Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2196744-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2018, Zahl: 535932802-180473595, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2018, Zahl: 535932802-180473595, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2018 zu Recht erkannt:
(A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist am 10.11.2010 nach Österreich illegal eingereist und hat daraufhin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 535932802/1868670, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 11.05.2011 in Rechtskraft.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist am 10.11.2010 nach Österreich illegal eingereist und hat daraufhin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 535932802/1868670, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 11.05.2011 in Rechtskraft.
1.2. Am 28.10.2011 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 535932802/1422370, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen; die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria wurde aufrechterhalten. Dieser Bescheid erwuchs am 17.01.2012 in erster Instanz in Rechtskraft.1.2. Am 28.10.2011 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 535932802/1422370, gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen; die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria wurde aufrechterhalten. Dieser Bescheid erwuchs am 17.01.2012 in erster Instanz in Rechtskraft.
1.3. Am 18.04.2016 hat des BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 24.04.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.3. Am 18.04.2016 hat des BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 24.04.2016 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.4. Am 30.06.2016 stellte der BF einen Fortsetzungsantrag bei der EAST-Ost bezüglich des Asylverfahrens. Am 19.07.2016 stellte er einen "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" bei der EAST-Ost.
1.5. Am 11. 01. 2017 wurde der BF durch die Behörde ausführlich belehrt, dass er Österreich zu verlassen haben und man hat dem BF aufgetragen, sich ein (Reise-)Dokument zu besorgen. Dies hat er nicht getan. Der BF ist am 10.03.2017 zum Termin bei der nigerianischen Delegation nicht erschienen, obwohl ihm der Ladungsbescheid eigenhändig zugestellt worden war. Gegen den BF wurde in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag erlassen; er konnte nicht festgenommen werden, weil er an der angegebenen Adresse nicht aufhältig war.
1.6. Am 23.10.2017 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.1.6. Am 23.10.2017 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
1.7. Am 19.05.2018 wurde der BF von Beamten der LPD angehalten und festgenommen; er wurde ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert und erhielt am 20.05.2018 Parteiengehör zur geplanten Schubhaftverhängung und wurde niederschriftlich einvernommen:
"F: Haben sie mittlerweile einen Reisepass?
A: Nein, habe ich nicht, ich habe mich darum nicht gekümmert
F: Warum sind Sie trotz Ladungsbescheide bis dato nicht zum Delegationstermin erschienen? Sie haben das persönlich übernommen, ihre Unterschrift ist im Akt...
A: Ich habe das nie bekommen.
F: Man hat ihnen angeboten, das Land freiwillig zu verlassen; wieso haben sie das nicht getan?
A: Ich werde das Land verlassen, sobald ich meinen Reisepass von der Person zurückbekomme, der mir das abgenommen hat. Er ist in den Vereinigten Staaten.
F: Wo haben sie sich in den letzten Monaten aufgehalten?
A: Ich hielt mich bei einer Freundin auf, den Namen sage ich nicht, die Adresse weiß ich nicht
F: Wie lautet Ihre aktuelle Adresse?
A: Ich habe keine Adresse
F: Wovon leben sie?
A: Ich fahre nach Hagenbrunn und ich arbeite dort mit Autos.
F: Nehmen sie noch Drogen?
A: Nur in Form von Medikamenten.
F: Familie in Österreich?
A: Nein, meine Familie ist in Nigeria.
F: Wo haben sie ihre Effekte
A: Bei meiner Freundin.
Man hat sie ausführlich belehrt, dass gegen Sie ein Einreiseverbot bis 2021 und eine Rückkehrentscheidung besteht, welche seit 24.05.2016 rechtskräftig ist. Sie sind zur Ausreise verpflichtet und haben Österreich umgehend zu verlassen. Sie haben das nicht getan.
Man hat ihnen auch mitgeteilt, dass um ein Ersatzreisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde angesucht wird und haben Sie nach Einlangen des Ersatzreisedokumentes mit Ihrer Abschiebung zu rechnen, sollten Sie nicht freiwillig ausreisen. Sie sind zu den Terminen nicht erschienen, sie sind untergetaucht.
Ihnen wurde nahegelegt, Österreich aus eigenem freiwillig zu verlassen und sich um einen neuen Reisepass zu kümmern. Sie hatten damit zu rechnen, dass Sie festgenommen und abgeschoben werden und hatten eventuell sogar mit der Schubhaft zu rechnen.
Ihnen wurde eine Frist von 2 Wochen gegeben, um Ihre Ausreise selbstständig zu organisieren. Das haben sie nicht gemacht.
Nachdem sie für die Behörde nicht greifbar sind und sie ihre Unzuverlässigkeit mehrmals unter Beweis stellten, wird nun die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über sie verhängt. Sie verbleiben bis zu ihrer Abschiebung im Paz HG. Eine Rechtberatung wird ihnen zur Seite gestellt.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Ich habe nicht gewusst, dass ich Österreich verlassen muss. Ich habe keine Briefe bekommen, keine Informationen."
1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2018, Zl. 535932802/180473595, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2018, Zl. 535932802/180473595, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
? Zu Ihrer Person:
Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind ein Fremder, ihre behauptete Staatsbürgerschaft ist Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest.
? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie bestehen durchsetzbare und rechtskräftige Entscheidungen und Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Obwohl sie bereits abgeschoben worden sind, sind sie neuerlich unrechtmäßig zurückgekehrt. Sie missachten die behördlichen Entscheidungen und sie halten sich im Verborgenem auf. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden.
? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
• Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
• Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz einer Abschiebung nach Nigeria wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.
• Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich nicht anmelden
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, sie unternehmen nichts um zu einem Reisepass zu kommen, ganz im Gegenteil, sie missachteten bis dato alle Ladungsbescheide zu den Delegationsterminen.
• Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie in Österreich mehrmals straffällig wurden
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
• Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang großteils unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf, bzw. handelte es sich bei den jeweiligen Meldungen um Scheinmeldungen, da sie an den Adressen nicht greifbar waren.
• Sie sind in keinster Weise integriert, weil sie die Sprache nicht sprechen, nicht arbeiten, keine Familie und keine Sozialleben haben
? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörige leben in Afrika."
Beweiswürdigend stützt sich die Behörde auf den ihr vorliegenden Akt.
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
" [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sie stellten neue Asylanträge. Sie sind im Bundesgebiet als Obdachlos gemeldet, sie sind für die Behörde jedoch niemals greifbar. Sie missachten alle Anordnungen, Ladungsbescheide, Termine. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Sie weigern sich beharrlich Österreich zu verlassen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es gilt ihre Identität und ihre Staatsbürgerschaft festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten und mit den Behörden zu kooperieren. Sie spielen auf Zeit, sie haben in der Niederschrift behauptet keine Ahnung davon zu haben, dass sie Österreich verlassen müssen.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie reisten trotz eines gegen Ihre Person bestehenden Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
Sie sind behördlich nur als Obdachloser gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Sie nächtigen unangemeldet, sie sind nicht gewillt den Namen der Person zu nennen und sie behaupten die Adresse nicht zu kennen.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar. Deutsch sprechen sie nicht.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie trotz des bestehenden Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrten.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 25/2011X vom 21.03.2011 RK 25.03.2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 10.11.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 25/2011X RK 25.03.2011
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 41/2011G vom 06.05.2011
02) LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 41/2011G vom 06.05.2011 RK 06.05.2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 10.11.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 41/2011G RK 06.05.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 25/2011X RK 25.03.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.11.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG RIED IM INNKREIS 25 BE 188/2011d vom 05.09.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 41/2011G RK 06.05.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN 141 HV 25/2011X RK 25.03.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 10.11.2011
LG RIED IM INNKREIS 025 BE 188/2011d vom 18.02.2015
Sie sind 2010 nach Österreich eingereist, sie wurden bereits 2011 straffällig. Nachdem sie neuerlich eingereist sind, weiterhin keiner geregelten Beschäftigung nachgehen, muss damit gerechnet werden, dass sie zur Deckung ihres täglichen Bedarfs wieder straffällig werden.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie wurden bereits abgeschoben und kehrten trotzdem immer wieder in das Bundesgebiet zurück. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Sie haben gar keine Möglichkeit sich anzumelden, sie sind nicht gewillt eine entsprechende Adresse bekannt zu geben, bzw. sie sind gar nicht gewillt sich anzumelden; finanzielle Mittel haben sie keine.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Sie werden der nigerianischen Delegation vorgeführt. Die Vorführtemine finden regelmäßig, bis zu zweimal monatlich statt, die Delegation arbeitet zügig und die Vertretung von Nigeria stellt regelmäßig Dokumente aus. Sie wurden bereits einmal abgeschoben, so ist also damit zu rechnen dass die Behörde innerhalb relativ kurzer Zeit neuerlich ein Heimreisedokument für sie erlangen kann.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 28.05.2018, Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria und habe am 10.11.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag sei mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.05.2011 rechtskräftig abgewiesen worden; ein Folgenantrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der BF sei nach Nigeria abgeschoben worden. Dort habe er nicht bleiben können, da er sich immer noch von der kriminellen Bande, vor der geflohen sei, gefürchtet habe. Er sei nach Österreich zurückgekehrt und habe am 18.04.2016 neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Von einer Verfahrenserledigung habe er "nichts mehr gehört", der im Schubhaftbescheid erwähnte Zurückweisungsbescheid vom 24.04.2016 sei ihm nicht zugestellt worden. Der BF sei "aufgrund offenen Asylantrags aus 2016 [...] zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, jedenfalls komm[e] ihm aber faktischer Abschiebeschutz zu".
Im gegenständlichen Verfahren sei der BF am 19.05.2018 festgenommen und es sei am 20.05.2018 Schubhaft zum Zweck der Abschiebung gegen ihn verhängt worden. Dagegen erhebe der BF Beschwerde: seine Abschiebung nach Nigeria sei nicht zulässig, da ihm faktischer Abschiebschutz zukomme. Damit sei es "nicht notwendig und nicht zulässig", den BF in Schubhaft zu nehmen. Außerdem wäre der BF für die Behörde jederzeit greifbar, wenn ihm ein neuer "Grundversorgungs-Wohnplatz" zugewiesen würde. Zum Zweck der Haftvermeidung müsse die Behörde sich wohl mit dem Träger der Grundversorgung in Verbindung setzen und dem BF ein Quartier organisieren. Schließlich sei auch die geplante Vorführung vor die nigerianische Botschaft gar nicht notwendig, weil für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat organisiert worden sei [...].
Die Beschwerde beantragt im Ergebnis auszusprechen, dass die Anhaltung des BF ab 20.05.2018, 0.00 Uhr, bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides rechtswidrig war, weiters dass der Schubhaftbescheid vom 20.05.2018 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 20.05.2018 rechtswidrig ist und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zu weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
Daneben wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 19.05.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme.
Daraus ergibt sich:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist am 10.11.2010 nach Österreich illegal eingereist und hat am erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 10 10.528-BAT hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Bfs. nach Nigeria zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 11.05.2011 in 2. Instanz in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 10 10.528-BAT hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Bfs. nach Nigeria zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 11.05.2011 in 2. Instanz in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 3.8.2011 wurde gegen den Bf. aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung gegen eine Beschwerde wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde nach Zustellung am 9.8.2011 durchsetzbar.
Nach der Vorführung zur Delegation der Nigerianischen Botschaft am 14.10.2011 aus der Justizanstalt Ried im Innkreis wurde am 24.10.2011 ein Heimreisezertifikat für den Bf. ausgestellt. Er wurde entgegen seinen Angaben, aus Liberia zu stammen als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert.
Am 28.10.2011 hat der Bf. bei der EAST-West einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Diesmal gab der Bf. an, aus Liberia zu stammen.
Dieser Folge-Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 11
12.992 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria wurde aufrechterhalten und der faktische Abschiebeschutz aberkannt.12.992 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria wurde aufrechterhalten und der faktische Abschiebeschutz aberkannt.
Dieser Bescheid erwuchs am 17.01.2012 in 1. Instanz in Rechtskraft.
Am 9.11.2011 wurde von der BH Ried im Innkreis über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG und der Abschiebung Schubhaft verhängt in das PAZ Wels eingeliefert.Am 9.11.2011 wurde von der BH Ried im Innkreis über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG und der Abschiebung Schubhaft verhängt in das PAZ Wels eingeliefert.
Nach polizeiamtsärztlicher Befundung über die weitere Haftfähigkeit des Bfs. aufgrund Hunger-streiks wurde der Bf. am 22.11.2011 in das PAZ-Wien-RL überstellt, von wo aus er am 23.11.2011 mittels Charter-Flug nach Nigeria abgeschoben wurde.
Nach illegaler Einreise in das Österreichische Bundesgebiet trotz gültigem schengenweiten Einreiseverbot brachte der Bf. am 18.4.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der abweisende Bescheid gem. §68 AVG wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes am 25.04.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 24.5.2016 in Rechtskraft.
Ein Flüchtlingsbetreuer der CARITAS der Erzdiözese Wien stellte, ohne eine Vollmacht vorzulegen, per mail am 17.5.2016 eine Anfrage bezüglich des Verfahrensstandes und ersuchte um Zusendung des Bescheides an eine Meldeadresse des Bfs. in Wien XXXX, wo er seit 27.4.2016 behördlich gemeldet war.Ein Flüchtlingsbetreuer der CARITAS der Erzdiözese Wien stellte, ohne eine Vollmacht vorzulegen, per mail am 17.5.2016 eine Anfrage bezüglich des Verfahrensstandes und ersuchte um Zusendung des Bescheides an eine Meldeadresse des Bfs. in Wien römisch 40 , wo er seit 27.4.2016 behördlich gemeldet war.
Am 30.6.2016 stellte der Bf. bei der EAST-Ost einen Fortsetzungsantrag bezüglich seines Asylverfahrens, da er einen Ladungstermin für den 24.5.2016 nicht wahrnehmen konnte, da er ihn vergessen hätte.
Am 19.07.2016 stellte der Bf. einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides.
Der Bf. wurde zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Vorführung vor die Delegation der Nigerianischen Botschaft am 16.12.2016 mittels Ladungsbescheid geladen. Dieses Schriftstück wurde dem Bf. durch Beamte der LPD Wien, SPK 15 nachweislich zugestellt. Der Bf. ließ sich für diesen Termin aufgrund Erkrankung entschuldigen.
Der Bf. wurde am 11.1.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ausführlich belehrt, dass er Österreich zu verlassen hat. Er wurde aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern. Dieser Aufforderung ist der Bf. nicht nachgekommen.
Einem Ladungsbescheid zur Vorsprache bei der Nigerianischen Delegation am 20.1.2017 hat der Bf. ebenfalls keine Folge geleistet. Laut polizeilichem Bericht konnte der Ladungsbescheid nicht zugestellt werden, da der Bf. an seiner Meldeadresse nicht erreichbar war und auf einen hinterlegten Verständigungszettel nicht reagierte.
Zur neuerlichen Vorführung vor die Delegation am 10.2.2017 wurde am 2.2.2017 ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/4 BFA-VG erlassen. Der Bf. konnte nicht angetroffen und der Festnahmeauftrag trotz mehrmaliger Versuche nicht vollzogen werden.Zur neuerlichen Vorführung vor die Delegation am 10.2.2017 wurde am 2.2.2017 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 4, BFA-VG erlassen. Der Bf. konnte nicht angetroffen und der Festnahmeauftrag trotz mehrmaliger Versuche nicht vollzogen werden.
Zu einem weitere Delegationstermin am 10.3.2017 ist der Bf. nicht erschienen, obwohl ihm der Ladungsbescheid eigenhändig zugestellt wurde. Es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der Bf. konnte wiederum nicht festgenommen werden, weil er an der angegebenen Adresse nicht aufhältig war.
Am 23.10.2017 wurde eine Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Bf. erlassen. Mehrere Versuche, den Bf. anzutreffen, schlugen fehl, da der Bf. sich bereits am 20.3.2017 von seiner Meldeadresse abgemeldet und sich in Wien 10., Zohmanngasse 28 an einer Obdachlosenadresse behördlich angemeldet hatte. Der Bf. ist somit untergetaucht und war für die Behörde nicht mehr greifbar.Am 23.10.2017 wurde eine Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Bf. erlassen. Mehrere Versuche, den Bf. anzutreffen, schlugen fehl, da der Bf. sich bereits am 20.3.2017 von seiner Meldeadresse abgemeldet und sich in Wien 10., Zohmanngasse 28 an einer Obdachlosenadresse behördlich angemeldet hatte. Der Bf. ist somit untergetaucht und war für die Behörde nicht mehr greifbar.
Am 23.10.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Zi.1 wegen Vorliegens der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft erlassen und im IZR ausgeschrieben.Am 23.10.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Zi.1 wegen Vorliegens der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft erlassen und im IZR ausgeschrieben.
Am 19.5.2018 wurde der Bf. von Beamten der LPD angehalten, festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 20.5.2018 wurde über den Bf. zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Bf. um 13.30h durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. Er verweigerte die Unterschriftenleistung zur Zustellbestätigung.
Zum Sachverhalt befragt, gab der Bf. an, nie etwas von der Zustellung von Ladungsbescheiden "mitbekommen zu haben", sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes gekümmert zu haben und das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wenn er seinen Reisepaß, der ihm in den Vereinigten Staaten abgenommen wurde, zurückerlangen könne.
Zu seinem tatsächlichen Aufenthalt gab er lediglich an, bei einer Freundin wohnhaft zu sein, deren Namen er sich weigere, bekanntzugeben, die Adresse wisse er nicht. Er gab an, keine Wohnadresse zu haben. Weiters wisse er nicht, daß er das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen habe und habe keinerlei Informationen diesbezüglich erhalten.
Am 25.5.2018 wurde der Bf. zur Vorführung vor die Delegation der Nigerianischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates angemeldet. Diese ist für 8.6.2018 terminisiert.
Es ist beabsichtigt, den Bf. nach Erlangung eines Ersatzdokumentes in sein Heimatland abzuschieben. Da bereits einmal ein Heimreisezertifikat für den Bf. erlangt werden konnte, ist eine neuerliche Erlangung eines Reisedokumentes nicht als aussichtslos anzusehen.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es war nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens (Erlangung eines Heimreise-dokumentes, Außerlandesbringung) als dringend erforderlich anzusehen war.
Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen. Er hat bisher keine Bemühungen unternommen, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er hat mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten und zeigt somit seinen Unwillen, behördliche Entscheidungen und Anordnungen zu befolgen.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat nie einen ordentlichen Wohnsitz begründet, hat keine Familienangehörigen in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er geht nach eigenen Angaben einer illegalen Beschäftigung als Autohändler in Hagenbrunn nach. Der Bf. verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch sonstige soziale Bindungen.
Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde.
Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, er hat bereits nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet sich seinem Asylverfahren entzogen und ist in die Anonymität der Großstadt untergetaucht.
Der Bf. zeigte somit auch in Österreich kein Interesse an einem gesetzeskonformen Verhalten. Es kommt dem Bf. offensichtlich nur darauf an, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf welche Art und Weise auch immer, fortzusetzen.
Der Bf. hat deutlich zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit ist, sich an geltende Rechts-ordnungen zu halten, behördliche Anordnungen zu befolgen oder sonst in irgendeiner Form mit den Behörden zu kooperieren.
Den Angaben des Bfs., nach Wiedererlangung seines Reisepasses, welcher sich in den Vereinigten Staaten befindet, freiwillig ausreisen zu wollen, entbehren einer ernstzunehmenden Glaubwürdigkeit.
Die Behörde stellt dazu fest, daß das Gesamtverhalten des Bfs. einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt.
Die dem Bf. angelastete Ausreiseunwilligkeit begründete für sich alleine keinen Sicherungs-bedarf, sondern es ergab sich dieser im Zusammenhang mit dem Entziehen aus einem laufenden Asyl-Verfahren, des permanenten unsteten und unbekannten Aufenthaltes des Bfs., womit nach Ansicht der Behörde ist Fluchtgefahr anzunehmen.
Es muß darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Erlassung eines Einreiseverbotes der Aufenthalt des BF verboten wurde und daher ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht möglich ist. Der Bf weigerte sich seinen tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben und es musste daraus geschlossen werden, dass der Bf danach trachtet den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die Rückkehr trotz eines bestehenden Einreiseverbotes stellt eine massive Übertretung des FPG dar und es besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen und überwachten Ausreise.
Im Schubbescheid wurde sehr wohl begründet, warum diese Maßnahme getroffen werden musste und warum in diesem Fall das gelindere Mittel der Schubhaft nicht angewandt werden konnte. Die Angaben des BF waren eindeutig, da weder familiäre, berufliche oder soziale Kontakte festgestellt werden konnten. Die Verschleierung des Unterkunftsortes und die massive Missachtung der geltenden Einreisebestimmungen ließen keine andere Entscheidung zu.
Überdies besteht bei Personen, die einem Aufenthaltsverbot zuwider zurückkehren ein erhöhter Sicherungsbedarf, da sie wissentlich bestehende fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzen und somit ein beträchtliches Risiko besteht, dass behördlichen Auflagen missachtet werden, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
Es kann auch für die Zukunft nicht erwartet werden, daß der Bf. einen ordentlichen Wohnsitz begründen wird, sodaß stets ein Sicherungsbedarf für das Abschiebeverfahren vorliegen wird.
Am 28.5.2018 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.
Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorlagen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden konnte, daß der Bf. plötzlich bereits gewesen sei, behördliche Anordnungen zu befolgen oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorlagen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden konnte, daß der Bf. plötzlich bereits gewesen sei, behördliche Anordnungen zu befolgen oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
Der Auffassung des Bfs., daß er sich aufgrund eines offenen Asylverfahrens, da ihm der Bescheid vom 24.4.2016 nicht zugestellt worden sein, rechtmäßig in Österreich aufhält und ihm daher faktischer Abschiebeschutz zukomme und somit eine Abschiebung oder Verhängung der Schubhaft nicht zulässig ist, kann die Behörde nicht beipflichten.
Dem Vorhalt, daß eine neuerliche Vorführung zur Delegation nicht erforderlich sei, wird entgegengehalten, daß von seiten der Nigerianischen Botschaft vor einer Ausstellung eines Ersatzdokumentes eine Vorführung zwecks Feststellung der Staatsangehörigkeit von Nigeria zu erfolgen hat und sich die Behörde nicht wahllos auf eine Person berufen kann, für die bereits einmal ein Dokument ausgestellt wurde.
Dem Vorwurf, daß der Bf. erst am 20.5.2018 einvernommen und nicht unverzüglich nach Einlieferung des Bfs., wird entgegengehalten, daß der Bf. am 19.5.2018 um 21:00h fest-genommen und laut Aufnahmeprotokoll um 23:18h in das PAZ eingeliefert wurde, somit kann der Bf. im Hinblick auf sein Recht auf Nachtruhe nicht sofort einer Einvernahme zugeführt werden, zudem auch vor einer Vorführung eine erkennungsdienstliche Behandlung durch-geführt werden muß.
Somit erschien auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um das Verfahren zur aufenthaltsbeenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen.
Bis dato ist der Bf. während der Schubhaft noch nicht in Hungerstreik getreten.
Den Angaben des Bfs., in Wien bei "einer Freundin" Unterkunft genommen zu haben, ist ebenfalls kein Glauben zu schenken, da er laut Anhaltedatei während der Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft noch von keiner Privatperson besucht wurde.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der BF ist ein volljährige Staatsbürger von Nigeria und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Rechtlicher Status in Österreich:
Der BF reiste erstmals am 2011 illegal in Österreich ein. Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Dem BF kommt faktischer Abschiebeschutz nicht zu.
Der BF ist trotz eines bestehenden Einreiseverbotes (wieder) illegal in Österreich eingereist.
Grad der sozialen Verankerung in Österreich:
Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungsmomente. Der BF ist in Österreich mehrfach vorbestraft.
Gesundheitlicher Zustand:
Der BF ist haftfähig.
Durchführbarkeit der Abschiebung:
Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und geht davon aus, dass dieses zeitnah ausgestellt werden wird.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, eine Entscheidung über den dritten Antrag des BF sei ihm nicht zugestellt worden, ist nicht belegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich hingegen, dass die Entscheidung über den Antrag dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden ist. Die Behauptung, dem BF käme auf Grund der dritten Antragstellung faktischer Abschiebschutz zu, ist daher unbegründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2018):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist Staatsangehöriger von Nigeria; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen: der BF sei 2010 nach Österreich eingereist; er sei bereits 2011 straffällig geworden. Nachdem er neuerlich eingereist sei, sei er weiterhin keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen.
Der BF sei bereits einmal abgeschoben worden und er sei trotzdem wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Behörde gehe davon aus, dass beim BF das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Er habe gar keine Möglichkeit sich anzumelden, sei nicht gewillt eine entsprechende Adresse bekannt zu geben, bzw. sei gar nicht gewillt sich anzumelden; finanzielle Mittel habe er keine. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer der BF sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.
Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde den BF nicht in Schubhaft hätte nehmen dürfen, da ihm faktischer Abschiebschutz zukäme.
4. Der Beschwerde ist nicht Recht zu geben. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass dem BF faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Behörde hat den BF zu Recht zur Sicherung seiner Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Schubhaft (auch) deshalb nicht erforderlich sei, da im Fall des BF bereits ein Heimreisezertifikat vorliege, so irrt sie. Der BF wurde nicht lediglich zum Zweck der Erlangung der Heimreisezertifikates in Schubhaft genommen, sondern weil in seinem Fall ein genereller Sicherungsbedarf besteht.
Die Behörde ist richtig vom Bestehen dieses Sicherungsbedarfs ausgegangen. In Fall des BF liegt Fluchtgefahr vor: dies hat die Behörde mehrfach dargelegt. Die aufgezeigten Umstände wurden von der Beschwerde nicht bestritten.
Eine Pflicht der Behörde, zwecks Vermeidung der Inhaftierung dem BF einen Grundversorgungsplatz zu "organisieren", besteht nicht; sie könnte auch nicht unter dem Titel des gelinderen Mittels geltend gemacht werden, da es sich hier um eine Abwägung handelt, die - wie von der Behörde aufgezeigt - zu Ungunsten des BF ausgeht; generell ist darauf hinzuweisen, dass eine "Grundversorgungsplatz" nur einem Antragsteller zukommt, also einer Person, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnsimäßig, da die Interessen des BF weniger schwer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5. Zum gelinderen Mittel:
5.1. § 77 FPG sieht vor:5.1. Paragraph 77, FPG sieht vor:
"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
5.2. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels gegeben; ein solches Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges dargelegt.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und angesichts des Umstandes, dass der BF am 08.06.2018 der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden wird, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und angesichts des Umstandes, dass der BF am 08.06.2018 der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden wird, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.
Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei. Fortsetzungsausspruch:
Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.
Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.Die soeben zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.
Im Fall des BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde. Der BF ist weiterhin haftfähig.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2196744.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018