Das heißt, auch Sie können nur zu dem Schluss kommen, es gab genau einen Haushalt zu führen. BF: Ja, wobei nach meinem Verständnis für den Antrag, die Haushaltsführung bei einer Person liegt. In meinem Verständnis bedeutet Haushaltsführung, dass einer macht mehr als der andere. Ich habe damals Haushaltsführung als etwas anderes verstanden, als sich um den Haushalt zu kümmern.
RI: Was ist am 30.03.2015 vorgefallen? BF: Meine Frau war mit der XXXX fertig und sie hat gesagt, dass sie die Arbeitssuche ruhen lässt. Da hatten wir ein Zeitfenster, wo sie die Haushaltsführung übernommen hat, so wie ich die Haushaltsführung verstanden habe, also die mehrheitliche Beschäftigung im Haushalt.RI: Was ist am 30.03.2015 vorgefallen? BF: Meine Frau war mit der römisch 40 fertig und sie hat gesagt, dass sie die Arbeitssuche ruhen lässt. Da hatten wir ein Zeitfenster, wo sie die Haushaltsführung übernommen hat, so wie ich die Haushaltsführung verstanden habe, also die mehrheitliche Beschäftigung im Haushalt.
RI: Was ist am 07.04.2015 passiert? BF: Soweit ich mich erinnern kann, hat meine Frau im April eine Beschäftigung wieder aufgenommen und dann einen Termin für die Prüfung bekommen, weil sie noch eine XXXXprüfung machen musste. Ich weiß das nur mehr aus der Erinnerung. Weil ich meinte, dass das für das Verfahren nicht relevant ist, habe ich diesbezüglich keine Unterlagen.
RI: Das heißt, sie hat 9 Tage den Haushalt geführt. BF: Das wird schon so gewesen sein. Bei mir hat sich im gleichen Zeitraum nichts geändert.
RI zitiert das Mail vom 30.03.2015 des BF an die Landesstelle Wien der BVA: "Ich bitte Sie zu beachten, dass meine Lebensgefährtin voraussichtlich ab Mitte April wieder eine Beschäftigung aufnehmen und damit pflichtversichert ist. Soll ich für diesen Fall die Mitversicherung abmelden oder erfolgt das automatisch?", weiters ein Mail vom 22.05.2015: "Mir wurde jetzt eine Beitragsvorschreibung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2015 übermittelt. Ich bitte Sie, die Beitragsvorschreibung entsprechend obigen Daten anzupassen (7 Tage). Im restlichen Zeitpunkt war meine Lebensgefährtin bei der WGKK versichert!" Wie kommen Sie darauf, dass die BVA dann überhaupt noch eine Versicherung aussprechen kann. BF: Das war ja nur mein Antrag. Die Zitierungen passen zu meiner Erinnerung. Ich habe am 30.04. den Antrag mit der Prämisse gestellt, wie auf der Homepage steht, glaube ich mich zu erinnern. Soweit ich mich erinnern kann, ging es darum, dass auch Nichtangehörige mitversichert sein können, wenn sie den Haushalt führen. Das möchte ich jetzt noch einmal betonen. Auf der Homepage ist, soweit ich mich erinnern kann, nichts von dieser 10-Monats-Frist gestanden ist, nichts davon, dass es 10 Monate unentgeltliche Haushaltsführung geben muss und ich es damals als Option gesehen habe. Sie hat ja dann mehrheitlich den Haushalt führen können, da sie die XXXX fertig hatte. Ich möchte noch einmal sagen und das habe ich auch in meiner Beschwerde ausgeführt, ich glaube, dass der Antrag nicht zu bewilligen gewesen wäre, weil das mit der Haushaltsführung aus meiner jetzigen Sicht nicht gestimmt hat. Das habe ich auch in der Beschwerde angeführt.RI zitiert das Mail vom 30.03.2015 des BF an die Landesstelle Wien der BVA: "Ich bitte Sie zu beachten, dass meine Lebensgefährtin voraussichtlich ab Mitte April wieder eine Beschäftigung aufnehmen und damit pflichtversichert ist. Soll ich für diesen Fall die Mitversicherung abmelden oder erfolgt das automatisch?", weiters ein Mail vom 22.05.2015: "Mir wurde jetzt eine Beitragsvorschreibung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2015 übermittelt. Ich bitte Sie, die Beitragsvorschreibung entsprechend obigen Daten anzupassen (7 Tage). Im restlichen Zeitpunkt war meine Lebensgefährtin bei der WGKK versichert!" Wie kommen Sie darauf, dass die BVA dann überhaupt noch eine Versicherung aussprechen kann. BF: Das war ja nur mein Antrag. Die Zitierungen passen zu meiner Erinnerung. Ich habe am 30.04. den Antrag mit der Prämisse gestellt, wie auf der Homepage steht, glaube ich mich zu erinnern. Soweit ich mich erinnern kann, ging es darum, dass auch Nichtangehörige mitversichert sein können, wenn sie den Haushalt führen. Das möchte ich jetzt noch einmal betonen. Auf der Homepage ist, soweit ich mich erinnern kann, nichts von dieser 10-Monats-Frist gestanden ist, nichts davon, dass es 10 Monate unentgeltliche Haushaltsführung geben muss und ich es damals als Option gesehen habe. Sie hat ja dann mehrheitlich den Haushalt führen können, da sie die römisch 40 fertig hatte. Ich möchte noch einmal sagen und das habe ich auch in meiner Beschwerde ausgeführt, ich glaube, dass der Antrag nicht zu bewilligen gewesen wäre, weil das mit der Haushaltsführung aus meiner jetzigen Sicht nicht gestimmt hat. Das habe ich auch in der Beschwerde angeführt.
RI an BehV: Hat die Z Leistungen bekommen? BehV: Das steht jetzt nicht in meinem Akt drin.
RI: Sie haben angeführt bei der Frage 2, seit wann lebt die Lebensgefährtin im Haushalt; Oktober 2010. Ist diese Angabe richtig?
BF: Nein, wir haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz seit März 2014 und ich denke, das ist relevant.
RI: Wie kam es zu der Angabe Oktober 2010? BF: Wir haben in einem Nebenwohnsitz vorher schon zusammengewohnt.
RI: Bei der Frage 8 wird angegeben, bei der Frage: Besteht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit eine Krankenversicherungspflicht? Seit wann nicht mehr? 22.02.2015. Ist diese Angabe richtig? BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
RI: Bei der Frage 15: Bezieht der Lebensgefährt Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld? Seit wann nicht mehr? 14.12.2014. Ist diese Angabe richtig? BF: Den Zeitpunkt kann ich nicht mehr bestätigen, aber sie hat Arbeitslosengeld 2014 bekommen und das habe ich auch in meiner Beschwerde angeführt.
RI gibt dem BHV die Gelegenheit Fragen zu stellen.
BehV: Sie haben am 31.03.2015 ein Schreiben der BVA bekommen, dass die Z ab 05.01.2015 anspruchsberechtigt ist. Als Voraussetzung ist da genannt, dass sie gemeinsam und unentgeltlich den Haushalt führt und sollte das nicht der Fall sein, so ist binnen 14 Tagen die Änderung bekannt zu geben. Auf das Schreiben vom 31.03.2015 erfolgte keine Reaktion. Ist das richtig? BF: Steht da etwas von 10 Monaten oder ob sie mir unentgeltlich den Haushalt geführt hat?
BehV: Nein, es wird nur Bezug genommen auf die Unentgeltlichkeit und nicht auf die 10 Monate. BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich der BVA bereits mitgeteilt, dass sich etwas verändern wird, und zwar im E-Mail, das der RI zitiert hat. Dabei handelt es sich um das E-Mail vom 30.03.2015. Es stand ja auf der Homepage, dass man jede Änderung bekannt geben soll.
RI: Was für eine Änderung wollten Sie bekannt geben? BF: Dass es vermutlich zu einer zukünftigen Pflichtversicherung kommen wird. Das ist ja ein Ausschlussgrund für die Mitversicherung.
RI: Sie haben ja die Frage des BehV nicht beantwortet. BF: Da kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht ob ich nicht telefonisch angerufen habe. Sie sehen ja, es gab einigen Schriftverkehr.
BehV: Es erfolgte keine konkrete Information innerhalb der Frist von 14 Tage. Im Schreiben vom 30.03.2015 steht zwar "voraussichtlich", aber daraus ist keine konkrete Veränderung hervorgetreten. Was sagen Sie dazu? BF: Nochmal, ich kann mich nicht mehr erinnern, welche Rücksprachen es mit der BVA gegeben hat, aber ich sehe, dass es auch am 18.05.2015 ein Schreiben von der BVA an mich gegeben hat. Daher kann die Sache der Versicherungspflicht und des Zusatzbeitrages noch gar nicht geklärt gewesen sein. Ich möchte schon sagen, dass ich den Bescheid erst 2016 bekommen habe.
BehV: Das war schon die Beitragsvorschreibung. BF: Ja, aber darin ist auch angeführt, worum es geht.
RI: Vorgelegt wird Zusatzbeitrag für XXXX (§ 20b B-KUVG) vom 18.05.2015. Weiters steht im Betreff Rechnung (XXXX).RI: Vorgelegt wird Zusatzbeitrag für römisch 40 (Paragraph 20 b, B-KUVG) vom 18.05.2015. Weiters steht im Betreff Rechnung (römisch 40 ).
BehV: Die Beanstandung erfolgte erst, nachdem der Beitrag vorgeschrieben wurde? BF: Soweit ich mich erinnern kann, gab es noch im Mai, Juni und Juli 2015 Schriftverkehr. Ich habe einen Antrag auf den Bescheid gestellt. Ich habe auch zwei E-Mails, dass ich im Juli 2015 einen Antrag auf Bescheid gestellt habe.
RI: Wollen Sie noch etwas zum Abschluss sagen? BF: Laut meinem Verständnis von 2015 war mir nicht klar, was unentgeltliche Haushaltführung nach dem Gesetz bedeutet. Es gab dazu auch keine Rechtsprechung und daraus ergibt sich mein Verständnis, das ich hier erörtert haben will."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Versicherter der BVA.
Am 30.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mitversicherung seiner damaligen Lebensgefährtin (seit XXXX.2016 Ehefrau) Frau XXXX. XXXX hat dem Beschwerdeführer ab 30.03.2013 den Haushalt geführt. Sie hat weder ein Entgelt noch Sachleistungen dafür erhalten; die Haushaltsführung war sohin unentgeltlich.Am 30.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mitversicherung seiner damaligen Lebensgefährtin (seit römisch 40 .2016 Ehefrau) Frau römisch 40 . römisch 40 hat dem Beschwerdeführer ab 30.03.2013 den Haushalt geführt. Sie hat weder ein Entgelt noch Sachleistungen dafür erhalten; die Haushaltsführung war sohin unentgeltlich.
XXXX war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht erwerbstätig und unterlag somit keiner eigenen Pflichtversicherung.römisch 40 war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht erwerbstätig und unterlag somit keiner eigenen Pflichtversicherung.
XXXX war als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers bei der BVA mitzuversichern und zwar für die Zeiträume: 05.01.2015-20.01.2015, 15.02.2015-19.02.2015, 22.02.-05.04.2015, 07.04.2015-17.05.2015, 24.05.2015-06.06.2015, 08.06.2015-11.06.2015, 13.06.2015-15.06.2015, 17.06.2015-01.07.2015 sowie 17.07.2015-20.07.2015.römisch 40 war als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers bei der BVA mitzuversichern und zwar für die Zeiträume: 05.01.2015-20.01.2015, 15.02.2015-19.02.2015, 22.02.-05.04.2015, 07.04.2015-17.05.2015, 24.05.2015-06.06.2015, 08.06.2015-11.06.2015, 13.06.2015-15.06.2015, 17.06.2015-01.07.2015 sowie 17.07.2015-20.07.2015.
Der Beschwerdeführer hat für die Angehörige XXXX einen Zusatzbeitrag in Höhe von € 81,46 monatlich zu leisten.Der Beschwerdeführer hat für die Angehörige römisch 40 einen Zusatzbeitrag in Höhe von € 81,46 monatlich zu leisten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach XXXX seit 30.03.2013 dem Beschwerdeführer unentgeltlich den Haushalt führte, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche er im Antrag auf Mitversicherung vom 30.03.2015 getätigt hat. Er hat in seinem Antrag ausdrücklich festgehalten, dass XXXX ihm seit 30.03.2013 unentgeltlich den Haushalt führt und hat er dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Email vom 01.07.2015 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass es sich hierbei um einen Fehler handle und er in Wahrheit "30.03.2015" gemeint habe. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden; vielmehr ist von einer vorsätzlichen Falschbeantwortung der Fragen im Antrag auf Mitversicherung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Dies aus folgenden Erwägungen: die unmittelbar auf den Antrag des Beschwerdeführers folgende Information der BVA vom 31.03.2015 über die rückwirkende Anerkennung der Anspruchsberechtigung von XXXX wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Erst nach Vorschreibung des Zusatzbeitrages und mehrfacher Korrespondenz zog sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt zurück, dass ihm beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler hinsichtlich der Datumsangabe unterlaufen sei.Die Feststellung, wonach römisch 40 seit 30.03.2013 dem Beschwerdeführer unentgeltlich den Haushalt führte, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche er im Antrag auf Mitversicherung vom 30.03.2015 getätigt hat. Er hat in seinem Antrag ausdrücklich festgehalten, dass römisch 40 ihm seit 30.03.2013 unentgeltlich den Haushalt führt und hat er dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Email vom 01.07.2015 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass es sich hierbei um einen Fehler handle und er in Wahrheit "30.03.2015" gemeint habe. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden; vielmehr ist von einer vorsätzlichen Falschbeantwortung der Fragen im Antrag auf Mitversicherung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Dies aus folgenden Erwägungen: die unmittelbar auf den Antrag des Beschwerdeführers folgende Information der BVA vom 31.03.2015 über die rückwirkende Anerkennung der Anspruchsberechtigung von römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Erst nach Vorschreibung des Zusatzbeitrages und mehrfacher Korrespondenz zog sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt zurück, dass ihm beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler hinsichtlich der Datumsangabe unterlaufen sei.
Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Richtigkeit der Beantwortung einer weiteren Frage im Antragsformular relativierte. So gab er im Antragsformular an, dass XXXX seit Oktober 2010 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. In der Verhandlung brachte er hingegen vor, dass sie seit März 2014 einen gemeinsamen Haushalt hätten und gab an, dass es zu der Angabe "Oktober 2010" im Antrag deshalb gekommen sei, da er mit XXXX schon vor März 2014 an einem Nebenwohnsitz zusammengewohnt habe. Das Relativieren der Richtigkeit der Beantwortung dieser Frage stellt einen Hinweis auf eine generelle vorsätzliche Falschbeantwortung der Fragen im Antragsformular dar. Der Beschwerdeführer war angehalten, die Fragen im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und bringt er nunmehr nachträglich vor, dass es bei zwei Fragen zu falschen Antworten gekommen sei. Dies spricht eindeutig gegen ein gewissenhaftes Ausfüllen des Antragsformulars.Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Richtigkeit der Beantwortung einer weiteren Frage im Antragsformular relativierte. So gab er im Antragsformular an, dass römisch 40 seit Oktober 2010 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. In der Verhandlung brachte er hingegen vor, dass sie seit März 2014 einen gemeinsamen Haushalt hätten und gab an, dass es zu der Angabe "Oktober 2010" im Antrag deshalb gekommen sei, da er mit römisch 40 schon vor März 2014 an einem Nebenwohnsitz zusammengewohnt habe. Das Relativieren der Richtigkeit der Beantwortung dieser Frage stellt einen Hinweis auf eine generelle vorsätzliche Falschbeantwortung der Fragen im Antragsformular dar. Der Beschwerdeführer war angehalten, die Fragen im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und bringt er nunmehr nachträglich vor, dass es bei zwei Fragen zu falschen Antworten gekommen sei. Dies spricht eindeutig gegen ein gewissenhaftes Ausfüllen des Antragsformulars.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen nach der Entgeltlichkeit der Haushaltsführung durch XXXX geantwortet, dass sie weder Geld noch Sachleistungen bekommen habe.In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen nach der Entgeltlichkeit der Haushaltsführung durch römisch 40 geantwortet, dass sie weder Geld noch Sachleistungen bekommen habe.
Er gab wörtlich an: "Sie hat nichts gekriegt dafür, dass sie den Haushalt geführt hat." Diese Ausführungen stehen in massivem Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde, wo er angab, dass die Haushaltsführung nicht unentgeltlich gewesen sei. Auch hier dokumentiert das Beschwerdevorbringen den Willen die Behörde zu täuschen.
Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Haushaltsführung ihm oblegen sei, zumal XXXX bereits im Jahr 2014 arbeitslos war; der Beschwerdeführer hingegen war teilzeitbeschäftigt. Dass dennoch der Beschwerdeführer den Haushalt geführt habe, kann nicht nachvollzogen werden und muss das Vorbringen, wonach XXXX mit ihrer Tätigkeit an der XXXX und der Arbeitssuche ausgelastet gewesen sei und deshalb nicht den Haushalt führen habe können als Schutzbehauptung angesehen werden.Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Haushaltsführung ihm oblegen sei, zumal römisch 40 bereits im Jahr 2014 arbeitslos war; der Beschwerdeführer hingegen war teilzeitbeschäftigt. Dass dennoch der Beschwerdeführer den Haushalt geführt habe, kann nicht nachvollzogen werden und muss das Vorbringen, wonach römisch 40 mit ihrer Tätigkeit an der römisch 40 und der Arbeitssuche ausgelastet gewesen sei und deshalb nicht den Haushalt führen habe können als Schutzbehauptung angesehen werden.
Beweiswürdigend festzuhalten ist abschließend, dass XXXX als Zeugin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen wurde, sie der Verhandlung allerdings ferngeblieben ist. Dieses Verhalten lässt eine mangelnde Mitwirkung an der Wahrheitsfindung im Verfahren erkennen und verunmöglicht die Überprüfbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.Beweiswürdigend festzuhalten ist abschließend, dass römisch 40 als Zeugin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen wurde, sie der Verhandlung allerdings ferngeblieben ist. Dieses Verhalten lässt eine mangelnde Mitwirkung an der Wahrheitsfindung im Verfahren erkennen und verunmöglicht die Überprüfbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 20b Abs. 1 B-KUVG ist vom Versicherten für Angehörige iSd § 56 B-KUVG ein Zusatzbetrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, B-KUVG ist vom Versicherten für Angehörige iSd Paragraph 56, B-KUVG ein Zusatzbetrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten.
Die monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 20b Abs. 1 B-KUVG unter sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG zu ermitteln. Der Beitragssatz beträgt 3,4% der monatlichen Beitragsgrundlage.Die monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, B-KUVG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG zu ermitteln. Der Beitragssatz beträgt 3,4% der monatlichen Beitragsgrundlage.
XXXX ist von 05.01.2015 bis 20.07.2015 als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers gemäß § 56 Abs. 6a B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige in jenen Zeiten, in welchen keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Die Anspruchsberechtigung als Angehörige ergibt sich daraus, dass XXXX seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und ihm seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führte.römisch 40 ist von 05.01.2015 bis 20.07.2015 als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, Absatz 6 a, B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige in jenen Zeiten, in welchen keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Die Anspruchsberechtigung als Angehörige ergibt sich daraus, dass römisch 40 seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und ihm seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führte.
Da XXXX zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd § 56 B-KUVG zählt und kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG vorliegt, ist der Beschwerdeführer verpflichtet, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einen Zusatzbeitrag für XXXX zu entrichten.Da römisch 40 zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd Paragraph 56, B-KUVG zählt und kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3 und 4 B-KUVG vorliegt, ist der Beschwerdeführer verpflichtet, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einen Zusatzbeitrag für römisch 40 zu entrichten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszahlungen, Hausarbeit, Krankenversicherung, Mitversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2128306.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018